TE Bvwg Erkenntnis 2019/10/21 W171 2224406-1

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Veröffentlicht am 21.10.2019
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Entscheidungsdatum

21.10.2019

Norm

BFA-VG §22a Abs1
BFA-VG §22a Abs3
B-VG Art. 133 Abs4
FPG §76 Abs2 Z2
VwGVG §35 Abs3

Spruch

W171 2224406-1/11E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gregor MORAWETZ, MBA, als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Russische Föderation, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl: XXXX , zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird gemäß § 76 Abs. 2 Z. 2 FPG i.V.m. § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.

II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG i.V.m. § 76 Abs. 2 Z. 2 FPG wird festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen.

III. Gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG i.V.m. § 1 Z. 3 und Z. 4 VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

IV. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1.1. Der Beschwerdeführer (in Folge: BF) stellte in Österreich einen Asylantrag und erhielt mit Rechtskraft 05.01.2007 den Status eines Asylberechtigten in Österreich.

1.2. Mit Urteil eines Bezirksgerichtes vom 07.12.2010 wurde der BF nach § 127 StGB zu einer Geldstrafe verurteilt.

Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 18.11.2014 wurde der BF nach mehreren strafgesetzlichen Bestimmungen zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt, wobei der BF unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren am 30.04.2019 nach Verbüßung von vier Jahren und acht Monaten vorzeitig aus der Haft entlassen wurde.

1.3. Aus Anlass dieser strafgerichtlichen Verurteilung wurde dem BF mit Bescheid vom 07.05.2019 der Status des Asylberechtigten aberkannt und über ihn ein unbefristetes Einreiseverbot verhängt. In Erledigung der daraufhin erfolgten Beschwerde durch das BVwG wurde die Asylaberkennung mit 05.08.2019 rechtskräftig, wobei das Einreiseverbot durch das Gericht auf zehn Jahre limitiert wurde.

1.4. Am 13.09.2019 wurde der BF aufgegriffen, festgenommen, einvernommen und schließlich die gegenständliche Schubhaft am XXXX verhängt.

In der Einvernahme vom 13.09.2019 gab der BF im Wesentlichen an, er werde weder freiwillig, noch mit Zwang nach Russland ausreisen. Er habe keine aufrechte Meldeadresse und übernachte bei unterschiedlichen Freunden. Er habe keine fixe Unterkunft. Freiwillig werde er das Bundesgebiet nicht nach Russland verlassen. Er dürfe die russische Botschaft nicht betreten und wisse überhaupt nicht, wo die Botschaft in Wien sei. Die Botschaft interessiere ihn nicht. Er besitze circa zwei bis drei Euro, sei in Wien verheiratet und lebe seine Familie in einer illegal gemieteten Wohnung. Im Verlauf dieser Einvernahme änderte er seine Aussage in der Weise, dass er angab, am Anfang bei unterschiedlichen Freunden übernachtet zu haben, sodann allerdings mit seiner Familie gelebt zu haben. Die Adresse dieser Wohnung wisse er nicht. Er habe auch keinen eigenen Schlüssel für diese Wohnung. Abschließend verweigerte er, die notwendigen Formulare für die Rückreise auszufüllen.

1.5. Daraufhin wurde mit gegenständlichem Mandatsbescheid über den BF die Schubhaft gem. § 76 Abs. 2 Z 2 FPG zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Zur Begründung der Fluchtgefahr stützte sich das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: BFA) auf die Verwirklichung der Tatbestände gem. § 76 Abs. 3 Z 1 und Z 9. Zur Verhältnismäßigkeit der Schubhaft wurde ausgeführt, dass der BF auf freiem Fuße nicht greifbar gewesen sei und auch nicht gewillt sei, sich aus eigenem aus dem Bundesgebiet zu begeben. Auf freiem Fuße stelle er eine massive Gefahr dar und sei andererseits von einer Ausstellung eines Heimreisezertifikates durch die russischen Behörden innerhalb von drei Monaten auszugehen. Die Sicherung der Abschiebung sei erforderlich, da der BF aufgrund des geschilderten Vorverhaltens nicht als vertrauenswürdig anzusehen ist und habe der BF im Verfahren keinen ordentlichen Wohnsitz darlegen können. Im Sinne der Judikatur des VwGH sei diesbezüglich auch die gegebene erhebliche Delinquenz des BF bei der Gewichtung des öffentlichen Interesses an der Abschiebung zu berücksichtigen. Es komme daher einem geordneten Fremdenwesen auch im Hinblick auf die öffentliche Ordnung und das wirtschaftliche Wohl des Staates ein höherer Stellenwert zu, als den Interessen des BF, auf freiem Fuße zu bleiben. Aufgrund der angegebenen finanziellen Situation des BF sei die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit nicht möglich. Da der BF im Bundesgebiet bereits untergetaucht sei und auch nicht gewillt sei, bei einer Außerlandesbringung mitzuwirken, sei auch die Verhängung eines anderen gelinderen Mittels nicht ausreichend dazu geeignet, die nahende Abschiebung ausreichend zu sichern. Die Verhängung der gegenständlichen Schubhaft sei daher notwendig und rechtmäßig gewesen.

1.6. Auf Wunsch des BF wurde am 26.09.2019 vor die Behörde vorgeführt. Dabei gab der BF an, über € 1.300,-- auf seinem Konto zu verfügen und nicht in seine Heimat Tschetschenien zurückkehren zu können. Der "Anwalt" von der ARGE habe ihm gesagt, dass er ihn anmelden werde. Weiters wolle er freiwillig ausreisen, wenn er freigelassen werde. Dem BF wurde mitgeteilt, dass er einen Antrag auf freiwillige Ausreise gerne stellen könne.

1.7. Mit Beschwerdeschriftsatz vom 15.10.2019 erhob der BF durch seine Rechtsvertretung die verfahrensgegenständliche Beschwerde gemäß § 22a BFA-VG. Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, das Ermittlungsverfahren der Behörde sei grob mangelhaft gewesen. Der BF verfüge über eine Wohnmöglichkeit sowie über ausreichende Ersparnisse in der Höhe von € 1.300,--. Diesbezüglich habe die Behörde offensichtlich nicht ordnungsgemäß geprüft und auch keine Einzelfallabwägung vorgenommen. Im gegenständlichen Fall sei keine Fluchtgefahr gegeben und erweise sich die Verhängung der Schubhaft als unverhältnismäßig. Die von der belangten Behörde dargelegten Umstände seien nicht ausreichend, um Fluchtgefahr zu begründen. Ein namentlich genannter Freund würde dem BF unter einer konkret angeführten Adresse eine Wohnmöglichkeit geben. Von seiner Familie werde der BF ferner finanziell unterstützt.

Der BF bemühe sich seit seiner Enthaftung um eine Anstellung und sei es ihm gelungen, unter Hilfe der Betreuungseinrichtung "Neustart" nach aktiver, eigeninitiativer Arbeitssuche bei verschiedenen Baufirmen befristete Beschäftigungen zu erhalten. Der BF sei bis 30.08.2019 als Hilfsarbeiter tätig gewesen. Hinsichtlich der mangelnden sozialen Verankerung verweise die Behörde lediglich auf den Aberkennungsbescheid. Ein gelinderes Mittel sei zu Unrecht nicht verhängt worden.

In der Beschwerde wird die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, die Einvernahme des BF, die Einvernahme des potenziellen Unterkunftsgebers sowie der Zuspruch von Kostenersatz beantragt.

1.8. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl legte den gegenständlichen Schubhaftakt dem Gericht am 16.10.2019 vor. Eine Stellungnahme erreichte das Gericht am 17.10.2019. Unter Hinweis auf die Ausführungen im gegenständlichen Bescheid wurde weiters ausgeführt, dass der BF unrechtmäßig in Österreich aufhältig sei, über ihn ein aufrechtes Einreiseverbot verhängt wurde und er über keinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet verfüge. Nach eigenen Angaben besitze der BF lediglich zwei bis drei Euro an Barmittel und habe keine Identitätsdokumente zur Verfügung. Er habe verweigert, die Formulare zur Beantragung eines Heimreisezertifikates auszufüllen und sei darüber hinaus in keiner Weise kooperativ. Nach eigener Aussage sei der BF absolut nicht rückkehrwillig und sei daher in einer Gesamtsicht von erheblicher Fluchtgefahr ausgegangen worden. Zwischen der Bescheiderlassung und der Beschwerdeschrift seien einige Fakten verändert bzw. angepasst worden. Als Basis für den Bescheid konnten seinerzeit die behaupteten € 1.300,-- des BF keine Berücksichtigung finden. Ebenso sei eine Wohnmöglichkeit erst in der Beschwerdeschrift aufgetaucht. Ungeklärt sei jedoch, weshalb der BF nicht auch schon vor seinem Aufgriff am 13.09.2019 bei diesem Bekannten angemeldet Unterkunft nehmen habe können.

Beantragt werde dem Beschwerdeführer zum Ersatz der gesetzlich vorgesehenen Kosten zu verpflichten.

1.9. Auf Anordnung des Gerichtes wurde seitens des BFA ein aktueller Kontoauszug des Kontos des BF vom 18.10.2019 eingeholt und dem Gericht in Kopie vorgelegt. Daraus war ersichtlich, dass der BF auf seinem Bankkonto per 18.10.2019 09:28 Uhr über € 1038,87 verfügen konnte.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Zur Person:

1.1. Der BF reiste illegal in das Bundesgebiet ein und ist Staatsangehöriger der russischen Föderation. Er ist Fremder i.S.d. Diktion des FPG.

1.2. Er erhielt 2007 den Status eines Asylberechtigten. Nach zwei strafrechtlichen Verurteilungen und einer mehrjährigen Haft wurde ihm dieser Status der Asylberechtigung per 05.08.2019 rechtskräftig aberkannt und gleichzeitig eine Rückkehrentscheidung ausgesprochen. Die Frist zur freiwilligen Ausreise wurde mit 14 Tagen bestimmt.

1.3. Der BF leidet an keinen nennenswerten Erkrankungen.

1.4. Er ist vorbestraft. Der weitere Aufenthalt des BF in Österreich stellt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar.

Zu den allgemeinen Voraussetzungen der Schubhaft:

2.1. Seit dem 05.08.2019 besteht gegen den BF eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung. Die Rückkehrentscheidung ist auch durchsetzbar.

2.2. Von einer Ausstellung eines Heimreisezertifikates seitens der Russischen Botschaft ist auszugehen. Es besteht ein Rücknahmeübereinkommen.

2.3. Der BF ist haftfähig.

Zum Sicherungsbedarf:

3.1. Gegen den BF liegt eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vor.

3.2. Der BF war von 30.03.2012 - 08.07.2012, von 10.05.2013 - 09.06.2013, von 26.03.2014 - 10.08.2014 und zuletzt von 01.05.2019 - 20.06.2019 nicht meldebehördlich erfasst und war für die Behörde zumindest in diesen Zeiten nicht greifbar.

3.3. Der BF ist bisher nicht kooperativ gewesen.

3.4. Er ist nicht rückreisewillig.

3.5. Er ist nicht vertrauenswürdig.

Zur familiären/sozialen Komponente:

4.1. Der BF ist geschieden. In Österreich lebt die Exfrau mit den drei gemeinsamen Kindern, zu welchen seit seiner Verurteilung im Jahr 2014 weder Kontakt, noch ein Abhängigkeitsverhältnis besteht. In Österreich lebt eine Lebensgefährtin, mit welcher keine Lebensgemeinschaft und auch kein Abhängigkeitsverhältnis besteht.

4.2. Der BF ging zuletzt bis 30.08.2019 im Inland einer legalen Erwerbstätigkeit nach, hat diese jedoch aus eigener Entscheidung danach abgebrochen. Er verfügt aktuell über € 1.038,87 auf seinem Bankkonto und weist keine besonderen Integrationsmerkmale auf, die auf ein gefestigtes soziales Netz im Inland schließen lassen.

4.3. Der BF hat eine Wohnmöglichkeit bei einem Freund.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zur Person und zum Verfahrensgang (1.1.-1.4.):

Die Feststellungen zum Verfahrensgang und zur Person des BF (1.1. bis 1.3.) ergeben sich im Wesentlichen aus den vorgelegten Verwaltungsakten der Behörde und dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes. Aus dem Akteninhalt sind auch die erwähnten Vorstrafen des BF zu entnehmen. Die Feststellung zu 1.4. begründet sich auf die im Aberkennungsverfahren durch das BVwG im Erkenntnis zu XXXX vom XXXX hiezu getroffenen Feststellungen (ES 10), denen aufgrund der Aktualität der Entscheidung immer noch Gültigkeit zukommt, zumal sich im gerichtlichen Verfahren keine wesentlichen Änderungen ergeben haben bzw. solche vorgebracht wurden.

2.2. Zu den Voraussetzungen der Schubhaft (2.1.-2.3.):

Die Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung ergibt sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten und wurde seitens des Beschwerdeführers nicht in Zweifel gezogen (2.1.). Die Feststellung zur Erlangung eines Heimreisezertifikates beziehen sich auf den Akteninhalt und geht daraus hervor, dass die Ausstellung eines Zertifikats seitens der Botschaft als gewiss anzusehen ist, zumal ein Rücknahmeübereinkommen mit der Russischen Föderation besteht. Die Feststellung zur Haftfähigkeit (2.3.) ergibt sich aus den Angaben im Akt und liegen diesbezüglich dem Gericht zum Zeitpunkt der gegenständlichen Entscheidung keine anderslautenden Informationen vor. Es war daher von einer bestehenden Haftfähigkeit auszugehen.

2.3. Zum Sicherungsbedarf (3.1.-3.5.):

Das Vorliegen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme (hier Rückkehrentscheidung) ergibt sich, wie bereits erwähnt aus den Angaben im vorliegenden Verwaltungsakt (3.1.). Die Feststellung zu

3.2. ergibt sich aus dem zentralen Melderegister. Es zeigt sich bei einer näheren Analyse, dass der BF seit seiner erstmaligen diesbezüglichen Registrierung in Österreich es mehrere Male mit den melderechtlichen Bestimmungen nicht so genau genommen hat. In den konkret festgestellten Perioden war der BF melderechtlich nicht erfasst und daher für die Behörde auch nicht greifbar.

Die fehlende Kooperationswilligkeit des BF (3.3.) ergibt sich klar im Rahmen einer Gesamtbetrachtung des bisherigen Verhaltens. Objektiviert ist, dass der BF das Ausfüllen der notwendigen Formulare für die Beantragung eines Heimreisezertifikates bei der russischen Vertretungsbehörde ganz konkret verweigert hat. Darüber hinaus ergibt sich aus der Anhaltedatei, dass der BF im Rahmen seiner laufenden Schubhaft bereits einmal einen Hungerstreik abgehalten hat. Auch dies wertet das Gericht in der Weise, dass der BF nicht gewillt ist, die ihn treffenden gesetzlichen Rahmenbedingungen zu akzeptieren, was durchaus den Schluss zulässt, dass dieser auch in anderen Bereichen wie etwa der Außerlandesbringung nicht kooperativ sein wird. Es ist daher aus Sicht des Gerichts nicht verwunderlich, dass der BF im Rahmen der bisherigen Einvernahmen durch das BFA nach eigenen Aussagen weder bereit war, freiwillig, noch unter Zwang in seinen Herkunftsstaat zurückzureisen (3.4.). Nicht glaubhaft ist in weiterer Folge, dass der BF in der Einvernahme vom 26.09.2019 ohne ersichtlichen Grund plötzlich angibt, gerne freiwillig ausreisen zu wollen. Ein diesbezüglicher notwendiger Antrag ist nach den aktuellen Informationen des Gerichts nicht gestellt worden. Im Rahmen einer Gesamtsicht des bisherigen Verhaltens des BF kann daher nicht davon gesprochen werden, dass der BF für die Behörde als vertrauenswürdig anzusehen wäre (3.5.).

2.4. Familiäre/soziale Komponente (4.1.-4.3.):

Die Feststellung zu 4.1. ergibt sich im Wesentlichen aus den aktuellen Feststellungen zur familiären Situation des BF im Rahmen des Erkenntisses des BVwG vom XXXX (ES10). Eine diesbezügliche Änderung der Verhältnisse hat das Verfahren nicht ergeben und wurde auch seitens des BF nicht behauptet. Das Gericht konnte daher auch aufgrund der Aktualität dieser gerichtlichen Feststellung weiterhin von diesen ausgehen.

Aus dem Akteninhalt ergibt sich, dass der BF bis 30.08.2019 im Inland legal erwerbstätig war. Im Zuge der Ermittlungen durch das Gericht erwies es sich, dass der BF aktuell auf seinem Bankkonto über den festgestellten Betrag verfügen kann.

Auf Basis des Erkenntnisses des BVwG vom XXXX in Zusammensicht mit den Ermittlungsergebnissen des gerichtlichen Schubhaftverfahrens zeigte sich für das Gericht, dass zwar soziale Kontakte des BF in Österreich bestehen, diese jedoch in der Vergangenheit wiederholt nicht in der Lage gewesen sind, den BF davon abzuhalten unterzutauchen und im Verborgenen weiterhin in Österreich zu verbleiben. Das bestehende soziale Netz ist daher nach Ansicht des Gerichtes jedenfalls nicht ausreichend den BF hier im Rahmen einer Zukunftsprognose ausreichend Halt zu bieten, sich für die Behörde bereit zu halten.

Die Feststellung zu 4.3. begründet sich auf das glaubwürdige Vorbringen in der Beschwerdeschrift und die hierzu ergangene identitätsbezogene Prüfung seitens des Gerichts. Das Gericht geht daher davon aus, dass der BF eine Wohnmöglichkeit bei dem namentlich genannten Freund hat (4.3.).

2.5. Weitere Beweise waren wegen Entscheidungsreife nicht mehr aufzunehmen:

Von einer Anberaumung einer mündlichen Verhandlung konnte im Hinblick auf die geklärte Sachlage Abstand genommen werden.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zu Spruchpunkt I. - Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft:

3.1.1. Gesetzliche Grundlage:

Der mit "Schubhaft" betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautet:

§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.

(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn

1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,

2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder

3. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.

Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.

(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.

(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,

1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;

1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;

2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;

3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;

4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;

5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;

6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern

a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,

b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder

c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;

7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;

8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;

9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.

(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.

Zur Judikatur:

3.1.2. Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).

Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).

Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der - aktuelle - Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280).

Schubhaft darf stets nur "ultima ratio" sein (vgl. VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0054; VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, VwGH 24.02.2011, Zl. 2010/21/0502; VwGH 17.03.2009, Zl. 2007/21/0542; VwGH 30.08.2007, 2007/21/0043). Daraus leitete der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527, unter Hervorhebung der in § 80 Abs. 1 FPG 2005 ausdrücklich festgehaltenen behördliche Verpflichtung, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert, insbesondere auch ab, "dass die Behörde schon von vornherein angehalten ist, im Fall der beabsichtigten Abschiebung eines Fremden ihre Vorgangsweise nach Möglichkeit so einzurichten, dass Schubhaft überhaupt unterbleiben kann. Unterlässt sie das, so erweist sich die Schubhaft als unverhältnismäßig"(VwGH vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527). Bereits im Erkenntnis des VwGH vom 27.01.2011, Zl. 2008/21/0595, wurde dazu klargestellt, dass der Schubhaft nicht der Charakter einer Straf- oder Beugehaft zu kommt, "weshalb ohne besondere Anhaltspunkte für eine absehbare Änderung der Einstellung des Fremden die Haft nicht allein im Hinblick darauf aufrechterhalten werden darf, diese 'Einstellungsänderung' durch Haftdauer zu erwirken. (Hier: Der Fremde hatte, nachdem er nach zwei Monaten nicht aus der Schubhaft entlassen worden war, seine vorgetäuschte Mitwirkungsbereitschaft aufgegeben und zu erkennen gegeben, dass er nicht in den Kamerun zurückkehren wolle und auch nicht an einer Identitätsfeststellung mitwirken werde. Die mangelnde Kooperation des Fremden gipfelte schließlich in der Verweigerung jeglicher Angaben. Die belangte Behörde hat in Folge bis zu einem neuerlichen Einvernahmeversuch zugewartet ohne zwischenzeitig auf Basis der vorhandenen Daten zwecks Erstellung eines Heimreisezertifikates an die Botschaft von Kamerun heranzutreten oder sonst erkennbare Schritte in Richtung Bewerkstelligung einer Abschiebung zu setzen. In diesem Verhalten der belangten Behörde ist eine unangemessene Verzögerung zu erblicken)." (VwGH vom 27.01.2011, Zl. 2008/21/0595; vgl. dazu etwa auch VwGH 19.04.2012, 2009/21/0047).

3.1.3. Auf Grund des gerichtlichen Beweisverfahrens sieht das Gericht Sicherungsbedarf für gegeben an. Dies deshalb, da der BF nicht rechtmäßig im Inland aufhältig ist und gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung besteht. Er ist für die Behörde als Fremder während seines gesamten Aufenthaltes in Österreich mehrmals über Wochen bzw. Monate hinweg untergetaucht und war daher für die Behörde nicht wie vorgesehen, durchgehend greifbar. Er ist, wie das Beweisverfahren ergeben hat, weder kooperativ, noch vertrauenswürdig und auch nicht ausreisewillig. Das Verhalten des BF in der Vergangenheit zeigt nach Ansicht des Gerichtes klar, dass der BF unter keinen Umständen freiwillig das Land verlassen will, zumal er dies bei seiner Einvernahme in dieser Weise auch glaubhaft versichert hat.

Die Beschwerdeschrift stützt sich im Wesentlichen auf eine nunmehr gegebene Wohnmöglichkeit des BF. Beachtet man aber, dass sich im Rahmen des abgeführten behördlichen Verfahrens ergeben hat, dass sich das dünne soziales Netz für den BF in Österreich bereits in der Vergangenheit als nicht tragfähig genug erwiesen hat, den BF vom Untertauchen abzuhalten, so zeigt sich, dass auch bei Vorhandensein einer Meldeadresse nicht mit der notwendigen Sicherheit davon auszugehen war, dass nunmehr der BF sich für die Behörde bzw. die nahende Abschiebung bereithalten würde. Der BF hat ja bereits angegeben, dass er vor seiner Festnahme bei verschiedenen Freunden gewohnt hätte. Eine Anmeldung hat er jedoch nicht vorgenommen. Dies ganz offenbar auch mit Duldung dieser Unterkunftgeber. Es ist daher den bisherigen Unterkunftgebern nicht gelungen bzw. haben diese es gar nicht angestrebt, den BF dazu zu verhalten, sich gesetzeskonform polizeilich an den verschiedenen Adressen anzumelden. Gründe dafür, dass diesbezüglich nun bei einer Freilassung des BF eine Änderung der bisherigen erfolgreichen Vorgehensweise des BF eintreten könnte, hat das Verfahren nicht hervorgebracht. Auch hinsichtlich der behaupteten Kooperationswilligkeit hat das Verfahren ebenso nichts ans Tageslicht gebracht, weshalb der BF nunmehr kooperativ sein sollte. Bewertet man die Angaben des BF im Rahmen der Einvernahmen, so ist zu sehen, dass der BF jedenfalls den Ernst seiner Lage nunmehr erkannt haben dürfte, sich jedoch dennoch nicht adäquat verhalten wollte und sich weiter ausreiseunwillig zeigte. Es kann gerichtlicherseits nicht erkannt werden, weshalb man nun beim BF davon ausgehen können sollte, dass er sich nunmehr den behördlichen Anordnungen zu fügen gewillt ist und sich für die Behörde bereithalten sollte. Der BF ist daher, wie festgestellt, nicht vertrauenswürdig. Im Rahmen einer Gesamtsicht, die durch das Gericht durchzuführen war, ergibt sich daher, dass der BF aufgrund seines Vorverhaltens in Zusammensicht mit den Ergebnissen des gerichtlichen Verfahrens zur Überprüfung des vorliegenden Bescheids als weiterhin fluchtgefährlich zu qualifizieren war. Das Gericht sieht daher im Gleichklang mit der Behörde, Sicherungsbedarf im Sinne der Erfüllung der Tatbestandsmerkmale des § 76 Abs. 3 Z 1 und 9 FPG für gegeben an.

3.1.4. Darüber hinaus ist die Verhältnismäßigkeit der Schubhaftnahme nach Ansicht des erkennenden Gerichtes ebenso gegeben. Betrachtet man die Interessen des BF an den Rechten seiner persönlichen Freiheit in Bezug auf seine familiären bzw. sozialen Verhältnisse im Inland zeigt sich, dass der Beschwerdeführer im Ergebnis keine ins Gewicht fallenden sozialen Kontakte im Inland hat und diese in der Vergangenheit auch nicht in der Lage waren, ihm einen fundierten Halt zu geben. Das bestehende Netz musste daher als "zu dünn" qualifiziert werden und kannte diesem daher bei der Abwägung der Verhältnismäßigkeit auch kein wesentliches Gewicht beigemessen werden. Auf der anderen Seite hat der BF gegen verwaltungsrechtliche und strafrechtliche Bestimmungen verstoßen und damit zum Ausdruck gebracht, dass er ganz klar keine Unterordnung unter das im Inland bestehende Rechtssystem beabsichtigt. Er hat in Österreich zwar einen begründeten Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Der erlangte Asylstatus musste jedoch aufgrund seiner massiven Straffälligkeit aberkannt werden und wurde über ihn eine Rückkehrentscheidung und auch ein Einreiseverbot verhängt. Die Republik Österreich hat damit nach Ansicht des Gerichts nunmehr ausreichend klar dargestellt, dass ein Verbleib des BF im Inland zumindest derzeit rechtlich nicht gedeckt ist und sohin auch ein erhöhtes Interesse an einer Außerlandesbringung des BF kundgetan. Die diesbezügliche gerichtliche Feststellung hinsichtlich einer schwerwiegenden Gefahr des BF für die öffentliche Ordnung und Sicherheit des Landes zeigt klar, dass hier ein erhöhtes öffentliches Interesse an der baldigen und gesicherten Außerlandesbringung des BF jedenfalls besteht. Das Gericht geht daher - wie oben angeführt - von der Verhältnismäßigkeit der Verhängung der Schubhaft aus, zumal die Bemühungen des BFA eine baldige Abschiebung durchführen zu können, im Rahmen des Verfahrens deutlich hervorgekommen sind.

3.1.5. Die Anordnung eines gelinderen Mittels führt nach Ansicht des Gerichts nicht zu einer ausreichenden Sicherung der Durchführbarkeit einer konkreter werdenden Abschiebung. Die Kriterien, die bereits unter dem Punkt "Sicherungsbedarf" erörtert wurden, zeigen eindeutig, dass eine jederzeitige Erreichbarkeit des Beschwerdeführers nicht mit der erforderlichen Sicherheit gewährleistet wäre. Es ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer, der ein evidentes Interesse daran hat, dass er im Inland verbleiben kann, nicht abermals für die Behörde unerreichbar sein und nicht wieder erfolgreich untertauchen würde. Auch eine familiäre/soziale Bindung, die unter Umständen Halt bieten könnte, ist in der Form nicht vorhanden und war in der Vergangenheit auch nicht im Stande, den Beschwerdeführer vom Untertauchen abzuhalten. Unter Berücksichtigung aller Umstände ist die Behörde daher zutreffend davon ausgegangen, dass mit der Anordnung gelinderer Mittel das Auslangen nicht gefunden werden kann.

Im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens trat zwar zu Tage, dass der BF über einen höheren Geldbetrag verfügen könnte. Das Gericht sieht es jedoch als erwiesen an, dass weder die Hinterlegung einer angemessenen Sicherheitsleistung, noch die angeordnete Melde- oder Unterkunftsverpflichtung den BF mit der erforderlichen Sicherheit vom neuerlichen Untertauchen abhalten könnte.

3.1.6. Die gegenständlich verhängte Schubhaft erweist sich daher auch als "ultima ratio" und wird die Schubhaft auch bis zur Entscheidung über die Ausstellung eines Heimreisezertifikates und der darauffolgenden Abschiebung weiterzuführen sein. Auf Grund des zuvor Ausgeführten ergibt sich, dass sowohl Sicherungsbedarf, als auch Verhältnismäßigkeit gegeben sind und die Anwendung eines gelinderen Mittels nicht als erfolgversprechend zu beurteilen war. In diesem Sinne ist auch das Kriterium der "ultima ratio" im vorliegenden Schubhaftverfahren gegeben.

Der im Verfahren vorgelegte Betreuungsbericht von NEUSTART spiegelt im Wesentlichen Absichtserklärungen den BF wieder, die sich nur zum Teil mit der Wirklichkeit in Einklang bringen lassen. Aus den Gerichtsakt ist ersichtlich, dass der BF hinsichtlich der Bemühung, sich von seiner Straffälligkeit distanzieren zu wollen, bisher nicht zur Gänze erfolgreich gewesen sein könnte, da diesbezüglich bereits wenige Tage nach seiner Haftentlassung ein Verstoß gegen § 27 SMG aktenkundig angezeigt wurde.

Gleichsam ist ein gewisser zeitlicher Zusammenhang der ihn betreffenden rechtskräftigen Aberkennung seines Asylstatus und der plötzlichen Arbeitsbeendigung mit Ende August erkennbar. Inwiefern der BF, wie er in der Beschwerde anführt, die Arbeit einstellen musste, da er sich in einer ausweglosen Ausnahmesituation befunden habe, bleibt unklar. Fest steht, dass der BF in der nachkommenden Phase für die Behörde nicht mehr greifbar gewesen ist.

3.1.7. Die Behörde hat im gegenständlichen bekämpfen Schubhaftbescheid die Beweggründe für die Erforderlichkeit der Verhängung der Haft erkennbar aufgezeigt und sich mit der konkreten Situation des BF auseinandergesetzt. Wie oben näher ausgeführt wird, gelangt die gerichtliche Überprüfung der laufenden Schubhaft nicht zu einer Unrechtmäßigkeit der bescheidmäßigen Verhängung. Es darf darauf hingewiesen werden, dass der BF im Zuge seiner Einvernahme vor der Schubhaftverhängung nicht angegeben hatte, dass er über einen höheren Geldbetrag verfügen könnte und er auch keine Wohnmöglichkeit genannt hat. Der Bescheid erging auf den damals vorgelegenen, vom BF selbst angegebenen Grundlagen und sohin diesbezüglich auch korrekt.

3.1.8. Im vorliegenden Fall konnte von der Abhaltung einer mündlichen Verhandlung und der Einvernahme des beantragten Zeugen Abstand genommen werden, da der Sachverhalt im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens hinreichend geklärt werden konnte. Der Sachverhalt konnte aus den Akten (in Zusammensicht mit den gerichtlichen Feststellungen im Asylverfahren) abschließend ermittelt und beurteilt werden und wurde in der Beschwerdeschrift unter Verwendung von vorgefertigten Ausführungen nicht näher ausgeführt, weshalb die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung im konkreten Fall zwingend sein soll, wenngleich die sich aus dem behördlichen Verfahren ergebenden Faktoren des Sicherungsbedarfes und der Verhältnismäßigkeit ohnehin in die Entscheidung der Behörde eingeflossen sind. Die nunmehr erstmals im Beschwerdeverfahren vorgebrachte Wohnmöglichkeit wurde der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt, sodass von einer Einvernahme des Zeugen Abstand genommen werden konnte. Gründe für die zwingende Abhaltung einer mündlichen Verhandlung lagen daher nicht vor. Das Gericht weicht nicht (bzw. lediglich unwesentlich) von der Beweiswürdigung der Behörde ab und hat sich bereits aus dem vorliegenden Akteninhalt klar ergeben, dass zur Klärung der Rechtmäßigkeit der vorliegenden Schubhaft die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung nicht erforderlich gewesen ist.

Zu Spruchpunkt II. - Vorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft:

Die getroffenen Feststellungen und ihre rechtliche Würdigung lassen im Hinblick auf ihre Aktualität und ihres Zukunftsbezuges keine, die Frage der Rechtmäßigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft ändernde Umstände erkennen. Es war daher spruchgemäß festzustellen, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Dass sich im gerichtlichen Verfahren ergeben hat, dass der BF über eine Wohnmöglichkeit verfügt, als auch auf seinem Konto ein höherer Geldbetrag befindlich ist, konnte jedoch im Ergebnis wie oben erörtert zu keiner anderen Einschätzung des Gerichts führen.

Es wird in der Folge nicht unwesentlich vom BF selbst abhängen, wie lange er weiterhin in Schubhaft zu verbleiben hat. Durch eine an sich gesetzlich vorgesehene Mitwirkung seinerseits (Ausfüllen des Formulars etc.) könnte der BF seinen Aufenthalt in einer freiheitsentziehenden Maßnahme massiv verkürzen und würde diese durch die rechtmäßige Abschiebung endgültig beendet werden.

Zu Spruchpunkt III. und IV. - Kostenbegehren

Beide Parteien begehrten den Ersatz ihrer Aufwendungen entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Da die Verwaltungsbehörde vollständig obsiegte, steht ihr nach den angeführten Bestimmungen dem Grunde nach der Ersatz ihrer Aufwendungen zu. Die Höhe der zugesprochenen Verfahrenskosten stützt sich auf die im Spruch des Erkenntnisses genannten gesetzlichen Bestimmungen.

Zu Spruchpunkt B. - Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.

Wie zu Spruchpunkt I. und II. ausgeführt sind keine Auslegungsfragen hinsichtlich der anzuwendenden Normen hervorgekommen, es waren auch keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher in Bezug auf beide Spruchpunkte nicht zuzulassen. Im Hinblick auf die eindeutige Rechtslage in den übrigen Spruchpunkten war die Revision gleichfalls nicht zuzulassen.

Schlagworte

Asylaberkennung, Einreiseverbot, Fluchtgefahr, öffentliche
Interessen, Rückkehrentscheidung, Schubhaft, Sicherungsbedarf,
strafrechtliche Verurteilung, Untertauchen, Verhältnismäßigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W171.2224406.1.00

Zuletzt aktualisiert am

30.01.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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