TE Bvwg Erkenntnis 2019/10/23 W186 2224407-1

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Veröffentlicht am 23.10.2019
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Entscheidungsdatum

23.10.2019

Norm

BFA-VG §22a Abs3
B-VG Art. 133 Abs4
FPG §76 Abs2 Z2
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
ZustG §9

Spruch

W186 2224407-1/19E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Judith PUTZER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX alias XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit Kolumbien, XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.10.2019, Zahl:

1218063300 - 190496229, sowie die Anhaltung in Schubhaft seit 08.10.2019 zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG i.V.m. § 76 Abs. 2 Z 2 FPG wird festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge: BF) stellte am 24.01.2019 einen Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes.

Ab dem 01.03.2019 langten mehrere Berichte wegen sexueller Belästigung junger Frauen bzw. Mädchen durch den BF bei der Behörde ein.

Über den BF wurde am 04.04.2019 die Untersuchungshaft aufgrund des Verdachtes des versuchten sexuellen Missbrauchs von Unmündigen durch das Landesgericht Salzburg verhängt.

Das Bundesamt regte am 09.04.2019 beim Bezirksgericht Salzburg die Bestellung eines Erwachsenenvertreters an.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) vom 16.05.2019, Regionaldirektion Salzburg, dem Beschwerdeführer zugestellt am 21.05.2019, wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 24.01.2019 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kolumbien gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt II.), ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.), gemäß § 52 Abs. 9 die Zulässigkeit der Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Kolumbien festgestellt (Spruchpunkt V.), einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 18 Abs. 1 Z 4 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.), gemäß § 55 Abs. 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt (Spruchpunkt VII.) sowie gemäß § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 3 FPG ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VIII.).

Am selben Tag wurde ein Festnahmeauftrag (§ 34 Abs 3 Z 1 BFA-VG) erlassen, ein SIM-Verfahren eingeleitet und dem BF eine Aufforderung zur Stellungnahme hinsichtlich der allfälligen Verhängung der Schubhaft übermittelt.

Ein psychiatrisches Sachverständigengutachten vom 23.05.2019 im Auftrag der Staatsanwaltschaft Salzburg aufgrund der Verhängung der Untersuchungshaft über den BF attestiert dem BF eine manische Störungen mit Hinweis auf eine schizomane Störung.

Mit Teilerkenntnis vom 02.07.2019 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung. Mit diesem Datum war die Rückkehrentscheidung sohin durchführbar.

2. Das Bezirksgericht Salzburg bestellte am 19.07.2019 einen einstweiligen Erwachsenenvertreter und gab die Erstellung eines psychiatrischen Gutachtens hinsichtlich des BF in Auftrag.

Dem BG Salzburg wurde am 19.08.2019 das psychiatrische Gutachten übermittelt, aus welchem hervorgeht, dass der BF an einer psychotischen Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis leidet:

"Herr XXXX leidet an einer psychotischen Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis, die die Entscheidungsfähigkeit in Teilbereichen deutlich beeinträchtigt. Er kann die Vertretung vor Ämtern, Behörden und Gerichten nicht ohne Gefahr eines Nachteils für sich selber besorgen, auch beim Abschluss von Rechtsgeschäften un Verträgen ist die Entscheidungsfähigkeit beeinträchtigt. Aufgrund der Verweigerung der Blutabnahme ist er medizinische Belange betreffend nur eingeschränkt entscheidungsfähig, seine psychische Erkrankung betreffend ist er nicht entscheidungsfähig. Betreffend die Änderung seines Wohnsitzes ist er nicht entscheidungsfähig. Er wäre imstande eine andere Person mit der Besorgung seiner anstehenden Angelegenheiten zu betrauen. Unter konsequenter fachärztlicher Behandlung ist eine Verbesserung des psychobiologischen Zustandes möglich, dies wird jedoch angesichts des Chronifizierungsgrades längere Zeit in Anspruch nehmen. Herr XXXX ist in der Lage einer gerichtlichen Verhandlung zu folgen, sein Wohl wäre durch die Anwesenheit bei der mündlichen Verhandlung nicht gefährdet. Aufgrund der möglichen Verbesserung des psychobiologischen Zustandes sollte in einem Jahr eine Wiederbegutachtung erfolgen."

3. Am 07.10.2019 wurde der BF nach nicht rechtskräftigem Freispruch aus der Untersuchungshaft entlassen. Im Anschluss wurde der BF aufgrund des Festnahmeauftrags vom 16.05.2019 festgenommen und in das PAZ Salzburg verbracht. Am selben Tag ergriff das Bundesamt Schritte, um unverzüglich die Abschiebung des BF zu organisieren. Am 08.10.2019 um 10:04 Uhr übermittelte der zuständige Beamte der Regionaldirektion Salzburg dem Innenministerium die Buchungsanfrage.

4. Am 08.10.2019 um 10:45 Uhr wurde der BF von der Polizei niederschriftlich einvernommen. Der BF gab an, dass er unter keiner schwerwiegenden Krankheit leiden würde, keine Familienangehörigen in Österreich habe, es keine legal aufhältigen Personen gäbe, bei welchen er während des Verfahrens Unterkunft nehmen könnte, EUR 340,-- zu besitzen, niemanden in Österreich kennen, der ihm kurzfristig Geld leihen würde, er in Österreich Asyl beantragt habe, dieser Antrag jedoch abgewiesen worden sei, er weder Zeuge noch Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitender Prostitution sei, keinen Aufenthaltstitel eines Mitgliedsstaates besäße, er im Falle der Haftentlassung seine persönlichen Gegenstände aus Taxenbach holen und sich nach Serbien begeben würde, und nichts gegen die Verhängung der Schubhaft spräche, er jedoch lieber selbstständig nach Serbien reisen würde.

5. Das Bundesamt verhängte mit dem im Spruch genannten Bescheid vom 08.10.2019 gegen den BF gem. § 76 Abs 2 Z 2 FPG iVm § 57 Abs 1 AVG die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung. Der Mandatsbescheid wurde dem BF persönlich am selben Tag um 12:50 Uhr zugestellt. Seit diesem Zeitpunkt wird der BF im PAZ Salzburg in Schubhaft angehalten.

6. Die belangte Behörde traf im angefochtenen Bescheid nachstehende Feststellungen:

"Zu Ihrer Person:

Sie sind nicht österreichischer Staatsbürger.

Ihre Identität steht fest.

Sie sind kolumbianischer Staatsbürger.

Sie sind an HIV erkrankt.

Sie leiden an einer Störung aus dem schizophrenen Formenkreis (schizoaffektiv), die sich in wahnhaften Gedanken und Größenideen sowie Sexualdelikten gegen (insbesondere minderjährige) Frauen entladen.

Sie sind im Besitz eines gültigen kolumbianischen Reisepasses.

Sie unterliegen den Bestimmungen des Fremdenpolizeigesetzes.

Sie führen EUR 340,-- mit sich.

Zu Ihrer rechtlichen Position in Österreich:

Sie befinden sich unrechtmäßig in Österreich.

Sie besitzen einen gültigen Reisepass, der vom BFA sichergestellt wurde.

Die im Asylverfahren erlassene Rückkehrentscheidung ist seit 02.07.2019 durchsetzbar. Das BVwG erkannte mit Teilerkenntnis von diesem Tag die aufschiebende Wirkung explizit nicht zu.

Zu Ihrem bisherigen Verhalten:

Sie befanden sich vom 04.04.2019 bis 07.10.2019 wegen verschiedener Sexualdelikte zu Lasten (meist minderjähriger) Mädchen in Untersuchungshaft.

Bereits in Tschechien fielen Sie mit Sexualdelikten auf.

Sie haben gegen das Fremdenpolizeigesetz verstoßen.

Sie haben durch Ihr Verhalten gezeigt, dass Sie nicht gewillt sind sich der geltenden Rechtsordnung zu unterwerfen.

Das Risiko eines Untertauchens in Österreich ergibt sich zwingend aus Ihrer hochgradigen geistigen Störung.

Zu Ihrem Privat- und Familienleben:

Sie haben in Österreich keine nahen Familienangehörigen.

Sie verfügen über kein Abhängigkeitsverhältnis zu einer zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigten Person.

Sie sind in Österreich weder beruflich noch sozial verankert."

Rechtlich führte das Bundesamt aus:

"Entsprechend ihres bisherigen Verhaltens begründen folgende

Kriterien in Ihrem Fall eine Fluchtgefahr:

Auf Sie treffen Z 3 und Z 9 zu.

Daher ist die Entscheidung auch verhältnismäßig.

Die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung ist erforderlich, da Sie sich aufgrund Ihres oben geschilderten Vorverhaltens als nicht vertrauenswürdig erwiesen haben. Es ist davon auszugehen, dass Sie auch hinkünftig nicht gewillt sein werden, die Rechtsvorschriften einzuhalten.

Aus Ihrer Wohn- und Familiensituation, aus Ihrer fehlenden sonstigen Verankerung in Österreich sowie aufgrund Ihres bisherigen Verhaltens kann geschlossen werden, dass bezüglich Ihrer Person ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vorliegt.

Bei der Prüfung der Fluchtgefahr ist auch ein massives strafrechtliches Verhalten des Fremden in Bezug auf Gewalt- und Vermögensdelikte in Verbindung mit der wegen seiner Mittellosigkeit naheliegenden Wiederholungsgefahr einzubeziehen (VwGH 25.03.2010, 2009/21/0276). Der VwGH hat auch ausgesprochen, dass eine erhebliche Deliquenz des Fremden das Gewicht des öffentlichen Interesses an der Effektivität einer baldigen Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 25.03.2010, 2009/21/0276). Zwar wird nicht verkannt, dass Sie bislang nicht rechtskräftig verurteilt wurden, jedoch zeichnen die im Akt aufliegenden Polizeiberichte, Einvernahmeprotokolle und Sachverständigengutachten ein überaus negatives Bild Ihres Charakters bzw. Ihres Geisteszustandes und ist (im Einklang mit den Gutachten des Sachverständigen MR Dr. Soukop) zu erwarten, dass Sie künftig strafbare Handlungen mit schweren Folgen wie sexueller Missbrauch Minderjähriger oder aber auch sexuelle Nötigung mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Der Sachverständige stellt fest, dass Sie an einer Störung aus dem schizophrenen Formenkreis (schizoaffektiv) leiden leiden und eine Krankheits- oder Behandlungseinsicht in keiner Weise gegeben ist. Damit gehen dominant überwertige Ideen, beginnend mit der Abstammung von Arnold Schwarzenegger, einher. Weiters gaben Sie gegenüber verschiedenen Stellen an, Sie wären der ägyptische Gott Ra, das "Alpha Ever", seien für die Lebensmittelproduktion der Welt verantwortlich, weshalb Sie den besten Job der Welt verdienen würden, und es wäre Ihr Recht, jede Frau zu berühren, die Sie berühren wollen würden (woraus Ihre Eingriffe in die sexuelle Selbstbestimmung von Mädchen bzw. Frauen resultierte), Im Übrigen wäre es Unrecht, Sie deshalb anzuklagen, da lediglich der Vater einer Frau für sexuelle Berührungen seiner Tochter Rechenschaft verlangen dürfte. Konkret bedrängten, berührten und küssten Sie mehrere junge Frauen und Mädchen, weshalb Sie letztlich auch angeklagt wurden bzw. der Antrag gestellt wurde, Sie nach § 21 Abs 1 StGB in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher unterzubringen. Ein derartiges Verhalten setzten Sie im Übrigen nicht nur in Österreich, sondern (zumindest) auch in Tschechien wie der entsprechenden Beantwortung des PKZ Drasenhofen entnommen werden kann.

Zusammenfassend führte der Sachverständige in seinem Vollgutachten aus:

‚Beim Beschuldigten besteht eine psychotische Störung des Affekts, des Denkens mit überwertigen Ideen, des Erlebnis- und Realitätsvollzugs, vollkommen fehlender Störungseinsicht. Der Beschuldigte ist demnach nicht im Stande, die Unrechtmäßigkeit seiner ihm zu Last gelegten deliktischen Handlungen (sexuelle Belästigung, Missbrauch Minderjähriger) einzusehen und gemäß der Einsicht zu handeln. Im Gegenteil sieht er sich im Recht und begründet dies pseudologisch. [...] Wie bereits im Kurzgutachten ausgeführt, liegt beim Beschuldigten zweifelsfrei eine psychotische Störung vor, somit eine Geisteskrankheit im engeren Sinne mit dadurch bedingter Dispositions- und Diskretionsunfähigkeit. [...]

Die beim Beschuldigten bestehende Störung füllt den Rechtsbegriff der seelisch-geistigen Abartigkeit höheren Grades aus und sind für die Delikte kausal verantwortlich. Eine medizinische Behandlung ist dringend erforderlich. Eine stimmungsstabilisierende oder antipsychotische Therapie war bis März 2013 (vermutlich gemeint 2019) nicht gegeben und wird vom Beschuldigten unter Hinweis auf die Menschenrechte abgelehnt. Krankheits- und Delikteinsicht ist in keiner Weise gegeben, verneint an einer psychischen Störung zu leiden. Bisher konnte kein Therapieerfolg auch mit einer umfangreichen medikamentösen Therapie inklusive potenter Neuroleptika erzielt werden und ist von einer chronisch wahnhaften produktiven Störung auszugehen. [...] Risikoprognostisch ungünstig ist das Vorliegen einer psychotischen Störung mit vollkommen fehlendem Realitätsbezug oder Deliktseinsicht, Opfer-Täter-Umkehr und Rationalisieren, wonach Mädchen keine Rechte haben. [...] Als individuelle Risiken sind Desintegration der Persönlichkeit mit Kritikschwäche, wahnhaftes Erleben der Umwelt, längerer Verlauf der Erkrankung mit zunehmender Isolation, Selbstbezogenheit und Empathiemangel zu sehen. Die Verfügbarkeit weiblicher Opfer ist ubiquitär. Bei realistischer Betrachtung sind, insbesondere in unbehandeltem Zustand, künftig strafbare Handlungen mit schweren Folgen wie sexueller Missbrauch Minderjähriger oder auch sexuelle Nötigung mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten.'

Zwar wurden Sie am gestrigen Tag nicht rechtskräftig freigesprochen, dies lag jedoch daran, dass das Gericht Zweifel an der Erfüllung eines objektiven Tatbestandes hatte, der gem. § 21 Abs 1 StGB zu einer solchen Unterbringung berechtigt und explizit nicht an Zweifeln an Ihrer hochgradigen Gefährlichkeit. Sie bis zum Tag Ihrer Abschiebung auf freiem Fuß zu belassen, würde sohin die (insbesondere minderjährige) weibliche Bevölkerung Österreichs (bzw. im Falle Ihrer Flucht auch jene Europas) einem exorbitanten Risiko der Viktimisierung durch Ihre Person aussetzen und wird an dieser Stelle auch auf Ihre HIV-Erkrankung hingewiesen, wodurch Ihren Opfern neben schweren psychischen und physischen Dauerfolgen auch die Ansteckung mit unheilbaren sexuell übertragbaren Krankheiten droht.

Einem geordneten Fremdenwesen kommt im Hinblick auf die öffentliche Ordnung und dem wirtschaftlichen Wohl des Staates ein hoher Stellenwert zu. Es besteht die Verpflichtung Österreichs, seinen europarechtlichen Vorgaben, als auch den Pflichten gegenüber seinen Staatsbürgern und anderen legal aufhältigen Personen nachzukommen.

Die Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft und ihrer Notwendigkeit ergibt daher in Ihrem Fall, dass Ihr privates Interesse an der Schonung Ihrer persönlichen Freiheit dem Interesse des Staates am reibungslosen Funktionieren der öffentlichen Verwaltung hintanzustehen hat.

Dabei wurde auch berücksichtigt, dass die Schubhaft eine ultima - ratio - Maßnahme darstellt. Es ist daher zu prüfen, ob die Anordnung gelinderer Mittel gleichermaßen zur Zweckerreichung dienlich wäre. In Betracht käme dabei das gelindere Mittel gem. § 77 FPG mit den dafür vorgesehenen Aufenthalts- und Meldepflichten bzw. der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit. Dabei kommt die finanzielle Sicherheitsleistung aufgrund Ihrer finanziellen Situation schon von vornherein nicht in Betracht.

Doch auch was die Unterkunftsnahme in bestimmten Räumlichkeiten und die periodische Meldeverpflichtung betrifft, kann in Ihrem Fall damit nicht das Auslangen gefunden werden. Zwar wäre es grundsätzlich möglich, Sie in einer Einrichtung des Landes Salzburg unterzubringen und Ihnen die Unterkunftnahme in einer solche bescheidmäßig anzuordnen, da Sie gegenwärtig trotz durchführbarer Rückkehrentscheidung noch asylwerbend sind, dies ist im Hinblick auf Ihr Verhalten jedoch einerseits anderen Personen vollkommen unzumutbar und würde diese gefährden, andererseits ist aufgrund Ihrer Wahnideen und Ihrer objektivierten außerordentlichen Mobilität (siehe Stempellage in Ihrem Reisepass) nicht davon auszugehen, dass Sie tatsächlich im Quartier verbleiben würden, sondern ist zu befürchten, dass Sie weiterhin durch Europa reisen würden, um Sexualstraftaten zu begehen. Selbiges gilt natürlich im gleichen Ausmaß auch für die Verhängung des gelinderen Mittels der periodischen Meldeverpflichtung. Zusammenfassend wird ausgeführt, dass Sie - insbesondere aufgrund Ihrer schweren psychischen Störung - in keiner Weise vertrauenswürdig sind, weshalb Verhängung eines gelinderen Mittels zur Sicherung der Abschiebung völlig ungeeignet ist. Sollten Sie nunmehr monieren, dass Ihnen Reisebewegungen ohne Ihren Reisepass ohnedies nicht möglich wären, so wird Ihnen einerseits entgegengehalten, dass angesichts Ihre Charakters und Ihrer geistigen Störung nicht davon auszugehen ist, dass Sie sich davon, dass Ihr Reisepass beim BFA aufliegt, von Ausreiseversuchen abhalten lassen würden, andererseits dass ein Untertauchen bereits in einem dauerhaften Verlassen Ihrer Unterkunft zu erblicken wäre. Im Übrigen ist allgemein bekannt, dass Reisebewegungen ohne gültiges Reisedokument innerhalb des Schengenraums (und auch darüber hinaus) zwar unrechtmäßig, aber praktisch jedenfalls möglich sind. Auch der von Ihnen im Zuge der Befragung durch die Beamten des PAZ am heutigen Tag geäußerte Wille, sich nach Serbien zu begeben, spricht für o.a. Erwägungen. Das hohe Gefahrenpotential, das diesfalls von Ihnen ausgehen würde, wurde in diesem Bescheid bereits ausführlich dargelegt, dennoch erlaubt sich das BFA nochmals auf dieses hinzuweisen.

Wie oben ausführlich dargelegt, besteht in Ihrem Fall aufgrund Ihrer persönlichen Lebenssituation sowie aufgrund Ihres bisherigen Verhaltens ein beträchtliches Risiko des Untertauchens. Damit wäre jedoch der Zweck der Schubhaft, nämlich die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung, vereitelt. Es liegt somit eine ultima - ratio - Situation vor, die die Anordnung der Schubhaftverhängung unabdingbar erfordert und eine Verfahrensführung, während derer Sie sich in Freiheit befinden, ausschließt.

Es ist weiters aufgrund Ihres Gesundheitszustandes davon auszugehen, dass auch die subjektiven Haftbedingungen, wie Ihre Haftfähigkeit, gegeben sind. Auch der chefärztliche Dienst des Innenministeriums stellte nach Durchsicht Ihrer Unterlagen fest, dass eine Abschiebung ohne medizinische Begleitung möglich ist, woraus konsequenterweise auch eine Haftfähigkeit abzuleiten ist.

Die Behörde gelangt daher zum Ergebnis, dass sowohl die gesetzlichen Formalerfordernisse vorliegen, als auch, dass die Schubhaft zum Zweck der Maßnahme in einem angemessenen Verhältnis steht und im Interesse des öffentlichen Wohls dringend erforderlich und geboten ist.

Ihre Abschiebung ist für den 25.10.2019 terminisiert, die Schubhaftdauer ist sohin keinesfalls unverhältnismäßig.

Zusammenfassend sind die gesetzlichen Vorgaben für die Schubhaftverhängung gegeben, ist von einer hohen Fluchtgefahr auszugehen, erweisen sich sämtliche gelindere Mittel als nicht erfolgsversprechend, wird die Dauer der Schubhaft lediglich 17 Tage betragen und geht von Ihnen ein besonders hohes Risiko für die Allgemeinheit aus."

Dem BF wurde mit Verfahrensanordnung vom selben Tag die ARGE Rechtsberatung als Rechtsberater zur Beschwerdeerhebung amtswegig zur Seite gestellt.

Am 09.10.2019 bestätigte das Innenministerium die Buchung und gab der Regionaldirektion Salzburg den 25.10.2019, 11:10 Uhr, als Abschiebetermin (begleitete Abschiebung) bekannt. Am 14.10.2019, 10:02 Uhr, wurde von der Regionaldirektion Salzburg ein Abschiebeauftrag für den 25.10.2019 an die LPD Wien übermittelt. Am 14.10.2019, 10:20 Uhr, wurde dem BF die Information über die bevorstehende Abschiebung auf Deutsch und Spanisch zugestellt.

7. Der BF erhob gegen den oben genannten Bescheid durch seinen Rechtsberater am 15.10.2019, hg. eingelangt am selben Tag, fristgerecht Beschwerde gegen den obigen Mandatsbescheid und die fortdauernde Anhaltung in Schubhaft.

Neben der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge den angefochtenen Bescheid beheben und aussprechen, dass die Anordnung in Schubhaft und die bisherige Anhaltung in Schubhaft in rechtswidriger Weise erfolgt sei, im Rahmen einer "Habeas Corpus Prüfung" aussprechen, dass die Voraussetzungen zur weiteren Anhaltung des BF nicht vorliegen, sowie der belangten Behörden den Ersatz der Aufwendungen des BF gemäß der VwG-Aufwandersatzverordnung auferlegen.

Die Beschwerde führte u.a. aus:

"...] Der BF ist kolumbianischer Staatsangehöriger, er leidet an HIV sowie an einer schweren psychischen Erkrankung, konkret an einer psychotischen Störung aus dem schizophrenen Formenkreis (schizoaffektiv). Der Beschwerdeführer ist in Österreich unbescholten.

Der BF stellte am 24.1.2019 einen Asylantrag, er wurde am 9.4.2019 zu dem von ihm gestellten Asylantrag vom BFA einvernommen. Das BFA brach die Einvernahme ‚mangels Sinnhaftigkeit' ab und gestattete angesichts ‚der Absurdität' des Vorbringens keine Rückübersetzung (Seite 20 des Bescheides vom 16.5.2019, mit dem das BFA eine Rückkehrentscheidung sowie ein unbefristetes Einreiseverbotes erließ). Am 9.4.2019 regte das BFA beim Bezirksgericht Hallein die Bestellung eines Erwachsenenvertreters an.

Das BFA wies den Asylantrag des Beschwerdeführers mit Bescheid vom 16.5.2019 vollinhaltlich ab, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 52 Abs. 1 Ziffer 1 FPG und stellte gemäß § 52 Abs. 9 FPG fest, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Kolumbien zulässig sei sowie erließ gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Ziffer 1 FPG gegen den Beschwerdeführer ein unbefristetes Einreiseverbot. Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung erkannte das BFA gemäß § 18 Absatz 2 Ziffer 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab.

Mit Teilerkenntnis vom 2.7.2019 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung.

Am 4.4.2019 verhängte das Landesgericht Salzburg über den Beschwerdeführer die Untersuchungshaft, am 7.10.2018 wurde der Beschwerdeführer vom Landesgericht Salzburg freigesprochen und aus der Untersuchungshaft entlassen sowie direkt in das PAZ Salzburg überstellt.

Am 8.10.2019 erließ das BFA schließlich den gegenständlichen Bescheid und verhängte dadurch die Schubhaft über den Beschwerdeführer.

Es ist davon auszugehen, dass der BF aufgrund seiner psychischen Erkrankung bereits im Zeitpunkt seiner Einvernahme am 9.4.2019, am Tag der Erlassung des inhaltlichen Bescheides, dem 16.5.2019 und am Tag der Verhängung des gegenständlichen Bescheides, am 8.10.2019 nicht in der Lage war, seine Angelegenheiten ohne Gefahr, sich selbst zu schaden, alleine besorgen konnte und somit nicht handlungsfähig war bzw. ist.

Die Behörde übergab jedoch den gegenständlichen Bescheid am 8.10.2019 dem Beschwerdeführer persönlich. Der gegenständliche Bescheid wurde dem Beschwerdeführer somit nicht rechtswirksam zuaestellt und entfaltete daher jedenfalls keine Rechtswirkung.

Die angeordnete Schubhaft ist rechtswidrig, wie der Beschwerdeführer nachfolgend darstellt:

Zur Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Anordnung der Schubhaft und der Anhaltung des Beschwerdeführers

Zur Unverhältnismäßigkeit der Haft:

Die gegenständliche Schubhaft trifft den BF aufgrund seines Gesundheitszustandes unverhältnismäßig hart.

Der BF leidet an HIV sowie an einer schweren psychischen Erkrankung, konkret an einer psychotischen Störung aus dem schizophrenen Formenkreis, schizoaffektiv (siehe dazu die im Bescheid auf den Seiten 7 und 8 abgedruckten Ausführungen des Sachverständigen im Strafverfahren).

Auch im Fall der Haftfähigkeit ist die Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes bei der Verhäitnismäßigkeitsprüfung zu berücksichtigen (vgl VwGH 08.07.2009, 2008/21/0404).

Diesem Erfordernis kommt die belangte Behörde nicht nach. Sie stellt zwar fest, dass der Beschwerdeführer an HIV sowie an einer schweren psychischen Erkrankung, konkret an einer Störung aus dem schizophrenen Formenkreis, leidet, trifft jedoch keine weitere Ausführungen zum Gesundheitszustand des BF, insbesondere befasst sich die Behörde mit keinem Wort mit der psychischen Erkrankung des Beschwerdeführers.

Zur Feststellung, dass die Haft den BF aufgrund seines Gesundheitszustandes stärker trifft als andere Häftlinge, beantragt der Beschwerdeführer daher die Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie die Einholung

• eines weiteren medizinischen Gutachtens durch einen Facharzt aus dem Gebiet der Psychiatrie.

Aufgrund der oa. Umstände hätte die belangte Behörde ein gelinderes Mittel an Stelle der Schubhaft verhängen müssen.

Zu beachten ist auch, dass der Beschwerdeführer nach wie vor Anspruch auf Grundversorgung hat und somit auch in einem Grundversorgungsquartier Unterkunft nehmen könnte.

Dazu, dass der Beschwerdeführer mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht handlungsfähig ist:

Am 9.4.2019 regte das BFA beim Bezirksgericht Hallein die Bestellung eines Erwachsenenvertreters an. Eine Erwachsenenvertretung kommt dann in Betracht, wenn eine erwachsene Person ihre Angelegenheiten aufgrund ihrer psychischen Krankheit oder einer vergleichbaren Beeinträchtigung nicht mehr ohne Gefahr, sich selbst zu schaden, alleine besorgen kann.

Aus dem gegenständlich angefochtenen Bescheid geht ebenso wie aus dem Bescheid vom 16.5.2019 nicht hervor, ob und wie das Bezirksgericht Hallein über die Anregung eines Erwachsenenvertreters entschieden hat.

Im Hinblick auf die genannten schweren psychischen Störungen des Beschwerdeführers sowie im Hinblick auf die Ausführungen der Behörde, wonach das zuständige Strafgericht davon ausgeht, dass der Beschwerdeführer seine (jedoch keinen objektiven Straftatbestand erfüllenden) Taten unter dem Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes (§11) begangen hat und daher im Falle einer Verurteilung in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher einzuweisen gewesen wäre, ist davon auszugehen, dass das Bezirksgericht Hallein für den Beschwerdeführer einen Erwachsenenvertreter bestellen wird. Es ist in der Folge davon auszugehen, dass der BF aufgrund seiner psychischen Krankheit bereits im Zeitpunkt seiner Einvernahme am 9.4.2019, am Tag der Erlassung des inhaltlichen Bescheides, dem 16.5.2019 und am Tag der Verhängung des gegenständlichen Bescheides, am 8.10.2019 nicht in der Lage war, seine Angelegenheiten ohne Gefahr, sich selbst zu schaden, alleine besorgen konnte und somit nicht handlungsfähig war bzw. ist.

Die Behörde hätte somit prüfen müssen, ob der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Erlassung des gegenständlichen Bescheides überhaupt handlungsfähig war. Dazu hat der VwGH mit seiner Entscheidung vom 29.11.2007 zur GZ 2007/21/0308 auch bereits festgehalten:

Das hätte die Behörden primär aber veranlassen müssen, die - in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen vorzunehmende (vgl. Walter/Thienel, Vetwaitungs Verfahrensgesetze 12, E 117 ffzu § 9 AVG) - Prüfung der Prozessfähigkeit des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Hinterlegung des Aufenthaltsverbotsbescheides (durch Einholung eines entsprechenden Sachverständigengutachtens) in die Wege zu leiten und nicht ohne weiteres die Wirksamkeit der Zustellung zu unterstellen. Hätte diese - bisher unterlassene - Prüfung ergeben, dass dem Beschwerdeführer damals die prozessuale Handlungsfähigkeit fehlte, dann wäre der eingangs erwähnte Bescheid der Bundespolizeidirektion Villach vom 31. Mai 2006 überhaupt noch nicht wirksam zu gestellt.

Die Behörde übergab jedoch den gegenständlichen Bescheid am 8.10.2019 dem Beschwerdeführer persönlich. Der gegenständliche Bescheid wurde dem handlungsunfähigen Beschwerdeführer somit nicht rechtswirksam zuaestellt und entfaltete daher jedenfalls keine Rechtswirkung.

Nichtvorliegen von Fluchtgefahr gemäß § 76 Abs 3 Z 2

Gemäß § 76 Abs 2 Z 2 FPG ist die Verhängung der Schubhaft nur bei Vorliegen von Fluchtgefahr und Verhältnismäßigkeit zulässig. Im gegenständlichen Fall Hegen weder Fluchtgefahr noch Verhäftnismäßigkeit vor.

Die Behörde argumentiert, im Falle des Beschwerdeführers wären die Kriterien des § 76 Abs 3 Ziffern 3 und 9 FPG erfüllt.

Im Falle des Beschwerdeführers besteht zwar eine mittlerweile durchsetzbare Rückkehrentscheidung, allerdings kann die Schubhaft nicht ausschließlich als Standard-Maßnahme gegen Personen, gegen die bereits durchsetzbare Rückkehrentscheidungen erlassen wurden, verhängt werden.

Zu der ebenfalls von der belangten Behörde implizit herangezogenen Bestimmung des § 76 Abs 3 Z 9 FPG hält der Beschwerdeführer fest, dass eine fehlende soziale Verankerung die Verhängung der Schubhaft - als einziges verbleibendes Kriterium - nicht zu tragen vermag, zumal es sich beim BF um einen Asylwerber handelt (vgl VwGH 24.10.2007, 2006/21/0045).

Die Behörde argumentiert vielmehr fast ausschließlich mit der ‚hochgradigen Gefährlichkeit' des Beschwerdeführers und meint, es würde, würde er ‚bis zum Tag der Abschiebung auf freiem Fuß belassen die (insbesondere minderjährige) weibliche Bevölkerung Österreichs einem exorbitanten Risiko der Viktimisierung durch seine Person aussetzen' und es würde seinen Opfern neben ‚schweren psychischen und physischen Dauerfolgen auch die Ansteckung mit unheilbaren sexuell übertragbaren Krankheiten' drohen. Tatsächlich kann die Behörde jedoch nicht gestützt auf die aus ihrer Sicht bestehenden Gefährlichkeit des Beschwerdeführers die Schubhaft über diesen verhängen.

Die Heranziehung der Gefährlichkeit des Beschwerdeführers als Kriterium für das Bestehen einer Fluchtgefahr verbietet sich schon allein deshalb, weil in keinem der Tatbestände des § 76 Abs 3 FPG ‚Gefährlichkeit' Erwähnung findet- eine solche Praxis würde gegen die Grundsätze des § 76 FPG verstoßen, denn dann müsste das BFA ohne Prüfung der Fluchtgefahr die Schubhaft über alle ‚gefährlichen' Personen verhängen und es würde jede Einzelfallprüfung entfallen. Der Beschwerdeführer erwähnt an dieser Stelle nochmals ausdrücklich, dass er in Österreich unbescholten ist.

Somit ist im Falle des Beschwerdeführers, der bis zum heutigen Tage unbescholten ist, mangels Bestehens einer Verurteilung nicht einmal ein ein allfälliges strafrechtliches Fehlverhalten gemäß § 76 Abs 2a im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung in Betracht zu ziehen.

Der Beschwerdeführer verweist trotzdem nochmals darauf, dass Schubhaft jedoch weder der Aufdeckung oder Verhinderung von Straftaten noch ihrer Sanktionierung, sondern lediglich der Erfüllung eines administrativen Sicherungszweckes dient (vgl VwGH 22.12.2009, 2009/21/0185). Schließlich kann die Schubhaft keinesfalls dazu dienen, den Beschwerdeführer von der Begehung von Tatbeständen des StGB in Österreich abzuhalten (vgl. das Erkenntnis vom 28. März 2006, ZI.2004/21/0039) (VwGH 07.02.2008, 2007/21/0446).

Beweis: wie bisher.

Anordnung der Schubhaft unmittelbar im Anschluss an die Strafhaft - Verletzung des Rechts des Beschwerdeführers darauf, dass die Schubhaft gemäß § 80 Abs 1 FPG so kurz wie möglich dauert: Die Schubhaft ist auch aus einem weiteren Aspekt rechtswidrig. Gemäß § 80 Abs 1 FPG ist das Bundesamt verpflichtet, auf eine möglichst kurze Schubhaftdauer hinzuwirken. Nach Möglichkeit hat das Bundesamt darauf hinzuwirken, dass eine Schubhaft überhaupt unterbleiben kann. In Fällen, in denen ein Fremder vor der geplanten Verhängung der Schubhaft in Gerichtshaft angehalten wird, bedeutet dies, dass das Bundesamt die Schritte zur Vorbereitung der Abschiebung bereits während der Gerichtshaft zu setzen hat (vgl VwGH 15.10.2015, 2015/21/0026). Gemäß § 30 Abs 5 Z 1 BFA-VG hat das Strafgericht das Bundesamt u.a. über die Verhängung der Untersuchungshaft und die rechtskräftige Entscheidung im Strafverfahren unter Anschluss der das Verfahren abschließenden Entscheidung zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu informieren. Gemäß § 30 Abs 5 Z 3 BFA-VG hat die Justizanstalt über den Antritt und die Entlassung aus der Freiheitsstrafe das Bundesamt ebenfalls zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu informieren.

Im Falle des Beschwerdeführers war ein Freispruch bzw. selbst im Falle einer Verurteilung aufgrund der bereits seit April 2019 andauernden Untersuchungshaft eine Enthaftung nach der Verhandlung im Lichte des Strafmaßes wahrscheinlich.

Der Beschwerdeführer verfügt über einen kolumbianischen Reisepass.

Die belangte Behörde leitete jedoch offenbar erst nach dem Freispruch des Beschwerdeführers das Verfahren zur Buchung eines Fluges für den Beschwerdeführer nach Kolumbien ein. Es ist offenkundig, dass die belangte Behörde im Zeitraum der Strafhaft keine ausreichenden Schritte zur zeitnahen Abschiebung des BF setzte, obwohl dafür ein ausreichend langer Zeitraum zur Verfügung stand.

Die belangte Behörde hat daher nicht auf die kürzest mögliche Schubhaftdauer hingewirkt. Dieses Versäumnis führt zur Unverhältnismäßigkeit der gegenständlichen Schubhaft Dieses Versäumnis führt daher zur Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides.

Beweis: wie bisher.

Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung

Sollte das Bundesverwaltungsgericht beabsichtigen, nicht antragsgemäß zu entscheiden, beantragt der Beschwerdeführer ausdrücklich die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung zur Klärung des maßgeblichen Sachverhaltes - insbesondere zur Klärung seines Gesundheitszustandes und seiner Handlungsunfähigkeit, seiner Haftfähigkeit, seiner Kooperationsbereitschaft, zum Beweis des Nichtvorliegens eines Sicherunqsbedarfes sowie zur Frage des Vorliegens der Voraussetzungen für die Anordnung eines gelinderen Mittels - unter Einvernahme seiner Person. Eine Voraussetzung für das Unterbleiben der mündlichen Verhandlung wäre, dass die Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt wird. Dies ist im angefochtenen Bescheid jedoch nicht erfolgt (die "Beweiswürdigung" beschränkt sich lediglich auf einen einzigen Satz, nämlich auf einen Hinweis auf den Akt). Das BVwG hat also eine mündliche Verhandlung durchzuführen, sollte es der Beschwerde nicht schon aufgrund der Aktenlage stattgeben (§ 24 Abs 2 Z 1 VwGVG).

V. Zu den Kosten

1. Antrag auf Ersatz des Aufwandes gern § 35 VwGVG

Gemäß § 35 Abs 1 und 4 Z 3 VwGVG steht der obsiegenden Partei im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt der Ersatz der Aufwendungen gern VwG-Aufwandersatzverordnung (BGBl. II Nr. 517/2013) zu. Daher beantragt der BF für den Fall seines Obsieaens aem § 1 Z 1 VwG-Aufwandersatzverordnung den Ersatz des Schriftsatzaufwands iHv 737,60 Euro. Für den Fall der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wird zusätzlich ein Ersatz des Verhandlunesaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei iHv 922,00 Euro beantragt Der BF beantragt darüber hinaus gern § 35 Abs 1 iVm Abs 4 Z 1 VwGVG den Ersatz

sämtlicher Kommissionsgebühren und Barauslagen, für die er aufzukommen hat, insbesondere die Gebühren für Dolmetscher und Sachverständige, die diese für ihre Aufwendungen im gegenständlichen Verfahren geltend machen."

8. Mit Eingabe vom 17.10.2019 legte das Bundesamt den Verwaltungsakt vor und erstattete nachstehende Stellungnahme, in der es neben der Abweisung der Beschwerde und der Feststellung gemäß § 22a BFA-VG, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen, auch den Ersatz der Kosten für den Vorlage- und Schriftsatzaufwand und für einen etwaigen Verhandlungsaufwand beantragte:

"Zum bisherigen Verfahrensablauf:

Die VP stellte am 24.01.2019 einen Asylantrag (ho. AZ 1218063300/190084664).

Ab dem 01.03.2019 langten mehrere Berichte wegen sexueller Belästigung junger Frauen bzw. Mädchen durch die VP beim BFA ein.

Am 04.04.2019 wurde vom Landesgericht Salzburg über die VP die Untersuchungshaft verhängt.

Der Asylantrag wurde mit Bescheid des BFA vom 16.05.2019 nach Durchführung einer Einvernahme in der Justizanstalt Salzburg vollinhaltlich abgewiesen. Weiters wurde ein Einreiseverbot verhängt und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt.

Am selben Tag wurde ein Festnahmeauftrag (§ 34 Abs 3 Z 1 BFA-VG) erlassen, ein SIM-Verfahren eingeleitet und der VP eine Aufforderung zur Stellungnahme hinsichtlich der allfälligen Verhängung der Schubhaft übermittelt.

Mit Teilerkenntnis vom 02.07.2019 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung. Mit diesem Datum war die Rückkehrentscheidung sohin durchführbar.

Am 07.10.2019 wurde die VP nach nicht rechtskräftigen Freispruch aus der Untersuchungshaft entlassen.

Im Anschluss wurde die VP aufgrund des Festnahmeauftrags vom 16.05.2019 festgenommen und ins PAZ Salzburg verbracht.

Am selben Tag erteilte der Unterfertigte den zuständigen Beamten der Regionaldirektion Salzburg die Weisung, unverzüglich die Abschiebung zu organisieren.

Am 08.10.2019 um 10:04 Uhr übermittelte der zuständige Beamte der Regionaldirektion Salzburg dem Innenministerium die Buchungsanfrage.

Am 08.10.2019 um 10:45 Uhr wurde die VP von der Polizei niederschriftlich einvernommen. Ihr wurden Fragen für die LPD Salzburg und zusätzlich Fragen für das BFA gestellt.

Unter der AZ 1218063300/190496229 wurde am 08.10.2019 durch die ho. Behörde gegen die VP gem. § 76 Abs 2 Z 2 FPG iVm § 57 Abs 1 AVG die Schubhaft verhängt. Der Mandatsbescheid wurde nachweislich um 12:50 Uhr zugestellt. Seit diesem Zeitpunkt befand sich die VP im Stande der Schubhaft.

Am 09.10.2019 bestätigte das Innenministerium die Buchung und gab der Regionaldirektion Salzburg den 25.10.2019, 11:10 Uhr, als Abschiebetermin (begleitete Abschiebung) bekannt.

Am 14.10.2019, 10:02 Uhr, wurde von der Regionaldirektion Salzburg ein Abschiebeauftrag für den 25.10.2019 an die LPD Wien übermittelt.

Am 14.10.2019, 10:20 Uhr, wurde der VP die Information über die bevorstehende Abschiebung auf Deutsch und Spanisch zugestellt.

Zur Rechtswirksamkeit der Zustellung:

Die ARGE Rechtsberatung behauptet auf Seite 3 des Beschwerdeschriftsatzes, der Mandatsbescheid sei der VP aufgrund deren psychischer Erkrankung nicht rechtswirksam zugestellt worden, weshalb dieser keine Rechtswirkung entfalten würde. Zwar ist der ARGE Rechtsberatung hinsichtlich dessen, dass die VP offenbar psychisch erkrankt ist, beizupflichten, auch wurde vom ho. Amt die Bestellung eines Erwachsenenvertreters beim Bezirksgericht Hallein angeregt, jedoch kam dieses dem Antrag bis dato nicht nach, weshalb die VP gegenwärtig und bis zur rechtskräftigen Erlassung eines anderslautenden Beschlusses als eigenberechtigt anzusehen ist und sich daher vollumfänglich selbst vertreten kann. Die auf Seite 4 des Beschwerdeschriftsatzes angestellte Vermutung, es wäre davon auszugehen, dass das Bezirksgericht Hallein einen Erwachsenenvertreter bestellen würde, stellt sich als substanzlose Spekulation dar, zumal das Gericht sich in mehr als sechs Monaten nicht zu diesem Schritt veranlasst sah und auch keine derartigen Hinweise vorliegen. Auch ein einstweiliger Erwachsenenvertreter wurde vom Gericht trotz Kenntnis des Asylverfahrens nicht bestellt.

Das BFA ist davon überzeugt, dass es durch die Anregung der Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters seiner Obliegenheit der Prüfung der Prozessfähigkeit vollumfänglich nachgekommen ist und geht das Gericht offenbar davon aus, dass die VP durchaus im Stande ist, sich selbst zu vertreten.

Zur Verhältnismäßigkeit der Haft sowie zum Vorliegen der Fluchtgefahr:

Ebenfalls auf Seite 3 des Beschwerdeschriftsatzes behauptet die ARGE Rechtsberatung, die

Schubhaft träfe die VP aufgrund deren Gesundheitszustandes (HIV und psychische Erkrankung) unverhältnismäßig hart. Hiezu ist seitens des BFA auszuführen, dass die Haftfähigkeit selbstverständlich geprüft und von den zuständigen Ärzten als gegeben erachtet wurde, weshalb die dargelegten Argumente ins Leere gehen müssen.

Hinsichtlich der auf Seite 4 des Beschwerdeschriftsatzes im Weiteren dargelegten Erwägungen der ARGE Rechtsberatung hinsichtlich der Verhängung eines gelinderen Mittels bzw. der Unterkunftnahme in einem Grundversorgungsquartier sei auf Seite 9 des bekämpften Bescheides verwiesen. Wenn die ARGE Rechtsberatung vermeint, die VP würde sich von der Verhängung eines gelinderen Mittels davon abhalten lassen, quer durch Europa zu reisen (gegenüber der Polizei gab die VP an, im Falle der Haftentlassung nach Serbien fahren zu wollen), so ist ihr dies unbenommen. Das BFA teilt diese Auffassung jedoch in keiner Weise und stellt sich die VP als in höchstem Maße mobil und "reisefreudig" dar. Auch sind in Anbetracht des geistigen Zustandes der VP von dieser allenfalls gemachte Zusagen (vgl. "Kooperationsbereitschaft", siehe Seite 7 des Beschwerdeschriftsatzes) sehr kritisch zu betrachten, zumal die VP in ihrer Motivation äußerst sprunghaft ist. Im Übrigen wird festgehalten, dass die VP um ihre Verpflichtung zur Ausreise weiß, dennoch aber bislang keine Schritte in diese Richtung unternommen hat.

Oben dargelegtes gilt selbstverständlich sinngemäß für die von der ARGE Rechtsberatung als nicht gegeben erachtete Fluchtgefahr (siehe Seite 5 f. des Beschwerdeschriftsatzes). Dass das BFA die Schubhaft ausschließlich wegen der (wohl kaum zu leugnenden) Gefährlichkeit der VP verhängt hat, ist sohin schlicht falsch, sondern ist in Anbetracht der Äußerungen und des Charakters der VP jedenfalls zu befürchten, dass diese sich einer Abschiebung durch Untertauchen (insbesondere nach Osteuropa) entziehen würde.

Da aufgrund der beschriebenen Faktoren, der persönlichen Lebenssituation und der bestehenden erheblichen Fluchtgefahr ein beträchtliches Risiko des Untertauchens aus einem gelinderen Mittel vorlag und nach wie vor vorliegt, wurde von der Verhängung eines gelinderen Mittels abgesehen.

Am Rande sei hinsichtlich des erfolgten Freispruchs durch das Landesgericht Salzburg erwähnt, dass die Staatsanwaltschaft Salzburg gegen diese Entscheidung Nichtigkeitsbeschwerde erhoben hat und der Freispruch sohin nicht in Rechtskraft erwachsen ist.

Zu den Ausführungen hinsichtlich § 80 Abs 1 FPG:

Auf den Seiten 6 f. des Beschwerdeschriftsatzes behauptet die ARGE Rechtsberatung unter Pkt. 5 "Anordnung der Schubhaft im Anschluss an die Strafhaft - Verletzung des Rechts des Beschwerdeführers darauf, dass die Schubhaft gemäß § 80 Abs 1 FPG so kurz wie möglich dauert", dass die Schubhaft (wie schon der Überschrift zu entnehmen ist) im Anschluss an eine Strafhaft verhängt wurde. Dies ist jedoch schlicht falsch, wurde die VP doch (anders als von der ARGE Rechtsberatung im Beschwerdeschriftsatz sogar wiederholt behauptet) in Untersuchungshaft angehalten und ist dem BFA daher auch ein definitiver Entlassungstermin (wie bei einer Strafhaft üblich) logischerweise nicht bekannt gewesen. Auch die auf Seite 7 dargelegte Behauptung, dass ein Freispruch bzw. eine Enthaftung nach der Verhandlung wahrscheinlich gewesen sei, stellt sich aus ho. Sicht als bloße Spekulation bar jeglicher Grundlage dar, zumal in Anbetracht der Tatvorwürfe, mit denen sich die VP konfrontiert sah und aufgrund der Erhebung der Nichtigkeitsbeschwerde auch nach wie vor sieht, und des geistigen Zustandes der VP seitens des BFA (und auch seitens der Staatsanwaltschaft) von einer Unterbringung nach § 21 Abs 1 StGB, mit Sicherheit jedoch nicht von einer Enthaftung, ausgegangen wurde.

In diesem Lichte blieb dem BFA also gar nichts anderes übrig, als nach durchgeführter Befragung durch Organe der LPD Salzburg die Schubhaft mittels Mandatsbescheid zu verhängen. Auch wenn die ARGE Rechtsberatung moniert, das BFA habe erst nach erfolgtem Freispruch und nicht bereits zu einem früheren Zeitpunkt die Abschiebung organisiert, so ist sie darauf hinzuweisen, dass es schlicht vollkommen sinnlos ist, eine Abschiebung (insbesondere wenn es sich wie gegenständlich um eine begleitete Abschiebung nach Südamerika handelt) zu organisieren, wenn man noch keine Kenntnis vom Enthaftungstermin hat, sondern dem Bund durch ein solches Vorgehen lediglich mit hoher Wahrscheinlichkeit frustrierte Kosten in erheblicher Höhe entstehen würden. Das von der ARGE Rechtsberatung vorgeschlagene Vorgehen widerspricht sohin eklatant dem Prinzip der Sparsamkeit der Verwaltung.

Seiner Verpflichtung, auf eine möglichst kurze Schubhaftdauer hinzuwirken, kam das ho. Amt dadurch nach, dass die Abschiebung unverzüglich nach Kenntnisnahme der Enthaftung organisiert wurde und auch bereits am 25.10.2019 stattfinden wird. Die Schubhaftdauer beträgt sohin lediglich 17 Tage. Von einer unverhältnismäßigen Schubhaftdauer kann sohin mit Sicherheit nicht die Rede sein.

Geplante weitere Vorgehensweise:

Wie bereits erwähnt wurde eine Abschiebung nach Kolumbien für den 25.10.2019 organisiert. Ein Abschiebeauftrag wurde am 14.10.2019 an die LPD Wien übermittelt.

Durch das BFA wird daher der Antrag gestellt

• das Bundesverwaltungsgericht möge die Beschwerde samt der geführten Kostenanträge abzuweisen

und wird gleichzeitig der Antrag gestellt, dem BFA

• Kostenersatz in der gesetzlichen Höhe zuzuerkennen."

Und weiteres nach Vorlage des Beschlusses des BG Salzburg über die Bestellung des

Erwachsenenvertreters:

"Laut der offiziellen Homepage der Republik Österreich (https://www.oesterreich.gv.at/themen/soziales/erwachsenenvertretung_und_vorsorgevollmacht_bi sher_sachwalterschaft/3/Seite.2900322.html; abgerufen am 22.10.2019) wird die gerichtliche Erwachsenenvertretung, und um diese handelt es sich gegenständlich, erst mit Rechtskraft des Bestellungsbeschlusses wirksam. Da der Beschluss mit 19.09.2019 datiert ist, war zum Zeitpunkt der Erlassung des Asylbescheides zu Zl. 121806330-190084664 mit 16.05.2019 sowie zum Zeitpunkt der Erlassung des Teilerkenntnisses des BVwG zu Zl. G301 2220559-1 mit 02.07.2019 .BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 2 von 3 noch kein gerichtlicher Erwachsenenvertreter bestellt, weshalb beide Entscheidungen gegen die Verfahrenspartei selbst zu erlassen waren. Auch ein einstweiliger Erwachsenenvertreter (vgl.

§ 120 AußStrG; siehe ‚Broschüre Erwachsenenschutzrecht' des Bundesministeriums für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz, S. 42) wurde vom Bezirksgericht trotz expliziter Kenntnis vom ho. anhängigen Verfahren nicht bestellt. Dass ein Asylverfahren eine solche "dringende Angelegenheit" iSd § 120 Abs 1 AußStrG darstellt, versteht sich von selbst.

Auf das dg. anhängige Schubhaftverfahren hat die Bestellung des Erwachsenenvertreters keinen Einfluss. Dies deshalb, weil gemäß § 272 Abs 1 ABGB ein gerichtlicher Erwachsenenvertreter nur für einzelne oder Arten von gegenwärtig zu besorgenden und bestimmt zu bezeichnenden Angelegenheiten bestellt werden darf. Dem Spruch des gegenständlichen Beschlusses ist klar zu entnehmen, dass die ‚Vertretung des Betroffenen im Asylverfahren vor dem BFA zur IFA-Zahl 1218063300/190084664 sowie einem allfälligen Rechtsmittelverfahren' von der gerichtlichen Erwachsenenvertretung umfasst ist, ausdrücklich nicht angeführt ist eine Vertretung ‚in sämtlichen asyl- und fremdenrechtlichen Verfahren vor dem BFA und den Instanzgerichten' - diesfalls wäre selbstverständlich auch beispielsweise ein Verfahren auf Verhängung einer Sicherungsmaßnahme vom Wirkungsbereich des Erwachsenenvertreters umfasst gewesen. Eine Tätigkeit des Erwachsenenvertreters über den ihm explizit vom Gericht überantworteten Wirkungsbereich

hinaus ist dem Gesetz fremd und widerspricht diametral der Intention des Gesetzgebers, welcher eine größtmögliche Autonomie des Betroffenen gewahrt wissen wollte.

Zusammenfassend ist sohin auszuführen, dass sämtliche erfolgte Zustellvorgänge

Rechtswirksamkeit entfaltet haben; dies deshalb, weil zum Zeitpunkt der Zustellungen im

Asylverfahren noch kein Erwachsenenvertreter bestellt war und Prozesshandlungen daher gegen den Fremden selbst zu setzen waren, während zum Zeitpunkt der Schubhaftverhängung zwar bereits ein Erwachsenenschutzvertreter bestellt war, das Bezirksgericht Salzburg im gegenständlichen Beschluss jedoch ausdrücklich durch Benennung des Verfahrens samt Nennung von Geschäftszahl und Verfahrenszahl nur das Asylverfahren vom Wirkungsbereich des Erwachsenenvertreters erfasst hat, nicht jedoch - wie oben textlich beispielhaft dargelegt - sämtliche Verfahren vor dem BFA."

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der BF ist volljähriger kolumbianischer Staatsangehöriger. Er reiste spätestens im Jänner 2019 unrechtmäßig in das Bundesgebiet ein.

Seine Identität steht aufgrund seines Reisepasses fest.

Es kommen zwei Gutachten übereinstimmend zu dem Schluss, dass der BF an einer schweren Erkrankung aus dem psychotischen/schizophrenen Formenkreis leidet.

Sein Asylantrag im Bundesgebiet vom 24.01.2019 wurde mit Bescheid des Bundesamtes vom 16.05.2019 vollinhaltlich abgewiesen und gegen ihn eine Rückkehrentscheidung nach Kolumbien samt einem Einreiseverbot erlassen. Zudem wurde einer Beschwerde gegen den Bescheid die aufschiebende Wirkung aberkannt.

Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung mit Teilerkenntnis vom 02.07.2019.

Über den BF wurde am 04.04.2019 die Untersuchungshaft aufgrund des Verdachtes des versuchten sexuellen Missbrauchs von Unmündigen verhängt.

Das Bundesamt regte am 09.04.2019 beim Bezirksgericht Salzburg die Bestellung eines Erwachsenenvertreters an.

Das Bezirksgericht Salzburg bestellte am 19.07.2019 einen einstweiligen Erwachsenenvertreter und gab die Erstellung eines psychiatrischen Gutachtens hinsichtlich des BF in Auftrag.

Dem BG Salzburg wurde am 19.08.2019 das psychiatrische Gutachten übermittelt, aus welchem hervorgeht, dass der BF an einer psychotischen Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis leidet.

Mit Beschluss des Bezirksgerichtes Salzburg vom 19.09.2019 wurde für den BF ein Erwachsenenvertreter für seine Vertretung im Asylverfahren bestellt.

Der BF ist haftfähig.

Der BF hat keine Angehörigen in Österreich. Er ist im Bundesgebiet auch nicht beruflich verankert. Der BF verfügt über keinen gesicherten Wohnsitz und hat keine maßgebliche soziale Verankerung in Österreich, die ihn davon abhalten würde, sich dem Verfahren bzw. dem Zugriff der Behörden zu entziehen.

Er ist nicht kooperativ und auch nicht rückkehrwillig. Er will aktuell weiter nach Serbien reisen.

Die belangte Behörde führt die Organisation der Abschiebung des BF nach Kolumbien zügig; ein Termin für eine (begleitete) Abschiebung nach Kolumbien ist für den 25.10.2019 terminiert.

2. Beweiswürdigung:

Die getroffenen Feststellungen resultieren aus dem vorgelegten Verwaltungsakt, den im Amts weg erhaltenen Informationen des BG Salzburg zur Bestellung des Erwachsenenvertreters, sowie aus dem hg. Verfahren über die Bestätigung der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen den negativen Asylbescheid (Zl. G301 2220559-1). Insbesondere wird festgestellt, dass die Bestellung des Erwachsenenvertreters der belangten Behörde zur Kenntnis gebracht wurden.

Die Haftfähigkeit des BF resultiert aus dem Umstand, dass der BF auch während seiner Anhaltung im PAZ einer engmaschigen amtsärztlichen Kontrolle unterzogen ist. Zudem wird explizit darauf hingewiesen, dass der BF vor seiner bevorstehenden Flugabschiebung ebenfalls auf seine Flugtauglichkeit hin einer ärztlichen Untersuchung unterzogen wird. Da eine etwaige Haftunfähigkeit des BF auch weder in der Beschwerde vorgebracht wird, noch aus der Aktenlage ersichtlich ist, war somit die Haftfähigkeit des BF festzustellen.

Die Bemühungen des Bundesamtes zur Erlangung eines Heimreisezertifikates resultieren aus dem Verwaltungsakt, insbesondere der Organisation des Termins zur Abschiebung des BF nach Kolumbien am 25.10.2019. Die Organisation der Abschiebung und des konkreten Termins am 25.10.2019 ist aus dem vorgelegten Verwaltungsakt - insbesondere der Stellungnahme des Bundesamtes zum gegenständlichen Schubhaftverfahren ersichtlich.

Die Feststellungen zur schweren psychotischen Erkrankung des BF resultieren aus dem vorliegenden Verwaltungsakt und aus dem Gerichtsakt des BG Salzburg.

3. Rechtliche Beurteilung:

1. Gemäß § 76 Abs. 4 FPG ist die Schubhaft mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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