Entscheidungsdatum
29.10.2019Norm
BFA-VG §22a Abs1Spruch
W250 2224714-1/12E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Michael BIEDERMANN als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Russische Föderation, vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst gem.GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.10.2019, Zl. XXXX , zu Recht:
A)
I. Die Beschwerde wird gemäß § 76 Abs. 2 Z. 2 FPG iVm § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.
II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG iVm § 76 Abs. Z. 2 FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
III. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG abgewiesen.
IV. Gemäß § 35 Abs. 1 und 3 VwGVG iVm § 1 Z. 3 und Z. 4 VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge als BF bezeichnet), laut seinen Angaben ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation, stellte am 23.05.2005 und 30.08.2005 Anträge auf internationalen Schutz in Frankreich. Ihm wurde zunächst die Flüchtlingseigenschaft zu-, in weiterer Folge jedoch wieder aberkannt, weshalb der BF Frankreich verließ. Am 09.10.2009 stellte er einen Antrag auf internationalen Schutz in den Niederlanden, am 16.05.2011 stellte er einen Asylantrag in Deutschland und am 13.09.2011 in Luxemburg. Von dort wurde er am 14.11.2011 nach den Bestimmungen der Dublin-Verordnung nach Frankreich überstellt. Am 02.03.2012 stellte der BF einen Antrag auf internationalen Schutz in der Schweiz, am 04.09.2012 in Deutschland und am 13.09.2012 in den Niederlanden. Von dort wurde er am 12.12.2012 neuerlich nach Frankreich überstellt. Am 08.05.2013 stellte der BF wiederum einen Antrag auf internationalen Schutz in der Schweiz, über den am 19.06.2013 negativ entschieden wurde. In der Schweiz wurde der BF wegen Diebstahls, Hausfriedensbruchs, Sachbeschädigung, Führen eines nicht betriebssicheren Fahrzeuges, Führen eines Motorfahrzeuges ohne Führerausweis, Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes, Führen eines Motorfahrzeuges trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des Ausweises, Fahren ohne Haftpflichtversicherung, Verletzung der Verkehrsregeln, Fahren in fahrunfähigem Zustand, Übertretung gegen das Nationalstraßenabgabegesetz, Vereitelung von Maßnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, Fälschung von Ausweisen sowie rechtswidrigen Aufenthalts rechtskräftig verurteilt. In der Schweiz wurde über den BF am 11.09.2013 ein bis 10.09.2018 gültiges Einreiseverbot ausgesprochen. Am 20.09.2013 wurde der BF von der Schweiz nach Frankreich überstellt. Am 19.11.2013 stellte der BF einen Antrag auf internationalen Schutz in Belgien, wurde am 26.06.2014 von dort nach Frankreich überstellt, woraufhin er neuerlich nach Belgien zurückkehrte und von dort am 02.09.2014 abermals nach Frankreich überstellt wurde. Am 16.10.2014 stellte der BF neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz in Belgien, seiner Überstellung nach Frankreich entzog er sich durch Untertauchen. Am 20.10.2014 stellte der BF einen Antrag auf internationalen Schutz in Deutschland, wobei er als Identitätsdaten
XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit Georgien, angab. Seiner Überstellung nach Frankreich entzog sich der BF auch in Deutschland durch Untertauchen.
2. Am 30.04.2015 stellte der BF einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Bei seiner Erstbefragung am 01.05.2015 verhielt er sich unkooperativ, er verweigerte Angaben darüber, wann er seinen Herkunftsstaat verlassen hat und wo sich sein Reisepass befindet, auch zu seinem Fluchtgrund machte der BF keinerlei Angaben. Aufgrund seines aggressiven Verhaltens wurde die Befragung abgebrochen. Auch die Unterfertigung der über die Erstbefragung aufgenommenen Niederschrift verweigerte der BF. Im eingeleiteten Dublin-Verfahren stimmte Frankreich am 01.07.2015 der Überstellung des BF zu, woraufhin der BF für den 23.07.2015, 10.08.2015, 14.08.2015, 20.08.2015, 28.08.2015, 06.10.2015 und 13.10.2015 zum Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge als Bundesamt bezeichnet) geladen wurde. Diesen Ladungen kam der BF - teilweise entschuldigt - nicht nach. Am 15.12.2015 wurde der BF vom Bundesamt zu seinem Asylantrag einvernommen. Im Rahmen dieser Einvernahme wurde dem BF mitgeteilt, dass seine Abschiebung nach Frankreich beabsichtigt ist. Der BF verfügte ab 24.11.2015 über keine Meldeadresse in Österreich. Erst am 15.01.2016 meldete er sich als obdachlos, kam jedoch seiner 14-tägigen Meldeverpflichtung bei der zuständigen Polizeiinspektion nicht nach.
3. Am 30.11.2016 wurde der BF nach den Bestimmungen der Strafprozessordnung festgenommen, in weiterer Folge wurde über ihn die Untersuchungshaft verhängt. Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 16.03.2017 wurde der BF wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs. 1 Z. 5, 129 Abs. 1 Z. 1, 130 Abs. 1 und Abs. 2 zweiter Fall, 15 Strafgesetzbuch, wegen des Vergehens der Hehlerei nach § 164 Abs. 1 und Abs. 2 Strafgesetzbuch, wegen der Vergehen der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach § 241e Abs. 3 Strafgesetzbuch, wegen des Vergehens des Angriffs auf einen Beamten gemäß § 270 Strafgesetzbuch und wegen des Vergehens der schweren Körperverletzung nach §§ 83, 84 Abs. 2 Strafgesetzbuch zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren verurteilt.
4. Am 09.08.2018 wurde der BF vom Bundesamt zu seinem Asylantrag - das Verfahren war am 26.01.2016 zugelassen worden, da die Frist für die Überstellung des BF nach Frankreich verstrichen war - befragt, wobei sich der BF abermals weigerte, die an ihn gestellten Fragen zu beantworten.
5. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 29.11.2018 wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 30.04.2015 vollinhaltlich abgewiesen und dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. Es wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung in die Russische Föderation zulässig ist. Gleichzeitig wurde festgestellt, dass keine Frist für eine freiwillige Ausreise besteht und gegen den BF ein auf die Dauer von 7 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Dieser Bescheid wurde dem BF am 30.11.2018 persönlich zugestellt, die Unterschrift zur Bestätigung der Übernahme dieses Bescheides wurde vom BF verweigert. Der Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen.
6. Am 15.01.2019 meldete sich der BF nach seiner Entlassung aus einer im Anschluss an die Strafhaft vollzogenen Verwaltungsstrafhaft als obdachlos und gab eine Zustelladresse bekannt. An dieser Adresse versuchte das Bundesamt dem BF eine Ladung für den 14.02.2019 zuzustellen. Die um Zustellung ersuchte Landespolizeidirektion teilte am 11.02.2019 mit, dass die am 24.01.2019 hinterlassene Verständigung über die Hinterlegung eines behördlichen Dokumentes unbeachtet geblieben sei. Der BF sei an der angegebenen Zustelladresse weder anwesend noch bestehe postalischer Kontakt. Erster und letzter Kontakt des BF mit der Heimleitung sei der 15.01.2019 gewesen. Weitere Erhebungen über den Aufenthalt des BF seien negativ verlaufen. Am 14.02.2019 erschien der BF nicht beim Bundesamt. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 15.02.2019 wurde dem BF gemäß § 46 Abs. 2a und 2b Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG aufgetragen, am Verfahren zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes mitzuwirken und zu einem bestimmten Termin beim Bundesamt zu erscheinen. Das Bundesamt ersuchte wiederum eine Landespolizeidirektion um Ausfolgung dieses Bescheides an den BF. Die ersuchte Landespolizeidirektion teilte am 04.03.2019 mit, dass die Verständigung über die Hinterlegung eines behördlichen Dokumentes unbeachtet geblieben sei. Der BF sei an der angegebenen Zustelladresse weder anwesend noch bestehe postalischer Kontakt. Der BF erschien an dem im Bescheid genannten Termin nicht beim Bundesamt.
7. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 15.03.2019 wurde dem BF gemäß § 57 Abs. 1 FPG aufgetragen, binnen 3 Tagen Unterkunft in einer bestimmten Bundesbetreuungseinrichtung zu nehmen. Mit weiterem Bescheid vom 15.03.2019 wurde dem BF erneut gemäß § 46 Abs. 2a und 2b FPG aufgetragen, am Verfahren zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes mitzuwirken und zu einem bestimmten Termin beim Bundesamt zu erscheinen. Beide Bescheide wurden dem BF durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes an seiner nunmehr aufrechten Meldeadresse am 19.03.2019 zugestellt. Am 26.03.2019 erhob der BF Vorstellung gegen den Bescheid, mit dem eine Wohnsitzauflage gemäß § 57 FPG erteilt wurde. In der im genannten Bescheid bestimmten Bundesbetreuungseinrichtung erschien der BF nicht, auch an seiner zuletzt angegebenen Meldeadresse erschien er ab 24.03.2019 nicht mehr. Am 23.04.2019 erschien der BF nicht zu jenem Termin, zu dem er mit Bescheid vom 15.03.2019 gemäß § 46 Abs. 2a und 2b FPG geladen wurde. Das Bundesamt erließ am 24.04.2019 einen Festnahmeauftrag gemäß § 34 Abs. 3 Z. 2 BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG, da der BF seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen war.
8. Am 23.05.2019 wurde der BF von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes aufgegriffen, auf Grund des Festnahmeauftrages vom 24.04.2019 festgenommen und dem Bundesamt zur Einvernahme vorgeführt. Dabei machte der BF konkrete Angaben zu seiner Person, sodass er noch am selben Tag aus der Anhaltung entlassen wurde.
9. Am 01.06.2019 wurde der BF von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes als Lenker eines Kraftfahrzeuges aufgegriffen, festgenommen und dem Bundesamt zur Einvernahme vorgeführt. Dabei gab der BF im Wesentlichen an, dass er seit 20 Jahren Hepatitis C habe und darüber hinaus Substitol einnehme. Er wohne bei einem Freund, dessen Adresse er im Zuge der Einvernahme bekannt gab. Diesem bezahle er EUR 200,-- pro Monat, das Geld erhalte er von seiner Familie. Einer legalen Beschäftigung gehe er nicht nach und wolle so schnell wie möglich in seine Heimat zurückkehren. Er sei nicht verheiratet und habe einen sechsjährigen Sohn in Belgien. In Österreich habe er niemanden. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 01.06.2019 wurde über den BF das gelindere Mittel der täglichen Meldeverpflichtung bei einer bestimmten Polizeiinspektion angeordnet. Dieser Bescheid wurde dem BF am 01.06.2019 durch persönliche Übernahme zugestellt. Im Anschluss an die Übernahme des Bescheides wurde der BF aus der Anhaltung entlassen. Seiner Meldeverpflichtung kam der BF bis 16.06.2019 nach.
10. Am 21.10.2019 wurde der BF von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes aufgegriffen, auf Grund eines am 21.10.2019 erlassenen Festnahmeauftrages festgenommen und dem Bundesamt zur Einvernahme vorgeführt. Im Zuge dieser unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Russisch durchgeführten Einvernahme gab der BF im Wesentlichen an, dass er gesund sei. Dem gelinderen Mittel habe er keine Folge mehr geleistet, da ihm seine Landsleute gesagt hätten, dass er sich nicht mehr bei der Polizei melden solle, weil er sonst irgendwann abgeschoben werde, er wolle jedoch nicht abgeschoben werden. Er habe sich seit seiner amtlichen Abmeldung von seiner letzten Meldeadresse am 19.06.2019 nicht angemeldet, da er das nicht wolle. Er wolle auch nicht nach Hause fliegen. Auch seine Freunde wollten den BF nicht anmelden. Er nehme an der von ihm in der letzten Einvernahme genannten Adresse Unterkunft, er habe sich dort nicht angemeldet, da er nicht abgeschoben werden wolle. Er sei nicht ausreisewillig und könne nicht nach Hause fahren. Er wisse, dass er sich unrechtmäßig in Österreich aufhalte. Seine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren "sei halt passiert". Er verfüge über EUR 15,-- und finanziere sich seinen Aufenthalt durch seine Familie, seine Freunde und durch illegale Arbeit, beispielsweise auf Baustellen. Seine Familie befinde sich in Russland, in Österreich habe er niemanden, auch über nennenswerte Bindungen im Bundesgebiet verfüge er nicht. Er habe Angst vor der Polizei und der Abschiebung, deshalb habe er gegen das gelindere Mittel verstoßen. Der BF weigerte sich, die mit ihm aufgenommene Niederschrift zu unterschreiben.
11. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 21.10.2019 wurde über den BF gemäß § 76 Abs. 2 Z. 2 FPG iVm § 57 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsgverfahrensgesetz 1991 - AVG Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Begründend führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, dass auf Grund der Kriterien des § 76 Abs. 3 Z. 1, 1a, 3, 8 und 9 FPG Fluchtgefahr vorliege und die Anordnung der Schubhaft auch verhältnismäßig sei. Mit der Anordnung eines gelinderen Mittels habe nicht das Auslangen gefunden werden können, da der BF der mit Bescheid vom 01.06.2019 angeordneten periodischen Meldeverpflichtung lediglich bis 16.06.2019 nachgekommen sei und er im Rahmen seiner Einvernahme betont habe, auf Grund seiner Furcht vor der Abschiebung bewusst die ihm auferlegte Meldeverpflichtung verletzt zu haben.
Dieser Bescheid wurde dem BF am 21.10.2019 durch persönliche Übernahme zugestellt, die Unterschrift zur Bestätigung der Übernahme dieses Bescheides wurde vom BF verweigert.
12. Am 23.10.2019 erhob der BF Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid und führte im Wesentlichen aus, dass keine Fluchtgefahr vorliege und mangels Vorliegens eines Sicherungsbedarfes die Verhängung der Schubhaft unrechtmäßig sei, weshalb auch die Fortsetzung der Schubhaft unzulässig sei. Die belangte Behörde gehe von Fluchtgefahr aus, da sich der BF als nicht vertrauenswürdig erwiesen habe, gegen die Rechtsordnung verstoßen habe, über nicht genügend Barmittel verfüge und in Österreich nicht sozial verankert sei. Auch der abstrakte Verweis auf die Bedeutung der öffentlichen Ordnung stelle keinen Grund für die Anhaltung in Schubhaft dar. Auch die mangelnde Ausreisewilligkeit rechtfertige die Anhaltung in Schubhaft nicht. Selbst ein massives strafrechtliches Verhalten begründe keine Fluchtgefahr und könne allenfalls im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung miteinbezogen werden. Liege aber Fluchtgefahr erst gar nicht vor, stelle sich auch die Frage der Verhältnismäßigkeit nicht.
Der BF beantragte eine mündliche Verhandlung unter Einvernahme des BF zur Klärung des maßgeblichen Sachverhaltes durchzuführen, den angefochtenen Bescheid zu beheben und auszusprechen, dass die Anordnung von Schubhaft und die bisherige Anhaltung in Schubhaft in rechtswidriger Weise erfolgt seien, auszusprechen, dass die Voraussetzungen zur weiteren Anhaltung des BF nicht vorliegen und der belangten Behörde den Ersatz der Aufwendungen gemäß der Verwaltungsgerichts-Aufwandersatzverordnung sowie der Kommissionsgebühren und Barauslagen, für die der BF aufzukommen hat, aufzuerlegen.
13. Das Bundesamt legte am 24.10.2019 den Verwaltungsakt vor und gab dazu eine Stellungnahme ab, aus der sich im Wesentlichen der bisherige Verfahrensverlauf ergibt. Das Bundesamt beantragte die Beschwerde als unbegründet abzuweisen bzw. als unzulässig zurückzuweisen, auszusprechen, dass die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft vorliegen und den BF zum Ersatz des Vorlage- und Schriftsatzaufwandes der belangten Behörde zu verpflichten.
14. Am 25.10.2019 teilte das Bundesamt im Zusammenhang mit dem Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates mit, dass der diesbezügliche Antrag am 14.06.2019 postalisch versendet worden sei. In der Regel erfolge innerhalb von 3-4 Monaten eine Antwort, brauche der Migrationsdienst der Russischen Föderation mehr Zeit für die Identifizierung einer Person, so werde die Frist um weitere 60 Tage verlängert. Im ggst. Fall habe das Bundesamt am 10.09.2019 eine offizielle Fristverlängerung seitens der Russischen Föderation mit der Anmerkung erhalten, dass für den Identifizierungsprozess des BF mehr Zeit benötigt werde.
Da eine intensive Zusammenarbeit mit der Russischen Föderation bestehe und ein EU-Rückübernahmeabkommen sowie ein bilaterales Durchführungsprotokoll im Bereich der Außerlandesbringung bestehe, gehe das Bundesamt davon aus, dass mit einer Beantwortung des Antrags auf Rückübernahme mit hoher Wahrscheinlichkeit in kurzer Zeit zu rechnen sei.
15. Dem BF wurden die Stellungnahmen des Bundesamtes vom 24.10.2019 sowie vom 25.10.2019 im Rahmen des Parteiengehörs übermittelt und führte er dazu aus, dass auf Grund offensichtlicher Schwierigkeiten bei der Identifizierung des BF nicht damit gerechnet werden könne, dass das Heimreisezertifikat fristgerecht und zeitnah erstellt werde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1. Zum Verfahrensgang
Der unter I.1. bis I.15. geschilderte Verfahrensgang wird zur Feststellung erhoben.
2. Zur Person des BF und den Voraussetzungen der Schubhaft
2.1. Der BF hat keine Unterlagen vorgelegt, die seine Angaben zu seiner Identität bestätigen. Er gibt an, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation zu sein. Er ist volljährig, die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt er nicht, er ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter.
2.2. Der BF wurde mit Urteil eines Landesgerichtes vom 16.03.2017 wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs. 1 Z. 5, 129 Abs. 1 Z. 1, 130 Abs. 1 und Abs. 2 zweiter Fall, 15 Strafgesetzbuch, wegen des Vergehens der Hehlerei nach § 164 Abs. 1 und Abs. 2 Strafgesetzbuch, wegen der Vergehen der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach § 241e Abs. 3 Strafgesetzbuch, wegen des Vergehens des Angriffs auf einen Beamten gemäß § 270 Strafgesetzbuch und wegen des Vergehens der schweren Körperverletzung nach §§ 83, 84 Abs. 2 Strafgesetzbuch zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt.
Der BF beging insbesondere am 26.11.2016 einen versuchten Ladendiebstahl, stahl am 05.11.2016 ein e-Bike im Wert von EUR 3.500,--, brach am 10.11.2016 in ein Geschäftslokal ein und stahl einen Bargeld in noch festzustellender Höhe beinhaltenden Standtresor und Kosmetika im Wert von zumindest EUR 1.500,--, stahl am 15.11.2016 durch gewerbsmäßigen Einbruchsdiebstahl Kameras, Objektive und Mobiltelefone im Wert von EUR 8.708,43, stahl am 19.11.2016 durch gewerbsmäßigen Einbruchsdiebstahl Kleidung im Wert von EUR 618,-- und stahl am 21.11.2016 durch gewerbsmäßigen Einbruchsdiebstahl Armbanduhren im Wert von EUR 3.000,--. Am 03.12.2016 griff der BF einen Justizwachebeamten bei einer Amtshandlung tätlich an und verletzte diesen schwer.
2.3. Der BF ist gesund und haftfähig.
2.4. Der BF wird seit 21.10.2019 in Schubhaft angehalten.
2.5. Die vom BF bekannt gegebenen Identitätsdaten werden derzeit überprüft, mit einer Antwort der Russischen Föderation auf das am 14.06.2019 versendete Ersuchen um Ausstellung eines Heimreisezertifikates ist in Kürze zu rechnen.
3. Zur Fluchtgefahr und zum Sicherungsbedarf
3.1. Der BF stellte am 23.05.2005 und 30.08.2005 Anträge auf internationalen Schutz in Frankreich. Ihm wurde zunächst die Flüchtlingseigenschaft zu-, in weiterer Folge jedoch wieder aberkannt, weshalb der BF Frankreich verließ. Am 09.10.2009 stellte er einen Antrag auf internationalen Schutz in den Niederlanden, am 16.05.2011 stellte er einen Asylantrag in Deutschland und am 13.09.2011 in Luxemburg. Von dort wurde er am 14.11.2011 nach den Bestimmungen der Dublin-Verordnung nach Frankreich überstellt. Am 02.03.2012 stellte der BF einen Antrag auf internationalen Schutz in der Schweiz, am 04.09.2012 in Deutschland und am 13.09.2012 in den Niederlanden. Von dort wurde er am 12.12.2012 neuerlich nach Frankreich überstellt. Am 08.05.2013 stellte der BF neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz in der Schweiz, über den am 19.06.2013 negativ entschieden wurde. In der Schweiz wurde der BF wegen Diebstahls, Hausfriedensbruchs, Sachbeschädigung, Führen eines nicht betriebssicheren Fahrzeuges, Führen eines Motorfahrzeuges ohne Führerausweis, Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes, Führen eines Motorfahrzeuges trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des Ausweises, Fahren ohne Haftpflichtversicherung, Verletzung der Verkehrsregeln, Fahren in fahrunfähigem Zustand, Übertretung gegen das Nationalstraßenabgabegesetz, Vereitelung von Maßnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, Fälschung von Ausweisen sowie rechtswidrigen Aufenthalts rechtskräftig verurteilt. In der Schweiz wurde über den BF am 11.09.2013 ein bis 10.09.2018 gültiges Einreiseverbot ausgesprochen. Am 20.09.2013 wurde der BF von der Schweiz nach Frankreich überstellt. Am 19.11.2013 stellte der BF einen Antrag auf internationalen Schutz in Belgien, wurde am 26.06.2014 von dort nach Frankreich überstellt, woraufhin er neuerlich nach Belgien zurückkehrte und von dort am 02.09.2014 abermals nach Frankreich überstellt wurde. Am 16.10.2014 stellte der BF neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz in Belgien, seiner Überstellung nach Frankreich entzog er sich durch Untertauchen. Am 20.10.2014 stellte der BF einen Antrag auf internationalen Schutz in Deutschland, wobei er als Identitätsdaten XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit Georgien, angab. Seiner Überstellung nach Frankreich entzog sich der BF auch in Deutschland durch Untertauchen.
3.2. Bei der auf Grund des Antrages auf internationalen Schutz vom 30.04.2015 am 01.05.2015 durchgeführten Erstbefragung verhielt sich der BF unkooperativ, da er sich weigerte Fragen zu beantworten und die Erstbefragung schließlich wegen seines aggressiven Verhaltens abgebrochen werden musste. Die Unterfertigung der darüber aufgenommenen Niederschrift verweigerte der BF.
3.3. Der BF entzog sich seinem Asylverfahren in Österreich, da er ab 24.11.2015 über keine Meldeadresse verfügte. Er meldete sich zwar am 15.01.2016 als obdachlos, kam jedoch seiner 14-tägigen Meldeverpflichtung bei der zuständigen Polizeiinspektion nicht nach.
3.4. Am 09.08.2018 verweigerte der BF in seinem Asylverfahren bei seiner Einvernahme durch das Bundesamt die Beantwortung der an ihn gestellten Fragen.
3.5. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 29.11.2018 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz abgewiesen und gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen. Die Unterschrift zur Bestätigung der Übernahme dieses Bescheides wurde vom BF verweigert. Dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen, es liegt eine rechtskräftige, durchsetzbare und durchführbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vor.
3.6. Am 15.01.2019 meldete sich der BF nach den Bestimmungen des Meldegesetzes als obdachlos. An der von ihm angegebenen Zustelladresse war er jedoch für das Bundesamt nicht erreichbar. Er ist untergetaucht und hat sich damit seiner Abschiebung entzogen bzw. diese erschwert.
3.7. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 15.03.2019 wurde dem BF gemäß § 46 Abs. 2a und 2b FPG aufgetragen, im Verfahren zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes mitzuwirken und am 23.04.2019 zum Bundesamt zu kommen. Dieser Bescheid wurde dem BF am 19.03.2019 zugestellt. Am 23.04.2019 erschien der BF nicht beim Bundesamt und kam damit der ihm mit Bescheid aufgetragenen Mitwirkungsverpflichtung nicht nach.
3.8. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 01.06.2019 wurde über den BF das gelindere Mittel der täglichen Meldeverpflichtung bei einer bestimmten Polizeiinspektion angeordnet. Seiner Meldeverpflichtung kam der BF nur bis 16.06.2019 nach, danach tauchte er unter.
3.9. Der BF weigerte sich die vom Bundesamt mit ihm am 21.10.2019 aufgenommene Niederschrift zu unterschreiben. Auch die Unterschrift zur Bestätigung der Übernahme des Schubhaftbescheides am 21.10.2019 wurde vom BF verweigert.
4. Familiäre und soziale Komponente
4.1. In Österreich leben keine Familienangehörigen des BF.
4.2. Der BF verfügt in Österreich über kein nennenswertes soziales Netz. Seine sozialen Kontakte in Österreich nutzte der BF dazu um unangemeldet Unterkunft zu nehmen.
4.3. Der BF verfügt über kein Vermögen und geht keiner legalen Beschäftigung nach. Seinen Aufenthalt in Österreich finanzierte er auch durch Schwarzarbeit. Über einen eigenen gesicherten Wohnsitz verfügt der BF nicht.
2. Beweiswürdigung:
Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Akt des Bundesamtes, den Akt des Bundesverwaltungsgerichtes, in das Zentrale Fremdenregister, in das Strafregister, in das Zentrale Melderegister, in das Grundversorgungs-Informationssystem und in die Anhaltedatei des Bundesministeriums für Inneres.
1. Zum Verfahrensgang
Die Feststellungen zum Verfahrensgang ergeben sich aus dem Verfahrensakt des Bundesamtes und dem vorliegenden Akt des Bundesverwaltungsgerichtes. Diesen Feststellungen wurde in der Beschwerde nicht entgegengetreten.
2. Zur Person des BF und den Voraussetzungen der Schubhaft
2.1. Dass der BF keine Unterlagen vorgelegt hat, die seine Angaben zu seiner Identität belegen, ergibt sich aus dem Verfahrensakt des Bundesamtes. Insbesondere ergibt sich bereits aus dem Protokoll über die Erstbefragung des BF im Asylverfahren vom 01.05.2015, dass er keine Dokumente vorgelegt hat. Der BF gab dabei zwar an, dass er mit einem Reisepass legal aus seinem Herkunftsstaat ausgereist sei, weitere Angaben zum Verbleib seines Reisedokumentes machte er jedoch nicht, sondern gab diesbezüglich an, dass er nicht sagen wolle, wo sich sein Reisedokument befinde. Anhaltspunkte dafür, dass er die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt, sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Da der Antrag des BF auf internationalen Schutz vollinhaltlich abgewiesen wurde, ist er auch weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter.
2.2. Die Feststellungen zur strafgerichtlichen Verurteilung und den dieser Verurteilung zu Grunde liegenden Taten ergeben sich aus der im Verwaltungsakt einliegenden Ausfertigung des Urteils.
2.3. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des BF beruhen auf seinen Angaben in der niederschriftlichen Einvernahme vom 21.10.2019, in der der BF auf die Frage ob er gesund sei, er Medikamente einnehme oder sich in ärztlicher Behandlung befinde, angab, dass er gesund sei. In der Anhaltedatei sind keinerlei Eintragungen über gesundheitliche Probleme des BF vermerkt und wurden solche auch in der Beschwerde nicht behauptet.
2.4. Dass der BF seit 21.10.2019 in Schubhaft angehalten wird ergibt sich aus dem Verwaltungsakt und den damit übereinstimmenden Eintragungen in der Anhaltedatei.
2.5. Die Feststellungen zum Stand des Verfahrens zur Erlangung eines Heimreisezertifikates beruhen auf der Stellungnahme des Bundesamtes vom 25.10.2019.
3. Zur Fluchtgefahr und zum Sicherungsbedarf
3.1. Die Feststellungen zu den vom BF bisher im Bereich der Mitgliedstaaten sowie der Schweiz gestellten Anträgen auf internationalen Schutz beruhen auf den im Verwaltungsakt einliegenden Ergebnissen der Eurodac-Abfragen. Dass dem BF in Frankreich der Flüchtlingsstatus zuerkannt, später jedoch wieder aberkannt wurde, gibt der BF selbst in seiner Einvernahme vom 15.12.2015 an. Die Feststellungen zu den Überstellungen aus den genannten Staaten nach Frankreich sowie die Feststellungen zum Untertauchen des BF in den genannten Staaten ergibt sich aus den Antworten der Dublin-Behörden dieser Staaten an das Bundesamt im Dublin-Verfahren. Diese Angaben wurden vom BF in seiner niederschriftlichen Einvernahme vom 15.12.2015 auch bestätigt. Die Feststellungen zu den Verurteilungen des BF in der Schweiz gründen sich auf die diesbezüglichen Mitteilung der Schweizer Behörden vom 21.09.2015. Die Feststellungen zu den vom BF in Deutschland angegebenen Identitätsdaten beruhen auf der Mitteilung der deutschen Dublin-Behörde im eingeleiteten Konsultationsverfahren.
3.2. Die Feststellungen zum unkooperativen und aggressiven Verhalten des BF bei seiner Erstbefragung ergeben sich aus der diesbezüglichen Niederschrift vom 01.05.2015.
3.3. Die Feststellungen zum Untertauchen des BF im November 2015 und in weiterer Folge ab 15.01.2016 beruhen auf einer Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister sowie auf der Mitteilung der zuständigen Polizeiinspektion vom 06.05.2016, aus der sich ergibt, dass der BF seiner Meldeverpflichtung nicht nachgekommen ist.
3.4. Dass der BF bei seiner Einvernahme durch das Bundesamt am 09.08.2018 die Beantwortung der an ihn gerichteten Fragen verweigerte, ergibt sich aus der diesbezüglich aufgenommenen Niederschrift.
3.5. Die Feststellungen zu der mit Bescheid des Bundesamtes vom 29.11.2018 im Asylverfahren getroffenen Entscheidung sowie der erlassenen Rückkehrentscheidung beruhen auf der im Verwaltungsakt einliegenden Ausfertigung des genannten Bescheides. Dass der BF die Unterschrift zur Bestätigung der Übernahme dieses Bescheides verweigerte, ergibt sich aus dem diesbezüglichen Zustellnachweis. Da im Verwaltungsakt kein Rechtsmittel gegen diesen Bescheid enthalten ist, konnte die Feststellung getroffen werden, dass der genannte Bescheid in Rechtskraft erwachsen ist.
3.6. Dass sich der BF am 15.01.2019 als obdachlos meldete, ergibt sich aus dem Zentralen Melderegister. Dass der BF jedoch an der von ihm angegebenen Zustelladresse für das Bundesamt nicht erreichbar war, ergibt sich aus den Berichten einer Polizeiinspektion vom 11.02.2019 sowie vom 04.03.2019, aus denen sich jeweils ergibt, dass der BF auf die hinterlassenen Verständigungen über die Hinterlegung von Schriftstücken nicht reagierte und auch laut der Heimleitung sich nicht an der Adresse aufhält.
3.7. Die Feststellungen zu der mit Bescheid des Bundesamtes vom 15.03.2019 erlassenen Mitwirkungsverpflichtung im Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates beruhen auf der im Verwaltungsakt einliegenden Bescheidausfertigung und dem diesbezüglichen Zustellnachweis. Dass der BF an dem im Bescheid genannten Termin nicht beim Bundesamt erschienen ist, ergibt sich aus dem diesbezüglichen Aktenvermerk vom 23.04.2019.
3.8. Die Feststellungen zu dem mit Bescheid des Bundesamtes vom 01.06.2019 angeordneten gelinderen Mittel beruhen auf der im Verwaltungsakt einliegenden Bescheidausfertigung einschließlich des diesbezüglichen Zustellnachweises. Dass der BF seiner täglichen Meldeverpflichtung lediglich bis 16.06.2019 nachkam ergibt sich aus dem diesbezüglichen Protokoll der zuständigen Polizeiinspektion. Auch in seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt am 21.10.2019 gab der BF an, dass er aus Angst vor der Polizei und der Abschiebung dem gelinderen Mittel nicht mehr nachgekommen sei. Da der BF entsprechend den Eintragungen im Zentralen Melderegister seit 19.06.2019 über keine Meldeadresse mehr verfügte, konnte die Feststellung getroffen werden, dass der BF untergetaucht ist. Auch in seiner niederschriftlichen Einvernahme vom 21.10.2019 gab der BF an, dass er sich nicht angemeldet habe, da er das nicht gewollt habe und nicht abgeschoben werden wollte.
3.9. Die Feststellungen darüber, dass der BF die Unterfertigung der Niederschrift vom 21.10.2019 sowie der Übernahmebestätigung des Schubhaftbescheides verweigerte ergeben sich aus den diesbezüglichen Schriftstücken im Verwaltungsakt.
4. Zur familiären und sozialen Komponente
4.1. Dass der BF über keine Familienangehörigen in Österreich verfügt, ergibt sich aus seinen darin übereinstimmenden Angaben im Asylverfahren und in der Einvernahme durch das Bundesamt am 21.10.2019.
4.2. Anhaltspunkte dafür, dass der BF in Österreich über ein nennenswertes soziales Netz verfügt, lassen sich dem Verwaltungsakt und der Beschwerde nicht entnehmen. Insbesondere gab der BF vor dem Bundesamt am 21.10.2019 an, dass er über keine nennenswerten Bindungen in Österreich verfüge. Da er laut seinen Angaben aber unangemeldet bei einem Bekannten Unterkunft nehme, konnte die Feststellung getroffen werden, dass der BF seine sozialen Kontakte dazu nutzt, um unangemeldet Unterkunft zu nehmen.
4.3. Dass der BF über kein Vermögen verfügt, gab er selbst bei seiner Einvernahme am 21.10.2019 an. Dabei sagte er auch aus, dass er keiner legalen Erwerbstätigkeit nachgehe, dass er jedoch illegal gearbeitet habe. Dass der BF über keinen eigenen gesicherten Wohnsitz verfügt ergibt sich daraus, dass er bei einem Bekannten unangemeldet Unterkunft nimmt. Laut den Angaben des BF handelt es sich dabei um eine Sozialwohnung, sodass der Bekannte des BF aus Angst, diese Wohnung zu verlieren, den BF nicht angemeldet hat.
Weitere Beweise waren wegen Entscheidungsreife nicht aufzunehmen.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zu Spruchteil A. - Spruchpunkt I. - Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft
3.1.1. Gesetzliche Grundlagen
Der mit "Schubhaft" betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautet:
"§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn
1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,
2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
3. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.
(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;
1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;
2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern
a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,
b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder
c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß."
§ 77 Gelinderes Mittel
Gemäß § 77 Abs. 1 FPG hat das Bundesamt bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1
FPG.
Gemäß § 77 Abs. 2 FPG ist Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
Gemäß § 77 Abs. 3 FPG sind gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, (Z 1) in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, (Z 2) sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder (Z 3) eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.
Kommt der Fremde gemäß § 77 Abs. 4 FPG seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.
Gemäß § 77 Abs. 5 FPG steht die Anwendung eines gelinderen Mittels der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.
Gemäß § 77 Abs. 6 FPG hat sich zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Abs. 3 Z 2 der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
Gemäß § 77 Abs. 7 FPG können die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Abs. 3 Z 3 regeln, der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
Gemäß § 77 Abs. 8 FPG ist das gelindere Mittel mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
Gemäß § 77 Abs. 9 FPG können die Landespolizeidirektionen betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.
Der mit "Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft" überschriebene § 22a des BFA-Verfahrensgesetzes lautet:
"§ 22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
(1a) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
(3) Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.
(5) Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig."
3.1.2. Zur Judikatur:
Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).
Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).
Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der - aktuelle - Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280).
"Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd § 77 Abs 1 FrPolG 2005 ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Fehlt ein Sicherungsbedarf, dann darf weder Schubhaft noch ein gelinderes Mittel verhängt werden. Insoweit besteht kein Ermessensspielraum. Der Behörde kommt aber auch dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis E 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde" (VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, vgl. auch VwGH vom 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).
"Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen (vgl. etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, Zl. 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, Zl. 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, Zl. 2007/21/0512, und Zl. 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird" (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).
3.1.3. Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft, er ist daher Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Ziff. 1 FPG. Er ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter, weshalb die Verhängung der Schubhaft über den BF grundsätzlich - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen - möglich ist. Voraussetzung für die Verhängung der Schubhaft sind das Vorliegen eines Sicherungsbedarfes hinsichtlich der Durchführung bestimmter Verfahren oder der Abschiebung, das Bestehen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft. Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kommt darüber hinaus nur dann in Betracht, wenn die Abschiebung auch tatsächlich im Raum steht.
3.1.4. Im vorliegenden Fall wurde Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Mit der Abschiebung des BF im Zeitpunkt der Anordnung der Schubhaft war insofern zu rechnen, als eine rechtskräftige, durchsetzbare und durchführbare Rückkehrentscheidung vorlag und das Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates anhängig war.
3.1.5. Das Bundesamt geht auf Grund der Kriterien des § 76 Abs. 3 Z. 1, 1a, 3, 8 und 9 FPG vom Vorliegen einer Fluchtgefahr aus.
Bei der Beurteilung ob Fluchtgefahr vorliegt, ist gemäß § 76 Abs. 3 Z. 1 FPG zu berücksichtigen, ob der Fremde die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert. Der BF ist nach Rechtskraft jenes Bescheides, mit dem sein Antrag auf internationalen Schutz vollinhaltlich abgewiesen und eine Rückkehrentscheidung erlassen wurde, untergetaucht. Er war zwar seit 15.01.2019 als obdachlos gemeldet, an der bekannt gegebenen Zustelladresse jedoch für das Bundesamt nicht erreichbar. Nach seiner Abmeldung von seiner letzten Meldeadresse am 19.06.2019 verfügte der BF aus Angst vor seiner Abschiebung über keine Meldeadresse mehr. Dadurch hat er seine Abschiebung zumindest erschwert und damit den Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z. 1 FPG erfüllt.
Gemäß § 76 Abs. 3 Z. 1a FPG ist bei der Beurteilung ob Fluchtgefahr vorliegt zu berücksichtigen, ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a leg.cit. verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b FPG auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind. Der BF war auf Grund des Bescheides des Bundesamtes vom 28.11.2018 zur Ausreise verpflichtet, er bemühte sich jedoch nicht um die Ausstellung eines Reisedokumentes. Auch der mit Bescheid vom 15.03.2019 angeordneten Mitwirkungsverpflichtung kam der BF nicht nach. Er hat daher auch den Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z. 1a FPG erfüllt.
Bei der Beurteilung ob Fluchtgefahr vorliegt, ist gemäß § 76 Abs. 3 Z. 3 FPG zu berücksichtigen, ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat. Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des § 76 Abs. 3 FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu (vgl. VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). Da gegen den BF eine rechtskräftige, durchsetzbare und durchführbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vorliegt und er sich seinem Asylverfahren durch Untertauchen entzogen hat, ist auch der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z. 3 FPG erfüllt.
Gemäß § 76 Abs. 3 Z. 7 FPG ist bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, zu berücksichtigen, ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 01.06.2019 wurde gegenüber dem BF das gelindere Mittel der täglichen Meldeverpflichtung bei einer bestimmten Polizeiinspektion angeordnet. Seiner Verpflichtung aus diesem gelinderen Mittel kam der BF jedoch nur bis zum 16.06.2019 nach. Damit hat er aber auch den Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z. 7 FPG erfüllt.
Bei der Beurteilung der Fluchtgefahr ist gemäß § 76 Abs. 3 Z. 9 FPG auch der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen. In Österreich befinden sich keine Familienangehörigen des BF, ein nennenswertes soziales Netz liegt nicht vor. Der BF geht keiner legalen Erwerbstätigkeit nach und verfügt weder über finanzielle Mittel noch über einen eigenen gesicherten Wohnsitz. Es liegen daher keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der BF auf Grund des Grades seiner familiären, sozialen und beruflichen Verankerung in Österreich einen so verfestigten Aufenthalt hat um nicht neuerlich seine Abschiebung zu erschweren und unterzutauchen.
Das Bundesamt ist daher zu Recht vom Vorliegen einer Fluchtgefahr ausgegangen. Es ging zwar auch davon aus, dass der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z. 8 FPG erfüllt sei, aus der Begründung des angefochtenen Bescheides ergibt sich jedoch, dass dieser Tatbestand als erfüllt angesehen wurde, da der BF der Meldeverpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachgekommen sei, was jedoch unter den Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z. 7 leg.cit. zu subsumieren war.
Dem - unsubstanziierten - Vorbringen in der Beschwerde, es liege keine Fluchtgefahr vor, war daher nicht zu folgen.
3.1.6. Auch was den Sicherungsbedarf betrifft, ist dem Bundesamt zuzustimmen, dass ein solcher gegeben ist.
Bei der Beurteilung des Sicherungsbedarfes ist das gesamte Verhalten des BF vor Anordnung der Schubhaft sowie seine familiäre, soziale und berufliche Verankerung im Inland in einer Gesamtbetrachtung zu berücksichtigen.
Dem BF wurde in Frankreich der zuerst zuerkannte Flüchtlingsstatus wieder aberkannt, was den