Entscheidungsdatum
31.10.2019Norm
B-VG Art. 133 Abs4Spruch
G309 2194461-1/17E
Gekürzte Ausfertigung des am 10.10.2019 mündlich verkündeten Erkenntnisses
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Ing. Mag. Franz SANDRIESSER über die Beschwerden des XXXX, geb. am XXXX, StA:
Irak, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 05.04.2018, Zl. XXXX, betreffend Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz und Erlassung eines befristeten Einreiseverbotes, zu Recht:
A) Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet a b g e w i e
s e n, dass die Befristung des Einreiseverbotes auf die Dauer von 1 (einem) Jahr herabgesetzt wird.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG ist nicht zulässig.
Text
Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 10.10.2019 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da
X ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.
X auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof durch die belangte Behörde am 10.10.2019 ausdrücklich verzichtet wurde.
Schlagworte
Einreiseverbot, gekürzte AusfertigungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:G309.2194461.1.00Zuletzt aktualisiert am
30.01.2020