RS Vfgh 2019/6/11 G42/2019

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Veröffentlicht am 11.06.2019
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Index

20/06 Konsumentenschutz

Norm

B-VG Art140 Abs1 Z1 litc
KSchG §27d Abs1

Leitsatz

Zurückweisung eines Individualantrags auf Aufhebung einer Bestimmung des KSchG mangels Legitimation; Möglichkeit zur Anregung eines Gerichtsantrags sowie Stellung eines Parteiantrags

Rechtssatz

Zurückweisung des Antrags eines Vereins auf Aufhebung einer Wortfolge in §27d Abs1 Z6 KSchG idF BGBl 58/2018 wegen Subsidiarität von Individualanträgen.

Soweit vorgebracht wird, es bestünde kein zumutbarer Weg, die Bedenken an den VfGH heranzutragen, da man sich hiefür rechtswidrig verhalten und gegen §27d Abs1 Z6 KSchG verstoßen müsse und zudem weitere mögliche Verbandsklagen zu befürchten seien, übersieht der Antragsteller, dass er die Möglichkeit gehabt hat, das gemäß Art140 Abs1 Z1 lita B-VG antragsberechtigte Handelsgericht Wien zur Antragstellung an den VfGH anzuregen. Überdies konnte der antragstellende Verein auch aus Anlass eines gegen die Entscheidung des Handelsgerichtes Wien erhobenen Rechtsmittels im Wege eines Antrages gemäß Art140 Abs1 Z1 litd B-VG seine Normbedenken an den VfGH herantragen. Damit standen dem antragstellenden Verein andere zumutbare Wege zur Geltendmachung seiner Bedenken offen.

Entscheidungstexte

  • G42/2019
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 11.06.2019 G42/2019

Schlagworte

VfGH / Individualantrag, VfGH / Weg zumutbarer, Konsumentenschutz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2019:G42.2019

Zuletzt aktualisiert am

12.06.2020
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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