TE Vwgh Erkenntnis 1998/9/8 98/03/0190

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Veröffentlicht am 08.09.1998
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §63 Abs3;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Gruber und Dr. Gall als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Böheimer, über die Beschwerde des H W in Graz, vertreten durch Dr. Willibald Rath, Dr. Manfred Rath und Mag. Gerhard Stingl, Rechtsanwälte in 8020 Graz, Friedhofgasse 20, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark vom 1. April 1998, Zl. UVS 303.2-5/97-7, betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer ist schuldig, dem Land Steiermark Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Graz vom 21. Mai 1997 wurde der Beschwerdeführer - unter anderem, soweit hier gegenständlich - schuldig erkannt, er habe am 4. Oktober 1996 um ca. 00.08 Uhr in Graz auf der A 9 an einer näher bezeichneten Örtlichkeit ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt. Er habe hiedurch eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit § 5 Abs. 1 StVO 1960 begangen, weshalb über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von S 15.000,-- (und eine Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt wurde.

Mit dem nun angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 1. April 1998 wurde die dagegen vom Beschwerdeführer erhobene Berufung, was den Schuldspruch anlangt ("dem Grunde nach") als unzulässig zurückgewiesen. Hinsichtlich der verhängten Strafe wurde die Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG in Verbindung mit § 24 VStG abgewiesen.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der der Beschwerdeführer die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsstrafakten vor und beantragt die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die belangte Behörde begründete ihre Entscheidung im wesentlichen damit, daß die vom Beschwerdeführer erhobene Berufung - was den Schuldspruch anlangt - nicht dem Mindesterfordernis eines begründeten Berufungsantrages im Sinne des § 63 Abs. 3 AVG entsprochen habe. Die Höhe der verhängten Strafe sei unter Berücksichtigung des Schuldgehaltes der Tat, der

persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers und des Umstandes, daß bereits eine einschlägige verwaltungsstrafrechtliche Vormerkung vorgelegen sei, Milderungsgründe aber nicht gegeben seien, angemessen.

Der Beschwerdeführer bringt dagegen im wesentlichen vor, daß seine Berufung hinreichend begründet gewesen sei und die belangte Behörde eine Berufungsverhandlung durchführen und in der Sache selbst hätte entscheiden müssen.

Dem ist zu entgegnen, daß nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gemäß § 63 Abs. 3 AVG in Verbindung mit § 24 VStG darauf Bedacht zu nehmen ist, daß die Berufung in Verwaltungsstrafsachen den Bescheid zu bezeichnen hat, gegen den sie sich richtet, und einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten hat; hiebei darf wohl bei der Auslegung des Begriffes

"begründeter Berufungsantrag" kein übertriebener Formalismus angewendet werden, aus der Eingabe muß jedoch ersichtlich sein, aus welchen konkreten Erwägungen die Partei die in Berufung gezogene Entscheidung bekämpft. § 63 Abs. 3 AVG verlangt somit eine Darstellung der Partei, ob und aus welchen Gründen sie den angefochtenen Bescheid hinsichtlich des von der Behörde angenommenen Sachverhaltes oder hinsichtlich der Beurteilung der Rechtslage bekämpft (vgl. uva. die hg. Erkenntnisse vom 9. November 1994, Zl. 94/03/0279, sowie vom 4. Juli 1997, Zl. 97/03/0103).

Der Beschwerdeführer erklärte in seiner Berufung folgendes:

"Ich habe ... zur Fristwahrung

Berufung

gegen das betreffende Straferkenntnis (ergänze: erhoben) und beantrage ich die Aufhebung des Straferkenntnisses und die Einstellung des Verfahrens.

Ich kann vorweg nur generell ausführen, daß ich die angelasteten Verwaltungsübertretungen nicht begangen habe. Nähere Ausführungen und näheres Beweisanbot bleibt ausdrücklich vorbehalten. Vorsichtshalber wird auch die Höhe der verhängten Strafen bekämpft.

Ich stelle daher zusammengefaßt den Antrag

die zuständige Oberbehörde, bzw. der

unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark wolle der Berufung stattgeben und das bekämpfte Straferkenntnis aufheben und das Verfahren zur Einstellung bringen, bzw. zumindest die verhängten Strafen angemessen herabsetzen, bzw. die Strafaussprüche schuld- und tatangemessen reduzieren."

Dieses Schreiben des Beschwerdeführers wird den eingangs dargestellten Erfordernissen für eine Berufung nicht gerecht, weil daraus nicht einmal ansatzweise zu erkennen ist, aus welchen Gründen er den Schuldspruch der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid und die zugrundeliegenden Feststellungen der belangten Behörde bzw. die von der belangten Behörde getroffene Rechtsbeurteilung bekämpft. Das bloße Bestreiten des zur Last gelegten Deliktes reicht ausgehend von der dargestellten Rechtslage ebensowenig aus, wie der Antrag, das angefochtene erstinstanzliche Erkenntnis aufzuheben und das Strafverfahren einzustellen. In der Rechtsmittelbelehrung des erstinstanzlichen Straferkenntnisses wurde der Beschwerdeführer im übrigen ausdrücklich darauf hingewiesen, daß die Berufung auch einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten habe. Die Behauptung des Beschwerdeführers, er habe in der Berufung auch vorgebracht, daß er "über das Verfahren selbst, bzw. über das Straferkenntnis, bzw. die angelasteten Delikte konkret keine Kenntnis" habe, läßt für seinen Standpunkt nichts gewinnen, weil es im Hinblick auf das unbestritten ordnungsgemäß hinterlegte Straferkenntnis nicht darauf ankommt, ob der Beschwerdeführer von seinem Inhalt Kenntnis hatte. Es kann daher nicht als rechtswidrig erkannt werden, wenn die belangte Behörde das Fehlen eines solchen Antrages als inhaltlichen, die Zurückweisung des Rechtsmittels nach sich ziehenden Mangel der Berufung gewertet hat.

Inwieweit sich der Beschwerdeführer durch die Höhe der verhängten Strafe beschwert erachtet, bringt er nicht vor.

Die Beschwerde erweist sich sohin als unbegründet, sie war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 8. September 1998

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998030190.X00

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

10.06.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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