RS Vfgh 2019/12/11 A16/2019

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Veröffentlicht am 11.12.2019
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Index

34/01 Monopole

Norm

B-VG Art137 / sonstige Klagen
WettenG Wr §23 Abs4
VfGG §7 Abs1

Leitsatz

Abweisung einer Klage auf Herausgabe beschlagnahmter Wettgeräte; Beschlagnahmebescheid auch bei Erlassung gegenüber Inhabern von Wettgeräten rechtswirksam; Einräumung eines Beschwerderechts für Eigentümer auch bei Zustellung des Beschlagnahmebescheides an den Geräteinhaber

Rechtssatz

Gemäß §23 Abs4 letzter Satz Wr WettenG ist dem Eigentümer bzw der Eigentümerin ausdrücklich ein Beschwerderecht "unter Nachweis ihrer oder seiner Eigentümerschaft" gegen den Beschlagnahmebescheid beim Verwaltungsgericht eingeräumt. Diese Regelung setzt voraus, dass es auch Fälle gibt, in denen der Beschlagnahmebescheid formell nicht an den Eigentümer (sondern an eine vom Eigentümer verschiedene Person) adressiert und ihm gegenüber dennoch rechtswirksam ist. Anderenfalls wäre die Regelung des §23 Abs4 letzter Satz Wr. WettenG sinnwidrig:

Folgte man der im Beschluss des VwGH vom 26.07.2017, Ra 2017/02/0125, vertretenen Rechtauffassung, ginge ein Beschlagnahmebescheid nach §23 Abs4 Wr WettenG, der nur dem Inhaber der beschlagnahmten Gegenstände als einer vom Eigentümer verschiedenen Person zugestellt worden ist, ins Leere. Das in §23 Abs4 letzter Satz Wr WettenG normierte Beschwerderecht des Eigentümers gegen einen solchen Bescheid wäre hinfällig, weil die Beschlagnahme bereits ex lege außer Kraft getreten wäre und eine Rechtsverletzung des Eigentümers sohin nicht in Betracht käme. Das Beschwerderecht des Eigentümers gemäß §23 Abs4 letzter Satz Wr WettenG hätte in dieser Konstellation von vornherein keinen Anwendungsbereich.

Die ausdrückliche Einräumung eines Beschwerderechtes an den Eigentümer unter der Bedingung, dass dieser seine Eigentümerschaft nachweist, wäre sinnlos, wenn die Behörde den Beschlagnahmebescheid bereits zwingend gegenüber dem Eigentümer erlassen haben müsste. Es wäre vielmehr widersprüchlich, die Beschwerdelegitimation gegen den Beschlagnahmebescheid gemäß §23 Abs4 letzter Satz Wr WettenG an den Nachweis der Eigentümerschaft zu knüpfen, wenn die Eigentümerschaft des Bescheidadressaten bereits zwingende Voraussetzung für die Rechtsgültigkeit der Beschlagnahme wäre.

§23 Abs4 letzter Satz Wr WettenG trägt vielmehr jenen Fällen Rechnung, in denen der Beschlagnahmebescheid gegenüber dem Wettunternehmer als Inhaber der beschlagnahmten Geräte erlassen wurde, es sich bei diesem jedoch nicht um den Eigentümer handelt. In dieser Konstellation ist dem Eigentümer unter Nachweis seiner Eigentümerschaft - neben dem Wettunternehmer als Bescheidadressaten - ein Beschwerderecht gemäß §23 Abs4 letzter Satz Wr WettenG ausdrücklich eingeräumt.

Entscheidungstexte

Schlagworte

VfGH / Klagen, Glücksspiel, Beschlagnahme, Wetten, Beschwerderecht, Auslegung eines Gesetzes

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2019:A16.2019

Zuletzt aktualisiert am

12.01.2021
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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