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41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, AsylrechtNorm
BVG-Rassendiskriminierung ArtI Abs1Leitsatz
Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander durch Nichtzuerkennung des Status subsidiär Schutzberechtigter und Erlassung von Rückkehrentscheidungen betreffend eine Familie ägyptischer Staatsangehöriger mangels Begründung der - mündlich verkündeten - EntscheidungRechtssatz
Aus §29 Abs1, Abs2 und Abs4 VwGVG ergibt sich, dass ein mündlich verkündetes Erkenntnis die tragenden Elemente der Begründung zu enthalten hat. Im Rahmen der Begründung des angefochtenen mündlich verkündeten Erkenntnisses vom 19.06.2019 hat sich das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit den vorgebrachten Fluchtmotiven der Beschwerdeführer auseinandergesetzt, hat es jedoch unterlassen, die wesentlichen Entscheidungsgründe zur Abweisung der Beschwerde hinsichtlich der weiteren Spruchpunkte der angefochtenen Bescheide, insbesondere der Nichtzuerkennung von subsidiärem Schutz, der Erlassung von Rückkehrentscheidungen sowie der Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung zu verkünden. Die Entscheidung des BVwG lässt jegliche Begründung in Hinblick auf die vorgebrachte Verletzung in Rechten nach Art3 und Art8 EMRK ebenso wie eine Auseinandersetzung mit aktuellen Länderberichten zur Situation im Herkunftsstaat sowie zu den vorgelegten Befunden hinsichtlich des Gesundheitszustandes der Zweitbeschwerdeführerin vermissen und ist daher mit Willkür belastet.
Die schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses erfolgte im Zuge des verfassungsgerichtlichen Vorverfahrens und enthält Begründungselemente zu diesen Punkten; dies kann aber den Mangel des Fehlens der wesentlichen Entscheidungsgründe in der mündlichen Verkündung nicht beseitigen. Insgesamt widerspricht eine derartige Vorgangsweise den rechtsstaatlichen Anforderungen an die Begründung gerichtlicher Entscheidungen.
(Vgl auch E3875/2019 ua, E v 21.01.2010).
Entscheidungstexte
Schlagworte
Asylrecht, Verhandlung mündliche, Entscheidungsverkündung, Entscheidungsbegründung, Rechtsstaatsprinzip, RückkehrentscheidungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2019:E2855.2019Zuletzt aktualisiert am
12.01.2021