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Stempel- und RechtsgebührenNorm
BAO §23 Abs4Rechtssatz
Ein im Inland beurkundeter Vertrag betreffend die Übertragung von ausländischen Patentrechten und Markenrechten unterliegt der Rechtsgebühr nach § 33 TP 21, mag es auch in der Folge gar nicht zur Eintragung in den betreffenden Patentregistern und Markenregistern gekommen sein. Eine von einem Vertragsteil erhobene Anfechtungsklage iSd § 23 Abs 4 BAO, über die vom Gericht bisher nicht in stattgebendem Sinn entschieden worden ist, bleibt für die Gebührenpflicht ohne Bedeutung, ebenso ist unerheblich, daß die Höhe des Entgeltes nicht aus der Urkunde ersehen werden kann (Hinweis E 17.3.1954, VwSlg 908 F/1954 und E 15.12.1954, 2223/54, VwSlg 1068 F/1954; Zl 2859/51, E 22.1.1962, 1851/61 und E 19.12.1966, 2171/65).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1973:1973000512.X01Im RIS seit
30.01.2020Zuletzt aktualisiert am
30.01.2020