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JagdR - TirolNorm
JagdG Tir 1969 §66Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):84/03/031884/03/0319Rechtssatz
Ein Verschulden an der Nichterfüllung des bewilligten (vorgeschriebenen) Abschusses ist dann nicht gegeben, wenn die Erfüllung des Abschusses objektiv unmöglich ist. Die Beantwortung der Frage, ob der Abschussplan auf Grund der tatsächlichen Verhältnisse im Revier erfüllbar war oder nicht, erfordert jagdfachliche Kenntnisse, weshalb darüber ein Sachverständigengutachten einzuholen ist.
Schlagworte
Übertretungen und Strafen VerfahrensrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1984030317.X02Im RIS seit
30.01.2020Zuletzt aktualisiert am
30.01.2020