TE Vwgh Beschluss 1987/2/12 86/08/0111

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Veröffentlicht am 12.02.1987
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Index

VwGG

Norm

B-VG Art144 Abs3
VwGG §34 Abs1

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident DDr. Heller und die Hofräte Dr. Liska und Dr. Knell als Richter, im Beisein des Schriftführers Rat Dr. Novak, in der zur Zl. 86/08/0111 beim Verwaltungsgerichtshof protokollierten Beschwerdesache des AB in X gegen den aufgrund des Beschlusses des Unterausschusses des zuständigen Verwaltungsausschusses ausgefertigten Bescheid des Landesarbeitsamtes Niederösterreich vom 26. September 1985, Zl. IV c 7022/7100 B, betreffend Arbeitslosengeld, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die zur Zl. 86/08/0111 beim Verwaltungsgerichtshof protokollierte Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Der Beschwerdeführer hat am 2. Mai 1986 den zur Zl. 86/08/0111 beim Verwaltungsgerichtshof protokollierten Schriftsatz eingebracht. Darin wird ausdrücklich erklärt, der Beschwerdeführer erhebe "gemäß Art. 131 B-VG wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde gegen den Bescheid des Landesarbeitsamtes für Niederösterreich vom 26. September 1985, Z IVc 7022/7100 B, weil" er "dadurch in seinen Rechten verletzt werde". Außerdem wird in diesem Schriftsatz ausdrücklich der Antrag gestellt, diesen Bescheid "gemäß § 28 (1) 6. in Verbindung mit § 42 (2) VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, und zwar weil der Sachverhalt von der belangten Behörde in einem wesentlichen Punkt aktenwidrig angenommen wurde, der Sachverhalt in einem wesentlichen Punkt einer Ergänzung bedarf, Verfahrensvorschriften außer acht gelassen wurden, bei deren Einhaltung die belangte Behörde zu einem anderen Bescheid hätte kommen können, aufzuheben".

Wegen dieser ausdrücklichen Anfechtungserklärung und wegen dieses bestimmten Anfechtungsbegehrens ist der am 2. Mai 1986 eingebrachte und zur Zl. 86/08/0111 beim Verwaltungsgerichtshof protokollierte Schriftsatz als Beschwerde zu qualifizieren. Laut dem von der belangten Behörde in Fotokopie vorgelegten Rückschein wurde der angefochtene Bescheid dem Beschwerdeführer am 9. Oktober 1985 zugestellt.

Gemäß § 26 Abs. 1 VwGG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde gemäß Art. 131 B-VG sechs Wochen. Sie beginnt in den Fällen des Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer bloß mündlich verkündet wurde, mit dem Tag der Verkündung.

Die zur Zl. 85/08/0111 beim Verwaltungsgerichtshof protokollierte Beschwerde gegen den oben zitierten Bescheid wurde erst nach Ablauf der sechswöchigen Beschwerdefrist erhoben und ist daher wegen Versäumung dieser Einbringungsfrist gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluß zurückzuweisen.

Denselben (oben zitierten) Bescheid bekämpfte der Beschwerdeführer auch vor dem Verfassungsgerichtshof, der die Behandlung dieser Beschwerde mit Beschluß vom 27. Februar 1986, Zl. B 806/85-12, ablehnte. Mit dem weiteren Beschluß des Verfassungsgerichtshofes vom 20. Mai 1986, Zl. B 806/85-18, wurde die gegen den oben zitierten Bescheid erhobene Beschwerde des Beschwerdeführers gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.

Wurde gegen ein und denselben Bescheid sowohl Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof als auch vor dem Verfassungsgerichtshof erhoben, dann ist die in der Folge vom Verfassungsgerichtshof gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof abgetretene Beschwerde jedenfalls dann nicht mangels Berechtigung zur Erhebung infolge Erschöpfung des Beschwerderechtes zurückzuweisen, wenn die vor dem Verwaltungsgerichtshof erhobene Beschwerde verspätet erhoben wurde.

Da in der vorliegenden Angelegenheit die zur Zl. 86/08/0111 beim Verwaltungsgerichtshof protokollierte Beschwerde aus den obigen Gründen zurückgewiesen werden mußte, sind die vom Verfassungsgerichtshof mit Beschluß vom 20. Mai 1986, Zl. B 806/85- 18, dem Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG zur Entscheidung abgetretene und zur Zl. 86/08/0127 beim Verwaltungsgerichtshof protokollierte Beschwerde sowie der darauf bezügliche Antrag des Beschwerdeführers auf Bewilligung der Verfahrenshilfe weiter zu behandeln.

Wien, am 12. Februar 1987

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Mangel der Rechtsfähigkeit und Handlungsfähigkeit sowie der Ermächtigung des EinschreitersVersäumung der Einbringungsfrist siehe VwGG §26 Abs1 Z1 (vor der WV BGBl. Nr. 10/1985: lita) sowie Mangel der Rechtsfähigkeit Handlungsfähigkeit Ermächtigung des Einschreiters

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986080111.X00

Im RIS seit

30.01.2020

Zuletzt aktualisiert am

30.01.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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