RS Vwgh 2019/12/11 Ra 2019/05/0013

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Veröffentlicht am 11.12.2019
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §52
VwGVG 2014 §24
VwGVG 2014 §24 Abs4

Rechtssatz

Wenn das VwG eine Ergänzung des Ermittlungsverfahrens als geboten ansah und deshalb die Einholung eines Gutachtens veranlasste, so zeigt diese Vorgangsweise, dass der entscheidungserhebliche Sachverhalt eben nicht geklärt war. Schon im Hinblick darauf durfte das VwG nicht davon ausgehen, dass die mündliche Erörterung der nach der Aktenlage strittigen Fragen zwischen den Parteien und dem Gericht eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lasse.

Schlagworte

Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Besonderes Fachgebiet

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019050013.L15

Im RIS seit

05.02.2020

Zuletzt aktualisiert am

05.02.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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