RS Vwgh 2019/12/11 Ra 2019/05/0013

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.12.2019
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Index

14/01 Verwaltungsorganisation
40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AVG §59 Abs1
UVPG 2000 §3 Abs7
UVPG 2000 §9 Abs4

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2018/05/0061 E 25. September 2018 RS 1

Stammrechtssatz

Gemäß § 3 Abs. 7 achter Satz UVPG 2000 ist "der Bescheid" zur öffentlichen Einsichtnahme aufzulegen und auf der Internetseite der UVP-Behörde, auf der Kundmachungen gemäß § 9 Abs. 4 UVPG 2000 erfolgen, zu veröffentlichen, wobei "der Bescheid" als Download für sechs Wochen bereitzustellen ist. Da § 3 Abs. 7 achter Satz UVPG 2000 keine weitere Differenzierung trifft, sondern ausspricht, dass "der Bescheid" neben der öffentlichen Auflage auch im Internet bereitzustellen ist, wird damit auf den vollständigen Bescheid, das heißt inklusive der zum Bescheidinhalt erklärten Beilagen, abgestellt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019050013.L05

Im RIS seit

05.02.2020

Zuletzt aktualisiert am

05.02.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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