RS Vwgh 2019/12/16 Ra 2019/05/0310

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.12.2019
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art133 Abs4
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2017/20/0145 B 1. Juni 2017 RS 1

Stammrechtssatz

Beruht ein Erkenntnis auf einer tragfähigen Alternativbegründung und wird im Zusammenhang damit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG aufgezeigt, so erweist sich die Revision als unzulässig (Hinweis B vom 19. Dezember 2016, Ra 2016/20/0135, mwN). Dies gilt selbst dann, wenn davon auszugehen ist, dass die anderen Begründungsalternativen rechtlich unzutreffend sind (Hinweis B vom 15. Dezember 2016, Ra 2016/02/0144, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019050310.L01

Im RIS seit

30.01.2020

Zuletzt aktualisiert am

30.01.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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