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22/02 Zivilprozessordnung;Norm
AVG §56;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Sauberer, Dr. Gruber, Dr. Gall und Dr. Handstanger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Böheimer, über die Beschwerde des J G in Wien, vertreten durch Dr. Heinz Wille, Rechtsanwalt in 1090 Wien, Ferstelgasse 1, gegen den Bescheid des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr vom 26. Mai 1998, Zl. 53327/1-Z7/98, betreffend Zurückweisung eines Feststellungsantrages in einer Luftfahrtangelegenheit, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Aus der Beschwerde im Zusammenhalt mit dem Inhalt des angefochtenen Bescheides und des hg. Erkenntnisses vom 10. Dezember 1997, Zl. 97/03/0102, ergibt sich folgender Sachverhalt:
Mit Bescheid vom 16. Jänner 1996 (Spruchpunkt III) wies die AUSTRO CONTROL GmbH den Antrag des Beschwerdeführers auf bescheidmäßige Feststellung, daß er
"als Pilot des Hubschraubers OE-KXA am 7.3.1985 um ca. 1400 Uhr anläßlich eines Filmfluges im Auftrag des ORF, der ein Arbeitsflug im öffentlichen Interesse war, über unbesiedeltem Waldgebiet bei Mariazell, mit Zustimmung des über das Grundstück Verfügungsberechtigten seine Flughöhe unter Beachtung der Anordnung im § 7 Abs. 1 LVR unter der Bedingung, daß er bei einem Notfall keine Sachen oder Personen am Boden gefährden darf, die Flughöhe gemäß den Wünschen des Auftraggebers frei wählen durfte,"
als unzulässig zurück.
Die dagegen erhobene Berufung des Beschwerdeführers wurde mit einem von mehreren Spruchpunkten des Bescheides der belangten Behörde vom 21. März 1997 wegen Fehlens eines begründeten Berufungsantrages zurückgewiesen.
Diesen Bescheid hob der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 10. Dezember 1997, Zl. 97/03/0102, in Ansehung der Zurückweisung des Beschwerdeführers gegen den angeführten Bescheid der AUSTRO CONTROL GmbH wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes auf.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid sprach die belangte Behörde aus, daß über die Berufung des Beschwerdeführers gegen Spruchteil III des Bescheides der AUSTRO CONTROL GmbH vom 16. Jänner 1996 wie folgt entschieden werde:
"Spruch
Der Antrag auf bescheidmäßige Feststellung, daß J G als Pilot des Hubschraubers OE-KXA am 7.3.1985 um ca. 1400 Uhr anläßlich eines Filmfluges im Auftrag des ORF, der ein Arbeitsflug im öffentlichen Interesse war, über unbesiedeltem Waldgebiet bei Mariazell, mit Zustimmung des über das Grundstück Verfügungsberechtigten seine Flughöhe unter Beachtung der Anordnung im § 7 Abs. 1 LVR unter der Bedingung, daß er bei einem Notfall keine Sachen oder Personen am Boden gefährden darf, die Flughöhe gemäß den Wünschen des Auftraggebers frei wählen durfte, wird zurückgewiesen."
In der Begründung führte die belangte Behörde aus, daß der Berufung keine Berechtigung zukomme.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:
Die belangte Behörde hat im Spruch ihres Bescheides den Spruch des erstinstanzlichen Bescheides wiederholt und in der Begründung zum Ausdruck gebracht, daß der Berufung keine Berechtigung zukomme. Damit hat sie der Sache nach die Berufung abgewiesen und den erstinstanzlichen Bescheid bestätigt. Dies ist im Ergebnis nicht als rechtswidrig zu erkennen:
Nach ständiger hg. Rechtsprechung (vgl. das Erkenntnis vom 18. Oktober 1978, Slg. Nr. 9662/A) ist eine Partei berechtigt, die bescheidmäßige Feststellung strittiger Rechte zu begehren, wenn der Bescheid im Einzelfall notwendiges Mittel der Rechtsverteidigung ist und insofern im Interesse der Partei liegt. Ein solches rechtliches Interesse liegt aber nur dann vor, wenn der Feststellungsantrag im konkreten Fall als geeignetes Mittel zur Beseitigung der Rechtsgefährdung des Antragstellers angesehen werden kann. Aus diesem Gesichtspunkt ergibt sich auch die Notwendigkeit, das Element der Klarstellung für die Zukunft als Voraussetzung für die Erlassung eines Feststellungsbescheides anzuerkennen, weil der Feststellungsbescheid zur Abwendung zukünftiger Rechtsgefährdung Rechte oder Rechtsverhältnisse klarstellen soll. Nur dort, wo eine Klarstellung eines Rechtes oder Rechtsverhältnisses eine Rechtsgefährdung des Antragstellers beseitigen kann, kommt der Klarstellung für die Zukunft rechtliche Bedeutung zu.
Diese Voraussetzung ist im Beschwerdefall nicht erfüllt. Die beantragte Feststellung betrifft lediglich die Frage des Bestehens eines bestimmten Rechtes zu einem in der Vergangenheit gelegenen Zeitpunkt, kann jedoch keine in die Zukunft wirkende Klarstellung eines Rechtes oder Rechtsverhältnisses herbeiführen. Daß der Beschwerdeführer mit dem begehrten Feststellungsbescheid - offenbar nur zum Zweck der Erzielung einer Bindungswirkung - die Wiederaufnahme eines oberstgerichtlichen Verfahrens betreffend die Zuerkennung einer Integritätsabgeltung wegen des Flugunfalles vom 7. März 1985 erreichen will, vermag das für einen Feststellungsbescheid notwendige, auf die Klarstellung eines Rechtes oder Rechtsverhältnisses für die Zukunft gerichtete rechtliche Interesse nicht zu begründen.
Schon aus diesem Grund wurde der Feststellungsantrag im Instanzenzug im Ergebnis zu Recht zurückgewiesen. Bei diesem Ergebnis ist die Frage, ob der Beschwerdeführer beim Flug am 7. März 1985 seine Flughöhe frei wählen konnte, nicht zu erörtern.
Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Schlagworte
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung FeststellungsbescheideEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1998030213.X00Im RIS seit
05.04.2001