TE Vwgh Beschluss 2019/12/16 Ra 2019/03/0150

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Veröffentlicht am 16.12.2019
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Index

L65000 Jagd Wild
L65003 Jagd Wild Niederösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §52
JagdG NÖ 1974 §6 Abs1
JagdG NÖ 1974 §8
JagdG NÖ 1974 §9 Abs2
JagdRallg

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Handstanger und die Hofräte Dr. Lehofer und Mag. Nedwed als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Revision der Jagdgenossenschaft K in K, vertreten durch Dr. Reinhard Blaschon, Rechtsanwalt in 1090 Wien, Thurygasse 3/8, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 15. Oktober 2019, Zl. LVwG-AV-3/001-2018, betreffend Feststellung einer Eigenjagd (mitbeteiligte Partei:

Stadtgemeinde K, vertreten durch Mag. Thomas Mayer, Rechtsanwalt in 1190 Wien, Döblinger Hauptstraße 7/63; belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Korneuburg), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis hat das Verwaltungsgericht - soweit für das Revisionsverfahren wesentlich - durch Abweisung der Beschwerde der revisionswerbenden Partei gegen einen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg vom 28. November 2017 dem Antrag der mitbeteiligten Partei auf Anerkennung der Befugnis zur Eigenjagd Folge gegeben und festgestellt, dass näher bezeichnete Grundstücke in den KG K und L Teile des Eigenjagdgebietes "Eigenjagd K" mit der mitbeteiligten Partei als Eigenjagdberechtigter sind. Das Gesamtausmaß des Eigenjagdgebietes der "Eigenjagd K" wurde mit 137,2941 ha, unter Berücksichtigung der Abrundungsflächen mit 133,3877 ha, festgestellt. Die Revision an den Verwaltungsgerichtshof wurde als nicht zulässig erklärt. 2 Das Verwaltungsgericht stellte nach Darlegung des Verfahrensganges - einschließlich der Wiedergabe von Stellungnahmen des beigezogenen jagdfachlichen Amtssachverständigen sowie eines von der revisionswerbenden Partei beauftragten Jagd-Sachverständigen - fest, dass näher bezeichnete Grundstücke, die allesamt im Eigentum der mitbeteiligten Partei stünden, zusammenhängende Grundstücke mit einem Flächenausmaß von 137,2941 ha seien. Auf Grund des schlüssigen und zweifelsfreien Gutachtens des jagdfachlichen Amtssachverständigen sei festzustellen gewesen, dass mehr als 115 ha eine für die zweckmäßige Ausübung der Jagd geeignete Gestaltung aufwiesen. 3 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die außerordentliche Revision der revisionswerbenden Partei, in der zu ihrer Zulässigkeit ausgeführt wird, dass es an höchstgerichtlicher Rechtsprechung dazu fehle, welcher Teil der für die (erstmalige) Feststellung einer Eigenjagd erforderlichen Mindestgröße von 115 Hektar eine für die zweckmäßige Ausübung der Jagd erforderliche Konfiguration aufweisen müsse. Überdies fehle es an Rechtsprechung zur Frage, auf welcher Grundlage und nach welchen Kriterien die in der Bestimmung des § 6 Abs. 1 NÖ Jagdgesetz hervorkommende Ermessensentscheidung ("in der Regel") ausgeübt werden solle. Weiters habe das Verwaltungsgericht Rechtsfragen des Verfahrensrechts grob fehlerhaft behandelt und dies habe zu einem die Rechtssicherheit beeinträchtigenden unvertretbaren Ergebnis geführt. Das Verwaltungsgericht habe es unterlassen, das Ausmaß und die Lage jener Flächen anzuführen, auf welchen eine zweckmäßige Ausübung der Jagd möglich sei.

4 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

5 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 6 Das Vorbringen der revisionswerbenden Partei vermag die Zulässigkeit der Revision nicht darzutun:

7 Gemäß § 6 Abs. 1 NÖ JG steht die Befugnis zur Eigenjagd in der Regel dem Eigentümer einer zusammenhängenden Grundfläche von mindestens 115 Hektar zu, welche eine für die zweckmäßige Ausübung der Jagd geeignete Gestaltung und insbesondere Breite besitzt (Eigenjagdgebiet). Dabei handelt es sich um eine Fachfrage, die unter Beiziehung eines Sachverständigen beantwortet werden muss. Bei der Beurteilung, ob eine zusammenhängende Grundfläche von mindestens 115 ha gemäß § 6 Abs 1 NÖ JG eine für die zweckmäßige Ausübung der Jagd geeignete Gestaltung und Breite besitzt, ist von der Gesamtheit des beantragten Eigenjagdgebietes auszugehen und in diesem Sinne eine Gesamtbeurteilung dieser Grundfläche vorzunehmen. In diesem Sinn sind bei der Beurteilung des beantragten Eigenjagdgebietes die zusammenhängenden Grundstücke ohne Rücksicht auf ihre Kulturgattung, daher auch nicht bejagbare Grundstücke, zu berücksichtigen (vgl. zu all dem VwGH 1.7.2005, 2002/03/0294).

8 Entgegen der Ansicht der revisionswerbenden Partei ist es damit nicht maßgeblich, dass gegebenenfalls nur ein Teil der - unstrittig zusammenhängenden, mehr als 115 Hektar umfassenden - Grundfläche, auf der nach dem angefochtenen Erkenntnis der mitbeteiligten Partei die Befugnis zur Eigenjagd zukommt, eine für die zweckmäßige Ausübung der Jagd erforderliche Konfiguration aufweist und dass auf anderen Teilen dieser Grundfläche eine Schussabgabe nicht möglich ist. Nach der oben dargelegten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist nämlich eine Gesamtbeurteilung vorzunehmen; eine isolierte Betrachtung einzelner Grundstücke kommt nicht in Betracht. Das Verwaltungsgericht ist im vorliegenden Fall - nach Durchführung eines Augenscheins und einer mündlichen Verhandlung - in seiner Beurteilung dem Gutachten des jagdfachlichen Amtssachverständigen gefolgt, in dem dieser in einer Gesamtbeurteilung bezüglich der Gesamtheit des beantragten Jagdgebietes zum Ergebnis gekommen ist, dass die vorkommenden Wildarten ordnungsgemäß bejagt werden könnten und die notwendige Wildhege nicht eingeschränkt sei, dass dem jagdbaren Wild entsprechende Einstands- und Deckungsmöglichkeiten sowie Äsungsflächen zur Verfügung stünden, und dass das Jagdgebiet so strukturiert sei, dass eine sichere Schussabgabe möglich sei und potentielle Wildfolgeprobleme nicht feststellbar seien. Das Verwaltungsgericht hat sich in der Begründung des angefochtenen Erkenntnisses mit dem Vorbringen des von der revisionswerbenden Partei beigezogenen Sachverständigen auseinandergesetzt und hat dabei - hier auf das Wesentliche zusammengefasst - ausgeführt, dass dieser sich in seiner Beurteilung jeweils nur auf bestimmte Grundstücke bzw. einzelne Teilflächen bezogen und nicht das gesamte Jagdgebiet seiner Beurteilung zugrunde gelegt habe.

9 Das Verwaltungsgericht hat damit in seiner Entscheidung die sich aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. insbesondere das bereits genannte, auch vom Verwaltungsgericht ausdrücklich zitierte Erkenntnis VwGH 1.7.2005, 2002/03/0294) ergebenden Leitlinien berücksichtigt. Die Revision zeigt nicht auf, dass es zur Entscheidung im vorliegenden Fall weiterer Leitlinien des Verwaltungsgerichtshofes bedürfte. 10 Die revisionswerbende Partei meint weiter, es fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, nach welchen Kriterien die Behörde das durch die Formulierung "in der Regel" in § 6 Abs. 1 NÖ JG eingeräumte Ermessen auszuüben habe. Dazu ist festzuhalten, dass sich die Wortfolge "in der Regel" in dieser Bestimmung nicht - wie die revisionswerbende Partei offenbar meint - auf die Mindestgröße der zusammenhängenden Grundfläche bezieht, sondern auf den Eigentümer, dem "in der Regel" (unter den in § 6 Abs. 1 NÖ JG weiter genannten Voraussetzungen) die Befugnis zur Eigenjagd zusteht. Die Wortfolge "in der Regel" verdeutlicht, dass das NÖ JG auch Fälle kennt, in denen nicht allein auf das Eigentum abzustellen ist (vgl. § 8 NÖ JG für nicht zum Gemeindevermögen gehörige Grundstücke der Gemeinde sowie für bloß im gemeinschaftlichen Besitz stehende Grundstücke einer agrarischen Gemeinschaft). 11 Schließlich beziehen sich auch die in der Zulassungsbegründung angesprochenen Verfahrensmängel darauf, dass das Verwaltungsgericht bestimmte Ermittlungsschritte nicht gesetzt habe, die nach Ansicht der revisionswerbenden Partei erforderlich gewesen wären, um festzustellen, auf welchen (Teil-)Gebieten die Grundflächen eine für die zweckmäßige Ausübung der Jagd geeignete Gestaltung besitzen. Auch dieses Vorbringen beruht auf der - nach der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht zutreffenden - Ansicht, dass keine Gesamtbeurteilung der Grundfläche vorzunehmen sei, und vermag daher keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufzuzeigen.

12 In der Revision werden damit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 16. Dezember 2019

Schlagworte

Jagdrecht und Jagdrechtsausübung Bildung von JagdgebietenJagdrecht und Jagdrechtsausübung Bildung von Jagdgebieten Feststellung EigenjagdSachverständiger Erfordernis der Beiziehung Besonderes Fachgebiet

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019030150.L00

Im RIS seit

03.02.2020

Zuletzt aktualisiert am

03.02.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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