TE Vfgh Beschluss 2007/9/24 B547/06

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Veröffentlicht am 24.09.2007
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Index

L2 Dienstrecht
L2400 Gemeindebedienstete

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Anlaßfall
B-VG Art144 Abs2
VfGG §88

Spruch

Die Behandlung der Beschwerde wird abgelehnt.

Die Beschwerde wird dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.

Das Land Tirol ist schuldig, der beschwerdeführenden Partei die mit € 2.340,-- bestimmten Prozesskosten zu Handen ihres Rechtsvertreters binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Begründung:

Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung einer Beschwerde ablehnen, wenn sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und es sich nicht um einen Fall handelt, der von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossen ist (Art144 Abs2 B-VG).

Die Beschwerde behauptet die Verletzung in Rechten wegen Anwendung behaupteter Maßen verfassungswidriger gesetzlicher Bestimmungen.

Im Hinblick auf das Ergebnis des dazu durchgeführten Gesetzesprüfungsverfahrens (vgl. das Erkenntnis VfGH 24. September 2007 G25/07), das zu einer Aufhebung des §51 des Innsbrucker Gemeindebeamtengesetzes geführt hat, ist es ausgeschlossen, dass die Beschwerdeführerin durch den Bescheid wegen Anwendung der als verfassungswidrig aufgehobenen Gesetzesbestimmung nachteilig betroffen sein kann. Die Sache ist auch nicht von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossen.

Demgemäß wurde beschlossen, von einer Behandlung der Beschwerde abzusehen und sie gemäß Art144 Abs3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof abzutreten (§19 Abs3 Z1 VfGG).

Die Beschwerde hat die amtswegige Prüfung einer Norm - mit Erfolg - angeregt und dadurch zur Bereinigung der Rechtslage beigetragen; es waren daher Kosten zuzusprechen (vgl. VfSlg. 17.089/2003).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf §88 VfGG. In den zugesprochenen Kosten sind Eingabengebühren iHv € 180,-- und Umsatzsteuer iHv € 360,-- enthalten.

Schlagworte

VfGH / Anlaßfall, VfGH / Kosten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2007:B547.2006

Dokumentnummer

JFT_09929076_06B00547_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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