TE Vwgh Erkenntnis 1998/9/8 95/08/0336

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Veröffentlicht am 08.09.1998
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Index

68/01 Behinderteneinstellung;

Norm

BEinstG §16 Abs1;
BEinstG §9 Abs3;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Knell und die Hofräte Dr. Müller, Dr. Novak, Dr. Sulyok und Dr. Nowakowski als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hackl, über die Beschwerde der R-AG in W, vertreten durch Weiss-Tessbach Rechtsanwälte OEG in Wien I, Rotenturmstraße 13, gegen den Bescheid des Landeshauptmanns von Wien vom 18. September 1995, Zl. MA 15-II-BEG 49/95, betreffend Ausgleichstaxe nach § 9 BEinstG, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund (Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales) hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 13.220,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Kostenmehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Mit Bescheid vom 29. Dezember 1994 schrieb das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen Wien, Niederösterreich, Burgenland der Beschwerdeführerin für das Kalenderjahr 1990 eine Ausgleichstaxe gemäß § 9 BEinStG in der Höhe von S 451.980,-- vor.

In ihrer Berufung gegen diesen Bescheid machte die Beschwerdeführerin geltend, sie sei gemäß § 16 Abs. 5 BEinStG von der alljährlichen Vorlage der Verzeichnisse gemäß § 16 Abs. 2 BEinStG befreit. Gemäß § 9 Abs. 3 BEinStG könne ihr die Ausgleichstaxe daher nur binnen drei Jahren nach Ablauf des Jahres, für das die Ausgleichstaxe zu zahlen ist, vorgeschrieben werden. Eine Verlängerung der Frist von drei auf sieben Jahre trete ein, wenn ein Dienstgeber der Auskunfts- und Meldepflicht nicht entsprochen bzw. unwahre oder unvollständige Angaben gemacht habe. Dies treffe auf die Beschwerdeführerin aus näher dargestellten Gründen nicht zu. Die Vorschreibung sei daher verspätet gewesen.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde diese Berufung als unbegründet ab. Sie bestätigte den erstinstanzlichen Bescheid und begründete dies damit, daß die Beschwerdeführerin ihrer Meldepflicht nach § 16 BEinstG nicht entsprochen habe, wodurch es zur Verlängerung der Frist für die Vorschreibung der Ausgleichstaxe von drei auf sieben Jahre gekommen sei.

Im einzelnen führte die belangte Behörde dazu aus, die Rechtsvorgängerin der Beschwerdeführerin sei anläßlich der Befreiung von der alljährlichen Vorlage der Verzeichnisse (nach der Aktenlage und den Ausführungen in der Gegenschrift im Februar 1976 ) "darauf hingewiesen" worden, daß es "zur klaglosen Abwicklung" der Verwaltungsvereinfachung unter Nutzung der Automation einer Mitwirkung des Dienstgebers bei der "Erfassung aller Dienstgeberbeitragskontonummern" bei den Krankenversicherungsträgern "bedürfe". Das Landesinvalidenamt (nunmehr Bundessozialamt) sei "daher unverzüglich von jeder neuen oder geänderten Nummer, die im Verkehr mit dem Krankenversicherungsträger verwendet werde, zu verständigen". Im vorliegenden Fall sei es zur Änderung eines Beitragskontos zum 1. Jänner 1990 gekommen. Die Rechtsvorgängerin der Beschwerdeführerin habe dem Landesinvalidenamt (nunmehr Bundessozialamt) die neue Kontonummer in Beantwortung einer schriftlichen Anfrage vom 2. Juli 1991 mit Schreiben vom 8. Juli 1991 bekanntgegeben. Die Bekanntgabe sei "somit jedenfalls nicht unverzüglich nach Änderung des Kontos mit 1.1.1990, wie dies in der

... Befreiung des Dienstgebers von der Vorlage der Verzeichnisse gefordert" worden sei, erfolgt, weshalb "die Nichtentsprechung der Meldepflicht gemäß § 16" BEinStG vorliege und die siebenjährige Verjährungsfrist anzuwenden sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Die belangte Behörde hat die Akten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Nach § 9 Abs. 3 BEinStG verlängert sich die Frist für die Vorschreibung der Ausgleichstaxe von drei auf sieben Jahre nach Ablauf des Jahres, für das die Ausgleichstaxe zu zahlen ist, wenn der Dienstgeber "der Auskunfts- und Meldepflicht (§ 16) nicht entsprochen bzw. unwahre oder unvollständige Angaben gemacht" hat.

§ 16 Abs. 1 BEinStG umschreibt die allgemeine "Auskunfts- und Meldepflicht" des Dienstgebers - um deren Verletzung es im vorliegenden Fall angesichts der unstrittigen Befreiung von der Vorlage von Verzeichnissen gemäß § 16 Abs. 2 BEinStG ausschließlich gehen kann - wie folgt:

"Die Dienstgeber haben den zur Durchführung dieses Bundesgesetzes berufenen amtlichen Organen alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Einblick in ihre Betriebsstätten oder Dienststellen zu gewähren, soweit dies im Interesse der begünstigten Behinderten (§ 2) erforderlich ist."

Gegen diese Pflicht soll die Rechtsvorgängerin der Beschwerdeführerin verstoßen haben, indem sie zwar eine Anfrage vom 2. Juli 1991 mit Schreiben vom 8. Juli 1991 beantwortete, die Änderung einer Beitragskontonummer zum 1. Jänner 1990 aber nicht von sich aus "unverzüglich" meldete.

Diese Auffassung der belangten Behörde widerspricht dem Gesetz, weil Dienstgeber nach dem klaren Wortlaut der zitierten Bestimmung zwar in gewissem Umfang "Auskünfte zu erteilen" und "Einblick ... zu gewähren", aber nicht von sich aus - gar "unverzüglich" - Meldungen zu erstatten haben. Durch die Zuschrift vom Februar 1976 (Aufforderung zur unverzüglichen Meldung geänderter Beitragskontonummern im "Erhebungsbogen zu § 16 Abs. 5 und 6" Invalideneinstellungsgesetz ) konnte eine solche im Gesetz nicht vorgesehene Meldepflicht nicht wirksam begründet werden.

Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Danach besteht kein Anspruch auf den begehrten zusätzlichen Zuspruch von Umsatzsteuer und auf Ersatz der Kosten für die überzählige Ausfertigung der Beschwerde samt Beilagen.

Wien, am 8. September 1998

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1995080336.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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