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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
EnergieabgabenvergütungsG 1996 §2 Abs1 idF 2010/I/111Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn und die Hofrätin Dr. Büsser sowie die Hofräte MMag. Maislinger, Mag. Novak und Dr. Sutter als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Engenhart, über die Revision des Finanzamtes Linz in 4020 Linz, Bahnhofplatz 7, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 3. November 2016, Zl. RV/5101355/2012, betreffend Energieabgabenvergütung für 2011 (mitbeteiligte Partei: E GmbH in L, vertreten durch die Unitas-Solidaris Wirtschaftstreuhand GmbH in 1010 Wien, Annagasse 4), zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird Folge gegeben.
Das angefochtene Erkenntnis wird dahin abgeändert, dass es lautet:
"Der Vergütungsbetrag nach dem Energieabgabenvergütungsgesetz wird für das Kalenderjahr 2011 mit 6.103,13 EUR festgesetzt."
Begründung
1 Die mitbeteiligte GmbH, die ein Krankenhaus betreibt, stellte einen Antrag auf Vergütung von Energieabgaben für das Kalenderjahr 2011 in Höhe von 73.237,61 EUR.
2 Das Finanzamt wies den Antrag mit der Begründung ab, dass infolge Änderung des Energieabgabenvergütungsgesetzes mit dem Budgetbegleitgesetz 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, eine Energieabgabenvergütung nur noch für Betriebe zulässig sei, deren Schwerpunkt nachweislich in der Herstellung körperlicher Wirtschaftsgüter bestehe.
3 Nachdem die Mitbeteiligte dagegen Berufung erhoben hatte, forderte das Finanzamt sie auf, eine Berechnung der Energieabgabenvergütung für Jänner 2011 nachzureichen. Die Mitbeteiligte ermittelte einen Vergütungsbetrag für Jänner 2011 von 6.103,13 EUR.
4 Das Finanzamt legte die Berufung dem unabhängigen Finanzsenat mit dem Antrag vor, diese für den Zeitraum Februar bis Dezember 2011 abzuweisen.
5 Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das zwischenzeitlich zuständig gewordene Bundesfinanzgericht dem Antrag der Mitbeteiligten zur Gänze statt und setzte den Vergütungsbetrag für das Jahr 2011 mit 73.237,61 EUR fest. Weiters sprach das Bundesfinanzgericht aus, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig sei. 6 Begründend verwies das Bundesfinanzgericht insbesondere auf sein Erkenntnis vom 3. August 2016, RV/5100360/2013. 7 Gegen dieses Erkenntnis wendet sich die Revision des Finanzamtes. Die mitbeteiligte Partei hat eine Revisionsbeantwortung eingebracht.
8 Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
9 Mit Erkenntnis vom heutigen Tag, Ro 2016/15/0041, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass die mit dem Budgetbegleitgesetz 2011 normierten Änderungen des Energieabgabenvergütungsgesetzes mit 1. Februar 2011 in Kraft getreten sind. Aus den in jenem Erkenntnis angeführten Gründen, auf die gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen wird, erweist sich auch das angefochtene Erkenntnis als mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet (§ 42 Abs. 2 Z 1 VwGG). 10 Gemäß § 42 Abs. 4 VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof in der Sache selbst entscheiden, wenn sie entscheidungsreif ist und die Entscheidung in der Sache selbst im Interesse der Einfachheit, Zweckmäßigkeit und Kostenersparnis liegt. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Der Vergütungsbetrag für Jänner 2011 wurde von der mitbeteiligten Partei mit 6.103,13 EUR bekanntgegeben und vom Finanzamt nicht bestritten. Der Verwaltungsgerichtshof konnte daher in der Sache selbst entscheiden und den Vergütungsbetrag für Jänner 2011 in der genannten Höhe festsetzen.
Wien, am 18. Dezember 2019
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RO2017150009.J00Im RIS seit
18.02.2020Zuletzt aktualisiert am
18.02.2020