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90/01 Straßenverkehrsordnung;Norm
MEG 1950 §40;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Sauberer und Dr. Handstanger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Böheimer, über die Beschwerde des K K in B, Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch Dr. Gerhard Seirer, Rechtsanwalt in 9900 Lienz, Tiroler Straße 30, gegen den Bescheid des unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 26. Februar 1998, Zl. 1997/17/0311-1, betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer wegen der Verwaltungsübertretung nach § 20 Abs. 2 StVO 1960 mit einer Geldstrafe von S 4.500,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 108 Stunden) bestraft, weil er am 15. Juni 1997 um 15.15 Uhr einen nach dem Kennzeichen bestimmten Pkw auf einer bestimmten Straßenstelle der B 100 gelenkt und die auf Freilandstraßen gesetzlich zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 46 km/h überschritten habe.
Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Verwaltungsstrafakten und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen:
Im Beschwerdefall steht fest, daß die vom Beschwerdeführer eingehaltene Geschwindigkeit vom Meldungsleger, einem Gendarmeriebeamten, mit einem geeichten Laser-Verkehrsgeschwindigkeitsmesser der Bauart LTE 20.20 TS/KM-E auf eine Entfernung von 413 m gemessen wurde.
Laser-Verkehrsgeschwindigkeitsmesser der Bauart LTE 20.20 TS/KM-E wurden vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen zunächst mit Zulassung vom 17. Dezember 1992, Zl. 43 427/92, (Amtsblatt für das Eichwesen Nr. 1/1993) und sodann in geänderter Ausführung und mit geänderten Verwendungsbestimmungen mit Zulassung vom 14. März 1994, Zl. 43 427/92/1, (Amtsblatt für das Eichwesen Nr. 3/1994) aufgrund des § 40 des Maß- und Eichgesetzes ausnahmsweise zur Eichung zugelassen. Gemäß Punkt F.2.2.6 der Zulassung Zl. 43 427/92/1 dürfen Fahrzeuggeschwindigkeiten nur in einer Entfernung zwischen 30 m und 500 m vom Laser-Verkehrsgeschwindigkeitsmesser gemessen werden.
Der erste Satz in Punkt F.2.2.10 dieser Zulassung lautet:
"Für die Ahndung von Übertretungen von Geschwindigkeitsbegrenzungen sind die Meßergebnisse der Laser-VKGM als richtig innerhalb der Verkehrsfehlergrenzen anzusehen."
Der auch für die Zulassung Zl. 43 427/92/1 geltende Punkt F.2.2.9 der Zulassung Zl. 43 427/92 lautet:
"Ein Meßergebnis darf grundsätzlich nur dann zur Auswertung herangezogen werden, wenn einwandfrei zu erkennen ist, von welchem Fahrzeug dieses Meßergebnis verursacht wurde.
Dies ist mit Sicherheit dann gegeben, wenn das zu messende Fahrzeug mit dem roten Visierpunkt im Zielfernrohr einwandfrei anvisiert worden ist. Beim Anvisieren eines Fahrzeuges ist auf dessen Front- bzw. Heckpartie, keinesfalls aber auf Fensterflächen zu zielen."
Der Verwaltungsgerichtshof geht - wie schon in Ansehung des Laser-Verkehrsgeschwindigkeitsmessers der Bauart LTI 20.20 TS/KM (vgl. das hg. Erkenntnis vom 2. März 1994, Zl. 93/03/0238) - davon aus, daß auch Laser-Verkehrsgeschwindigkeitsmesser der Bauart LTI 20.20 TS/KM -E grundsätzlich taugliche Mittel zur Feststellung einer von einem Fahrzeug eingehaltenen Geschwindigkeit sind und daß einem mit der Geschwindigkeitsmessung mittels eines derartigen Laser-Verkehrsgeschwindigkeitsmessers betrauten Beamten aufgrund seiner Schulung die ordnungsgemäße Verwendung des Gerätes zuzumuten ist.
Im Beschwerdefall haben sich keine konkreten Anhaltspunkte ergeben, daß dem Meldungsleger bei der Handhabung des Gerätes Bedienungsfehler unterlaufen wären.
Die vom Beschwerdeführer gegen die Eignung des verwendeten Laser-Verkehrsgeschwindigkeitsmessers für verläßliche Geschwindigkeitsmessungen insbesondere über eine Entfernung von 413 m vorgetragenen Einwände sind mit Rücksicht auf die oben wiedergegebenen Zulassungsbestimmungen nicht geeignet, Bedenken gegen die Richtigkeit des im Beschwerdefall erzielten Meßergebnisses zu erwecken. Mit dem Hinweis auf den in der Zeitschrift "Verkehrsunfall und Fahrzeugtechnik", März 1995, Heft 3, 67 ff, veröffentlichen Artikel "Laser-Geschwindigkeits-Meßgeräte Ein Vergleich von LTI 20.20 TS/KM, LAVEG und LR 90-235/p" von Bernhard Schmidt, Werner Großer und Volker Fürbeth ist für den Beschwerdeführer schon deshalb nichts zu gewinnen, weil die dort beschriebenen Untersuchungen keinen Laser-Verkehrsgeschwindkeitsmesser der Bauart LTI 20.20 TS/KM-E betrafen. Die ermittelten Ergebnisse lassen daher - wie im Artikel ausdrücklich erwähnt - keinen Rückschluß auf solche Geräte zu. Dies gilt auch für den vom Beschwerdeführer angeführten Aufsatz von Löhle/Beck, Fehlerquellen bei Geschwindigkeitsmessungen, in DAR 12/94, 465 ff. Soweit sich der Beschwerdeführer auf den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark vom 20. Juli 1995, Zl. UVS 30.9-179/94-12, und das dort wiedergegebene Sachverständigengutachten beruft, ist er darauf zu verweisen, daß dieser Bescheid mit hg. Erkenntnis vom 16. April 1997, Zl. 96/03/0306, über Beschwerde des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben wurde, weil die Schlüssigkeit des Sachverständigengutachtens nicht abschließend beurteilt werden konnte.
Da Anhaltspunkte für eine nicht einwandfreie Anvisierung des zu messenden Fahrzeuges des Beschwerdeführers durch den Meldungsleger nicht vorlagen, bestand für die belangte Behörde im Hinblick auf Punkt F.2.2.9 der Zulassung Zl. 43 427/92 keine Veranlassung, die vom Beschwerdeführer beantragten Zeugen über hinter ihm fahrende Fahrzeuge zu vernehmen und ein Gutachten eines Sachverständigen aus dem Verkehrsfach über die Möglichkeit einer Fehlmessung einzuholen. Daß - wie der Beschwerdeführer unter Bezugnahme auf den erwähnten, in DAR 12/94 veröffentlichten Artikel behauptet - Messungen überhaupt nur auf eine Entfernung von 300 m möglich seien, wird durch Punkt F.2.2.6 der Zulassung Zl. 43 427/92/1 widerlegt.
Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 8. September 1998
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1998030144.X00Im RIS seit
12.06.2001Zuletzt aktualisiert am
03.07.2014