TE Vwgh Beschluss 2019/12/18 Ra 2019/15/0009

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Veröffentlicht am 18.12.2019
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Index

E1E
E3L E09301000
10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/04 Steuern vom Umsatz
40/01 Verwaltungsverfahren
59/04 EU - EWR

Norm

AVG §38
ErstattungsV abziehbare Vorsteuern ausländischer Unternehmer 1995
Verlagerung des Ortes Telekommunikationsdienste 2003 §1 idF 2009/II/221
VwGG §62
12010E267 AEUV Art267
32006L0112 Mehrwertsteuersystem-RL Art59 idF 32008L0008
32006L0112 Mehrwertsteuersystem-RL Art59a litb idF 32008L0008
32008L0008 Nov-32006L0112 Art2

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn und die Hofrätin Dr. Büsser sowie den Hofrat Dr. Sutter als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Engenhart, über die Revision der S Corp. in T, vertreten durch die KPMG Alpen-Treuhand GmbH, Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft in 1090 Wien, Porzellangasse 51, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 6. November 2018, Zl. RV/2100832/2016, betreffend Vorsteuererstattung Jänner bis Dezember 2014, den Beschluss gefasst:

Spruch

Das Revisionsverfahren wird bis zur Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union über die mit Beschluss des Bundesfinanzgerichts vom 29. Juli 2019, RE/2100001/2019 (beim EuGH anhängig unter C-593/19), vorgelegten Fragen ausgesetzt.

Begründung

1 Die Revisionswerberin ist eine in Japan (also in einem Drittland) ansässige Mobilfunkgesellschaft, die an ihre ebenfalls in einem Drittland ansässigen Kunden im Revisionszeitraum Telekommunikationsdienstleistungen in Österreich erbracht hat. 2 Um den Kunden der Revisionswerberin während deren Aufenthalten in Österreich die Benützung von Mobiltelefonen zu ermöglichen, stellte ein österreichischer Netzbetreiber (Provider) der Revisionswerberin sein Netz gegen Verrechnung von Benützungsgebühren unter Ausweis österreichischer Umsatzsteuer zur Verfügung. Die Revisionswerberin verrechnete ihren Kunden für die Nutzung des österreichischen Netzes Roaming-Gebühren. 3 Die Revisionswerberin beantragte für den Zeitraum Jänner bis Dezember 2014 die Erstattung der ihr vom österreichischen Netzbetreiber in Rechnung gestellten Umsatzsteuer nach dem Verfahren gemäß der Verordnung BGBl. Nr. 279/1995.

4 Das Finanzamt versagte die Erstattung der Vorsteuern.

5 Der dagegen eingebrachten Beschwerde der Revisionswerberin

gab das Bundesfinanzgericht nach Ergehen einer abweisenden Beschwerdevorentscheidung keine Folge und führte zur Begründung im Wesentlichen aus, die Anwendung des Vorsteuererstattungsverfahrens sei ausgeschlossen, weil die im Revisionsfall anwendbare Telekom-VO BGBl. II Nr. 383/2003 idF BGBl. II Nr. 221/2009 eine Leistungsortverlagerung der Umsätze der Revisionswerberin ins Inland bewirke. Von einer Leistungsortverlagerung in das Inland sei in unionsrechtskonformer Interpretation jedenfalls dann auszugehen, wenn die Leistung im Drittland keiner der inländischen Umsatzsteuerbelastung vergleichbaren Steuerbelastung unterliege. Es sei evident, dass eine lediglich 5 %ige Besteuerung der Telekommunikationsumsätze, wie dies im Ansässigkeitsstaat der Revisionswerberin der Fall sei, nicht ausreiche. Zudem habe die Revisionswerberin nicht einmal nachgewiesen, dass es tatsächlich zu einer diesbezüglichen Besteuerung im Ansässigkeitsstaat gekommen wäre.

6 In der dagegen gerichteten Revision wird unter anderem geltend gemacht, das Bundesfinanzgericht habe sich mit der in § 1 der VO BGBl. II Nr. 383/2003 idF BGBl. II Nr. 221/2009 geforderten Nutzung oder Auswertung im Inland nicht auseinandergesetzt, obwohl eine solche nur vorliege, wenn der Leistungsempfänger im Inland ansässig sei. Es habe nicht geprüft, ob der Tatbestand des § 1 der VO BGBl. II Nr. 383/2003 idF BGBl. II Nr. 221/2009, nämlich dass die Leistung im Inland genutzt oder ausgewertet wird, überhaupt erfüllt sei. Entgegen dem Standpunkt des Bundesfinanzgerichts treffe es auch nicht zu, dass eine der inländischen Umsatzsteuerbelastung (der Höhe nach) vergleichbare Steuerbelastung vorliegen müsse. Auch die im Revisionsfall gegebene ausländische Steuerbelastung von 5 % (ab 1. April 2014 von 8 %) stelle keine "Nichtbesteuerung" im Sinne der Telekom-VO dar.

7 Mit dem im Spruch genannten Beschluss vom 29. Juli 2019 hat das Bundesfinanzgericht dem Gerichtshof der Europäischen Union folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

"1) Ist Artikel 59a lit. b der Richtlinie 2006/112/EG in der Fassung Art. 2 der Richtlinie 2008/8/EG dahin auszulegen, dass die Inanspruchnahme von Roaming in einem Mitgliedstaat in Form des Zugriffs auf das inländische Mobilfunknetz zur Herstellung von ein- und ausgehenden Verbindungen durch einen sich vorübergehend im lnland aufhaltenden, 'nichtsteuerpflichtigen Endkunden' ein 'Nutzen und Verwerten' im Inland darstellt, das zur Verlagerung des Leistungsortes aus dem Drittland in diesen Mitgliedstaat berechtigt, obwohl sowohl der leistende Mobilfunkbetreiber als auch der Endkunde nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässig sind und der Endkunde auch keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Gemeinschaftsgebiet hat?

2) Ist Art. 59a lit. b der Richtlinie 2006/112/EG in der Fassung Art. 2 der Richtlinie 2008/8/EG dahin auszulegen, dass der Ort von Telekommunikationsdienstleistungen wie in Frage 1) beschrieben, die nach Art. 59 Richtlinie 2006/112/EG in der Fassung Art. 2 der Richtlinie 2008/8/EG außerhalb der Gemeinschaft liegen, in das Gebiet eines Mitgliedstaates verlagert werden kann, obwohl sowohl der leistende Mobilfunkbetreiber als auch der Endkunde nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässig sind und der Endkunde auch keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Gemeinschaftsgebiet hat, nur weil die Telekommunikationsdienstleist ungen im Drittland keiner der unionsrechtlichen Mehrwertsteuer vergleichbaren Abgabe unterliegen."

8 Der Beantwortung dieser Fragen durch den Gerichtshof der Europäischen Union kommt auch für die Behandlung der vorliegenden Revision Bedeutung zu. Es liegen daher die Voraussetzungen des gemäß § 62 Abs. 1 VwGG vom Verwaltungsgerichtshof anzuwendenden § 38 AVG vor, weshalb das Revisionsverfahren auszusetzen war.

Wien, am 18. Dezember 2019

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019150009.L00

Im RIS seit

18.02.2020

Zuletzt aktualisiert am

18.02.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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