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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Blaschek sowie die Hofräte Dr. Kleiser und Dr. Fasching als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Kienesberger, über die Revision des M A, in G, vertreten durch Mag. Michael-Thomas Reichenvater, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Herrengasse 13/II, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. April 2019, Zl. I413 2172917- 1/15E, betreffend eine Angelegenheit nach dem AsylG 2005 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15. September 2017 wurde der Antrag des Revisionswerbers, eines irakischen Staatsangehörigen, auf internationalen Schutz vom 2. Juni 2015 hinsichtlich der Zuerkennung sowohl des Status des Asylberechtigten als auch des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen, dem Revisionswerber kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt, eine Rückkehrentscheidung gegen den Revisionswerber erlassen, festgestellt, dass seine Abschiebung in den Irak zulässig sei und eine Frist für die freiwillige Ausreise festgesetzt. 2 Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit Erkenntnis vom 3. April 2019 als unbegründet ab und sprach aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.
3 Der Revisionswerber brachte dagegen eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ein, der das Erkenntnis des BVwG im Umfang der Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten und der darauf aufbauenden Spruchpunkte mit Erkenntnis vom 23. September 2019, E 1809/2019-10, aufhob, die Behandlung der Beschwerde im Übrigen, dh. hinsichtlich der Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten, jedoch ablehnte und die Beschwerde insoweit gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.
4 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
5 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 6 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 7 Das Zulässigkeitsvorbringen der vorliegenden Revision (Begründung des Ausspruchs über die Unzulässigkeit der Revision mit lediglich sinngemäßer Wiedergabe des Wortlauts des Art. 133 Abs. 4 B-VG, mangelhaftes Ermittlungsverfahren, "antizipierende" Beweiswürdigung infolge Nichtberücksichtigung von Urkunden zugunsten des Revisionswerbers) ist nicht geeignet, Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG aufzuwerfen (vgl. etwa VwGH 3.5.2019, Ra 2019/01/0149, auf dessen Begründung gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz iVm Abs. 9 VwGG verwiesen wird; vgl. weiters aus der - mittlerweile umfänglichen - Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, mit der ebenfalls vom Rechtsvertreter des Revisionswerbers abgefasste und eingebrachte Revisionen mit ähnlichem Zulässigkeitsvorbringen zurückgewiesen wurden VwGH 23.10.2019, Ra 2019/19/0267; 30.9.2019, Ra 2019/20/0458; 29.8.2019, Ra 2019/14/0409; 28.8.2019, Ra 2019/14/0399; 14.8.2018, Ra 2018/01/0344).
8 Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 20. Dezember 2019
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019010477.L00Im RIS seit
30.01.2020Zuletzt aktualisiert am
30.01.2020