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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AsylG 2005 §11Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):Ra 2019/01/0432Ra 2019/01/0433Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Blaschek sowie die Hofräte Dr. Kleiser und Dr. Terlitza als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Kienesberger, über die Revisionen 1. des E D, 2. des D D, und 3. der T D, alle in I und vertreten durch Dr. Martin Dellasega und Dr. Max Kapferer, Rechtsanwälte in 6020 Innsbruck, Schmerlingstraße 2/2, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. Oktober 2019, Zlen. 1. W192 2197037-1/3E, 2. W192 2197038-1/3E und
3. W192 2197039-1/3E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl jeweils vom 25. April 2018 wurden die Anträge der Revisionswerber, alle ukrainische Staatsangehörige, vom 30. Juni 2015 beziehungsweise 13. Februar 2018 vollinhaltlich abgewiesen, den Revisionswerbern keine Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt, Rückkehrentscheidungen gegen sie erlassen, festgestellt, dass ihre Abschiebung in die Ukraine zulässig sei und eine Frist für die freiwillige Ausreise festgesetzt.
2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die dagegen erhobene Beschwerde (ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung) als unbegründet ab und sprach gemäß § 25a Abs. 1 VwGG aus, dass die Revision nach Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.
3 Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, die zusammengefasst eine Verletzung der Verhandlungspflicht sowie diverse Verfahrensmängel rügt. 4 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
5 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 6 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 7 In der gesonderten Zulassungsbegründung ist konkret darzulegen, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht und konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch gar nicht beantwortet hat. Lediglich pauschale Behauptungen erfüllen diese Voraussetzungen nicht (vgl. für viele etwa VwGH 18.10.2019, Ra 2019/01/0385 bis 0389, mwN).
8 Soweit die Revision zu ihrer Zulässigkeit eine Verletzung der Verhandlungspflicht rügt, vermag sie nicht konkret, also in fallbezogener Weise aufzuzeigen, dass das BVwG in unvertretbarer Weise von den Leitlinien der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung nach § 21 Abs. 7 BFA-VG abgewichen wäre (vgl. dazu grundlegend VwGH 28.5.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018 sowie aus der jüngeren Rsp erneut VwGH 18.10.2019, Ra 2019/01/0385 bis 0389, mwN).
9 Werden Verfahrensmängel - wie hier Ermittlungs- und Begründungsmängel - als Zulassungsgründe ins Treffen geführt, muss auch schon in der abgesonderten Zulässigkeitsbegründung die Relevanz dieser Verfahrensmängel dargetan werden, weshalb bei Vermeidung des Verfahrensmangels in der Sache ein anderes, für den Revisionswerber günstigeres Ergebnis hätte erzielt werden können. Die Relevanz der geltend gemachten Verfahrensfehler ist in konkreter Weise, also fallbezogen, darzulegen (vgl. wiederum VwGH 18.10.2019, Ra 2019/01/0385 bis 0389, mwN). Die Revision wird diesen Anforderungen in ihrer Zulässigkeitsbegründung mit dem bloß allgemein gehaltenen Vorbringen, das BVwG hätte bei Beachtung der "wesentlichen Verfahrensvorschriften (...) zu einer inhaltlich anders lautenden Entscheidung gelangen müssen", nicht gerecht. 10 Im Übrigen stellt die Frage der Zumutbarkeit der innerstaatlichen Fluchtalternative eine - von der Asylbehörde bzw. dem Verwaltungsgericht zu treffende - Entscheidung im Einzelfall dar, die auf der Grundlage ausreichender Feststellungen über die zu erwartende Lage des Asylwerbers in dem in Frage kommenden Gebiet sowie dessen sichere und legale Erreichbarkeit zu treffen ist (vgl. etwa VwGH 23.10.2019, Ra 2019/01/0400, mwN). Das BVwG hat sich mit dem Bestehen einer zumutbaren innerstaatlichen Fluchtalternative ausführlich auseinandergesetzt. Die Revision legt in ihrer alleine maßgeblichen Zulässigkeitsbegründung nicht dar, welche Umstände das BVwG unzureichend berücksichtigt hätte. 11 Soweit die Revision in diesem Zusammenhang geltend macht, die Revisionswerber würden aufgrund ihrer Herkunft aus Donezk in der Ukraine als Verräter angesehen, entfernt sie sich vom festgestellten Sachverhalt (vgl. zum Nichtvorliegen einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung bei einer Entfernung vom festgestellten Sachverhalt etwa VwGH 28.6.2018, Ra 2018/19/0266, mwN).
12 Zu den Ausführungen betreffend die angebliche Unzumutbarkeit einer Rückkehr der Revisionswerber in ihre Herkunftsregion Donezk ist der Revision entgegen zu halten, dass sich das BVwG auch tragend auf das Bestehen einer innerstaatlichen Fluchtalternative in Kiew gestützt hat (vgl. zur Unzulässigkeit einer Revision bei einer tragfähigen Alternativbegründung etwa VwGH 13.11.2019, Ra 2019/01/0326, mwN).
13 In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
14 Bei diesem Ergebnis erübrigt sich ein Abspruch des Verwaltungsgerichtshofes über den mit der Revision verbundenen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.
Wien, am 20. Dezember 2019
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019010431.L00Im RIS seit
30.01.2020Zuletzt aktualisiert am
30.01.2020