Index
62 Arbeitsmarktverwaltung;Norm
AlVG 1977 §29 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Knell und die Hofräte Dr. Müller, Dr. Novak, Dr. Sulyok und Dr. Nowakowski als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hackl, über die Beschwerde der M in W, vertreten durch Dr. Hans Schwarz, Rechtsanwalt in Wien X, Favoritenstraße 108/3, gegen den aufgrund eines Beschlusses des Ausschusses für Leistungsangelegenheiten ausgefertigten Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien vom 28. Juli 1995, Zl. Abt. 12/7022/7100 B, betreffend Nachsicht vom Ruhen des Karenzurlaubsgeldes, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund (Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales) hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 13.070,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Kostenmehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Die Beschwerdeführerin brachte am 10. Juli 1994 ein Kind zur Welt und beantragte am 1. September 1994 Karenzurlaubsgeld. Sie gab an, mit dem Kind und ihrem Ehegatten Ali T. im gemeinsamen Haushalt in Wien zu leben.
Vor Erledigung des Antrages - zu dem noch Unterlagen fehlten - teilte die Mutter der Beschwerdeführerin dem Arbeitsmarktservice telefonisch mit, die Beschwerdeführerin sei in die Türkei gefahren.
In einer am 4. Oktober 1994 mit ihr aufgenommenen Niederschrift gab die Beschwerdeführerin an, sie habe sich vom 2. September bis zum 1. Oktober 1994 im Ausland aufgehalten.
Mit Zahlungs- und Verrechnungsauftrag vom 20. Oktober 1994 wurde der Beschwerdeführerin das Karenzurlaubsgeld ab 5. September 1994 angewiesen. Dieser Bezug wurde - soweit aus den Zahlungs- und Verrechnungsaufträgen im Leistungsakt ersichtlich - im Jänner 1995 mit Einstelltermin
4. November 1994 (Blatt 20) bzw. 1. Dezember 1994 (Blatt 24) eingestellt, nachdem eine Anweisung nicht behoben worden war (Blatt 18).
Am 10. April 1995 beantragte die Beschwerdeführerin neuerlich das Karenzurlaubsgeld. Sie gab niederschriftlich an, sie sei vom 27. November 1994 bis zum 7. April 1995 im Ausland gewesen, wo sie sich mit dem Kind bei dessen Vater Turhan Y. aufgehalten habe. Dieser sei "in der Türkei im landwirtschaftlichen Betrieb seiner Eltern tätig". Die Beschwerdeführerin beantrage "die Weiterbezahlung des Karenzurlaubsgeldes". Sie werde jeden Auslandsaufenthalt dem Arbeitsmarktservice umgehend melden.
In einer weiteren Niederschrift vom selben Tag gab die Beschwerdeführerin an, sie sei zwar noch verheiratet, wisse aber nicht, wo sich ihr Ehegatte aufhalte. Der Kindesvater Turhan Y. sei ihr Lebensgefährte.
Mit Zahlungs- und Verrechnungsauftrag vom 12. April 1995 wurde der Einstelltermin mit 29. Dezember 1994 - dem Tag, an dem die Auslandsaufenthalte der Beschwerdeführerin ab dem 2. September 1994 nach den Berechnungen der Behörde zwei Monate überschritten hatten - festgesetzt und der Beschwerdeführerin das Karenzurlaubsgeld ab 8. April 1995 wieder angewiesen.
Mit Bescheid vom 1. Juni 1995 traf das Arbeitsmarktservice Versicherungsdienste folgende Entscheidung:
"Über Ihren Antrag vom 10.04.95 auf Nachsicht des Ruhens des Karenzurlaubsgeldes infolge Auslandsaufenthaltes vom 29.12.94 bis 07.04.95 gem. § 29 Abs. 2 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (BGBl. Nr. 609/1977 - AlVG) in derzeit geltender Fassung, hat das Arbeitsmarktservice Versicherungsdienste nach Anhörung des zuständigen Regionalbeirates wie folgt entschieden:
Ihrem Antrag wird keine Folge gegeben.
B E G R Ü N D U N G
Gemäß § 29 Abs. 2 AlVG ruht der Anspruch auf Karenzurlaubsgeld während des Aufenthaltes im Ausland, soweit der Auslandsaufenthalt zwei Monate während eines Karenzurlaubsgeldanspruches (§ 31) überschreitet.
Das Arbeitsmarktservice kann jedoch auf Antrag der Mutter das Ruhen des Karenzurlaubsgeldes wegen Auslandsaufenthalt nach Anhören des zuständigen Regionalbeirates aus berücksichtigungswürdigen Gründen nachsehen.
Wie aber das Ermittlungsverfahren ergeben hat, waren Sie bereits insgesamt zwei Monate im Ausland.
Das Arbeitsmarktservice Versicherungsdienste kam daher nach Anhörung des Regionalbeirates für Leistungsangelegenheiten zur Ansicht, daß kein berücksichtigungswürdiger Grund, der eine Nachsicht rechtfertigen würde, vorlag.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden."
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin folgende
Berufung:
"Ich T. Michaela, ..., beziehe seit Oktober 1994 Karenzurlaubsgeld. Da der Kindesvater von meinem Sohn ... türkischer Staatsangehöriger ist und in der Türkei lebt, sah er seinen Sohn nur bei der Geburt. So beschloß ich, in die Türkei zu fahren, um ihm seinen Sohn zu zeigen. Ich rief vorher beim Arbeitsamt an, um das zu melden. Der Beamte sagte mir, daß das in Ordnung sei. Ich blieb ca. vier Monate mit meinem Sohn in der Türkei bei seinem Vater, wo ich auch für mein Kind sorgen mußte. Als ich wieder in Wien war, wurde mitgeteilt, daß mir das Karenzgeld eingestellt wurde. Am 7. Juni 1995 bekam ich eine Ablehnung, daß ich die vier Monate, die ich in der Türkei war, keinen Anspruch auf Karenzgeld hätte. Ich würde Sie nun bitten, diese Angelegenheit nochmals zu bearbeiten, da ich ja für meinen Sohn alleine sorgen muß. Ich bitte Sie nun, meine Angelegenheit so rasch wie möglich zu bearbeiten, da es bei meinem Sohn und mir an finanziellen Möglichkeiten scheitert."
Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der "Berufung vom 7.6.1995 auf Nachsicht des Ruhens des Karenzurlaubsgeldes infolge Auslandsaufenthaltes vom 29.12.1994 bis 7.4.1995" gemäß § 29 Abs. 2 AlVG keine Folge.
Die Begründung des angefochtenen Bescheides lautete im wesentlichen wie folgt:
"Mit dem eingangs angeführten Becheid wurde Ihr Antrag auf Nachsicht bezüglich Ihres Auslandsaufenthaltes, der über den gesetzlichen Zeitraum von zwei Monaten von 29.12.1994 - 07.04.1995 hinausreichte, abgelehnt.
Begründet wurde die Entscheidung damit, daß ein längerer Aufenthalt in der Türkei kein berücksichtigungswürdiger Grund sei.
Dagegen haben Sie fristgerecht berufen und vorgebracht, daß der Vater des Kindes dieses seit der Geburt nicht mehr gesehen hat und Sie dem Kindesvater Gelegenheit dazu geben wollten. Der zuständige Unterausschuß vertritt die Auffassung, daß diesem Bedürfnis durch Ihre Auslandsaufenthalte vom 02.09.1994 bis 01.10.1994 bereits Rechnung getragen wurde und eine weitere Nachsicht nicht mehr berücksichtigungswürdig sei, weil kein darüber hinausgehender Umstand wie gesundheitliche Gründe, mit ärztlich verordnetem Klimawechsel uam. vorliegen.
Zwar stellt der Besuch des Kindesvaters im Ausland einen berücksichtigungswürdigen Grund dar, der einen längeren Aufenthalt als 2 Monate rechtfertigen würde, insgesamt haben Sie sich jedoch 5 Monate im Ausland befunden, was eine drastische Überziehung des Zeitrahmens bedeutet.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden."
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde. Die
belangte Behörde hat eine Gegenschrift erstattet, in der sie
die Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die Beschwerdeführerin gab am 10. April 1995 an, sie habe sich "vom 27.11.1994 bis 7.4.1995" mit dem Kind im Ausland befunden. Im angefochtenen Bescheid wird auf diesen Auslandsaufenthalt mit den Worten Bezug genommen, er habe "über den gesetzlichen Zeitraum von zwei Monaten von
29.12.1994 - 7.4.1995" hinausgereicht. Es war dies der Zeitraum, für den die Beschwerdeführerin letztlich (nämlich nach der endgültigen Festsetzung des Einstelltermins mit 29. Dezember 1994) kein Karenzurlaubsgeld erhielt, während vom Sachverhalt her nicht strittig ist, daß die Leistung für die Zeiträume davor und danach erbracht wurde.
Demgegenüber wird in der Beschwerde in bezug auf den zweiten Auslandsaufenthalt der Beschwerdeführerin ausgeführt, diese habe sich "nach Weihnachten 1994" zu einer neuerlichen Reise in die Türkei "entschlossen", die "vom 29.12.1994 bis 7.4.1995" gedauert habe. Nach der Darstellung in der Gegenschrift der belangten Behörde soll die Beschwerdeführerin "vom 29.12.94 bis 7.4.95" nicht durchgehend in der Türkei gewesen, sondern "wiederholt" dorthin gereist sein. Bei beiden Darstellungen dürfte es sich um unbeabsichtigte Abweichungen von der im Verwaltungsverfahren unstrittigen, auf den Angaben der Beschwerdeführerin vom 10. April 1995 beruhenden Annahme handeln, die Beschwerdeführerin habe sich vom 27. November 1994 bis zum 7. April 1995 durchgehend im Ausland aufgehalten. Für die vorliegende Entscheidung ist gemäß § 41 Abs. 1 VwGG von dieser auch dem angefochtenen Bescheid nach Meinung des Verwaltungsgerichtshofes zugrunde gelegten Annahme auszugehen. Der 29. Dezember 1994 ist danach der Tag, an dem der zweite Auslandsaufenthalt der Beschwerdeführerin - bei Hinzurechnung des ersten Auslandsaufenthaltes - die Frist des § 29 Abs. 2 erster Satz AlVG überschritt und ab dem die Leistung nicht erbracht wurde, und nicht der Tag des Beginns des zweiten Auslandsaufenthaltes.
Die für die Entscheidung des vorliegenden Falles zunächst maßgeblichen Bestimmungen des AlVG lauteten in der von der belangten Behörde - mit Bedachtnahme darauf, daß die in § 79 Abs. 11 erster Satz AlVG in der Fassung BGBl. Nr. 314/1994 und Nr. 450/1994 erwähnte Verordnung nicht erlassen worden war - für den verfahrensgegenständlichen Ruhenszeitraum jeweils anzuwendenden Fassung:
"§ 29 Abs. 2
Der Anspruch auf Karenzurlaubsgeld ruht während des Aufenthaltes im Ausland, soweit der Auslandsaufenthalt zwei Monate während eines Karenzurlaubsgeldanspruches (§ 31) überschreitet. Das Arbeitsamt kann jedoch auf Antrag der Mutter das Ruhen des Karenzurlaubsgeldes wegen Auslandsaufenthalt nach Anhörung des zuständigen Vermittlungsausschusses aus berücksichtigungswürdigen Gründen nachsehen.
§ 58
Auf das Verfahren in Angelegenheiten des Karenzurlaubsgeldes und der Teilzeitbeihilfe für unselbständig erwerbstätige Mütter ist dieser Artikel mit Ausnahme der §§ 48 und 49 sinngemäß anzuwenden. Der Antrag auf Karenzurlaubsgeld oder Teilzeitbeihilfe für unselbständig erwerbstätige Mütter (§ 46) kann auch durch einen Vertreter eingebracht werden."
§ 29 Abs. 2 und § 58 AlVG waren nach § 79 Abs. 11 AlVG mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Aufgaben und Befugnisse des Arbeitsamtes der jeweiligen regionalen Geschäftsstelle, des Landesarbeitsamtes der Landesgeschäftsstelle, des Vermittlungsausschusses dem regionalen Beirat sowie des Verwaltungsausschusses dem Landesdirektorium des Arbeitsmarktservice oblagen.
Was für Gründe nach Meinung des Gesetzgebers "berücksichtigungswürdig" sind, ist dem Gesetz und den Materialien nicht unmittelbar zu entnehmen (vgl. dazu im einzelnen Dirschmied, AlVG3, 233 f; zu § 2 SUG in der Fassung BGBl. Nr. 568/1985 Dirschmied, AlVG2, 351).
Zur Auslegung kann jedoch einerseits - mit der zu erwähnenden Einschränkung - § 16 Abs. 3 AlVG analog herangezogen werden, insoweit dort - abgesehen von den nicht auf die Fälle des Karenzurlaubsgeldes übertragbaren Gesichtspunkten für Umstände, die der Beendigung der Arbeitslosigkeit dienlich sind - auch festgelegt wird, "berücksichtigungswürdige Umstände" seien "Umstände, die auf zwingenden familiären Gründen beruhen". Dazu gehören etwa eine Verehelichung oder das Begräbnis von Familienangehörigen (vgl. hiezu mit Hinweis auf die Gesetzesmaterialien Dirschmied, AlVG3, 153). Wären demnach im familiären Bereich nur "zwingende" Gründe "berücksichtigungswürdig", so schien der Gesetzgeber bis zur Neuformulierung der Bestimmung durch das Strukturanpassungsgesetz, BGBl. Nr. 297/1995, andererseits von einem Unterschied zwischen "berücksichtigungswürdigen Umständen" und "zwingenden Gründen" im Sinne des § 16 Abs. 3 AlVG auszugehen (vgl. dazu das Erkenntnis vom 8. März 1994, Zl. 93/08/0099). Der Ruhensgrund des § 16 Abs. 1 lit. g AlVG, auf den sich § 16 Abs. 3 AlVG bezieht, beruht allerdings auf dem Gesichtspunkt der durch den Auslandsaufenthalt ausgeschlossenen oder eingeschränkten Vermittelbarkeit des Leistungsbeziehers (vgl. dazu das Erkenntnis vom 8. März 1994, Zl. 93/08/0110). Dieser die Nachsicht erschwerende Gesichtspunkt kommt beim Karenzurlaubsgeld nicht in Betracht (vgl. dazu - in anderem Zusammenhang - das Erkenntnis vom 9. Februar 1993, Zl. 92/08/0211).
Bei der Auslegung des § 29 Abs. 2 zweiter Satz AlVG ist aber auch auf § 29 Abs. 3 AlVG Bedacht zu nehmen, wonach Personen, die im Ausland beschäftigt und dabei nach dem AlVG versichert waren, vom Ruhen des Karenzurlaubsgeldes aufgrund eines Auslandsaufenthaltes auch während des Karenzurlaubsgeldbezuges für dessen gesamte Dauer ausgenommen sind. Dies bringt - u.a. - den Wertungsgesichtspunkt zum Ausdruck, daß diesen Anspruchsberechtigten die (unter Umständen nur vorübergehende) Verlegung ihres Aufenthaltes ins Inland als Voraussetzung für den Bezug des Karenzurlaubsgeldes nicht zugemutet wird.
Angesichts dieser generellen Ausnahme pflichtet der Verwaltungsgerichtshof der Auffassung bei, daß auch das Vorliegen eines berücksichtigungswürdigen Grundes im Sinne des § 29 Abs. 2 zweiter Satz AlVG für den gesamten Bezugszeitraum zu bejahen sein kann (so Dirschmied, a.a.O, 234), wobei etwa die berufliche Versetzung des Ehegatten des Leistungsbeziehers ins Ausland als Fall dieser Art in Betracht kommen wird (vgl. auch dazu schon ähnlich Dirschmied, a.a.O.). Die von der belangten Behörde in der Gegenschrift geltend gemachten Bedenken hinsichtlich der nur im Inland möglichen Kontrolle der Anspruchsvoraussetzungen des gemeinsamen Haushaltes mit dem Kind und dessen überwiegender Pflege durch den Leistungsbezieher könnten in einem solchen Fall nicht Vorrang haben.
Im Fall der Beschwerdeführerin hat sich die belangte Behörde nicht an der (bloßen) Bezeichnung des Kindesvaters als "Lebensgefährten" in der zweiten Niederschrift vom 10. April 1995, sondern an dem in der Berufung angegebenen Besuchszweck orientiert, dem Kindesvater "seinen Sohn zu zeigen". In der Beschwerde wird zwar behauptet, in dem verfahrensgegenständlichen Ruhenszeitraum sei "eine intakte Familiensituation erreicht" worden und die belangte Behörde habe das "Bedürfnis nach mehr Familie" in "menschenverachtender Weise" behandelt, es wird aber nicht in Ausführung einer entsprechenden Verfahrensrüge geltend gemacht, daß die belangte Behörde Hinweise auf die beabsichtigte Aufnahme oder Fortsetzung einer Lebensgemeinschaft zwischen der Beschwerdeführerin und dem Kindesvater unbeachtet gelassen habe. Ausgeführt wird vielmehr nur, der Kindesvater sei wegen der Erkrankung seiner Mutter gezwungen gewesen, in die Türkei zurückzureisen, um die elterliche Landwirtschaft zu betreuen (was im Verwaltungsverfahren nicht vorgetragen wurde), und die Beschwerdeführerin habe eine "Entfremdung zwischen Kind und Kindesvater" verhindern wollen.
Der belangten Behörde ist daher nicht entgegenzutreten, wenn sie den Auslandsaufenthalt der Beschwerdeführerin nur unter dem Gesichtspunkt eines "Besuches des Kindesvaters" würdigte und dabei zu dem Ergebnis kam, das Gesamtausmaß der Auslandsaufenthalte von "fünf Monaten" (gemeint: vom 2. September 1994 bis zum 1. Oktober 1994 sowie vom 27. November 1994 bis zum 7. April 1995) beruhe bei Zugrundelegung der Angaben der Beschwerdeführerin nicht auf "berücksichtigungswürdigen Gründen" im Sinne des § 29 Abs. 2 zweiter Satz AlVG.
In Ausübung ihres (gebundenen) Ermessens beurteilte die belangte Behörde den Sachverhalt aber andererseits dahingehend, der Besuch des Kindesvaters im Ausland stelle "einen berücksichtigungswürdigen Grund dar, der einen längeren Aufenthalt als zwei Monate rechtfertigen würde". Daß der Berufung der Beschwerdeführerin dennoch auch nicht teilweise stattgegeben wurde, wird im Anschluß an diese Beurteilung im angefochtenen Bescheid damit begründet, die Beschwerdeführerin habe den "Zeitrahmen" der Frist gemäß § 29 Abs. 2 erster Satz AlVG nicht nur in einem durch den Besuchsgrund gerechtfertigten Ausmaß, sondern "drastisch" überzogen.
Damit hat die belangte Behörde die Rechtslage verkannt:
Lagen "berücksichtigungswürdige Gründe" für einen zwar zwei Monate übersteigenden, aber hinter der Dauer des tatsächlichen Auslandsaufenthaltes zurückbleibenden Auslandsaufenthalt vor, so war die beantragte Nachsicht vom Ruhen nicht zur Gänze, sondern nur insoweit nicht zu gewähren, als die Dauer des Auslandsaufenthaltes das mit Bedacht auf die "berücksichtigungswürdigen Gründe" erforderliche Ausmaß überstieg (vgl. auch § 29 Abs. 2 erster Satz AlVG: "soweit").
Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Der Schriftsatzaufwand für die Beschwerde war danach mit S 12.500,-- und nicht, wie von der Beschwerdeführerin begehrt, mit S 15.000,-- zuzusprechen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1995080265.X00Im RIS seit
18.02.2002