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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):Ra 2019/14/0477Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel, die Hofrätin Mag. Rossmeisel und den Hofrat Dr. Himberger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Schweinzer, in den Revisionssachen 1. der A B und 2. der C D, beide in X, beide vertreten durch Mag. Michael Aurednik, Rechtsanwalt in 2500 Baden, Wassergasse 2, gegen die Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichts je vom 14. August 2019,
1. I413 2162112-3/3E und 2. I413 2191618-2/3E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revisionen werden zurückgewiesen.
Begründung
1 Die Erstrevisionswerberin ist die Mutter der minderjährigen Zweitrevisionswerberin. Beide Revisionswerberinnen sind nigerianische Staatsangehörige. Am 25. Juni 2019 stellte die Erstrevisionswerberin für sich und die Zweitrevisionswerberin Folgeanträge auf internationalen Schutz. Begründend brachte die Erstrevisionswerberin zusammengefasst vor, sie habe in Nigeria weder eine Unterkunft noch die Möglichkeit, sich und ihre Tochter zu ernähren. Zudem werde sie erneut Mutter.
2 Mit Bescheiden jeweils vom 17. Juli 2019 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Anträge der Revisionswerberinnen gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück, erteilte keine Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen sie Rückkehrentscheidungen, stellte fest, dass ihre Abschiebung nach Nigeria zulässig sei und erließ gegen sie befristete Einreiseverbote. Weiters sprach es aus, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe.
3 Mit den angefochtenen Erkenntnissen wies das Bundesverwaltungsgericht die dagegen erhobenen Beschwerden der Revisionswerberinnen - ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung - mit einer Maßgabe als unbegründet ab und sprach aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG jeweils nicht zulässig sei.
4 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
5 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 6 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 7 Die vorliegenden Revisionen enthalten (unter dem Punkt "Sachverhalt") zwar Ausführungen dazu, dass "bei richtiger Würdigung der vorliegenden Beweise" bestimmte weitere Feststellungen zu treffen gewesen wären und dass auch auf Basis des festgestellten Sachverhaltes die rechtliche Beurteilung zu § 68 Abs. 1 AVG und § 55 Abs. 1 FPG unrichtig erfolgt sei. Eine Darstellung der Gründe, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichts die Revision für zulässig erachtet wird, enthalten die Revisionen jedoch nicht.
8 Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs wird dem in § 28 Abs. 3 VwGG normierten Erfordernis, dass die Revision gesondert die Gründe zu enthalten hat, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichts die Revision für zulässig erachtet wird, insbesondere nicht schon durch nähere Ausführungen zur behaupteten Rechtswidrigkeit der bekämpften Entscheidung oder zu den Rechten, in denen sich der Revisionswerber verletzt erachtet, Genüge getan. Eine außerordentliche Revision, die nicht gesondert die Gründe enthält, aus denen die Revision entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes für zulässig erachtet wird, ist zurückzuweisen (vgl. etwa VwGH 25.2.2019, Ra 2019/19/0053, mwN). 9 Die Revisionen waren daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 9. Jänner 2020
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019140476.L00Im RIS seit
14.02.2020Zuletzt aktualisiert am
14.02.2020