Norm
WRG §34 Abs2Rechtssatz
Mit dem Begriff „Wasserberechtigter“ in § 34 Abs 4 WRG ist auch der durch Verordnung geschützte Träger der „allgemeinen“ (kommunalen oder regionalen) Wasserversorgung gemeint, dessen Wasserversorgungsanlage Anlass für Maßnahmen nach § 34 WRG gegeben hat.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SchongebietsverordnungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2019:RS0132923Im RIS seit
30.01.2020Zuletzt aktualisiert am
28.07.2021