Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 14. Jänner 2020 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger und Mag. Fürnkranz und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Schrott als Schriftführerin in der Strafsache gegen Miroslav B***** wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 zweiter und dritter Fall, Abs 2 Z 2, Abs 4 Z 3 SMG und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Eisenstadt als Schöffengericht vom 12. Juli 2019, GZ 12 Hv 19/19a-127, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Miroslav B***** – soweit im Verfahren vor dem Obersten Gerichtshof relevant – je eines Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 zweiter und dritter Fall, Abs 2 Z 2, Abs 4 Z 3 SMG (A/I/1) und der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs 1 (zweiter Fall), Abs 2, Abs 3 SMG (A/II) schuldig erkannt.
Danach hat er in N***** und an anderen Orten
A) als Mitglied einer kriminiellen Vereinigung vorschriftswidrig Suchtgift
I) in einer das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge
1) zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt im Jahr 2018 gemeinsam mit dem abgesondert verfolgten Milos R***** als Mittäter aus Ungarn aus- und über den Grenzübergang N***** nach Österreich eingeführt, indem er zumindest 474 Gramm reines Heroin, 26 Gramm reines Acetylcodein und 8,14 Gramm reines Monoacetylmorphin in Serbien von einer unbekannten Person übernahm und „mit dem Mercedes Benz, amtliches Kennzeichen ***** nach Österreich transportierte“;
II) in einer das Fünfzehnfache der Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge, nämlich zumindest 474 Gramm reines Heroin, 26 Gramm reines Acetylcodein, 8,14 Gramm reines Monoacetylmorphin und 258 Gramm brutto Cannabiskraut mit den Wirkstoffen Delta-9-THC und THCA bis 24. September 2018 mit dem Vorsatz besessen, dass es in Verkehr gesetzt werde.
Rechtliche Beurteilung
Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.
Soweit die Rüge (Z 5 vierter Fall) kritisiert, das Erstgericht habe die Feststellungen zum objektiven Tathergang auf in der Hauptverhandlung nicht vorgekommene Aktenstücke gestützt (§ 258 Abs 1 StPO), orientiert sie sich nicht am Inhalt des (ungerügt gebliebenen – vgl 15 Os 3/19h; Danek, WK-StPO § 271 Rz 6; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 312) Hauptverhandlungsprotokolls (vgl auch Ratz, WK-StPO § 281 Rz 462), wonach die Vorsitzende den gesamten Akteninhalt einverständlich verlesen hat (ON 126 S 38; vgl Kirchbacher, WK-StPO § 252 Rz 101 ff). Ein Antrag auf Berichtigung des Hauptverhandlungsprotokolls (§ 271 Abs 7 StPO; vgl Ratz, WK-StPO § 285 Rz 2) wurde nicht gestellt (vgl RIS-Justiz RS0113211 [T5], RS0098679), womit der (auf RIS-Justiz RS0111533 und Ratz, WK-StPO § 281 Rz 461 bezogenen) Behauptung, „zumindest“ der Angeklagte habe auf die tatsächliche Verlesung nicht verzichtet, der Boden entzogen ist.
Entgegen dem Einwand offenbar unzureichender Begründung (Z 5 vierter Fall) der Konstatierungen zum Transport des Suchtgifts durch den Angeklagten in dessen Fahrzeug (Schuldspruch A/I/1 – US 6) ist deren Ableitung aus einer vernetzten Betrachtung der Sicherstellung des Heroins in einer (von Milos R***** gemieteten und) vom Angeklagten (mit-)benutzten (Bunker-)Wohnung, dessen Fingerab-druckspuren an einer (das laut Schuldspruch A/II tatverfangene) Marihuana beinhaltenden Papiertragetasche, die anlässlich einer Hausdurchsuchung im selben Versteck wie das Heroin aufgefunden wurde, den Reisebewegungen des Angeklagten und den in seinem Fahrzeug vorgefundenen Suchtgiftspuren im Zusammenhalt mit den polizeilichen Berichten über die Observation der (Bunker-)Wohnung (US 24 ff) unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit (vgl RIS-Justiz RS0116732) nicht zu beanstanden.
Dass diese Begründung der Tatrichter – die zudem den hohen Organisationsgrad und das äußerst professionelle Agieren der kriminellen Vereinigung und die sehr hohe Position des Angeklagten innerhalb derselben berücksichtigten (US 28 f) – den Beschwerdeführer nicht überzeugt, vermag keine Nichtigkeit herzustellen (RIS-Justiz RS0118317 [T9]).
Soweit die Rüge aufgrund der im Verhältnis zum Fahrzeugalter kurzen Zeitspanne der Zulassung des Tatfahrzeugs auf den Angeklagten „berechtigte Zweifel“ an dessen Täterschaft behauptet, zeigt sie wiederum keinen Begründungsmangel auf (vgl RIS-Justiz RS0102162), sondern bekämpft bloß die Beweiswürdigung des Erstgerichts nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung.
Gleiches gilt für eigenständige Spekulationen in Bezug auf das Gelegenheitsverhältnis des Milos R***** (den die Tatrichter zudem ohnedies als Mittäter ansahen – US 2, 6 ff) und das Vorbringen, wonach der „Gedankenschluss vom Auffinden von 835,7 Gramm Heroin in einer Wiener Wohnung am 24. September 2018 darauf, dass der Angeklagte dieses Suchtgift in dieser Menge 'irgendwann im Jahr 2008' nach Österreich eingeführt hat“, „nun wirklich jeglicher Grundlage“ entbehre und „jedenfalls die Grenzen folgerichtigen Denkens“ sprenge.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen folgt (§ 285i StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
Textnummer
E127160European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2020:0110OS00138.19G.0114.000Im RIS seit
30.01.2020Zuletzt aktualisiert am
30.01.2020