Norm
PVG §10 Abs7Schlagworte
Gutachten der PVABRechtssatz
Gemäß § 10 Abs. 7 PVG hat der/die Leiter/in der Zentralstelle, wenn zwischen den sachlich für die Behandlung der Angelegenheit berufenen Organen der Zentralstelle und dem ZA ein Einvernehmen nicht erzielt werden kann, die Angelegenheit nach persönlicher Beratung mit dem ZA zu entscheiden. Der/Die Leiter/in der Zentralstelle hat, sofern es der ZA verlangt, vor seiner/ihrer Entscheidung ein Gutachten der PVAB einzuholen. Langt dieses Gutachten nicht binnen vier Wochen ab dem Zeitpunkt seiner Anforderung bei dem/der Leiter/in der Zentralstelle ein, so ist dieser/diese berechtigt, die Entscheidung zu treffen, ohne das Gutachten der PVAB abzuwarten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:PVAB:2019:G2.PVAB.19Zuletzt aktualisiert am
27.01.2020