TE Dok 2019/7/24 02087/8-DK/19

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 24.07.2019
beobachten
merken

Norm

BDG 1979 §43 Abs2
BDG 1979 §44 Abs1

Schlagworte

Alkoholisiert in der Öffentlichkeit Personen beleidigt; Weisung, bei Abwesenheit vom Dienst bzw. Verlassen des Arbeitsplatzes den Vorgesetzten zeitnah zu informieren; dienstliche Email-Adresse für Kündigung eines privaten Abonnements verwendet;

Text

SPRUCH

Die Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Finanzen, Senat II, hat im Disziplinarverfahren gegen AD Beschuldigten (B) nach durchgeführter mündlicher Verhandlung am 18.07.2019 durch HRin Dr.in Renate Windbichler als Senatsvorsitzende sowie HRin Mag.a Elfriede Teichert und FOI Gerhard Mattedi als weitere Mitglieder des Disziplinarsenats, in Anwesenheit des Beschuldigten, seines Verteidigers RA Dr. W. S., des Disziplinaranwalts HR Dr. Andreas Hasiba und des Schriftführers Mag. Josef Nußbaumer zu Recht erkannt: AD B, Beamter (Teamexperte Prüfer) des Finanzamtes XY, ist schuldig

I.        am 00.00.2018 im Gastgarten des „A-Cafe“ in XX, in alkoholisiertem Zustand, gegenüber dem dort anwesenden Bekannten A. R. im Beisein der weiteren Personen R. S. und P. R. folgende Äußerungen gemacht zu haben: „Ich habe deine Frau gefickt und sie hat mir einen geblasen“ sowie „ich habe mehr Weiber gefickt als du im Leben je gesehen hast“ sowie

II.       am 00.00.2018 den Erlass des BMF v. 07.08.2015, GZ. BMF-280706/0001-V/1/2015, über die „Richtlinie – Informationssicherheit und Datenschutz im Arbeitsalltag“ nicht eingehalten und entgegen dieser Dienstvorschrift unter Nutzung seiner dienstlichen E-Mail-Adresse (B.B@bmf.gv.at) zur Durchführung der Kündigung eines Abonnements einer Sex-Hotline („diskretverlangen.com“) ein entsprechendes Dokument am Z-Laufwerk gescannt und zur Versendung gebracht zu haben und

III.      am 00.00.2018 zur Mittagszeit im „A-Cafe“ in XX im alkoholisierten Zustand die Äußerung: „Wenn i den Rachoinig dawisch, bring i ihn um!“ getätigt zu haben sowie

IV.       am 10.01.2019, die am 29.08.2018 per E-Mail erteilte Weisung des Vorstandes, bei einer sonstigen Abwesenheit vom Dienst und somit beim Verlassen des Arbeitsplatzes zeitnah den unmittelbaren Dienstvorgesetzten zu informieren bzw. dessen Genehmigung einzuholen und die am 21.12.2018 wiederholte und präzisiert schriftlich festgehaltene Weisung der Dienstbehörde, falls er während der Dienstzeit die Dienststelle verlässt, sich beim Teamleiter bzw. seiner Vertretung persönlich ab- bzw. anzumelden, dadurch verletzt zu haben, dass er während der für ihn geltenden Dienststunden (07.30 Uhr–15.30 Uhr), ohne die geforderte Ab- bzw. Anmeldung bei einem Dienstvorgesetzten vorgenommen zu haben, seinen Arbeitsplatz ca. eine halbe Stunde verlassen habe.

AD B hat dadurch schuldhaft seine Dienstpflichten nicht eingehalten und Dienstpflichtverletzungen gem. § 91 BDG 1979 begangen und zwar zu Pkt. I. gem. § 43 Abs. 2 BDG 1979 zu Pkt. II. gem. § 44 Abs. 1 BDG 1979 zu Pkt. III. gem. § 43 Abs. 2 BDG 1979 und zu Pkt. IV. gem.§ 44 Abs. 1 BDG 1979. Es wird daher über den Disziplinarbeschuldigten gemäß § 126 Abs. 2 iVm. § 92 Abs. 1 Z. 3 BDG 1979 die Disziplinarstrafe der Geldstrafe in der Höhe von € 12.000,00 verhängt.

Gemäß § 117 Abs. 2 BDG 1979 hat der Beschuldigte die Kosten des Disziplinarverfahrens zu ersetzen. Der Kostenersatz bezieht sich auf die Reisegebühren der Senatsmitglieder und des Schriftführers. Die Kosten werden in einem gesonderten Bescheid festgesetzt.

Begründung

I Verwendete Abkürzungen

AD=Amtsdirektor

AS=Aktenseite des Disziplinaraktes

V=verso (Rückseite des Blattes)

AV=Aktenvermerk

B1=Beisitzerin 1

B2=Beisitzer 2

BDG=Beamtendienstrechtsgesetz

DA=Disziplinaranwalt

DB=Disziplinarbeschuldigter

DK=Disziplinarkommission

BMF=Bundesministerium für Finanzen

BV=Betriebliche Veranlagung (Organisationseinheit im FA)

FA=Finanzamt

ggstl.=gegenständlich

GL=Geschäftsleitung

i.S.=im Sinne

KH=Krankenhaus

LMS=Lernmanagementsystem

oa.=oben angeführt

SZK=Steuer- und Zollkoordination

Vors=Vorsitzender

TL=Teamleiter

TL Stv=Teamleiterstellvertreterin

V=Vorstand

Vert=Verteidiger

II Verfahrensrechtliche Entscheidungen

Zusammensetzung des Disziplinarsenates

Das Disziplinarverfahren wurde am 06.02.2019 eingeleitet. Die Zusammensetzung des Disziplinarsenates erfolgte unter Beachtung der Geschäftsverteilung der Disziplinarkommission beim BMF des Jahres 2019 vom 11.12.2018 unter GZ. 50 000/11-DK/18. Gemäß § 101 Abs. 4 BDG 1979 ergibt sich eine Änderung der Senatszusammensetzung. Aufgrund des Ausscheidens aus dem Disziplinarsenat in Folge Pensionierung des 2. Senatsmitgliedes, RR AD Michael Krall, mit Ablauf des 31.03.2019, tritt FOI Gerhard Mattedi, als nächstgereihtes Senatsmitglied an diese Stelle.

III Beweismittel

Die in der Folge dargestellten Beweismittel waren Gegenstand der Beweisaufnahme der mündlichen Verhandlung am 18.07.2019 und sind für die Feststellung des dem Verfahren zugrundeliegenden Sachverhaltes zu würdigen:

? Disziplinaranzeige v. 04.02.2019 (AS 3-8)

? Niederschrift v. 14.08.2018 mit A. u. B. R. vor dem FA (AS 12-13)

? Scan bzgl. Kündigung der Anbahnung von Sexdienstleistungen v. 11.08.2018 (AS 15)

? Richtlinie-Informationssicherheit und Datenschutz im Arbeitsalltag (BMF-280706/0013-GS/IT/2018 v. 27.04.2018) (AS 16-19)

? AV v. 20.09.2018 der TL-Stellvertreterin G. R. (AS 21)

? Dienstanweisung mittels E-Mail v. 29.08.2018 d. Vorstandes des FA an DB (AS 22-23)

? Niederschrift v. 20.12.2018 der Dienstbehörde mit AD B (AS 26-30)

? Dienstliche Anordnung des Vorstandes d. FA v. 21.12.2018 (AS 31-33)

? Sachverhaltsdarstellung v. 11.01.2019 des TL über Vorfall v. 10.01.2019 (AS 36)

? Niederschrift v. 16.01.2019 der Dienstbehörde mit AD B (AS 38-39)

? Abwesenheiten des DB und Zeitkarten 09/2018 und 10/2019 (AS 42- 44)

? EB v. 06.02.2019 (AS 49-58)

? Vollmachtbekanntgabe des RA und Stellungnahme v. 22.02.2019 (AS 68-69)

? Bestätigung des KH (AS 71)

? Aufenthaltsbestätigung des KH (AS 75)

? Bezugszettel 07/2019 (AS 82)

? Auszug aus dem DELPHIN Programm (Einführung in die betriebliche Suchtprävention) (AS 83-85)

? E-Learning „Informationssicherheit am Arbeitsplatz“ (Seite 1) (AS 86)

? Zeitnachweis August 2018 (AS 87-88)

? Verhandlungsschrift v. 18.07.2019 (AS 93–106)

IV Sachverhalt

Unter Bezugnahme auf den Spruch dieser Entscheidung wurde nach dem in der mündlichen Verhandlung abgeführten Beweisverfahren nachstehender Sachverhalt von der Disziplinarkommission als erwiesen festgestellt:

Faktum I

AD B besuchte am 00.00.2018 um ca. 12.30 Uhr das „A-Cafe“ in XX. Er nahm dort im Gastgarten an einem Tisch Platz, an dem bereits Herr A. R. (ein pensionierter Landesbediensteter), Herr R. S. und Herr P. R. saßen. Nach den Ausführungen von Herrn R. in der Niederschrift vom 14.08.2018 im Finanzamt XY, ist von ihm wahrgenommen worden, dass AD B offenkundig alkoholisiert war und in diesem Zustand begann, ihn bzw. seine nicht anwesende Ehegattin zu beschimpfen. Dabei ist auch vom DB für alle am Tisch deutlich hörbar, folgende Äußerung gemacht worden: „ich habe deine Frau gefickt und sie hat mir einen geblasen.“ Herr R. hat in der Folge AD B aufgefordert, derartige Äußerungen zu unterlassen. Daraufhin hat der DB den Tisch verlassen und ist zu seinem Pkw gegangen. Als er wegfuhr, ist er auf Höhe des Tisches, an dem man gesessen war, noch einmal stehen geblieben und hat bei offenem Seitenfenster Folgendes gerufen: „Ich habe mehr Weiber gefickt als du im Leben je gesehen hast!“ Danach ist AD B weggefahren.

Am 20.12.2018 wurde AD B niederschriftlich mit diesem Sachverhalt von der Personalabteilung der SZK Region YY konfrontiert und er hat Nachstehendes ausgeführt
(AS 27): [...] „Das Ehepaar R. ist mir schon lange bekannt, ich war sogar mit der jetzigen Gattin von Herrn R. (G.) in Jugendjahren einmal gemeinsam mit unseren Eltern auf Urlaub. Vor dem Zwischenfall vom 13.08.2018 hat mich Herr R. öfters abfällig angesprochen und mich nach meinen Frauenbekanntschaften gefragt. Die Äußerungen im Gastgarten des A-Café in XX waren nach meiner Erinnerung Folgende: „Sei froh, dass ich mit der G. nix gehabt habe, die hätte mir auch einen blasen können.“ Ich hatte an diesem Tag schon bis zu Mittag 4 oder 5 Bier konsumiert. Ich befürchtete nach meinen Äußerungen, dass Herr R. mich attackieren könnte–er hat das auch angedroht–und habe das Lokal verlassen. Ich bin dann mit meinem PKW weggefahren. Es ist richtig, dass ich dann wahrscheinlich noch einmal in Hörweite des Tisches, an dem Herr R. saß, mit meinem Auto stehen geblieben bin, die Scheibe heruntergefahren habe und habe vermutlich den von Herrn R. in der Niederschrift vom 14.08.2018 zitierten Satz „Ich habe mehr Weiber gefickt, als du im Leben je gesehen hast!“ in seine Richtung gerufen. Ich möchte betonen, dass ich nach dieser Auseinandersetzung persönlich sehr aufgebracht war und daher diese Äußerungen gefallen sind. Mir ist bewusst, dass meine Äußerungen am 13.08.2018 im A-Café gegenüber Herrn R. überzogen waren und mir ist auch bewusst, dass ich mich als Beamter fehlverhalten habe. Ich habe mich zwischenzeitig mit dem Ehepaar R. wieder ausgesöhnt und habe mich bei der Gattin des Herrn R. auch persönlich mit Blumen entschuldigt.“ [...]

In der mündlichen Verhandlung vom 18.07.2019 hat sich AD B, vertreten durch seinen Verteidiger, zu diesem Vorfall geständig verantwortet. Wörtlich führte der Verteidiger aus: „Ich kann nur auf den Akteninhalt verweisen, die Verantwortung des Beschuldigten wird aufrechterhalten“.

Faktum II

Am Samstag, dem 11.08.2018, begab sich AD B in das Finanzamt XY um die Kündigung seines Abonnements, einer Sex-Hotline („diskretverlangen.com“) durchzuführen. Er scannte das Kündigungsschreiben am Z-Laufwerk des Dienstcomputers ein und brachte dieses in der Folge-unter Nutzung seiner dienstlichen E-Mail-Adresse (B.B@bmf.gv.at) - zur Versendung.

Zu diesem Sachverhalt äußerte sich AD B in der Niederschrift vom 20.12.2018 wie folgt (AS 28): [...] „Der Sachverhalt ist richtig dargestellt. Ich habe zu Hause keinen IT-Zugang und bin daher ins Büro gefahren, um diese Sex-Hotline zu kündigen. Ich bin heuer im Sommer im Büro über meinen Computer auf die Website dieses Sex-Dienstleister gestoßen und war neugierig und habe dadurch einen Abo-Vertrag ausgelöst. Diesen Abo-Vertrag wollte ich in der Folge rasch wieder kündigen. Daher bin ich dann am 11.08.2018 im Büro gewesen und habe den Vertrag mittels Mail gekündigt.“[...] Zu der in der Niederschrift vom 20.12.2018 gestellten Frage, ob er wisse, dass Zugriffe auf derartige Webseiten und auch das Versenden von E-Mails mit der dienstlichen Mailstruktur im Hinblick auf pornografische Seiten bzw. auch auf Seiten von Sex-Dienstleistern durch die Richtlinien zur Nutzung der dienstlichen IKT-Struktur ausdrücklich untersagt sind, wurde von AD B ausgesagt (AS 28): [...] „Ich habe geahnt, dass das, was ich mache, nicht richtig war und wollte dies so rasch wie möglich wieder beenden.“ [...] Auch zu diesem Vorfall hat sich AD B, vertreten durch seinen Verteidiger, in der mündlichen Verhandlung vom 18.07.2019 geständig verantwortet. Auf die Frage, warum sich der DB nicht an die erlassmäßige Weisung des BMF, nämlich die „Richtlinie- Informationssicherheit und Datenschutz im Arbeitsalltag“ gehalten habe, hat der Verteidiger wörtlich zu Protokoll gegeben: „Das finde ich nicht schlau von meinem Klienten.“

Faktum III

AD B befand sich am 00.00.2018 im Krankenstand (AS 41). An diesem Tag besuchte er lt. einem AV v. 00.00.2018 der TL-StV (AS 21) zu Mittag um ca. 14:00 Uhr das Café „M.P.“ am W. und erzählte dort, dass er suspendiert sei. Weiters soll AD B–lt. dem gegenständlichen AV v. 00.00.2018–am selben Tag in betrunkenem Zustand im „A-Cafe“ in St. X folgende Äußerung gemacht haben: „wenn i den R. dawisch, brin g i ihn um!“

In der Niederschrift vom 20.12.2018 wurde von AD B zu obigem Sachverhalt Folgendes ausgeführt: [...] „Es ist richtig, dass ich am Montag, den 10.09.2018 meinen Hausarzt, Dr. P., aufgesucht habe, weil es mir schlecht ging. Mein Hausarzt hat mich in der Folge an einen Psychiater zur weiteren Abklärung und Behandlung überwiesen. Ich befand mich an diesem Tag in einem psychisch sehr schlechten, depressiven Zustand und war nicht arbeitsfähig. Ich war anschließend ab dem 10.09.2018 ca. 5 Wochen im Krankenstand. Es ist richtig, dass ich an diesem Tag in der Folge am Vormittag 2 bis 3 alkoholische Getränke konsumiert habe. Ob die Äußerung betreffend Herrn R. wörtlich so gefallen ist wie im Aktenvermerk vom 20.09.2018 dargestellt, kann ich nicht mehr sagen, aber es ist gut möglich, dass ich mich in negativer Form über Herrn R. geäußert habe.“ [...]

In der mündlichen Verhandlung am 18.07.2019 legte AD B, vertreten durch seinen Verteidiger, zu diesem Vorfall ebenfalls ein Geständnis ab und verwies auf die oa. Einvernahme seines Klienten vor der Dienstbehörde. Weiters führte er aus, wenn man die ganzen Zusammenhänge betrachte, so sei es wohl so, dass der Alkohol der bestimmende Faktor in der gesamten Entwicklung des AD B sei. Auf die Frage, ob der Hintergrund dieser Äußerung die Tatsache sei, dass sich Herr R. bei seinem TL im FA über sein Benehmen am 13.08.2018, beschwert habe, gab der Verteidiger wörtlich zu Protokoll: „Es war eventuell eine unbedachte Reaktionshandlung auf dieses Verhalten“.

Faktum IV

Herrn AD B wurde sowohl durch ein E-Mail des Vorstandes vom 29.08.2018 (AS 22), als auch durch eine schriftlich ausgefertigte Weisung vom 21.12.2018 (AS 31-33) aufgetragen und verpflichtet bei jeder Abwesenheit vom Dienst eine Genehmigung durch den unmittelbaren Vorgesetzten, im Falle dessen Abwesenheit diese Erlaubnis durch seine Stellvertreterin, einzuholen. Insbesondere wird in der dienstlichen Anordnung v. 21.12.2018 durch die Dienstbehörde festgehalten (AS 31): [...] Für den Fall, dass Sie während der Dienstzeit die Dienststelle verlassen müssen, gilt ebenfalls die dargestellte Ab- und Anmeldung beim Teamleiter bzw. seiner Vertretung.“ [...] Am 10.01.2019 verließ AD B ohne vorherige Einholung einer Zustimmung eines Vorgesetzten das Finanzamt gegen 10:00 Uhr und kehrte nach ca. einer halben Stunde wieder auf seinen Arbeitsplatz zurück. An diesem Tag war zwar der Teamleiter abwesend, allerdings war seine Stellvertreterin im Finanzamt anwesend. Im Rahmen einer vom Vorstand des Finanzamtes XY mit AD B verfassten Niederschrift vom 16.01.2019 (AS 38-39) wurde von diesem zu obigen Sachverhalt zusammengefasst ausgeführt, dass er das Finanzamt um 10:00 Uhr verlassen habe. Als Grund dafür ist die Durchführung von Malerarbeiten in seiner neuen Wohnung angegeben worden. Nachdem der TL an diesem Tag im Finanzamt nicht anwesend war, hat er nicht „geschaut“, ob die Stellvertreterin im Hause gewesen sei. Er hat nicht daran gedacht, sie am Handy anzurufen. Er wollte nur schnellstmöglich in seiner Wohnung vor Ort sein, um den Schlüssel dem Nachbar zu übergeben. Er weiß, dass er sich ab- und anmelden muss, wenn er das Finanzamt verlasse. Dass er sich an diesem Tag nicht abgemeldet hat, sei auf die große Eile und einer damit einhergehenden Kurzschlusshandlung zurückzuführen und hat er sich aufgrund der angeordneten Arbeitszeit auch nicht in der Zeitkarte ausgetragen. Die Dienstbehörde hat im Schriftsatz vom 21.12.2018 AD B auch darüber in Kenntnis gesetzt, dass diese dienstliche Anordnung eine Weisung im Sinne des § 44 BDG 1979 darstellt und die Nichtbeachtung von Weisungen als Dienstpflichtverletzungen dienst- und disziplinarrechtliche sowie besoldungsrechtliche Maßnahmen zur Folge haben. Zu diesem Vorfall hat sich der DB, vertreten durch seinen Verteidiger, in der mündlichen Verhandlung vom 18.07.2019 geständig verantwortet und zu Protokoll gegeben, dass dieses Handeln seines Mandanten „nicht sehr schlau“ gewesen ist.

V Rechtslage

§ 43 Abs. 2 BDG 1979: Der Beamte hat in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.

§ 44 Abs. 1 BDG 1979: Der Beamte hat seine Vorgesetzten zu unterstützen, und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen. Vorgesetzter ist jeder Organwalter, der mit der Dienst- oder Fachaufsicht über den Beamten betraut ist.

VI Rechtliche Würdigung

Objektiver Tatbestand

Aus dem dargestellten Sachverhalt und dem abgeführten Beweisverfahren ist in Verbindung mit den zitierten Gesetzesstellen als erwiesen festzustellen, dass AD B die im Spruch dieses Erkenntnisses dargestellten Dienstpflichten verletzt hat.

Zum Faktum I und Faktum III

Gemäß § 43 Abs. 2 BDG 1979 ist ein Beamter in seinem gesamten Verhalten aufgefordert, Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauens der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt. Dies kann dann nicht angenommen werden, wenn der Beamte-unter offensichtlichem Alkoholeinfluss-unbeherrscht und in aggressiver Weise, außerhalb seiner Dienststelle, in öffentlichen Lokalen, Bekannte verbal attackiert, indem er Äußerungen tätigt, die geeignet sind, die Privatsphäre der Betroffenen zu verletzen und Beleidigungen bzw. sogar Drohungen gegen Leib und Leben vornimmt. Darüber hinaus ist auch der Umstand verwerflich, dass sich AD B sowohl am 13.08.2018 (Faktum I), als auch am 10.09.2018 (Faktum III) im Krankenstand befunden hat und in der Öffentlichkeit in alkoholisiertem Zustand aufgetreten ist.

Zum Faktum II

Gemäß § 44 Abs. 1 BDG 1979 hat ein Beamter seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen. Aus den vorgelegten Dokumenten ist ersichtlich, dass AD B Weisungsverstöße begangen hat. Die „Richtlinie – Informationssicherheit und Datenschutz im Arbeitsalltag“ stellt einen Erlass des BMF (GZ. BMF-280706/0001-V/1/2015) dar. In diesem Erlass ist genau geregelt, wann ein Bediensteter des Ressorts für private Zwecke, die für den Dienstbetrieb zur Verfügung stehende IKT- Infrastruktur, nutzen darf. Unter Pkt. 3.4.1. sind die Nutzungsgrundsätze beschrieben und hier ist auch festgehalten, dass eine private Nutzung nur im eingeschränkten Ausmaß zulässig ist (AS 17). Wörtlich ist festgehalten: [...] “Sie (gemeint ist die Nutzung der zur Verfügung stehenden IKT- Infrastruktur) darf jedoch

? nicht missbräuchlich erfolgen,

? dem Ansehen des öffentlichen Dienstes nicht schaden,

? der Aufrechterhaltung eines geordneten Dienstbetriebes nicht entgegenstehen und

? die Sicherheit und Leistungsfähigkeit der IKT- Infrastruktur nicht gefährden.

Sie darf außerdem nur unter Beachtung der Bestimmungen der gegenständlichen Richtlinie sowie sämtlicher weiterer ressort-und arbeitsplatzspezifischer Nutzungsregelungen erfolgen. Bedienstete haben keinen Anspruch auf private Nutzung der vom Dienstgeber für den Dienstbetrieb zur Verfügung gestellten IKT-Infrastruktur. Darüber hinaus besteht kein Anspruch auf Nutzung von Internet- und E-Mail-Diensten, die vom Dienstgeber als für den Dienstbetrieb nicht erforderlich erachtet werden. [...]

Um dem hohen Stellenwert dieses Erlasses gerecht zu werden, hat das Ressort für alle seine Bediensteten ein verpflichtendes E-Learning Programm eingerichtet und bei den Fragestellungen genau Bezug genommen auf den Umstand, unter welchen Bedingungen die vom Dienstgeber bereitgestellten Internet- und E-Mail-Dienste privat genutzt werden dürfen. Es kann und muss davon ausgegangen werden, dass AD B dieses E-Learning Programm absolviert hat und demnach Kenntnis hatte, was er im Rahmen der privaten Nutzung der IKT-Infrastruktur darf und was er nicht darf. Die Kündigung eines Abonnements einer Sex-Hotline fällt jedenfalls nicht unter die Erlaubnis der eingeschränkten Nutzung der dienstlichen E-Mail-Adresse.

Zum Faktum IV

Zur Bewältigung seines Alkoholproblems, welches AD B seit Jahren hat und bei dem durch die Dienstvorgesetzten auch die Interventionskette „Sucht“ angewendet wurde, hat der Vorstand des FA in einem E-Mail vom 29.08.2018 an den DB Verhaltensregeln ausgegeben, was der DB beim Verlassen seines Arbeitsplatzes während seiner Dienstzeit zu tun hat. Nach einem mit dem DB durch Bedienstete der Personalabteilung der SZK YY am 20.12.2018 geführten Gespräch, wurden AD B am 21.12.2018 weitere schriftliche Weisungen erteilt, die u.a. auch Bezug nahmen auf seine Vorgangsweise beim Verlassen des Arbeitsplatzes während der Dienstzeit (07.30 Uhr bis 15.30 Uhr). Die Befolgung derart unmissverständlich erteilter Weisungen i.S. des § 44 BDG 1979 muss AD B als verpflichtend erkannt haben.

Trotzdem kam der DB nicht lückenlos den aufrechten Weisungen vom 29.08.2018 und vom 21.12.2018 und den damit verbundenen Aufträgen nach. Er unterließ es, sich für den im Spruch unter Pkt. IV angeführten Tag, ordnungsgemäß beim Vorgesetzten bzw. bei seiner Vertreterin beim Verlassen des Arbeitsplatzes, während seiner Dienststunden, abzumelden. Somit verließ er unentschuldigt während der Dienstzeit am 10.01.2019 das Finanzamt.

Er hat dadurch zweifelsfrei ein Verhalten der fortgesetzten Missachtung von unmissverständlich erteilten dienstlichen Weisungen gesetzt.

Verschulden

§ 5 Abs. 1 StGB: Vorsätzlich handelt, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet.

Vorsatz bedeutet daher eine zielgerichtete, subjektive Einstellung des Täters auf deren Vorhandensein oder Nichtvorhandensein, nur aus seinem nach außen in Erscheinung tretendem Verhalten, unter Würdigung aller sonstigen Sachverhaltselemente, geschlossen werden kann.

Aus dem Gesamtbild des von AD B gesetzten Sachverhaltes ist kein anderer Schluss zu ziehen als der, dass er bei den von ihm begangenen Dienstpflichtverletzungen schuldhaft und zwar zumindest mit bedingtem Vorsatz gehandelt hat. Nach höchstgerichtlichen Entscheidungen ist Voraussetzung für die Annahme des Eventualvorsatzes nicht ein Wissen um eine Tatsache oder um ihre Wahrscheinlichkeit im Sinne des Überwiegens der dafürsprechenden Momente, sondern es genügt das Wissen um die Möglichkeit. Dem Täter muss die Verwirklichung eines Tatbildes als naheliegend erschienen sein. In den vorliegenden Fällen ergibt sich diese Schuldform allein schon aus den Aussagen in den aufgenommenen Niederschriften mit dem DB am 20.12.2018 (AS 26-30) und am 16.01.2019 (AS 38-39), wo zweifelsfrei zu Tage trat, dass er Kenntnis über seine Dienstpflichten als Beamter hatte und diese auch verstanden hat. Allein der Umstand, dass das ggstl. Disziplinarverfahren nicht das erste Verfahren dieser Art ist, das gegen AD B von der Dienstbehörde gegen ihn durchgeführt wird, zeigt, dass er durch seine Alkoholerkrankung einen sehr niederen Schwellenwert der Hemmung hat und in diesem Zustand in aggressiver Weise Beleidigungen und Drohungen ausstößt, die eines Beamten absolut unwürdig und nicht tolerierbar sind. Offensichtlich ab dem Zeitpunkt, wo er wiederum vermehrt Alkohol konsumierte und die Befolgung der ordnungsgemäß erteilten Weisungen seines Vorstandes, die nicht zuletzt auch für ihn eine Hilfestellung in der Bewältigung seiner Erkrankung darstellen sollten, konnte bzw. wollte er seinen auferlegten Dienstpflichten, nämlich sowohl den schriftlich festgehaltenen Weisungen als auch den allgemeinen Dienstpflichten nicht mehr nachkommen. Es bleibt somit für den Disziplinarsenat im gegenständlichen Verfahren für die Annahme eines nicht schuldhaften Verhaltens von AD B kein Raum, sondern man muss bei seinen gesetzten Sachverhalten vielmehr von einer bewussten Gleichgültigkeit ausgehen, die ebenfalls bereits bedingten Vorsatz darstellt. Der Eintritt von Dienstpflichtverletzungen war für ihn geradezu vorhersehbar und er fand sich mit dieser Situation ab. Wie bereits erwähnt, wurde bereits im Jahr 2012 ein Disziplinarverfahren gegen
AD B wegen schuldhafter Verletzungen von Dienstpflichten gem. § 43 Abs. 2 BDG 1979 und gem. § 43 a BDG 1979 durchgeführt, das mit einem Erkenntnis vom 16.11.2012 und einer ausgesprochenen Disziplinarstrafe der Geldstrafe in Höhe von € 5.000,00 (GZ. BMF-02 050/7-DK/12) beendet wurde. Somit wusste AD B sehr wohl über seine Dienstpflichten Bescheid und hat er in allen Punkten des umseits angeführten Spruches zumindest bedingt vorsätzliches Handeln zu verantworten.

VII Strafbemessung

Rechtslage

§ 92 Abs. 1 BDG 1979 (Disziplinarstrafen)

1. der Verweis,

2. die Geldbuße bis zur Höhe eines halben Monatsbezuges,

3. die Geldstrafe in der Höhe von einem Monatsbezug bis zu fünf Monatsbezügen,

4. die Entlassung.

§ 92 Abs. 2 BDG 1979: In den Fällen des Abs. 1 Z 2 und 3 ist von dem Monatsbezug auszugehen, der dem Beamten auf Grund seiner besoldungsrechtlichen Stellung im Zeitpunkt der Fällung des erstinstanzlichen Disziplinarerkenntnisses beziehungsweise im Zeitpunkt der Verhängung der Disziplinarverfügung gebührt. Allfällige Kürzungen des Monatsbezuges sind bei der Strafbemessung nicht zu berücksichtigen.

§ 93 Abs. 1 BDG 1979: Das Maß für die Höhe der Strafe ist die Schwere der Dienstpflichtverletzung. Dabei ist darauf Rücksicht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafe erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten oder der Begehung von Dienstpflichtverletzungen durch andere Beamte entgegenzuwirken. Die nach dem Strafgesetzbuch für die Strafbemessung maßgebenden Gründe sind dem Sinne nach zu berücksichtigen; weiters ist auf die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beamten Bedacht zu nehmen.

§ 93 Abs. 2 BDG 1979: Hat der Beamte durch eine Tat oder durch mehrere selbständige Taten mehrere Dienstpflichtverletzungen begangen und wird über diese Dienstpflichtverletzungen gleichzeitig erkannt, so ist nur eine Strafe zu verhängen, die nach der schwersten Dienstpflichtverletzung zu bemessen ist, wobei die weiteren Dienstpflichtverletzungen als Erschwerungsgrund zu werten sind.

Der Disziplinarsenat erachtet die Dienstpflichtverletzungen bei allen vier Punkten des Spruches als schwerwiegend. Einerseits, weil verbale aggressive Attacken, die als Beleidigungen von den angegriffenen Personen wahrgenommen werden mussten und andererseits, weil ausgestoßene Drohungen, die Angriffe auf Leib und Leben der bezeichneten Personen darstellten. Dieses Verhalten hat gegen die Dienstvorschriften und gegen die ethischen Verhaltensgrundsätze unserer Gesellschaft verstoßen. Keinesfalls stellt dieses Benehmen eine dem Beamten-Dienstrecht entsprechende Vorgangsweise dar. Allein aus diesem Grund sind disziplinäre Sanktionen zu verfügen. Die Verletzung der allgemeinen Dienstpflichten gem. § 43 Abs. 2 BDG 1979 bei Pkt. I und Pkt. III des Spruchs, wird als die schwerwiegendere Dienstpflichtverletzung festgestellt. Die Bemessung der Disziplinarstrafe erfolgt daher mit Bezug auf § 43 Abs. 2 BDG 1979 als schwerste der zu beurteilenden Dienstpflichtverletzungen. Die Dienstpflichtverletzungen gem. § 44 BDG 1979 sind gem. § 93 Abs. 2 BDG 1979 als Erschwerungsgrund zu werten.

Strafrahmen

Gemäß § 92 Abs. 1 Z. 3 BDG 1979 kann die Höhe der Geldstrafe bis zu fünf Monatsbezügen festgesetzt werden. Allfällige Kürzungen des Monatsbezuges sind bei der Strafbemessung nicht zu berücksichtigen. Der Bezug für den Monat Juli 2019, Verwendungsgruppe A2/3, Gehaltsstufe D1 wird wie folgt festgestellt (AS 82): Der Bezug des AD B beträgt im Monat Juli 2019 brutto € 4.656,90. Für die Berechnung des Strafrahmens wird diese Höhe des Bruttobezuges unter Außerachtlassung des Kinderzuschusses herangezogen. Demnach beträgt der Strafrahmen gem. § 92 Abs.1 Z. 3 BDG 1979 € 23.284,50. Bei der Verhängung der Geldstrafe ist auch auf die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des DB Bedacht zu nehmen. Außergewöhnliche Umstände, die besonders zu berücksichtigen wären, wurden hinsichtlich der bekannt gegebenen Vermögenslage bzw. im Hinblick auf die persönlichen Verhältnisse nicht festgestellt. Der Disziplinarsenat ist durch den gesetzten Sachverhalt des DB überzeugt, dass für ihn ein gelinderes Mittel nicht ausreichend ist, um den DB in Zukunft von einer abermaligen Begehung von Dienstpflichtverletzungen abzuhalten.

Milderungs- und Erschwerungsgründe

Mildernd werden berücksichtigt das Geständnis, die positive Dienstbeurteilung und die Tatsache, dass der DB als unbescholten gilt, weil die Disziplinarstrafe aus dem Jahr 2012 bereits getilgt ist. Als erschwerend gewertet werden die Dienstpflichtverletzung gem. § 44 BDG 1979 sowie die wiederholte Begehung aller Dienstpflichtverletzungen.

Strafhöhe

Gemäß § 93 Absatz 1 BDG 1979 ist das Maß für die Höhe der Strafe nach der Schwere der Dienstpflichtverletzung zu bemessen, wobei darauf Rücksicht zu nehmen ist, inwieweit die beabsichtigte Strafhöhe erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten. Die nach dem Strafgesetzbuch für die Strafbemessung maßgebenden Gründe sind dem Sinne nach zu berücksichtigen. Bei AD B muss aufgrund seines unter Alkoholeinfluss stehenden Verhaltens in der Öffentlichkeit und der Weisungen vom 29.08.2018 und vom 21.12.2018 sichergestellt werden, dass er in Zukunft einerseits verbale Attacken in der Öffentlichkeit unterlässt und andererseits die Weisungen der Dienstbehörde ernst nimmt und ein Verstoß gegen eine dieser Weisungen nicht sanktionslos bleiben kann. Der spezialpräventive Zweck erscheint unter Ausschöpfung des fast dreifachen Bruttomonatsbezugs iHv. € 12.00,00 als angemessen. Der Disziplinarsenat vertritt die Ansicht, dass die nunmehrige Höhe der Geldstrafe für den DB einen gewollt spürbaren Strafbetrag darstellt, ohne dass dadurch seine finanziellen Lebensumstände gefährdet werden. Generalpräventive Erfordernisse werden durch diese Straffestsetzung insofern abgedeckt, als mit der Höhe dieser Disziplinarstrafe einer möglichen negativen Beispielswirkung auf alle anderen Finanzbeamtinnen und Finanzbeamte entschieden entgegengetreten wird.

VIII Kostenentscheidung

Die Entscheidung über die Kosten bezieht sich auf § 117 Abs. 2 BDG 1979. Demnach können Kosten der Beweisaufnahme den Beschuldigten als Kosten des Disziplinarverfahrens vorgeschrieben werden. Als Kosten der Beweisaufnahme (mündliche Verhandlung) sind die Reisekosten im Sinne der Reisegebührenvorschrift für die Senatsmitglieder und den Schriftführer angefallen. Diese Kosten werden in einem gesonderten Bescheid festgesetzt. Das ist durch den Umstand begründet, dass diese Kosten erst nach der Beweisaufnahme festgestellt werden können.

-END-

Zuletzt aktualisiert am

24.01.2020
Quelle: Disziplinarkommissionen, Disziplinaroberkommission, Berufungskommission Dok, https://www.ris.bka.gv.at/Dok
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten