TE Lvwg Erkenntnis 2019/12/3 VGW-151/086/12377/2019

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 03.12.2019
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

03.12.2019

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §69 Abs1 Z1
AVG §69 Abs3
NAG §2 Abs1 Z9
NAG §11 Abs1 Z4
NAG §27
NAG §41a
NAG §46
NAG §47
NAG §30 Abs1
FPG 2005 §117

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch den Richter Mag. Wostri über die Beschwerde des mj. A. B., geb. am ...2002, StA: Serbien, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien, Magistratsabteilung 35, vom 25.7.2019, Zl. ..., nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Verhandlung, zu Recht erkannt:

I. Gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG wird der Beschwerde gegen den Bescheid vom 25.7.2019, ..., insoweit Folge gegeben, als Spruchpunkt 1)a) ersatzlos behoben wird und der Spruch des angefochtene Bescheides zu lauten hat:

„1) Das rechtskräftig abgeschlossene Verfahren aufgrund Ihres Antrages vom 21.11.2013 auf Verlängerung des Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“ wird gemäß § 69 Abs. 1 Z 1 iVm § 69 Abs. 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes – AVG von Amts wegen wiederaufgenommen. Das Verfahren tritt in den Stand zurück, in dem es sich vor Erteilung des Aufenthaltstitels am 6.12.2013 befunden hat. Gleichzeitig wird Ihr Antrag vom 21.11.2013 auf Erteilung des Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“ nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz – NAG abgewiesen.

2) Das rechtskräftig abgeschlossene Verfahren aufgrund Ihres Antrages vom 27.11.2014 auf Verlängerung des Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“ wird gemäß § 69 Abs. 1 Z 1 iVm § 69 Abs. 3 AVG von Amts wegen wiederaufgenommen. Das Verfahren tritt in den Stand zurück, in dem es sich vor Erteilung des Aufenthaltstitels am 30.01.2015 befunden hat. Gleichzeitig wird Ihr Antrag vom 27.11.2014 auf Erteilung des Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“ nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz abgewiesen.

3)

a. Das rechtskräftig abgeschlossene Verfahren aufgrund Ihres Antrages vom 4.8.2016 auf Verlängerung des Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“ wird gemäß § 69 Abs. 1 Z 1 AVG von Amts wegen wiederaufgenommen. Das Verfahren tritt in den Stand zurück, in dem es sich vor Erteilung des Aufenthaltstitels am 1.9.2016 befunden hat.

b. Das rechtskräftig abgeschlossene Verfahren aufgrund Ihres Antrages vom 1.9.2016 auf Zweckänderung des Aufenthaltstitels auf „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ wird gemäß § 69 Abs. 1 Z 1 AVG von Amts wegen wiederaufgenommen. Das Verfahren tritt in den Stand zurück, in dem es sich vor Erteilung des Aufenthaltstitels am 6.6.2017 befunden hat.

c. Ihr Verlängerungsantrag vom 4.8.2016 wird gemäß den §§ 27, 47 NAG abgewiesen.

d. Ihr Zweckänderungsantrag vom 1.9.2016 auf Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ wird gemäß den §§ 27, 41a, 46 NAG abgewiesen.“

Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 25.7.2019 wurde durch die belangte Behörde gegenüber dem Beschwerdeführer wie folgt abgesprochen:

„1)

a) Das rechtskräftig abgeschlossene Verfahren aufgrund Ihres Antrages vom 20.11.2012 auf Ersterteilung des Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“ wird gemäß § 69 Abs. 1 Z 1 iVm § 69 Abs. 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes – AVG 1991, BGBl. 51/1991 idgF. von Amts wegen wiederaufgenommen. Das Verfahren tritt in den Stand zurück, in dem es sich vor Erteilung des Aufenthaltstitels am 19.12.2012 befunden hat. Gleichzeitig wird Ihr Antrag vom 20.11.2012 auf Erteilung des Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“ nach dem Bundesgesetz über die Niederlassung und den Aufenthalt in Österreich (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz – NAG) abgewiesen, da es sich bei der Ehe Ihres Vaters mit Frau C. D. um eine Aufenthaltsehe handelte.

b) Das rechtskräftig abgeschlossene Verfahren aufgrund Ihres Antrages vom 21.11.2013 auf Ersterteilung des Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“ wird gemäß § 69 Abs. 1 Z 1 iVm § 69 Abs. 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes – AVG 1991, BGBl. 51/1991 idgF. von Amts wegen wiederaufgenommen. Das Verfahren tritt in den Stand zurück, in dem es sich vor Erteilung des Aufenthaltstitels am 05.12.2013 befunden hat. Gleichzeitig wird Ihr Antrag vom 21.11.2013 auf Erteilung des Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“ nach dem Bundesgesetz über die Niederlassung und den Aufenthalt in Österreich (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz – NAG) abgewiesen, da es sich bei der Ehe Ihres Vaters mit Frau C. D. um eine Aufenthaltsehe handelte.

c) Das rechtskräftig abgeschlossene Verfahren aufgrund Ihres Antrages vom 27.11.2014 auf Ersterteilung des Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“ wird gemäß § 69 Abs. 1 Z 1 iVm § 69 Abs. 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes – AVG 1991, BGBl. 51/1991 idgF. von Amts wegen wiederaufgenommen. Das Verfahren tritt in den Stand zurück, in dem es sich vor Erteilung des Aufenthaltstitels am 29.01.2015 befunden hat. Gleichzeitig wird Ihr Antrag vom 27.11.2014 auf Erteilung des Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“ nach dem Bundesgesetz über die Niederlassung und den Aufenthalt in Österreich (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz – NAG) abgewiesen, da es sich bei der Ehe Ihres Vaters mit Frau C. D. um eine Aufenthaltsehe handelte.

2)

1) Das rechtskräftig abgeschlossene Verfahren aufgrund Ihres Verlängerungsantrages/Weckänderungsantrages vom 04.08.2016 auf Ersterteilung des Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte (plus)“ wird gemäß § 69 Abs. 1 Z 1 iVm § 69 Abs. 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes – AVG 1991, BGBl. 51/1991 idgF. von Amts wegen wiederaufgenommen. Das Verfahren tritt in den Stand zurück, in dem es sich vor Erteilung des Aufenthaltstitels am 05.06.2017 befunden hat. Gleichzeitig wird Ihr Antrag vom 04.08.2016 auf Erteilung des Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte (plus)“ nach dem Bundesgesetz über die Niederlassung und den Aufenthalt in Österreich (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz – NAG) abgewiesen, da es sich bei der Ehe Ihres Vaters mit Frau C. D. um eine Aufenthaltsehe handelte.“

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Am 13.11.2019 führte das Verwaltungsgericht Wien - VGW eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. In dieser Verhandlung wurden insb. die Vorakten der belangten Behörde und des VGW betreffend den Beschwerdeführer sowie u.a. seinen Vater verlesen; dies umfasste auch das Verhandlungsprotokoll vom 30.10.2018. Die belangte Behörde blieb der Verhandlung fern.

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen zuständigen Richter erwogen:

Es ergibt sich folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt, welcher als erwiesen festgestellt wird:

Der Vater des Beschwerdeführers, E. B., ist serbischer Staatsangehöriger und wurde am ...1984 geboren.

E. B. war von 28.12.2009 bis 3.8.2015 mit Hauptwohnsitz in Wien, F.-straße gemeldet. Seit 3.8.2015 ist sein gemeldeter Hauptwohnsitz in Wien, G.-gasse. Als Nebenwohnsitz war vom 31.1.2013 bis 3.8.2015 die Adresse in Wien, G.-gasse gemeldet.

Am ...2001 heiratete E. B. H. B.. Am ...2006 wurde die Ehe geschieden. Aus dieser Ehe entstammt der Beschwerdeführer, A. B., der am ...2002 geboren wurde und serbischer Staatsangehöriger ist.

A. B. verfügt(e) über keine Familienangehörigen, die Österreichischer, Schweizer oder EWR-Bürger sind – lediglich seine Stiefmutter C. D. war österreichische Staatsbürgerin.

H. B. wurde am ...1984 geboren und ist am ...2019 verstorben. Sie war serbische Staatsangehörige und verfügte jedenfalls seit 2006 über den Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ (vormals „Daueraufenthalt – EG).

Am ...2006 wurde I. B. geboren. Er ist das Kind von E. B. und J. K.. I. B. ist serbischer Staatsangehöriger.

Am ...2009 heirateten E. B. und C. D.. Die Ehe wurde in Serbien geschlossen. Diese Ehe wurde am ...2016 geschieden.

C. D. wurde am ...1969 geboren und ist seit jedenfalls 2004 österreichische Staatsbürgerin. Sie wohnte ab 1999 in Wien, F.-straße. Sie war bisher drei Mal verheiratet. Sie hat drei Kinder. Aus der Ehe mit E. B. entstammt kein Kind.

Während der Ehe zwischen E. B. und C. D. wurde am ...2011 L. B. geboren. Die Mutter von L. B. ist J. K.. Der Vater ist E. B..

Am ...2016 heiratete E. B. J. K.. Diese ist serbische Staatsangehörige und wurde am ...1984 geboren. Laut Zentralem Melderegister ist sie seit 2.8.2016 mit ihrem Hauptwohnsitz in Wien, G.-gasse gemeldet. Weitere Meldungen für J. K. scheinen im Zentralen Melderegister nicht auf.

Am 16.6.2017 brachten J. K. und L. B. Erstanträge auf Erteilung des Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot Karte plus (Familienzusammenführung)“ ein.

Mit Aktenvermerk vom 14.11.2016 und 13.9.2017 nahm die LPD Wien zum Vorliegen einer Aufenthaltsehe Stellung (§ 37 Abs. 4 NAG).

Die Heirat am ...2009 zwischen E. B. und C. D. hatte lediglich den Zweck E. B. und seinen Familienangehörigen einen Aufenthaltstitel in Österreich zu verschaffen. Sowohl C. D. als auch E. B. hatten nie die Absicht ein gemeinsames Familienleben im Sinn des Art. 8 EMRK zu führen und wurde ein solches auch nicht geführt. Die Eheschließung erfolgte lediglich aus dem Grund, E. B. und seinen Kindern einen Aufenthaltstitel in Österreich zu verschaffen. C. D. (und E. B.) war sich bei der Eheschließung bewusst, dass sich E. B. für die Erteilung eines Aufenthaltstitels auf die Ehe berufen will. Bei beiden lag die Absicht vor, die österreichische Niederlassungsbehörde über das Vorliegen einer Ehe zu täuschen.

E. B. wurden für folgende Zeiträume die folgenden Aufenthaltstitel erteilt:

?    30.11.2010 – 30.11.2011 „Familienangehöriger“ (Antrag vom 15.2.2010)

?    1.12.2011 - 1.12.2012 „Familienangehöriger“ (Antrag vom 11.11.2011)

?    2.12.2012 - 2.12.2015 „Familienangehöriger“ (Antrag vom 20.11.2012)

?    2.12.2015 - 2.12.2018 „Familienangehöriger“ (Antrag vom 5.11.2015)

?    22.5.2017 - 3.3.2019 Rot-Weiß-Rot Karte plus (Antrag vom 1.9.2016)

Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 6.6.2018, Zahl MA35-..., wurde betreffend E. B. folgendes ausgesprochen:

„1)

a) Das rechtskräftig abgeschlossene Verfahren aufgrund Ihres Antrages vom 15.2.2010 auf Ersterteilung des Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“ wird gemäß § 69 Abs. 1 Z 1 iVm § 69 Abs. 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes – AVG 1991, BGBl. 51/1991 idgF. von Amts wegen wiederaufgenommen. Das Verfahren tritt in den Stand zurück, in dem es sich vor Erteilung des Aufenthaltstitels am 14.2.2011 befunden hat. Gleichzeitig wird Ihr Antrag vom 15.2.2010 auf Erteilung des Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“ nach dem Bundesgesetz über die Niederlassung und den Aufenthalt in Österreich (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz – NAG) abgewiesen, da es sich bei Ihrer Ehe mit Frau C. D. um eine Aufenthaltsehe handelte.

b) Das rechtskräftig abgeschlossene Verfahren aufgrund Ihres Antrages vom 11.11.2011 auf Erteilung des Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“ wird gemäß § 69 Abs. 1 Z 1 iVm § 69 Abs. 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes – AVG 1991, BGBl. 51/1991 idgF. von Amts wegen wiederaufgenommen. Das Verfahren tritt in den Stand zurück, in dem es sich vor Erteilung des Aufenthaltstitels am 19.12.2011 befunden hat. Gleichzeitig wird Ihr Antrag vom 11.11.2011 auf Erteilung des Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“ nach dem Bundesgesetz über die Niederlassung und den Aufenthalt in Österreich (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz – NAG) abgewiesen, da es sich bei Ihrer Ehe mit Frau C. D. um eine Aufenthaltsehe handelte.

c) Das rechtskräftig abgeschlossene Verfahren aufgrund Ihres Antrages vom 20.11.2012 auf Erteilung des Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“ wird gemäß § 69 Abs. 1 Z 1 iVm § 69 Abs. 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes – AVG 1991, BGBl. 51/1991 idgF. von Amts wegen wiederaufgenommen. Das Verfahren tritt in den Stand zurück, in dem es sich vor Erteilung des Aufenthaltstitels am 18.12.2012 befunden hat. Gleichzeitig wird Ihr Antrag vom 20.11.2012 auf Erteilung des Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“ nach dem Bundesgesetz über die Niederlassung und den Aufenthalt in Österreich (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz – NAG) abgewiesen, da es sich bei Ihrer Ehe mit Frau C. D. um eine Aufenthaltsehe handelte.

d) Das rechtskräftig abgeschlossene Verfahren aufgrund Ihres Antrages vom 5.11.2015 auf Erteilung des Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“ wird gemäß § 69 Abs. 1 Z 1 iVm § 69 Abs. 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes – AVG 1991, BGBl. 51/1991 idgF. von Amts wegen wiederaufgenommen. Das Verfahren tritt in den Stand zurück, in dem es sich vor Erteilung des Aufenthaltstitels am 6.12.2015 befunden hat. Gleichzeitig wird Ihr Antrag vom 5.11.2015 auf Erteilung des Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“ nach dem Bundesgesetz über die Niederlassung und den Aufenthalt in Österreich (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz – NAG) abgewiesen, da es sich bei Ihrer Ehe mit Frau C. D. um eine Aufenthaltsehe handelte.

2) Ihr Zweckänderungsantrag vom 1.9.2016 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ gem. § 27 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Niederlassung und den Aufenthalt in Österreich (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz – NAG 2005, BGBl. 100/2005) wird als Erstantrag gewertet und abgewiesen, da Sie weder Familienangehöriger sind, noch über einen im § 27 Abs. 1 NAG angeführten Aufenthaltstitel verfügen.“

Über die dagegen von E. B. erhobene Beschwerde sprach das Verwaltungsgericht Wien mit Erkenntnis vom 11.12.2018, Zl. VGW-151/086/9905/2018, wie folgt ab:

„Gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG wird zu Spruchpunkt 1 des Bescheides vom 6.6.2018 die Beschwerde, mit der Maßgabe, dass in den Spruchpunkten 1a) bis 1d) die Wortfolge „, da es sich bei Ihrer Ehe mit Frau C. D. um eine Aufenthaltsehe handelte“ zu entfallen hat sowie, dass in Spruchpunkt 1a) das Datum „14.2.2011“ durch „15.2.2011“, in Spruchpunkt 1b) das Datum „19.12.2011“ durch „20.12.2011“, in Spruchpunkt 1c) das Datum „18.12.2012“ durch „19.12.2012“ und in Spruchpunkt 1d) das Datum „6.12.2015“ durch „7.12.2015“ ersetzt wird, als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt. Zu Spruchpunkt 2 des Bescheides vom 6.6.2018 der Beschwerde Folge gegeben und der Spruchpunkt 2 behoben.“

Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 25.7.2019, Zahl MA35-..., wurde gegenüber E. B. folgendes ausgesprochen:

„Mit Bescheid vom 06.06.2018, wurden Ihre Anträge auf eine Niederlassungsbewilligung „Familienangehöriger“, vom 15.02.2010 (Spruchpunkt 1a), vom 20.12.2011 (Spruchpunkt 1b), vom 19.12.2012 (Spruchpunkt 1c) und vom 07.12.2015 (Spruchpunkt 1d) von ha. Behörde wiederaufgenommen und abgewiesen.

Das Verwaltungsgericht Wien hat dies nach der Durchführung einer mündlichen Verhandlung, mit dem Erkenntnis vom 11.12.2018 bestätigt.

Bei dem Spruchpunkt 2 des Bescheides vom 06.06.2018, wurde Ihrer Beschwerde folge gegeben und dieser behoben.

1a)

Das rechtskräftig abgeschlossene Verfahren aufgrund Ihres Verlängersantrages/Zweckänderungsantrages vom 01.09.2016 auf Erteilung des Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte – Plus“ wird gemäß § 69 Abs. 1 Z 1 iVm § 69 Abs. 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes – AVG 1991, BGBl. 51/1991 idgF. Von Amts wegen wiederaufgenommen. Das Verfahren tritt in den Stand zu8rück, in dem es sich vor Erteilung des Aufenthaltstitels am 18.05.2017 befunden hat. Gleichzeitig wird Ihr Antrag vom 01.09.2016 auf Erteilung des Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte – Plus“ nach dem Bundesgesetz über die Niederlassung und den Aufenthalt in Österreich (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz – NAG), mangels Vorliegens eines gültigen Aufenthaltstitels für Österreich gem. § 24 NAG abgewiesen, da Sie weder Familienangehöriger sind, noch über einen im § 27 Abs. 1 NAG angeführten Aufenthaltstitel verfügen.

1b)

Ihr Verlängerungsantrag vom 14.02.2019 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck „Rot-Weiß-Rot-Karte – Plus“ gem. § 27 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Niederlassung und den Aufenthalt in Österreich (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz – NAG 2005, BGBl. 100/2005) wird als Erstantrag gewertet und abgewiesen, da Sie weder Familienangehöriger sind, noch über einen im § 27 Abs. 1 NAG angeführten Aufenthaltstitel verfügen.“

Am 13.11.2019 wurde über die Beschwerde des E. B. gegen den Bescheid vom Verwaltungsgericht Wien zur GZ VGW-151/V/086/12372/2019 ein Erkenntnis mit folgendem Spruch mündlich verkündet:

„Gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG wird die Beschwerde gegen den Bescheid vom 25.7.2019, Zahl: MA35-..., mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt, als der Spruch des Bescheides zu lauten hat:

1. Das rechtskräftig abgeschlossene Verfahren aufgrund Ihres Verlängerungs-/Zweckänderungsantrages vom 1.9.2016 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ wird gemäß § 69 Abs. 1 Z 1 AVG von Amts wegen wiederaufgenommen. Das Verfahren tritt in den Stand zurück, in dem es sich vor Erteilung des Aufenthaltstitels am 6.6.2017 befunden hat. Gleichzeitig wird Ihr Antrag vom 1.9.2016 gem. § 41a NAG und §§ 47 und 27 NAG abgewiesen.

2.   Ihr Verlängerungsantrag vom 14.2.2019 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ wird gem. § 41a NAG abgewiesen.“

A. B. wurden für folgende Zeiträume folgende Aufenthaltstitel erteilt:

?    5.12.2012 - 5.12.2013 „Familienangehöriger“ (Antrag vom 20.11.2012)

?    6.12.2013 - 6.12.2014 „Familienangehöriger“ (Antrag vom 21.11.2013)

?    7.12.2014 – 23.8.2016 „Familienangehöriger“ (Antrag vom 27.11.2014)

?    Am 1.9.2016 wurde ihm der AT „Familienangehöriger“ erteilt.

?    19.5.2017 – 19.5.2020 „Rot-Weiß-Rot Karte plus“ (Antrag vom 1.9.2016)

Die Anträge vom 20.11.2012, 21.11.2013, 27.11.2014, 4.8.2016 und 1.9.2016 wurden durch A. B.s Vater und gesetzlichen Vertreter E. B. gestellt.

Mit dem Erstantrag vom 20.11.2012 begehrte A. B. den Aufenthaltstitel „Niederlassungsbewilligung“ (Familiengemeinschaft). Das Feld „Familienangehöriger von Österreicher“ wurde im Antrag nicht markiert. Ebenso blieben die Felder zum Familienangehörigen leer. Aus dem gesamten Antrag ist nicht ersichtlich welcher Familienangehörige als Ankerperson herangezogen wurde – auch wurden dem Antrag keine Unterlagen, die Rückschlüsse hierauf ermöglichen, beigelegt. Anhaltspunkte, dass sich der Antrag auf die Eigenschaft des Beschwerdeführers als Familienangehörigen von C. D. oder eines anderen österreichischen oder schweizer Staatsbürgers oder EWR-Bürger stützt, sind dem Antrag nicht zu entnehmen. Am 20.12.2012 wurde E. B. der Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ für den Beschwerdeführer in Kartenform ausgehändigt.

Mit dem Verlängerungsantrag vom 21.11.2013 wurde ein Verlängerungsantrag für „Familienangehöriger“ gestellt. Das Antragsformular wurde unvollständig ausgefüllt. Beigelegt wurden Gehaltsabrechnungen für C. D.. Am 6.12.2013 wurde E. B. der Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ für den Beschwerdeführer in Kartenform ausgehändigt.

Mit dem Verlängerungsantrag vom 27.11.2014 wurde ein Verlängerungsantrag für „Familienangehöriger von Österreicher“ gestellt. Das Antragsformular wurde unvollständig ausgefüllt. Vorgelegt wurden Gehaltsabrechnungen für C. D. sowie eine schriftliche Erklärung von ihr, wonach sie ihre Schulden regelmäßig bezahle. Am 31.1.2015 wurde E. B. der Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ für den Beschwerdeführer in Kartenform ausgehändigt.

Mit dem Verlängerungsantrag vom 4.8.2016 wurde ein Verlängerungsantrag für „Familienangehöriger“ gestellt. Das Antragsformular wurde unvollständig ausgefüllt. Im Detail erfolgte die Antragstellung wie folgt: Am 4.8.2016 befand sich E. B. bei der MA 35, wobei er sich bei der Antragstellung eines Formulars bediente, in welchem er „Verlängerungsantrag“ und „Schüler“ ankreuzte. Im Gespräch mit einem Bediensteten der MA 35 wurde der begehrte Aufenthaltstitel jedoch auf „Familienangehöriger“ (von Österreicher) abgeändert, was der Bedienstete der MA 35 handschriftlich am Antragsformular vermerkte und von E. B. unterschrieben wurde. Mit Schreiben vom 10.8.2016 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert den Aufenthaltstitel bei der belangten Behörde abzuholen. Am 1.9.2016 kam E. B. zur belangten Behörde und unterschrieb die „Übernahmebestätigung“ betreffend den Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“. Hierbei war für den Beschwerdeführer die Karte iS § 1 NAG-DV vorbereitet. E. B. wurde der AT Familienangehöriger für den Beschwerdeführer in Kartenform übergeben. Daraufhin merkte die Bedienstete der MA 35, dass „Familienangehöriger“ auf der Karte stand und teilte E. B. mit, dass dies nicht der richtige Aufenthaltstitel sei. E. B. gab ihr daraufhin die Karte zurück, welche er kurz (für unter einer Minute) in der Hand gehalten hatte. Ihm wurde mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer auf Grund der erfolgten Scheidung einen anderen Titel begehren müsse und unterschrieb E. B. daraufhin am Antragsformular (Seite 1) vom 4.8.2016 neben „RWR+“, welches durch die Bedienstete der MA 35 handschriftlich dem Antrag hinzugefügt wurde. Am 6.6.2017 übernahm E. B. in Vertretung für den Beschwerdeführer den Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot - Karte Plus“.

Zu diesen Feststellungen gelangte das Gericht auf Grund nachstehender Beweiswürdigung:

Hinsichtlich der Antragstellung am 4.8.2016 und 1.9.2016 und der Ausfolgung zweier Karten war von den Angaben des E. B. auszugehen. E. B. schilderte die Abläufe wie oben wiedergegeben, wobei er hierzu keine weiteren oder genaueren Angaben machen konnte. Die entsprechenden Vorgänge waren im Behördenakt nicht nachvollziehbar bzw überhaupt nicht dokumentiert. Auf Seite 1 des Antrages sind drei unterschiedliche Titel angeführt, wobei weder ein Datum beigefügt wurde, noch der nicht mehr begehrte Titel durchgestrichen wurden, sodass nicht ersichtlich ist, welcher Titel zuletzt beantragt wurde. Der Umstand, dass die Karte betreffend den Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ durch die belangte Behörde wieder zurückgenommen wurde, ist im Akt ebenfalls nicht dokumentiert. Die genauen Abläufe im verwaltungsbehördlichen Verfahren ergaben sich erst durch die Aussage des E. B. in der mündlichen Verhandlung.

Zur Scheinehe ist zu bemerken:

Auf Grund des Eindruckes den E. B. und C. D. in der mündlichen Verhandlung vom 30.10.2018 vermittelten, steht für das Verwaltungsgericht ohne den geringsten Zweifel fest, dass es sich bei der durch sie geschlossenen Ehe um eine „Scheinehe“ handelt.

E. B. heiratete am ...2009 die um rund 15 Jahre jüngere C. D.. Am ...2011 wurde seine Tochter L. geboren. Die Mutter von L. war jedoch nicht seine Ehefrau sondern J. K.. Die Zeugung von L. erfolgte sohin nur wenige Monate nach der Hochzeit von E. B. mit C. D.. Darüber hinaus verfügten E. B. und C. D. über 2 getrennte – im Übrigen durchaus weit voneinander entfernte – Wohnungen. Der hierdurch indizierte Verdacht einer Aufenthaltsehe wurde in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht bestätigt. In dieser machten sowohl E. B. als auch C. D. voneinander gravierend abweichende Aussagen, die sich nur dadurch erklären lassen, dass das gemeinsame Familienleben durch beide nie stattfand sondern lediglich versucht wurde ein solches vorzutäuschen. Hierbei ist insb. auf folgendes hinzuweisen:

?    E. B. schilderte die Intensivität des Kontaktes mit C. D., konkret ihrer Besuche in Serbien, völlig anders als diese. So gab er folgendes an: „C. lebte 2008 in Österreich, war aber öfter in Serbien. Der Kontakt zwischen uns wurde intensiver. Wir waren fort und ein bisschen draußen und so ist es entstanden, dass wir ein Paar werden. Ein Monat, nachdem wir uns kennengelernt haben, waren wir in einer Beziehung, glaube ich. C. arbeitete damals in Österreich, kam aber zwei bis drei Mal pro Monat nach Serbien. Wir führten unsere Beziehung in Serbien. Ich durfte damals noch nicht nach Österreich. Irgendwann im Jahr 2009 durften die Serbien dann drei Monate visumfrei nach Österreich. Nachdem diese Regelung kam, verbrachte ich immer drei Monate in Österreich und dann drei Monate in Serbien. Sobald ich die drei Monate in Österreich war, fuhr C. D. nicht mehr nach Serbien. In den drei Monaten, in denen ich in Serbien war, besuchte sie mich in Serbien.“ C. D. gab demgegenüber an: „Wir gingen miteinander aus und wir haben uns getroffen. Dies war in Serbien. Wenn ich in Serbien war, haben wir uns oft getroffen. Ich war früher öfter in Serbien. Als ich und der BF1 zusammen waren, bin ich ca. vier bis fünfmal pro Jahr nach Serbien gefahren, um ihn zu treffen. In meinem Urlaub fuhr ich nach Serbien, um ihn zu treffen.“

Zur Aussage von C. D. ist zu bemerken, dass diese nur völlig widerwillig Angaben machte. Auf Fragen antwortete sie grundsätzlich extrem pauschal und war erkennbar unwillig sich konkret zu äußern. Es bedürfte regelmäßig mehrerer Nachfragen, um sie zu konkreteren Aussagen zu bewegen. Sie war stets bemüht ihre Aussagen möglichst vage zu halten. Allein schon aufgrund ihrer Unwilligkeit Fragen zu beantworten sowie des Versuches, Fragen regelmäßig auszuweichen, war für das Gericht erkennbar, dass sie beabsichtigt das tatsächliche Geschehen zu verschleiern. C. D. wirkte in der gesamten Verhandlung unglaubwürdig. Sie war bemüht E. B. zu schützen. Dies kam zum einen in ihrem Versuch möglichst keine konkreten Angaben zu machen, als auch im Umstand zum Ausdruck, dass sie gegen Ende ihrer Befragung auf die Fragen der Beschwerdeführervertreterin so antwortete, wie sie offenbar annahm, dass E. B. geantwortet hatte. Als ihr beispielsweise durch die Beschwerdeführervertreterin mitgeteilt wurde, dass E. B. angab, unter der Woche gekocht zu haben, bestätigte sie dies, obwohl sie zuvor gegenteiliges angab. Als sie auf die Gravur des Ringes angesprochen wurde, relativierte sie, dass sie das alles nicht mehr wisse. Auch als sie gegen Ende der Verhandlung die weiteren Aussagen des E. B. vorgehalten wurden, versuchte sie die Widersprüche zu relativieren. C. D. war in der Verhandlung erkennbar bemüht E. B. zu schützen. Dies erscheint jedoch aufgrund des Umstandes, dass der Scheidungsgrund in seinem unehelichen Kind lag, durchaus hinterfragenswert. Der Grund warum C. D. E. B. schützen wollte, ist nach Ansicht des Verwaltungsgerichts nicht der Umstand, dass sie sich trotz des Seitensprunges und der Scheidung noch mit E. B. verbunden fühlt, sondern der Umstand, dass sie verhindern möchte, dass das Vorliegen einer Aufenthaltsehe aufgedeckt wird und sie möglicherweise deshalb Sanktionen befürchtet.

?    E. B. gab an, er habe von Montag bis Freitag gekocht, aber seine Frau habe auch gekocht. Am Wochenende habe seine Frau gekocht. C. D. gab demgegenüber an, dass sie zu Hause gekocht habe: „Zu Hause koche ich am Wochenende und unter der Woche auf die Schnelle. Unter der Woche mache ich Kleinigkeiten. Mein Mann, der BF1, kochte nicht. Keiner meiner drei Männer wollte kochen.“ Erst nachdem ihr die Aussage des BF1 vorgehalten wurde, gab sie an: „Ich war ja in der Arbeit und er zu Hause. Ich komme erst gegen 18.00 Uhr 18.30 Uhr nach Hause und da hat er gekocht. Auf Nachfrage, wie oft er gekocht hat, gebe ich an: Wahrscheinlich jeden Tag. Auf Vorhalt, dass ich vorher Gegenteiliges sagte: Das ist mir entfallen.“

?    Zu Geburtstagsgeschenken für seine Frau befragt, wollte der E. B. anfangs keine genaueren Angaben machen. Erst auf Nachfrage gab er an, ihr fünf Tage Wellness in Österreich, und zwar in Niederösterreich, geschenkt zu haben. Der Name des Hotels war ihm nicht mehr in Erinnerung. Sonst habe es Kleinigkeiten gegeben, Kleider und Schmuck. C. D. antwortete zu erhaltenen Geburtstagsgeschenken ebenfalls nur widerwillig und nach mehrfacher Nachfrage. Sie gab an, sie feiere ihren Geburtstag nicht. Wenn es Geschenke gegeben habe, dann wären es Kleinigkeiten gewesen, wie z.B. Parfum oder Gutscheine für Parfum oder Schminke. Einen Thermenaufenthalt habe sie nicht geschenkt bekommen.

?    E. B. gab an, von seiner Frau ein Auto geschenkt bekommen zu haben. C. D. gab hierzu befragt an, dass sie es sich nicht leisten könnte, ihm ein Auto zu schenken. Als sie von E. B. darauf angesprochen wurde, gab sie an, dass sie einen gemeinsamen M. gehabt hätten.

?    Der gemeinsame Ehering wurde laut E. B. durch C. D. gekauft. Es seien die Namen und der Spruch „ein Leben lang“ eingraviert gewesen. C. D. gab demgegenüber an, E. B. habe die Eheringe gekauft. Es seien normale Ringe ohne Besonderheit gewesen, eine Gravur habe es nicht gegeben.

?    Zum unehelichen Kind L., geb. ...2011, und zur Trennung von C. D. gab E. B. an: „Ich und C. D. trennten uns ein paar Monate vor der Scheidung. Zur Trennung kam es wegen der L., meiner Tochter. C. D. war nicht so begeistert, dass während unserer Ehe L. entstanden ist. Auf Vorhalt, dass die Scheidung 2016 war und L. 2011 geboren wurde, gebe ich an: C. D. wusste anfangs nicht, dass ich das Kind L. habe, das hat sie erst zwei/drei Jahre nach ihrer Geburt erfahren, und zwar über Verwandte. Sie war nicht sehr begeistert darüber. Ich selbst habe erfahren, dass J. K. eine Tochter bekam, ich wusste jedoch nicht, dass das mein Kind ist. Ich erfuhr erst zwei/drei Jahre nach der Geburt, dass sie meine Tochter ist.“ Während E. B. angab, C. D. habe zwei/drei Jahre nach ihrer Geburt von L. erfahren, gab C. D. an: „Zur Trennung befragt: Es gab Probleme rundherum und eine Geburt. Ich erfuhr, dass der BF1 eine Tochter hat. Ich erfuhr von der Tochter im Winter vor unserer Scheidung, dass muss im November/Dezember 2015 gewesen sein oder im Oktober/September 2015. Als ich von seiner Tochter erfuhr, habe ich mich von ihm getrennt. Ich ging den Gerüchten nach und zog mich zurück. Ich ging in meine Wohnung und fertig, dann kam die Scheidung.“ Während nach der Aussage von E. B. er und seine Frau – nachdem sie von seiner unehelichen Tochter erfuhr - noch länger zusammenlebten, trennten sie sich laut der Aussage von C. D. umgehend danach. Da es sich hierbei doch um einen nicht unbedeutenden Vorfall handelt, der auch zur Scheidung geführt haben soll, ist eine derart unterschiedliche Wahrnehmung nicht erklärlich.

?    Die Ausführungen von E. B. zum Grund für die Zweitwohnung waren unglaubwürdig. Seine Ausführungen waren nicht schlüssig. Er konnte (anfangs) nicht klar sagen, wer in welcher Wohnung lebte. Letztlich versuchte er den Eindruck zu erwecken, dass die Wohnung in der G.-gasse nur angemietet wurde, damit er dort mit C. D. „ungestört Zeit verbringen kann“. Seitens des Verwaltungsgerichts wird auf Grund des Eindruckes den E. B. sowie die Zeugin C. D. in der Verhandlung vermittelten, davon ausgegangen, dass C. D. (samt ihrem Kind/Kindern) in ihrer Wohnung in der F.-straße lebte, E. B. hingegen mit seinen Kindern in der G.-gasse. Es erscheint im Übrigen denkbar, dass sich J. K. in dieser Wohnung nicht erst seit Mitte 2016 aufhielt, was auch ihre ungewöhnlich guten Deutschkenntnisse erklären würde. Weiters gab E. B. an, er und seine Frau hätten bis zur Trennung „jede Nacht miteinander verbracht“, C. D. gab hingegen an, dass sie „vielleicht einmal pro Woche“ getrennt geschlafen haben.

Soweit die Zeugin C. D. gegen Schluss ihrer Einvernahme – auch auf Fragen der Beschwerdeführervertreterin – angab, sie habe Medikamente genommen, ist klarzustellen, dass diese Aussage getätigt wurde, nachdem gravierende Widersprüche in den Aussage von ihr und von E. B. hervorkamen. Die Zeugin C. D. machte während der gesamten Verhandlung einen völlig gesunden Eindruck und konnten nicht die geringsten Anzeichen einer (geistigen) Beeinträchtigung – durch Medikamente, etc – wahrgenommen werden. Sie war ohne Zweifel in der Lage vor dem Verwaltungsgericht (wahrheitsgemäß) auszusagen. Der Grund warum dieses Thema zur Sprache kam, ist offenkundig in ihrem desaströsen Auftritt in der mündlichen Verhandlung zu finden. Im Zuge der Verhandlung war rasch zu erkennen, dass die Aussagen der Zeugin und E. B. wahrheitswidrig gemacht wurden. Ihre Angaben waren widersprüchlich und beim C. D. war ohne weiteres zu erkennen, dass sie versucht die Wahrheit zu verbergen. Sie wich stets Fragen aus und hielt ihre Aussagen möglichst vage. Es bedurfte regelmäßig mehrerer Nachfragen bis sie sich zu den Fragen konkret äußerte.

E. B. und C. D. sind offensichtlich seit langem miteinander bekannt. Laut E. B. ist ihre Schwester mit dem Cousin seines Vaters verheiratet. Auf Grund dieses Bekanntschaftsverhältnisses erklärt sich auch, dass beide in Grundzügen Kenntnisse vom Leben des jeweils anderen haben.

In Anbetracht der widersprüchlichen Angaben des E. B. und C. D. und des völlig unglaubwürdigen Eindruckes den beide vermittelten, steht für das Verwaltungsgericht zweifelsfrei fest, dass beide nie beabsichtigten ein gemeinsames Familienleben (iS des Art. 8 MRK) zu führen und ein solches tatsächlich auch nie geführt wurde. Die Heirat zwischen dem E. B. und C. D. erfolgte nur deshalb, um E. B. (und seinen Kindern) einen Aufenthaltstitel in Österreich zu verschaffen. Für das Verwaltungsgericht ist kein anderer Grund erkennbar, warum es zu dieser Eheschließung kam und entspricht dies auch einer – vom Verwaltungsgericht regelmäßig zu beobachtenden Praxis – und der allgemeinen Lebenserfahrung. Es steht daher fest, dass sowohl der E. B. als auch C. D. die Ehe einzig aus dem Grund schlossen um E. B. (und seinen Kindern) einen Aufenthaltstitel zu verschaffen. C. D. war sich Folge dessen bewusst, dass sich E. B. (und seine Kinder) auf Grund der Eheschließung vor der österreichischen Niederlassungsbehörde zur Erlangung eines Aufenthaltstitels auf diese berufen wird. Dass C. D. die „Scheinehe“ eingegangen wäre, ohne davon in Kenntnis zu sein, dass diese Ehe von E. B. zur Erlangung eines Aufenthaltstitels genutzt wird, würde jeglicher Lebenserfahrung widersprechen, ist doch Zweck einer solchen „Scheinehe“, der (unrechtmäßige) Erwerb eines Aufenthaltstitels.

Im Übrigen ergeben sich die obigen Feststellung aus der Aktenlage (vorgelegte Akten der belangten Behörde betreffend A., I. und E. B. sowie den Akten des VGW zu diesen Personen).

Rechtlich folgt daraus:

§ 69 AVG lautet:

(1) Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und:

1.

der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist oder

2.

neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten, oder

3.

der Bescheid gemäß § 38 von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde;

4.

nachträglich ein Bescheid oder eine gerichtliche Entscheidung bekannt wird, der bzw. die einer Aufhebung oder Abänderung auf Antrag einer Partei nicht unterliegt und die im Verfahren die Einwendung der entschiedenen Sache begründet hätte.

(2) Der Antrag auf Wiederaufnahme ist binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Bescheides und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.

(3) Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 kann die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs. 1 Z 1 stattfinden.

(4) Die Entscheidung über die Wiederaufnahme steht der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat.“

Gemäß § 2 Abs. 1 Z 9 NAG ist Familienangehöriger, wer Ehegatte oder minderjähriges lediges Kind, einschließlich Adoptiv- oder Stiefkind, ist (Kernfamilie); dies gilt weiters auch für eingetragene Partner; Ehegatten und eingetragene Partner müssen das 21. Lebensjahr zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits vollendet haben; lebt im Fall einer Mehrfachehe bereits ein Ehegatte gemeinsam mit dem Zusammenführenden im Bundesgebiet, so sind die weiteren Ehegatten keine anspruchsberechtigten Familienangehörigen zur Erlangung eines Aufenthaltstitels.

§ 27 NAG lautet:

„(1) Familienangehörige mit einem Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 2, 4, 5 und 8 haben ein eigenständiges Niederlassungsrecht. Liegen die Voraussetzungen für den Familiennachzug nicht mehr vor, ist dem Familienangehörigen ein Aufenthaltstitel auszustellen, dessen Aufenthaltszweck jedenfalls dem bisherigen Aufenthaltszweck entspricht, wenn kein Erteilungshindernis gemäß § 11 Abs. 1 vorliegt und er die Erteilungsvoraussetzungen des § 11 Abs. 2 erfüllt.

(2) Dem Familienangehörigen ist trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses gemäß § 11 Abs. 1 Z 4 bis 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung gemäß § 11 Abs. 2 ein Aufenthaltstitel auszustellen, dessen Aufenthaltszweck jedenfalls dem bisherigen Aufenthaltszweck entspricht,

         1.       bei Tod des Ehegatten, eingetragenen Partners oder Elternteils;

         2.       bei Scheidung der Ehe oder Auflösung der eingetragenen Partnerschaft wegen überwiegenden Verschuldens des anderen Ehegatten oder eingetragenen Partners oder

         3.       aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen.

(3) Besonders berücksichtigungswürdige Gründe im Sinne des Abs. 2 Z 3 liegen insbesondere vor, wenn

         1.       der Familienangehörige Opfer einer Zwangsehe oder Zwangspartnerschaft (§ 30a) ist;

         2.       der Familienangehörige Opfer von Gewalt wurde und gegen den Zusammenführenden eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO erlassen wurde oder

         3.       der Verlust des Aufenthaltstitels des Zusammenführenden die Folge einer Maßnahme nach dem FPG war, die auf Grund der rechtskräftigen Verurteilung des Zusammenführenden wegen einer vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung gesetzt wurde.

(4) Der Familienangehörige hat die Umstände nach Abs. 1 bis 3 der Behörde unverzüglich, längstens jedoch binnen einem Monat, bekannt zu geben.

§ 41a NAG lautet:

(1) Drittstaatsangehörigen kann in einem Verfahren gemäß § 24 Abs. 4 ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ erteilt werden, wenn

1.

sie bereits zwölf Monate einen Aufenthaltstitel gemäß § 41 Abs. 1 oder 2 besitzen,

2.

sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen und

3.

eine Mitteilung gemäß § 20e Abs. 1 Z 2 AuslBG vorliegt.

(2) Drittstaatsangehörigen kann in einem Verfahren gemäß § 24 Abs. 4 ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ erteilt werden, wenn

1.

sie bereits zwei Jahre einen Aufenthaltstitel gemäß § 42 besitzen,

2.

sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen und

3.

eine Mitteilung gemäß § 20e Abs. 1 Z 3 AuslBG vorliegt.

(3) Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ zu erteilen, wenn eine Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 59 Abs. 4 AsylG 2005 vorliegt. Der Aufenthaltstitel ist unverzüglich, längstens jedoch binnen acht Wochen ab Zustellung der Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, zu erteilen. § 20 Abs. 2 gilt sinngemäß.

(4) Drittstaatsangehörigen kann in einem Verfahren gemäß § 24 Abs. 4 oder § 26 ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ erteilt werden, wenn sie

1.

die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen und

2.

mindestens zwei Jahre über eine Aufenthaltsbewilligung gemäß § 67 verfügt haben.

(5) Der Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ ist an Drittstaatsangehörige im Fall der Rückstufung gemäß § 28 zu erteilen, wenn die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllt sind.

(6) Drittstaatsangehörigen kann ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ erteilt werden, wenn sie

1.

die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen und

2.

über einen Aufenthaltstitel gemäß § 45 verfügt haben und dieser gemäß § 20 Abs. 4 oder 4a erloschen ist oder gemäß § 10 Abs. 3 Z 3 oder Z 4 gegenstandslos wurde.

(7) Drittstaatsangehörigen kann in einem Verfahren gemäß § 24 Abs. 4 ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ erteilt werden, wenn

1.

sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen,

2.

sie über eine „Niederlassungsbewilligung“ verfügen und

3.

eine schriftliche Mitteilung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice gemäß § 20e Abs. 1 Z 1 AuslBG vorliegt.

(8) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist auf Antrag ohne weiteres ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ zu erteilen, wenn ein Fall des § 59 Abs. 2 StbG vorliegt und ein Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ (§ 45 Abs. 10) nicht zu erteilen ist.

(9) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ zu erteilen, wenn sie

1.

für einen Zeitraum von zwölf Monaten über eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ gemäß §§ 55 Abs. 1 oder 56 Abs. 1 AsylG 2005,

2.

für einen Zeitraum von zwölf Monaten über eine „Aufenthaltsberechtigung“ gemäß §§ 55 Abs. 2 oder 56 Abs. 2 AsylG 2005 oder

3.

über eine Niederlassungsbewilligung gemäß § 43 Abs. 3

verfügen und das Modul 1 der Integrationsvereinbarung erfüllt haben oder zum Entscheidungszeitpunkt eine Erwerbstätigkeit ausüben, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz – ASVG BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.

(10) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses gemäß § 11 Abs. 1 Z 4 bis 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung gemäß § 11 Abs. 2 von Amts wegen oder auf begründeten Antrag, der bei der örtlich zuständigen Behörde im Inland einzubringen ist, ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ zu erteilen, wenn

1.

es sich um einen unbegleiteten minderjährigen Fremden, der sich nicht in Begleitung eines für ihn gesetzlich verantwortlichen Volljährigen befindet, handelt, oder

2.

für einen Minderjährigen ein Aufenthaltsrecht nicht gemäß § 23 Abs. 4 NAG abgeleitet werden kann

und sich der Minderjährige auf Grund eines Gerichtsbeschlusses, kraft Gesetzes oder einer Vereinbarung der leiblichen Eltern mit dem Jugendwohlfahrtsträger zum Schutz des Kindeswohles nicht bloß vorübergehend in Obhut von Pflegeeltern oder des Jugendwohlfahrtsträgers befindet. Die Pflegeeltern gelten diesfalls als gesetzliche Vertreter im Sinne des § 19. Dieser Aufenthaltstitel ist gebührenfrei zu erteilen.

(11) In den Fällen der Abs. 1 und 7 ist von der Einholung einer schriftlichen Mitteilung der regionalen Geschäftsstelle oder eines Gutachtens der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice abzusehen, wenn der Antrag

1.

wegen eines Formmangels oder Fehlens einer Voraussetzung gemäß §§ 19 bis 24 zurück- oder abzuweisen ist oder

2.

wegen zwingender Erteilungshindernisse gemäß § 11 Abs. 1 abzuweisen ist.

Erwächst die negative Entscheidung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice über die Zulassung in den Fällen des § 20e Abs. 1 AuslBG in Rechtskraft, ist das Verfahren ohne weiteres einzustellen.“

§ 46 NAG lautet:

„(1) Familienangehörigen von Drittstaatsangehörigen ist ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ zu erteilen, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen, und

         1.       der Zusammenführende einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“ gemäß § 41, einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ gemäß § 41a Abs. 1, 4 oder 7a, eine Niederlassungsbewilligung gemäß § 43 Abs. 1, eine „Niederlassungsbewilligung – Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit“, sofern dieser Niederlassungsbewilligung eine Tätigkeit gemäß § 1 Abs. 2 lit. f und i AuslBG zu Grunde liegt, oder eine „Niederlassungsbewilligung – Forscher“ gemäß § 43c innehat,

         1a.      der Zusammenführende als nunmehriger Inhaber eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ ursprünglich einen Aufenthaltstitel nach Z 1 innehatte,

         2.       ein Quotenplatz vor

Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten