Entscheidungsdatum
21.01.2020Index
86/01 Veterinärrecht allgemeinNorm
TSG 1909 §64Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin MMag.a Dr.in Besler über die Beschwerde des AA, wohnhaft in Z, Adresse 1, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 11.11.2019, *****, betreffend Übertretung nach dem Tierseuchengesetz,
zu Recht:
1. Der Beschwerde wird Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG eingestellt.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Verfahrensgang:
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis legte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer wörtlich folgenden Sachverhalt zur Last:
„Für das Revier BB, welches sich gemäß Anlage 2 der Rotwild-Tbc-Bekämpfungsplan-Verordnung, LGBl Nr 68/2011 idF LGBl Nr 26/2014, in der Überwachungszone befindet, wurden für das Jagdjahr 2017 folgende Abschusszahlen vorgeschrieben:
gesamt: 20 Stück Rotwild
davon 7 Stück Schmal- oder Alttiere und 13 Stück Rotwild der übrigen Klassen
Herrn [Name, Geburtsdatum und Adresse des Beschwerdeführers] wird als zuständigem Jagdleiter und Jagdausübungsberechtigten für das Revier EJ X zur Last gelegt, im Seuchenbekämpfungszeitraum vom 1.5.2017 bis zum 31.12.2017, 24.00 Uhr, im Revier EJ X, die vom Amtstierarzt gemäß § 3 Abs 1 Rotwild-Tbc-Bekämpfungsplan-Verordnung vorgeschriebenen Abschusszahlen nicht erfüllt zu haben, da an Stelle von 20 Stück Rotwild, davon 7 Stück Schmal- oder Alttiere sowie 13 Stück Rotwild der übrigen Klassen, lediglich 5 Stück Schmal- oder Alttiere und 4 Stück Rotwild der übrigen Klassen erlegt wurden und somit nach Ende des Seuchenbekämpfungszeitraumes noch 2 Stück Schmal- oder Alttiere und 9 Stück Rotwild der übrigen Klassen ausständig sind.“
Dadurch habe er § 64 Tierseuchengesetz (TSG), RGBl Nr 177/1909, in der Fassung BGBl I Nr 120/2016 in Verbindung mit § 1 der Rotwild-Tbc-Verordnung, BGBl II Nr 181/2011, in Verbindung mit § 3 Abs 1 der Rotwild-Tbc-Bekämpfungsplan-Verordnung, LGBl Nr 68/2011, in der Fassung LGBl Nr 26/2014, in Verbindung mit § 2 der Verordnung der belangten Behörde zur Bekämpfung der Tuberkulose beim Rotwild vom 24.4.2017, Zahl *****, verletzt, weshalb über ihn unter Zugrundelegung des § 64 TSG, RGBl Nr 177/1909, in der Fassung BGBl I Nr 120/2016 eine Geldstrafe von EUR 800,00, im Fall der Uneinbringlichkeit 7 Tage und 17 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt wurde. Der von ihm zu leistende Beitrag zu den Kosten des verwaltungsbehördlichen Strafverfahrens wurde gemäß § 64 VStG mit EUR 80,00 bestimmt.
Dagegen richtet sich die rechtzeitige und zulässige Beschwerde des Beschwerdeführers mit dem Antrag, das angefochtene Straferkenntnis zu beheben und das gegen ihn geführte Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.
Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in das mit 15.5.2017 datierte Schreiben des Amtstierarztes an die Gemeindegutsagrargemeinschaft X zu Handen deren Substanzverwalter, die E-Mail des Substanzverwalters der Gemeindegutsagrargemeinschaft X an den Beschwerdeführer vom 23.5.2017, die Verordnung der belangten Behörde zur Bekämpfung der Tuberkulose beim Rotwild vom 24.4.2017, Zahl *****, und die Mitteilungen der belangten Behörde vom 15.1.2019 (vgl OZ 2, 3 und 4). Die Verhandlung entfällt, weil bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass das mit Beschwerde angefochtene Straferkenntnis aufzuheben ist (vgl § 44 Abs 2 VwGVG).
II. Sachverhalt:
Das Eigenjagdgebiet X steht im Grundeigentum der Gemeindegutsagrargemeinschaft X und ist seit dem 1.4.2017 an eine Mehrheit von Personen verpachtet. Die Pächter des Eigenjagdgebietes haben dem Beschwerdeführer als deren Mitpächter die Ausübung des Jagdrechtes mit 1.4.2017 übertragen. Der Beschwerdeführer übt seit damals die Funktion des Jagdleiters im Eigenjagdgebiet aus (vgl OZ 2).
Eine Bestellung des Beschwerdeführers zum Jagdschutzorgan für das Eigenjagdgebiet X wurde gegenüber der Behörde zu keinem Zeitpunkt angezeigt. Insofern liegt auf der Hand, dass eine Bestätigung einer solchen Bestellung und eine Angelobung des Beschwerdeführers als Jagdschutzorgan nach § 34 Abs 2 TJG 2004 nicht erfolgt sind (vgl OZ 2 und 3).
Vom 1.5.2017 bis zum 31.12.2017 war BB bestelltes und von der belangten Behörde bestätigtes Jagdschutzorgan für das Eigenjagdgebiet X (vgl OZ 2).
Der Amtstierarzt der belangten Behörde ordnete gegenüber dem für das Eigenjagdgebiet X bestellten und von der belangten Behörde bestätigten Jagdschutzorgan keine sich auf die Zeit vom 1.5.2017 bis zum 31.12.2017 beziehende Abschussanordnung nach § 3 Abs 1 Rotwild-Tbc-Bekämpfungsplan-Verordnung an. Der Amtstierarzt erteilte eine solche Anordnung mit Schreiben vom 15.5.2017 gegenüber der Gemeindegutsagrargemeinschaft X als Grundeigentümerin. Mit E-Mail vom 23.5.2017 beauftragte der Substanzverwalter der Gemeindegutsagrargemeinschaft X den Beschwerdeführer mit der Erfüllung der mit Schreiben des Amtstierarztes vom 15.5.2017 erfolgten Abschussanordnung.
III. Beweiswürdigung:
Die getroffenen Feststellungen stützen sich auf die (in Klammer) angeführten Urkunden und sind nicht strittig.
IV. Rechtslage:
1. § 64 Tierseuchengesetz (TSG), RGBl Nr 177/1909, in der Fassung BGBl I Nr 98/2001 lautet:
„§ 64.
Wer den sonstigen in diesem Bundesgesetz enthaltenen oder auf Grund desselben erlassenen Anordnungen oder dem unmittelbar anwendbaren Recht der EU auf dem Gebiet des Veterinärwesens zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und wird, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, mit Geldstrafe bis zu 4 360 Euro und für den Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen bestraft.“
2. Die Verordnung des Bundesministers für Gesundheit zur Bekämpfung der Tuberkulose in Rotwildbeständen (Rotwild-Tbc-Verordnung), BGBl II Nr 181/2011, lautet (auszugsweise):
„Auf Grund des § 1 Abs. 5 sowie des § 2c des Tierseuchengesetzes (TSG), RGBl. Nr. 177/1909, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 36/2008 und die Novelle des Bundesministeriengesetzes BGBl. I Nr. 3/2009, wird verordnet:
Anwendungsbereich
§ 1. (1) Dieser Verordnung unterliegt Rotwild, das nicht in der in § 1 Abs. 1 TSG beschriebenen Weise gehalten wird (Wildtiere) und sich in einem gemäß § 2 Abs. 1 kundgemachten Seuchengebiet aufhält.
(2) Auf Rotwild gemäß Abs. 1 sind die §§ 2, 2b, 13, 14, 15, 16, 17, 19, 22 Abs. 2 und 3, 23, 24 Abs. 4, 25, 28, 30, 46, 59, 61 Abs. 1 lit. c, d und g TSG nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen anzuwenden. Dabei ist als Tierhalter jene Person, die zur Ausübung des Jagdschutzes berufen ist, als Eigentümer der Tiere und Tierbesitzer die bzw. der Jagdausübungsberechtigte oder – wenn es solche im jeweiligen Fall nicht gibt – die Grundeigentümerin bzw. der Grundeigentümer anzusehen. Als Gehöft gilt das Seuchengebiet.
[…]
Bekämpfungsplan
§ 3. (1) Wird ein Seuchengebiet kundgemacht, hat der jeweilige Landeshauptmann unverzüglich unter Berücksichtigung des aktuellen Standes der Wissenschaft sowie unter Zuziehung von Amtstierärztinnen bzw. Amtstierärzten und nach Anhörung von Vertreterinnen bzw. Vertretern der Jägerschaft eine Bekämpfungszone und eine Überwachungszone im Seuchengebiet festzulegen und ehestmöglich einen Bekämpfungsplan zur Hintanhaltung der Weiterverbreitung der Seuche und zu deren raschen Tilgung nach Maßgabe dieser Verordnung zu erstellen. Dem Bekämpfungsplan ist auch ein Kosten- und Finanzierungsplan für die durchzuführenden Bekämpfungs- und Überwachungsmaßnahmen anzuschließen. Betrifft der Seuchenausbruch mehr als ein Bundesland, so ist bei der Zonenfestlegung und der Erstellung des Bekämpfungsplans einvernehmlich vorzugehen.
(2) Der Bekämpfungsplan sowie der Kosten- und Finanzierungsplan sind unverzüglich nach Fertigstellung dem Bundesministerium für Gesundheit zur Prüfung vorzulegen. Sofern binnen sechs Wochen nach Vorlage der Pläne kein Einspruch erfolgt, ist der Bekämpfungsplan vom Landeshauptmann durch Verordnung zu erlassen. Im Fall eines bundesländerübergreifenden Seuchengebietes ist der Bekämpfungsplan von jedem betroffenen Landeshauptmann für jenen Teil des Seuchengebietes, der im jeweiligen Bundesland liegt, durch Verordnung zu erlassen.
[…]“
3. Die Verordnung des Landeshauptmannes vom 6. Juli 2011, mit der ein Bekämpfungsplan zur Hintanhaltung der Weiterverbreitung und zur Tilgung der Tbc beim Rotwild im Tiroler Lechtal erlassen wird (Rotwild-Tbc-Bekämpfungsplan-Verordnung), LGBl Nr 68/2011, in der Fassung LGBl Nr 26/2014 lautet (auszugsweise):
„Aufgrund des § 3 Abs. 1 der Verordnung des Bundesministers für Gesundheit zur Bekämpfung der Tuberkulose in Rotwildbeständen (Rotwild-Tbc-Verordnung), BGBl. II Nr. 181/2011 wird verordnet:
§ 1
Geltungsbereich
(1) Dieser Verordnung unterliegen die in Anlage 1 und in Anlage 2 angeführten Jagdgebiete. Sie bilden in ihrer Gesamtheit das Seuchengebiet.
(2) Die in Anlage 1 angeführten Jagdgebiete bilden die Bekämpfungszone, die in Anlage 2 angeführten Jagdgebiete die Überwachungszone des Seuchengebietes.
[…]
§ 3
Abschussanordnungen, Auflagen bei der Jagdausübung
(1) Der Amtstierarzt hat in Ausübung unmittelbarer Befehlsgewalt sowohl für die Bekämpfungszone als auch für die Überwachungszone Abschüsse von Rotwild nach veterinärfachlichen Gesichtspunkten unter Berücksichtigung der epidemiologischen Gegebenheiten nach Alter, Geschlecht und Nutzung gegliedert sowie nach Maßgabe von der Behörde festgesetzter Abschusszeiten anzuordnen.
(2) In den Abschussanordnungen nach Abs. 1 kann der Amtstierarzt die zur Erfüllung notwendigen Modalitäten, wie insbesondere die Vorlage von Lockfütterungen oder die Einhaltung bestimmter zeitlicher Intervalle anordnen.
(3) Wird mit herkömmlichen Methoden nicht das Auslangen gefunden und die Abschussanordnungen nicht im entsprechenden Ausmaß erfüllt, so hat die Behörde die Erfüllung der Abschussanordnungen durch Personen mit entsprechender Erfahrung auf Kosten des Jagdausübungsberechtigten mit Bescheid anzuordnen.
(4) Der Amtstierarzt kann den Jagdausübungsberechtigten, den Jagdleitern sowie den Jagdschutzorganen in Ausübung unmittelbarer Befehlsgewalt Auflagen zur Vermeidung der Ausbreitung der Seuche vorschreiben.
[…]“
4. § 45 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl Nr 52/1991, in der Fassung BGBl I Nr 33/2013 lautet:
„§ 45.
(1) Die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn
1. […]
2. der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen;
[…]“
V. Erwägungen:
Eine Abschussanordnung erfolgt nach § 3 Abs 1 Rotwild-Tbc-Bekämpfungsplan-Verordnung in Ausübung unmittelbarer Befehlsgewalt. Solche Abschussanordnungen wurden bis dato in der Regel gegenüber dem Jagdschutzorgan erlassen (vgl § 1 Abs 2 Rotwild-Tbc-Verordnung; VwGH 27.4.2015, Ro 2015/11/0009).
Im in Rede stehenden Zeitraum übte BB die Funktion des Jagdschutzorgans aus. Der Beschwerdeführer selbst hatte diese Funktion bis dato nicht inne. Für den gegenständlichen Zeitraum existiert keine vom Amtstierarzt der belangten Behörde gegenüber einem Jagdschutzorgan oder dem Beschwerdeführer als Jagdleiter und damit Jagdausübungsberechtigten, sondern eine gegenüber der Gemeindegutsagrargemeinschaft als Grundeigentümerin erlassene Abschussanordnung nach § 3 Abs 1 Rotwild-Tbc-Bekämpfungsplan-Verordnung.
Als Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehlsgewalt handelt es sich bei einer vom Amtstierarzt ausgesprochenen Abschussanordnung um einen individuellen Befehl. Derjenige, gegenüber dem ein solcher Befehl erteilt wird, kann sich seiner allfälligen strafrechtlichen Verantwortlichkeit nicht dadurch entziehen, dass er jemand anderen mit der Erfüllung der Abschussanordnung beauftragt.
Im Ergebnis hat der Beschwerdeführer die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen.
VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Das durchgeführte Ermittlungsverfahren hat ergeben, dass keine vom Amtstierarzt gegenüber dem Beschwerdeführer erlassene Abschussanordnung für den in Rede stehenden Zeitraum existiert. Es handelt sich hierbei um eine Einzelfallentscheidung, weshalb das Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu verneinen war.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrens-hilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
MMag.a Dr.in Besler
(Richterin)
Schlagworte
Adressat; Abschussanordnung; Rotwild-Tbc-Bekämpfungsplan-VerordnungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGTI:2020:LVwG.2020.34.0010.4Zuletzt aktualisiert am
29.01.2020