Entscheidungsdatum
14.01.2020Index
50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §359bText
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Salzburg erkennt durch die Richterin Mag. Dr. Eva Lackinger-Vogl über die Beschwerde der AF EE GmbH & Co KG, AG-Straße, AC, vertreten durch die AF EE GmbH, diese wiederum vertreten durch AF EE, AG-Straße, AC gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Zell am See vom 05.08.2019, Zahl XXX-2019,
zu Recht:
I. Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als dass der Spruch des bekämpften Bescheides zu lauten hat wie folgt:
Auf Grund des Antrages von Herrn AB AA, AE-Straße, AC, vom 30.11.2018, wird festgestellt, dass die Betriebsanlage in der AE-Straße, AC, hinsichtlich des Ausmaßes der zur Verfügung stehenden Räumlichkeiten und sonstigen Betriebsflächen sowie hinsichtlich der Art des Betriebes den Kriterien des § 1 Z 3 der Verordnung BGBl Nr 850/1994 idgF sowie § 359b Abs 1 Z 2 Gewerbeordnung entspricht.
II. Die eingereichten und zur Bewilligung vorgelegten Plan- und Projektsunterlagen stellen einen wesentlichen Bestandteil dieses Bescheides dar. Diese Unterlagen bestehen aus:
- Lageplan M 1:100 mit Konzept Geschäftsfläche, datiert 21.05.2019
- Datenblatt vom Rohrventilator mit Lüftungsplan im Grundriss M 1:50, FF GG
- Lüftungsdarstellung in Textform
- Lüftungsplan, datiert 12.07.2019
III. Im Übrigen bleibt der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft AC vom 05.08.2019, Zahl XXX-2019, insbesondere die angeführten Aufträge (gewerbetechnische Aufträge, Aufträge zugunsten des Arbeitnehmerschutzes) vollinhaltlich aufrecht.
IV. Gegen diese Entscheidung ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft AC vom 05.08.2019, Zahl XXX-2019, wurde Herrn AB AA, AE-Straße, AC, die gewerberechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb eines Bistros mit einer Betriebszeit von 09:00 Uhr bis 24:00 Uhr in der AE-Straße, AC, erteilt. Im Spruch ist weiters ausgeführt, dass die eingereichten und zur Bewilligung vorgelegten Plan- und Projektsunterlagen einen wesentlichen Bestandteil dieses Bescheides darstellen. Die entsprechenden Unterlagen sind im Bescheid angeführt.
Überdies wurden gewerbetechnische Aufträge und Aufträge zugunsten des Arbeitnehmerschutzes erteilt.
In der Begründung führt die belangte Behörde aus, dass laut Ansuchen die Betriebsfläche kleiner als 800 m2 und der elektrische Anschlusswert der Maschinen und Geräte kleiner als 300 kW ist. Überdies sei aus den Projektsunterlagen ersichtlich, dass unter 200 Verabreichungsplätze zur Verfügung stehen und keine Musik dargeboten werde. Somit entspreche die Betriebsanlage in ihrer Beschaffenheit und Wirkungsweise den Bestimmungen des § 359b Abs 1 Gewerbeordnung 1994 und der Verordnung BGBl Nr 850/1994. Die Einwendungen der AnrainerInnen sei auf Grund der Tatsache, dass sich die Parteistellung der Nachbarn im vereinfachten Verfahren nur auf ein Anhörungsrecht beschränke, zurückzuweisen, da kein Anspruch auf die Berücksichtigung von materiellen Interessen bestehe. Zur Frage, ob überhaupt die Voraussetzungen des vereinfachten Verfahrens gegeben seien, seien keine Einwendungen übermittelt worden.
Gegen diesen Bescheid wurde durch den Nachbarn AF EE, AG-Straße, AC, Beschwerde erhoben. Darin wird ausgeführt, dass die Voraussetzungen zur Durchführung des vereinfachten Genehmigungsverfahrens nach
§ 359b Gewerbeordnung im Genehmigungsverfahren nicht erfüllt seien und vor diesem Hintergrund auch der Bescheid nichtig sei. Die Bezirkshauptmannschaft hätte nicht das vereinfachte Genehmigungsverfahren heranziehen dürfen. Überdies sei verwunderlich, dass die Bezirkshauptmannschaft auch die Bedenken der Gemeinde AC nicht in ihre Entscheidung miteinfließen lasse. Vor allem die Abänderung bzw Verlängerung der Sperrstunden während der Wochenenden bzw in den Nachtstunden stelle eine massive Beeinträchtigung der Nachbarschaft dar und werde auch von der Gemeinde nicht gutgeheißen. Durch die geplanten Maßnahmen würden massive Beeinträchtigungen, wie zB Lärm, im gegenständlichen Bereich entstehen. Das gegenständliche Bewilligungsverfahren diene rein dazu, mit einem vermeintlichen Bistro die Geschäftszeiten des Supermarktes auszudehnen.
Folglich werde der Antrag gestellt, das Landesverwaltungsgericht möge den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Zell am See aufheben und zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückverweisen.
Die Beschwerde ist unterzeichnet von Herrn AF EE persönlich.
Diese Beschwerde wurde samt Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Salzburg am 18.9.2019 zur Entscheidung vorgelegt.
In dieser Angelegenheit fand am 12.12.2019 eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Salzburg statt, an der der Beschwerdeführer persönlich sowie der Bewilligungswerber und dessen Rechtsvertretung AH teilgenommen haben. Die Bezirkshauptmannschaft Zell am See hat sich von der Teilnahme an der Verhandlung entschuldigt. Die Parteien wurden gehört und die Akten der Verwaltungsbehörde und jener des Landesverwaltungsgerichts verlesen.
Im Zuge der Verhandlung wurde seitens des Bewilligungswerbers vorgebracht, dass auch ein Bescheid hinsichtlich der Bewilligung des Supermarktes vorliege. Bei der belangten Behörde wurde diesbezüglich angefragt und von dieser mitgeteilt, dass für den Supermarkt auf Grund von § 1 Abs 1 Z 1 der zweiten Genehmigungsfreistellungsverordnung keine gewerbebehördliche Genehmigung erforderlich sei, folglich auch kein Bescheid diesbezüglich vorliege. Laut Planunterlagen bleibe ein Teil der Betriebsanlage Verkaufsbereich, die überwiegende Nutzung der Fläche sei jedoch der Bistrobereich.
In der Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht wurde vereinbart, dass ein allfälliger Bescheid hinsichtlich der Bewilligung des Supermarktes oder ähnliches noch zur Stellungnahme ausgesandt wird. Da ein solcher nicht vorliegt, wurde von dieser Vorgehensweise abgesehen, da mangels Vorliegen eines Bescheides auch sich die entsprechenden Stellungnahmen erübrigt haben.
I. Sachverhalt
Der Bewilligungswerber Herr AA AB, AE-Straße, AC, hat am 30.11.2018 einen Antrag auf Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer Betriebsanlage und Art dieser Betriebsanlage in Form der Änderung vom Supermarkt zum Bistro bei der Bezirkshauptmannschaft Zell am See beantragt und dort angegeben, dass die Betriebsfläche der gesamten betrieblichen Räumlichkeiten kleiner als 800 m2 ist und der elektrische Anschlusswert der Maschinen und Geräte ebenfalls kleiner als 300 kW ist. Diese Daten ergeben sich auch aus der Beschreibung der Betriebsanlage. Die Gesamtfläche beträgt 70 m2, an maschinellen Einrichtungen gibt es sechs Kühlgeräte mit 30 kW in 24 Stunden sowie kleinere Einheiten (1 Kaffeemaschine, 1 Toaster, 1 Registrierkassa). Eine Musikdarbietung ist nicht vorgesehen, die Öffnungszeiten belaufen sich von 09:00 bis 24:00 Uhr.
Aktuell betreibt der Bewilligungswerber in der AE-Straße, AC, einen Supermarkt, der zum Bistro geändert werden soll. Aus den Einreichunterlagen ergibt sich, dass 40 m2 als Verabreichungsfläche genutzt werden soll und 30 m2 als Verkaufsfläche verbleiben. Insgesamt sind 15 Sitzplätze laut Betriebsbeschreibung geplant. Der Bewilligungswerber hat in der Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Salzburg angegeben, dass sieben Verabreichungsplätze geplant sind. Das Bistro wird von März bis Oktober geöffnet werden und ist aktuell noch nicht in Betrieb.
Beweiswürdigend ist zu obigen Feststellungen auszuführen, dass sich die Anzahl der Verabreichungsplätze, der Gesamtanschlusswert sowie die Grundfläche der Betriebsanlage aus der Betriebsbeschreibung der Betriebsanlage im Zuge der Antragstellung ergeben. Seitens des Beschwerdeführers wurden diese konkreten Zahlen in der Verhandlung und auch in der Beschwerde selbst nicht substantiiert bestritten. Folglich konnten diese Zahlen dem vorliegenden Erkenntnis unbedenklich zugrunde gelegt werden, da sich keine Hinweise darauf ergeben haben, dass die Anschlussleistung von 300 kW, die Zahl von 300 Verabreichungsplätzen bzw die Größe von 800 m2 überschritten wird.
Unmittelbarer Nachbar der Betriebsanlage ist die AF EE GmbH & Co KG, als grundbücherliche Eigentümerin der Grundstücke (GN) YYY und QQQ in EZ ZZZ und EZ OOO, KG AC; diese schließen unmittelbar nach Osten hin an den Supermarkt des Bewilligungswerbers an. Die Beschwerde wurde von Herrn AF EE persönlich erhoben mit keinem Hinweis darauf, dass er für die GmbH & Co KG tätig wird. Dieses Vorbringen wurde erst in der Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Salzburg erstattet. In diesem Zusammenhang hat der Beschwerdeführer ausgeführt, dass er Eigentümer der AF EE GmbH & Co KG ist und er als Geschäftsführer dieser auftritt. Da er rechtlich nicht vorgebildet ist, wurde eine Anführung der GmbH & Co KG unterlassen, er sei jedoch sehr wohl aktiv legitimiert, diese Beschwerde als Geschäftsführer der AF EE GmbH zu erheben.
Aus dem Firmenbuch ergibt sich zur Firmenbuchnummer FN ÖÖÖ, dass die AF EE GmbH & Co KG, mit Sitz in der AG-Straße, AC, als unbeschränkt haftenden Gesellschafter die AF EE GmbH hat (Komplementär). Die AF EE GmbH (FN ÜÜÜ) wird handelsrechtlich vertreten durch den Geschäftsführer AF EE, geboren am KKK.
Diese Angaben haben sich zu den angegebenen Zahlen aus dem Firmenbuch ergeben und decken sich mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers in der Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Salzburg und sind daher ebenfalls unbedenklich dem vorliegenden Erkenntnis zugrunde zu legen.
II. Rechtsgrundlagen:
§ 359b Gewerbeordnung 1994 idgF (StF: BGBl Nr 194/1994)
(1) Ein vereinfachtes Genehmigungsverfahren gemäß Abs. 2 bis 4 ist durchzuführen, wenn
1. jene Maschinen, Geräte und Ausstattungen der Anlage, deren Verwendung die Genehmigungspflicht begründen könnte, ausschließlich solche sind, die in Verordnungen gemäß § 76 Abs. 1 oder Bescheiden gemäß § 76 Abs. 2 angeführt sind oder die nach ihrer Beschaffenheit und Wirkungsweise vornehmlich oder auch dazu bestimmt sind, in Privathaushalten verwendet zu werden, oder
2. das Ausmaß der der Betriebsanlage zur Verfügung stehenden Räumlichkeiten und sonstigen Betriebsflächen insgesamt nicht mehr als 800 m² beträgt und die elektrische Anschlussleistung der zur Verwendung gelangenden Maschinen und Geräte 300 kW nicht übersteigt oder
3. die Art der Betriebsanlage in einer Verordnung nach Abs. 5 genannt ist oder
4. das Verfahren eine Spezialgenehmigung (§ 356e) betrifft oder
5. bei einer nach § 81 genehmigungspflichtigen Änderung hinsichtlich der Betriebsanlage einschließlich der geplanten Änderung einer der in Z 1 bis 4 festgelegten Tatbestände erfüllt ist.
(2) Ergibt sich aus dem Genehmigungsansuchen und dessen Beilagen (§ 353), dass zumindest eine der Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllt ist, so hat die Behörde das Projekt mit dem Hinweis bekanntzugeben, dass die Projektunterlagen innerhalb eines bestimmten, drei Wochen nicht überschreitenden Zeitraumes bei der Behörde zur Einsichtnahme aufliegen und die Nachbarn innerhalb dieses Zeitraumes von ihrem Anhörungsrecht Gebrauch machen können. Für diese Bekanntgabe ist § 356 Abs. 1 sinngemäß anzuwenden. Innerhalb dieser Frist können Nachbarn (§ 75 Abs. 2) einwenden, dass die Voraussetzungen für die Durchführung des vereinfachten Verfahrens nicht vorliegen. Erheben sie innerhalb der gesetzten Frist keine diesbezüglichen Einwendungen, endet die Parteistellung. Auf diese Rechtsfolge ist in der Bekanntmachung ausdrücklich hinzuweisen. § 42 Abs. 3 AVG gilt sinngemäß. Darüber hinaus gehend steht den Nachbarn keine Parteistellung zu.
(3) Nach Ablauf der in der Bekanntgabe angeführten Frist hat die Behörde unter Bedachtnahme auf die eingelangten Äußerungen der Nachbarn und, wenn nach dem Stand der Technik (§ 71a) und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zu erwarten ist, dass überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden bestimmten geeigneten Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 1 vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 2 bis 5 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden, die die Anwendung des vereinfachten Verfahrens begründende Beschaffenheit der Anlage mit Bescheid festzustellen und erforderlichenfalls Aufträge zum Schutz der gemäß § 74 Abs. 2 sowie der gemäß § 77 Abs. 3 und 4 wahrzunehmenden Interessen zu erteilen.
(4) Der Bescheid gemäß Abs. 3 gilt als Genehmigungsbescheid für die Anlage. Die Behörde hat binnen zwei Monaten nach Einlangen des Genehmigungsansuchens und dessen Beilagen (§ 353) zu entscheiden. Die Verwaltungsgerichte der Länder haben spätestens zwei Monate nach Einlangen der Beschwerde gegen den Bescheid zu entscheiden. IPPC-Anlagen und Betriebe im Sinne des § 84b Z 1 sind nicht dem vereinfachten Genehmigungsverfahren zu unterziehen.
(5) Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft hat durch Verordnung Arten von Betriebsanlagen zu bezeichnen, die dem vereinfachten Verfahren gemäß Abs. 2 bis 4 zu unterziehen sind, weil auf Grund der vorgesehenen Ausführung der Anlagen (insbesondere der Beschaffenheit und Wirkungsweise der Maschinen, Geräte und Ausstattungen der Anlage, der elektrischen Anschlussleistung der eingesetzten Maschinen und Geräte, der Betriebsweise, der räumlichen Ausdehnung der Anlage, der Art und Menge der in der Anlage gelagerten, geleiteten, umgeschlagenen, verwendeten oder hergestellten Stoffe) nach Art, Ausmaß und Dauer der Emissionen dieser Anlagen zu erwarten ist, dass die gemäß § 74 Abs. 2 wahrzunehmenden Interessen hinreichend geschützt und Belastungen der Umwelt (§ 69a) vermieden werden.
(6) Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft durch Verordnung jene Arten von Betriebsanlagen zu bezeichnen, die aus Gründen des vorsorgenden Umweltschutzes jedenfalls nicht dem vereinfachten Genehmigungsverfahren zu unterziehen sind, auch wenn im Einzelfall eine derartige Anlage die Voraussetzungen für die Anwendung des vereinfachten Genehmigungsverfahrens erfüllt.
Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten, mit der Arten von Betriebsanlagen bezeichnet werden, die dem vereinfachten Genehmigungsverfahren zu unterziehen sind (StF: BGBl Nr 850/1994 Abs 1 Z 1)
Auf Grund des § 359b Abs. 2 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 314/1994, wird verordnet:
§ 1. Folgende Arten von Betriebsanlagen sind dem vereinfachten Verfahren gemäß § 359b Abs. 1 GewO 1994 zu unterziehen:
1. Betriebsanlagen zur Ausübung des Gastgewerbes gemäß § 142 Abs. 1 Z 2 bis 4 GewO 1994, in denen bis zu 200 Verabreichungsplätze bereitgestellt werden und in denen weder musiziert noch, zB mit einem Tonbandgerät, Musik wiedergegeben wird (nicht unter dieses Musizieren bzw. Wiedergeben von Musik fällt bloße Hintergrundmusik, die leiser ist als der übliche Gesprächston der Gäste);
2.Betriebsanlagen zur Ausübung des Gastgewerbes gemäß § 142 Abs. 1 Z 1 GewO 1994, in denen nicht mehr als 100 Fremdenbetten bereitgestellt werden;
(…)
III. Erwägungen
Gemäß § 359b Gewerbeordnung (GewO) ist ein vereinfachtes Genehmigungsverfahren gemäß Abs 2 und 4 durchzuführen, wenn das Ausmaß der der Betriebsanlage zur Verfügung stehenden Räumlichkeiten und sonstigen Betriebsflächen insgesamt nicht mehr als 800 m2 beträgt, und die elektrische Anschlussleistung der zur Verwendung gelangenden Maschinen und Geräte 300 kW nicht übersteigt. In einem solchen Fall hat die Behörde das Projekt mit dem Hinweis bekanntzugeben, dass die Projektsunterlagen innerhalb eines bestimmten, drei Wochen nicht überschreitenden Zeitraumes bei der Behörde zur Einsichtnahme aufliegen und die Nachbarn innerhalb dieses Zeitraumes von ihrem Anhörungsrecht Gebrauch machen können. Innerhalb dieser Frist können Nachbarn (§ 75 Abs 2) einwenden, dass die Voraussetzungen für die Durchführung des vereinfachten Verfahrens nicht vorliegen. Erheben sie innerhalb der gesetzten Frist keine diesbezüglichen Einwendungen, endet die Parteistellung. Auf diese Rechtsfolge ist in der Bekanntmachung ausdrücklich hinzuweisen. § 42 Abs 3 AVG gilt sinngemäß. Darüber hinausgehend steht dem Nachbarn keine Parteistellung zu.
Gemäß Abs 3 hat die Behörde nach Ablauf der in der Bekanntgabe angeführten Frist unter Bedachtnahme auf die eingelangten Äußerungen der Nachbarn und wenn nach dem Stand der Technik und dem Stand der medizinischen oder sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zu erwarten ist, dass überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden bestimmten geeigneten Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalls voraussehbaren Gefährdungen im Sinne des § 74 Abs 2 Z 1 GewO vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs 2 Z 2 bis 5 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden, die die Anwendung des vereinfachten Verfahrens begründete Beschaffenheit der Anlage mit Bescheid festzustellen und erforderlichenfalls Aufträge zum Schutz der gemäß § 74 Abs 2 GewO sowie der gemäß § 77 Abs 3 und 4 wahrzunehmenden Interessen erteilen. Überdies sieht § 359b Abs 5 GewO vor, dass der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft durch Verordnung Arten von Betriebsanlagen zu bezeichnen hat, die dem vereinfachten Verfahren gemäß Abs 2 und 4 zu unterziehen sind, weil auf Grund der vorgesehenen Ausführung der Anlagen nach Art, Ausmaß und Dauer der Immissionen dieser Anlagen zu erwarten ist, dass die gemäß § 74 Abs 2 GewO wahrzunehmenden Interessen hinreichend geschützt und Belastungen der Umwelt (§ 69a) vermieden werden. Diese Verordnung sieht in § 1 Z 1 vor, dass Betriebsanlagen zur Ausübung des Gastgewerbes gemäß § 142 Abs 1 Z 2 bis 4 Gewerbeordnung in denen bis zu 200 Verabreichungsplätze bereitgestellt werden und in denen weder musiziert noch zB mit einem Tonbandgerät Musik wiedergegeben wird, dem vereinfachten Verfahren gemäß § 359b Abs 1 GewO zu unterziehen sind.
In vorliegender Angelegenheit ist daher festzustellen, dass mit Blick auf die gesetzlichen Grundlagen und dem bereits festgestellten Sachverhalt die Betriebsanlage die Voraussetzungen des § 359 Abs 1 Z 2 GewO sowie auch die Voraussetzungen von § 1 Z 1 Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten, mit der Arten von Betriebsanlagen bezeichnet werden, die dem vereinfachten Genehmigungsverfahren zu unterziehen sind, entspricht.
Zum Einwand des Bewilligungswerbers, dass die Beschwerde durch Herrn AF EE persönlich erhoben wurde, Nachbar allerdings die AF EE GmbH & Co KG ist, wurde in der Verhandlung ausgeführt, dass die Beschwerde für die AF EE GmbH erhoben wurde, die als Komplementär der AF EE GmbH & Co KG nach außen vertretungsbefugt durch den Geschäftsführer AF EE ist. Bedenken hinsichtlich der Aktivlegitimation des Beschwerdeführers haben sich nach Einschau in das Firmenbuch folglich nicht ergeben.
Die Einwendungen des Nachbarn AF EE GmbH & Co KG beziehen sich nur ganz allgemein auf die Aussage, dass bei einer derartigen Größe des Betriebs eine Gewerbeberechtigung für das Gastgewerbe notwendig ist und die Durchführung eines vereinfachten Verfahrens nicht mehr zulässig ist. In der Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht wurden die Voraussetzungen für das vereinfachte Genehmigungsverfahren außer Streit gestellt.
Im Hinblick auf die oben zitierten gesetzlichen Grundlagen und die in Judikatur und Literatur unbestrittene beschränkte Parteistellung des Nachbarn im vereinfachten Genehmigungsverfahren (vgl Stolzlechner/Wendl/Bergthaler, Rz 149; Stolzlechner/Seider/Vogelsang, § 359b Rz 5; VwGH 18.02.2015, Ra 2014/04/0014; VwGH 18.03.2015, Ra 2014/04/0034 mwN) ist der Nachbar auf Vorbringen zu den Voraussetzungen des vereinfachten Genehmigungsverfahrens beschränkt. Das dahingehende Vorbringen konnte jedoch der Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen. Materiell-rechtliche Vorbringen zu subjektiv-öffentlichen Nachbarrechten sind in diesem rechtlichen Rahmen nicht zu behandeln.
Somit sind im Verfahren keine Hinweise dahingehend vorgebracht worden, dass die Voraussetzungen für die Durchführung eines vereinfachten Genehmigungsverfahrens tatsächlich nicht vorliegen würden. Darüberhinausgehend steht dem Nachbarn - wie bereits erwähnt - keine Parteistellung zu.
Die Behörde hat im Fall eines vereinfachten Genehmigungsverfahrens einen Feststellungsbescheid zu erlassen, dieser gilt dann als Genehmigungsbescheid für die Anlage (vgl Stolzlechner/Wendl/Bergthaler, Rz 148). Die belangte Behörde hat in vorliegender Angelegenheit jedoch keinen Feststellungsbescheid erlassen, sondern die gewerberechtliche Genehmigung erteilt. Durch das Landesverwaltungsgericht war daher der Spruch des Bescheides abzuändern und festzustellen, dass die Voraussetzungen des vereinfachten Genehmigungsverfahrens vorliegen.
Daher war spruchgemäß zu entscheiden.
Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Verwaltungsgericht hatte - bezogen auf den Einzelfall - zu beurteilen, ob der angefochtene Bescheid materiell- und verfahrensrechtlich rechtmäßig war. Mit seiner Entscheidung weicht das Landesverwaltungsgericht Salzburg weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes; vgl die in dieser Entscheidung zitierte Judikatur des Gerichtshofes. Weiters ist die zu den maßgebenden materiell- und verfahrensrechtlichen Bestimmungen vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, soweit relevant, auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen und liegen keine sonstigen Hinweise für eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Gewerbeordnung; vereinfachtes Genehmigungsverfahren, VorausetzungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGSA:2020:405.2.190.1.10.2020Zuletzt aktualisiert am
27.01.2020