Index
40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
AlVG 1977 §36 Abs3;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Knell und die Hofräte Dr. Müller, Dr. Novak, Dr. Sulyok und Dr. Nowakowski als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hackl, über die Beschwerde der J in S, vertreten durch Dr. Gerolf Haßlinger, Dr. Brigitte Haßlinger, Rechtsanwälte in 8530 Deutschlandsberg, Obere Schmiedgasse 7, gegen den aufgrund eines Beschlusses des Ausschusses für Leistungsangelegenheiten ausgefertigten Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Steiermark vom 16. März 1998, Zl. LGS600/RALV/1218/1998-Dr.J/Fe, betreffend Widerruf und Rückforderung von Notstandshilfe und Sondernotstandshilfe, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die am 16. Jänner 1950 geborene Beschwerdeführerin stand in der Zeit vom 1. September 1970 bis 16. Dezember 1984 als Wirtschaftsberaterin in einem Dienstverhältnis zur Landeskammer für Land- und Forstwirtschaft Steiermark. Im Anschluß an die Geburt ihrer beiden Kinder Paul (geboren am 11. Februar 1985) und Peter (geboren am 11. November 1987) bezog sie Karenzurlaubsgeld und bis 11. November 1990 Sondernotstandshilfe. Vom 18. Jänner 1991 bis 30. September 1993 bezog sie mit Unterbrechungen Notstandshilfe.
Mit Bescheid des Arbeitsamtes Deutschlandsberg vom 20. April 1994 wurde gegenüber der Beschwerdeführerin "gemäß § 38 i. V.m. § 24 Abs. 2" AlVG der Bezug (gemeint: die Zuerkennung) "der Notstandshilfe für den nachstehend angeführten Zeitraum widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt und gemäß § 38 i.V.m. § 25 Abs. 1 AlVG" die Beschwerdeführerin "zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in dem nachstehend angeführten Gesamtbetrag verpflichtet: Rückforderung S 290.282,--". Das Ermittlungsverfahren habe nach der Begründung dieses Bescheides folgendes ergeben: "Sie haben ihr Einkommen aus Vermietung, aus der Landwirtschaft sowie die Führung einer Lebensgemeinschaft nicht bzw. nicht rechtzeitig gemeldet." Ein Zeitraum ("für den nachstehend angeführten Zeitraum"), auf den der Widerruf "bzw." die rückwirkende Berichtigung der Bemessung oder die Rückforderung der Notstandshilfe zu beziehen sei, wurde weder im Spruch noch in der Begründung des Bescheides angeführt.
Die Beschwerdeführerin erhob Berufung (vom 6. Mai 1994). Darin machte sie geltend, die Behörde hätte ausführen müssen, warum sie entgegen der Auskunft der Meldebehörde, wonach unter der angegebenen Adresse der Beschwerdeführerin der vermeintliche Lebensgefährte nicht gemeldet ist bzw. aufgrund der Aussagen der Beschwerdeführerin und des Herrn Trummer (in der Folge kurz: T), wonach eine Lebensgemeinschaft nicht bestehe, zum Schluß gekommen sei, daß eine aufrechte Lebensgemeinschaft bestehe und deshalb das Einkommen des vermeintlichen Lebensgefährten auf die Notstandshilfe anzurechnen sei. Die Behörde sei, obwohl sie keine Hinweise dafür habe, daß T., "der vermeintliche Lebensgefährte", die Beschwerdeführerin finanziell unterstütze bzw. sich bei ihr ständig aufhalte, davon ausgegangen, daß eine Lebensgemeinschaft zwischen der Beschwerdeführerin und T. bestehe. Die Tatsache, daß T. der außereheliche Vater der minderjährigen Kinder der Beschwerdeführerin sei, berechtige die Behörde keinesfalls zur Annahme, daß eine Lebensgemeinschaft vorliege. Die Beschwerdeführerin sowie T. hätten im Laufe des Verfahrens immer wieder bestritten, eine Lebensgemeinschaft zu führen, weshalb die Anrechnung des Einkommens des T. auf die Notstandshilfe jedenfalls unzulässig sei. Es werde der Antrag auf Einholung der Meldeauskunft für die Jahre 1990, 1991, 1992 gestellt, woraus sich ergeben werde, daß T. niemals unter der Adresse der Beschwerdeführerin gemeldet gewesen sei. T. habe seit 1991 bei der Beschwerdeführerin lediglich unentgeltlich ein Pferd eingestellt. Dies deshalb, weil er seinen Söhnen die Möglichkeit geben wolle, frühzeitig mit Pferden in Kontakt zu kommen bzw. weil es für den schwer hörgeschädigten minderjährigen Paul aus medizinischer Sicht sehr wichtig sei, daß dieser mit Pferden aufwachse. T. habe auch deshalb einen Reiter im Jahr 1991 eingestellt und sich deshalb bei der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse als Landwirt unter der Adresse der Beschwerdeführerin angemeldet. T. habe die Beschwerdeführerin jedoch nie finanziell unterstützt, er habe das Pferd nur deshalb bei der Beschwerdeführerin eingestellt, um seinen Söhnen eine Reitmöglichkeit zu bieten. T. habe - wie im Verlaufe des Verfahrens immer wieder angegeben worden sei - seinen ordentlichen Wohnsitz in Graz. Er besuche seine Söhne nur gelegentlich in Erfüllung seiner Verpflichtungen als Vater.
Weiters führte die Beschwerdeführerin aus, es sei nicht ersichtlich, warum ihr Einkommen aus der Land- und Forstwirtschaft die Notlage ausschließe. Sie sei, wie sie im Verfahren immer angegeben habe, Eigentümerin einer Landwirtschaft im Ausmaß von 4,4 ha, wobei ein Teil von 2,83 ha bis 1992 und danach ein Teil von 2,3 ha verpachtet worden sei. Der jährliche Pachtzins betrage S 2.000,--. Dieser Betrag schließe keinesfalls die Notlage aus.
Die Beschwerdeführerin machte auch geltend, daß das Einkommen aus Vermietung ihre Notlage nicht ausschließe. Sie habe ihre Wohnung vermietet, wobei ein Nettomietzins von S 3.500,-- monatlich anfalle. Sie müsse jedoch für die Wohnung monatlich S 1.554,27 an Darlehensrückzahlung leisten.
Schließlich bemängelte die Beschwerdeführerin, daß keinesfalls nachvollziehbar sei, wie die belangte Behörde zu einem rückzahlbaren Betrag von S 290.282,-- komme. Darüber hinaus habe die Behörde die von der Beschwerdeführerin für den Ausbau ihres Wohnhauses aufgenommenen Kredite in Höhe von S 1,265.000,-- nur teilweise berücksichtigt.
Mit Bescheid vom 14. Dezember 1995 gab die belangte Behörde dieser Berufung keine Folge. Aufgrund der von der Beschwerdeführerin gegen diesen Bescheid eingebrachten Beschwerde hob der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 24. Juni 1997, Zlen. 96/08/0029, 0030, 0038, diesen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes auf. Der Verwaltungsgerichtshof vertrat die Auffassung, daß die belangte Behörde dadurch, daß sie einen hinsichtlich des Widerrufs bzw. der rückwirkenden Berichtigung der Bemessung eines normativen Gehaltes entbehrenden Spruch mittels diesbezüglicher, zur Auslegung des Spruches heranzuziehender Begründungselemente durch einen zwar allenfalls nicht ausreichend bestimmten, wegen der Angabe eines Rahmenzeitraumes aber auch nicht mehr völlig inhaltslosen Ausspruch darüber ersetzte, die "Sache" des Berufungsverfahrens überschritten habe.
Mit dem (Ersatz-)Bescheid vom 3. Oktober 1997 gab die belangte Behörde der Berufung der Beschwerdeführerin vom 6. Mai 1994 Folge und hob den Bescheid der Behörde erster Instanz vom 20. April 1994 auf.
Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Deutschlandsberg vom 18. November 1997 wurde gemäß §§ 38 und 39 Abs. 3 i.V.m. § 24 Abs. 2 AlVG und § 2 Notstandshilfeverordnung der Bezug der Notstandshilfe bzw. der Sondernotstandshilfe für den Zeitraum vom 17. Jänner 1989 bis 30. September 1993 widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt und i.V.m. § 25 Abs. 1 AlVG die Beschwerdeführerin zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe bzw. Sondernotstandshilfe im Gesamtbetrag von S 300.061,--, offene Restforderung S 210.710,-- verpflichtet. In der Begründung wurde ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe ihr Einkommen aus Vermietung, aus der Landwirtschaft sowie die Führung einer Lebensgemeinschaft nicht bzw. nicht rechtzeitig dem Arbeitsmarktservice Deutschlandsberg gemeldet. In den Zeiträumen vom 17. Jänner 1989 bis 30. November 1991 und vom 1. Jänner 1993 bis 30. September 1993 gebühre der Beschwerdeführerin ein Gesamtbetrag von S 138.135,32. Tatsächlich habe sie für die Zeit vom 17. Jänner 1989 bis 30. September 1993 S 438.191,-- erhalten, sodaß sich ein Rückforderungsbetrag von S 300.061,-- ergebe. Durch die Einbehaltung während des Leistungsbezuges bzw. Ratenzahlungen der Beschwerdeführerin betrage die Restforderung nunmehr S 210.710,--. Für diese Restforderung werde mit Bewilligung des Bundesministers für Arbeit und Soziales Ratenzahlung bewilligt.
Die Beschwerdeführerin erhob gegen diesen Bescheid Berufung vom 28. November 1997. Darin führte sie aus, sie bestreite nach wie vor das Vorliegen einer Lebensgemeinschaft, die sie dem Arbeitsmarktservice bekannt geben hätte müssen. Die Behörde hätte im Bescheid ausführen müssen, warum sie entgegen der Auskunft der Meldebehörde, wonach unter der Adresse der Beschwerdeführerin der vermeintliche Lebensgefährte nicht gemeldet sei bzw. aufgrund der Aussagen des Zeugen T., wonach eine Lebensgemeinschaft nicht bestanden habe, zum Schluß gekommen sei, daß im relevanten Zeitraum eine aufrechte Lebensgemeinschaft bestanden habe und deshalb das Einkommen des vermeintlichen Lebensgefährten auf die Notstandshilfe bzw. die Sondernotstandshilfe anzurechnen sei. Es sei auf die Aussage des zwischenzeitig verstorbenen T. zu verweisen, der eine Lebensgemeinschaft bestritten habe. Es müsse auch die Einvernahme des Gerhard P. (Adresse im Inland) zum Beweis dafür beantragt werden, daß eine Lebensgemeinschaft zwischen der Beschwerdeführerin und T. nicht vorgelegen sei. Die Beschwerdeführerin stelle den Antrag auf Einholung einer Meldeauskunft für die Jahre 1990 und 1991 beim zuständigen Gemeindeamt zum Beweis dafür, daß T. niemals unter ihrer Adresse gemeldet gewesen sei. T. sei lediglich der außereheliche Vater ihrer Kinder und habe seit Juni 1991 bei ihr unentgeltlich ein Pferd eingestellt, um seinen Söhnen die Möglichkeit zu geben, frühzeitig mit Pferden in Kontakt zu kommen. T. habe die Beschwerdeführerin aber sonst nicht finanziell unterstützt. Er habe auch seinen Wohnsitz nicht bei ihr, sondern in Graz unterhalten und daher könne eine Berechtigung, sein allfälliges, ihr gar nicht bekanntes Einkommen anzurechnen, nicht gegeben sein.
Ein Einkommen aus der Landwirtschaft und der Vermietung der Wohnung über die damit verbundenen Kosten hinaus habe sie nicht erzielt.
Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde dieser Berufung nicht statt und bestätigte den bekämpften Bescheid. In der Begründung dieses Bescheides führte sie nach Darstellung des wesentlichen Inhaltes des Bescheides der Behörde erster Instanz und der Berufung der Beschwerdeführerin folgendes aus: Die Beschwerdeführerin sei zuletzt im Jahr 1985 einer arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigung nachgegangen. Seither stehe sie im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Von 1985 bis 1993 habe sie namentlich Karenzurlaubsgeld, Sondernotstandshilfe und Notstandshilfe bezogen. Zur Zeit stehe sie im Bezug der Notstandshilfe. Die Beschwerdeführerin bestreite somit seit 13 Jahren ihren Lebensunterhalt unter Zuhilfenahme öffentlicher Mittel. Im Zeitraum vom 17. Jänner 1989 bis 30. September 1993 seien folgende Beträge an Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung (Sondernotstandshilfe, Notstandshilfe) an die Beschwerdeführerin zur Auszahlung gebracht worden:
1989 S 55.461,-- für 257 Tage, S 3.453,-- für 16 Tage, S 9.711,-- für 45 Tage,
1990 S 6.690,-- für 31 Tage, S 6.969,-- für 31 Tage, S 6.236,-- für 28 Tage, S 6.904,-- für 31 Tage, S 6.681,-- für 30 Tage, S 6.904,-- für 31 Tage, S 6.681,-- für 30 Tage, S 3.763,-- für 16 Tage, S 3.277,-- für 13 Tage, S 7.815,-- für 31 Tage, S 7.563,-- für 30 Tage, S 7.815,-- für 31 Tage und S 2.773,-- für 11 Tage,
1991 S 21.088,-- für 73 Tage, S 8.655,-- für 30 Tage, S 8.944,-- für 31 Tage, S 8.654,-- für 30 Tage, S 10.675,-- für 58 Tage, S 8.655,-- für 30 Tage, S 8.944,-- für 31 Tage und S 8.655,-- für 30 Tage,
1992 S 8.944,-- für 31 Tage, S 9.359,-- für 31 Tage, S 8.755,-- für 29 Tage, S 9.359,-- für 31 Tage, S 4.830,-- für 16 Tage, S 15.205,-- für 50 Tage, S 9.427,-- für 31 Tage, S 9.427,-- für 31 Tage, S 9.123,-- für 30 Tage, S 9.427,-- für 31 Tage, S 2.737,-- für 9 Tage, S 304,-- für einen Tag, S 9.427,-- für 31 Tage,
1993 S 11.231,-- für 31 Tage, S 10.144,-- für 28 Tage, S 11.231,-- für 31 Tage, S 10.869,-- für 30 Tage, S 11.231,-- für 31 Tage, S 10.869,-- für 30 Tage, S 11.231,-- für 31 Tage, S 11.231,-- für 31 Tage, und S 10.869,-- für 30 Tage.
Die von der Beschwerdeführerin "innegehabte" Landwirtschaft sei dabei berücksichtigt. Insgesamt sei in dem bezeichneten Zeitraum ein Betrag von S 438.196,-- an die Beschwerdeführerin zur Auszahlung gebracht worden.
Die Beschwerdeführerin habe in den diesen Leistungsgewährungen zugrundeliegenden Anträgen als Beruf (Wirtschafts-)Beraterin, in der Mehrzahl der Anträge Hausfrau angegeben. Am 7. Mai 1985 habe sie aus Anlaß der Geburt ihres Sohnes Paul (am 11. Februar 1985) den Antrag auf Karenzurlaubsgeld gestellt und Gerhard T., geboren am 24. September 1947, den Vater ihres Sohnes, als Lebensgefährten angegeben. An der Anschrift 8503 St. Josef 41 habe sich Gerhard T. am 15. Mai 1985 (Meldezettel) wohnhaft gemeldet. Gerhard T. sei mit zweitem Wohnsitz in Graz gemeldet (Niederschrift vom 27. März 1986), im übrigen an der Anschrift 8503 St. Josef 41 wohnhaft.
Am 3. März 1988 habe die Beschwerdeführerin aus Anlaß der Geburt ihres Sohnes Peter (am 11. November 1987) den weiteren Antrag auf Karenzurlaubsgeld gestellt und scheine im Antrag der Vater auch dieses Kindes Gerhard T. als Lebensgefährte auf. Gleiche Angaben enthalte der Antrag auf Sondernotstandshilfe vom 17. Jänner 1989. Laut Niederschrift vom 24. Februar 1989 sei Gerhard T. an der gleichen Adresse gemeldet, in Wien beschäftigt und komme nur fallweise nach Hause. Trotz eines Schreibens des Gemeindeamtes St. Josef-Weststeiermark vom 8. September 1989, wonach die erfolgte Meldung des Gerhard T. in St. Josef 41 als gegenstandslos zu betrachten sei, sei der Zweitwohnsitz aufrecht geblieben. Nach eigenen Angaben des Gerhard T. (vom 1. März 1991) habe dieser zeitweise (zwei Tage in der Woche) bei der Beschwerdeführerin gewohnt. Laut Niederschrift vom 12. Oktober 1993 sei Gerhard T. seit 1. März 1993 in St. Josef 41 wohnhaft gemeldet. Er sei bei seiner Firma im Außendienst tätig und komme deswegen verschiedentlich nach Hause. Ab März 1993 sei der Lebensgefährte der Beschwerdeführerin in St. Josef 41 mit Hauptwohnsitz gemeldet. Laut Schreiben der Beschwerdeführerin vom 11. Februar 1994 sei ihr Lebensgefährte in St. Josef 41 mit Hauptwohnsitz seit März 1993 gemeldet. Für die Zeit vorher gebe sie ihre Kredite nicht bekannt.
Die Lohnbescheinigungen der Pharmazie-Ges.m.b.H., Wien, vom 17. April 1989 wiesen als Wohnanschrift des Gerhard T. 8503 St. Josef aus. Die Lohnbescheinigung der Firma F. vom 11. Jänner 1994 weise als Wohnanschrift des Gerhard T. ebenfalls 8503 St. Josef 41 aus. Ebenso die Lohnbescheinigung der Firma M. vom 27. Jänner 1994. Gerhard T. habe unter anderem Briefpapier verwendet, das im gedruckten Text Marketing-Manager und als Anschrift St. Josef 41 samt Telefonnummer aufweise.
Insgesamt müsse davon ausgegangen werden, daß Gerhard T. in 8503 St. Josef 41 wohnhaft sei.
Nach der auch von der Beschwerdeführerin in ihrer ersten Berufung genannten anonymen Anzeige vom Oktober 1993 sei Gerhard T. der Lebensgefährte der Beschwerdeführerin.
Aus einem Schreiben der Bezirkskammer für Land- und Forstwirtschaft Deutschlandsberg vom 21. Jänner 1994 gehe u. a. hervor, daß die Beschwerdeführerin einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb mit 7,29 ha besitze und bewirtschafte. Die Beschwerdeführerin selbst habe immer nur von einem solchen mit 4,4 ha, von dem Teile an den Bürgermeister von St. Josef verpachtet seien, gesprochen. Laut diesem Schreiben der Bezirkskammer habe die Beschwerdeführerin auf dem Betrieb einen Pferdestall errichtet und betreibe eine Araberzucht; der Betrieb Trummer-Url sei bis vor fünf Jahren verpachtet gewesen, das Anstellen eines Fremdarbeiters sei notwendig; es sei erfreulich, daß der Betrieb Trummer-Url die Basis für die Beschäftigung eines Fremdarbeiters biete.
In einem Schreiben des Landespferdezuchtverbandes Steiermark reg.Gen.m.b.H., Geschäftsstelle Judenburg, vom 13. Jänner 1994 heiße es unter anderem, daß der Betrieb der Familie Trummer-Url zur Zeit einen Bestand von acht Pferden aufweise und daß dieser Betrieb unbedingt als Zuchtbetrieb zu sehen sei.
Eine einschlägige (englischsprachige) Broschüre weise unter der von der Beschwerdeführerin in den zahlreichen Leistungsanträgen ausgewiesenen Telefonnummer auf: Familie Trummer, Austria, 8503 St. Josef 41, Tel. 0043 (Austria) 03136/81259.
Daß Gerhard T. wegen der Söhne der Beschwerdeführerin bei ihr ein Pferd eingestellt habe, sei damit als widerlegt anzusehen.
Die Beschwerdeführerin selbst bezeichne Gerhard T. in einzelnen Anträgen auf Leistungsgewährung, im Schreiben vom 11. Februar 1994 usw., als Lebensgefährten; zusammen mit dem familienhaften Auftreten, mit der Ausführung, daß er aus diesen und jenen Umständen (berufsbedingt) nur zweimal pro Woche nach Hause komme, der Tatsache, daß sie beide Eltern zweier gemeinsamer Kinder seien usw., sei trotz immer wieder anders lautender Erklärungen vom andauernden Bestehen einer Lebensgemeinschaft auszugehen.
Der Sohn Paul der Beschwerdeführerin leide an einer angeborenen Innenohrschwerhörigkeit. Dieses Leiden führte zu einer intensiven Betreuung durch die Mutter sowie einer logopädischen Betreuung. Das Kind sei mit einem doppelseitigen Hörgerät versorgt. Entsprechend der Hörkurve liege eine sprachliche Behinderung vor und sei eine entsprechende sprachliche Betreuung angezeigt. Daß ein Kontakt zu Pferden medizinisch angezeigt sei, sei keiner Bestätigung zu entnehmen. Konkrete Kosten, die damit in Zusammenhang stehen, seien nicht geltend gemacht worden bzw. seien solche nicht nachgewiesen. Ebenso lägen keine Nachweise für die behauptete Bezahlung der Alimente durch Gerhard T. vor. Gerhard T. scheine in dem Zeitraum vom 1. Juni 1990 bis 30. Juni 1993 als Landwirt als Dienstgeber in 8503 St. Josef auf. Gerhard T. sei ab 1. Dezember 1983 bei der Pharmazia-Ges.m.b.H Wien beschäftigt gewesen und habe im Dezember 1988 S 44.500,-- bei gesetzlichen Abzügen von S 19.839,-- zuzüglich Sachbezug KFZ von S 2.100,--, im Jänner 1989 S 36.800,-- bei gesetzlichen Abzügen von S 13.461,20 zuzüglich Sachbezug S 1.601,-- KFZ, im Februar 1989 S 37.500,-- bei gesetzlichen Abzügen von S 14.049,20 zuzüglich Sachbezug S 1.601,-- KFZ und im März 1989 S 37.500,-- bei gesetzlichen Abzügen von S 14.966,20 zuzüglich Sachbezug S 1.601,-- KFZ ins Verdienen gebracht.
Gerhard T. sei vom 2. Oktober 1989 bis 31. August 1991 als Verkaufsleiter bei der Firma F. beschäftigt gewesen und habe in dem Zeitraum vom Jänner bis Mai und im Juli 1990 monatlich S 37.852,70 bei gesetzlichen Abzügen von S 15.185,60 ins Verdienen gebracht; im Juni 1990 S 37.852,70 bei gesetzlichen Abzügen von S 12.910,60. Ab 1. August 1990 habe er monatlich S 37.852,70 bei gesetzlichen Abzügen von S 15.170,80 verdient, im November 1990 S 37.852,70, bei gesetzlichen Abzügen von S 14.719,30 und im Dezember 1990 S 55.012,70 bei gesetzlichen Abzügen von S 22.377,30. Von Jänner bis Mai 1991 habe er S 43.160,-- bei gesetzlichen Abzügen von S 15.658,50 verdient, im Juni 1991 S 43.160,-- bei gesetzlichen Abzügen von S 12.946,-- und im Juli 1991 S 43.160,-- bei gesetzlichen Abzügen von S 15.658,50.
Vom 7. Oktober 1991 bis 3. November 1992 sei Gerhard T. bei der Firma N. beschäftigt gewesen und habe vom 7. bis 31. Oktober 1991 S 23.018,15 bei gesetzlichen Abzügen von S 8.000,37 und ab 1. November 1991 S 29.875,-- bei gesetzlichen Abzügen von S 12.009,74 ins Verdienen gebracht. Von Jänner bis November 1992 habe er S 29.875,-- bei gesetzlichen Abzügen von S 12.111,12 monatlich gleichbleibend verdient. Gerhard T., der 1995 verstorben sei, sei im Pharmabereich tätig gewesen. Nachträglich sei bekannt geworden, daß die Beschwerdeführerin 25 % Anteilseignerin der im Firmenbuch des Landesgerichtes für ZRS Graz erfaßten Sanidom Handels Ges.m.b.H. sei, an welcher Gesellschaft Gerhard T. ebenfalls zu 25 % beteiligt gewesen sei. Im August 1991 habe sich Gerhard T. in einem unbezahlten Urlaub befunden, vom 1. September 1991 bis 6. Oktober 1991 sei er ohne Einkommen und Beschäftigung gewesen. Ab 18. Dezember 1992 habe Gerhard T. Arbeitslosengeld mit einem Tagesbetrag von S 396,--, ab 17. September 1993 Notstandshilfe mit einem solchen von S 364,30 bezogen.
Die Beschwerdeführerin sei Eigentümerin einer Wohnung in Frauental. Diese Wohnung habe sie vermietet und habe sie dafür laut Mietvertrag exklusive Umsatzsteuer monatlich S 3.200,-- bis 28. Februar 1990, und dann monatlich S 3.500,-- exklusive Umsatzsteuer vereinnahmt. Diesen Einnahmen seien die zu bestreitenden Aufwendungen im Jahr 1989 von S 1.437,70, von Jänner bis Juni 1990 von S 1.465,70, von Juli bis Dezember 1990 S 1.479,80, 1991 ganzjährig S 1.498,--, von Jänner bis Juni 1992 S 1.525,38 und von Juli bis Dezember 1992 S 1.546,47 sowie von Jänner bis Juni 1993 S 1.554,27 und von Juli bis Dezember 1993 S 1.659,29 gegenübergestanden.
Abgesehen von der "Innehabung" der Landwirtschaft seien die wesentlichen tatsächlichen Umstände nachträglich bekannt geworden, u. a. im Zusammenhang mit dem Antrag auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung für eine ausländische Arbeitskraft und einer anonymen Anzeige vom Oktober 1993. Im Zusammenhang mit dem Antrag auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung für eine ausländische Arbeitskraft sei die Beschwerdeführerin selbst als Arbeitgeberin aufgetreten.
In den an die Beschwerdeführerin zur Auszahlung gelangten Beträgen an Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung seien daher der Umstand, daß die Beschwerdeführerin aus der Vermietung einer ihr gehörigen Wohnung Einnahmen erziele und der Umstand, daß sie in Lebensgemeinschaft lebte, unberücksichtigt geblieben.
In der Sache sei bereits ein Berufungsverfahren und ein Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof anhängig gewesen. Weder der durch mehr als ein Jahrzehnt hindurch mitzuverfolgende Sachverhaltsverlauf noch die Verfahren des ersten Rechtsganges hätten einen Zeugen Gerhard P. zutage gebracht, was auf jeden Fall dann zu erwarten gewesen wäre, wenn er im Sinne des von der Beschwerdeführerin vertretenen Standpunktes sachverhaltsaufhellende Angaben hätte machen können. Dieser als Zeuge beantragte Gerhard P. sei im übrigen am 10. Juli 1995 in die Dominikanische Republik übersiedelt (unzustellbare Einladung zur Vorsprache beim Gemeindeamt St. Nikola am 15. Jänner 1998). Hätte die Beschwerdeführerin den Tatsachen entsprechende Angaben gemacht, wären Leistungsansprüche (Sondernotstandshilfe bzw. Notstandshilfe) in folgender Höhe bzw. für folgende Zeiträume zu gewähren gewesen:
17. Jänner 1989 bis 31. Jänner 1990 S 60.982,12
1. September 1991 bis 31. Oktober 1991 S 13.578,60
November 1991 S 1.653,--
Jänner 1993 S 8.320,40
1. Februar 1993 bis 30. Juni 1993 S 33.030,--
1. Juli bis 30. September 1993 S 20.571,20
somit ein gebührender Gesamtbetrag von S 138.135,32
In den Zeiträumen vom 1. Februar 1990 bis 31. August 1991 und vom 1. Dezember 1991 bis 31. Dezember 1992 hätte keine Leistung aus der Arbeitslosenversicherung gebührt.
Nachdem in den bezeichneten Zeiträumen Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung im Betrag von S 438.196,-- zur Auszahlung gelangt seien, errechne sich der Betrag des unberechtigten Leistungsbezuges mit S 300.061,--.
Nach Zitierung der anzuwendenden Gesetzesbestimmungen führte die belangte Behörde rechtlich aus, bei der Beurteilung der Notlage seien die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse der Arbeitslosen/Arbeitssuchenden und die eines Ehemannes oder Lebensgefährten zu berücksichtigen. Dies geschehe durch die Anrechnung eigenen Einkommens der Arbeitslosen/Arbeitssuchenden wie auch des Einkommens des Ehemannes oder Lebensgefährten. Gerhard T. sei ab 1985 mit Hauptwohnsitz, Zweitwohnsitz an der Anschrift 8503 St. Josef 41 wohnhaft gemeldet und unbeschadet weiterer Wohnsitze, berufsbedingter Abwesenheiten, anderer Wohnsitzmeldungen tatsächlich dort wohnhaft. Gerhard T. sei der Vater der beiden im Abstand von rund 3 1/2 Jahren zur Welt gekommenen Kinder der Beschwerdeführerin und habe sie ihn selbst verschiedentlich als Lebensgefährten bezeichnet. Darüber hinaus würden sie beide, die Beschwerdeführerin und Gerhard T., einschlägigen Publikationen zufolge als Familie Trummer-Url bzw. Trummer auftreten. Bei zutreffender Würdigung aller Umstände einschließlich jener illustrativen Charakters sei, auch wenn die Beschwerdeführerin sich nur in Teilzeiträumen zu einer Lebensgemeinschaft bekenne, durchlaufend von einer solchen auszugehen und dementsprechend die Einkommensanrechnung vorzunehmen. Ausgehend von dem monatlichen Bruttoverdienst seien in Abzug zu bringende gesetzliche Abzüge sowie ein Pauschbetrag für Werbungskosten in der Höhe von S 483,--, die Freigrenze für den Einkommensbezieher selbst, die 1989 bei S 4.457,--, 1990 bei S 4.591,--, 1991 bei S 4.821,--, 1992 bei S 5.014,--, 1993 bei S 5.215,-- gelegen sei, und die Freigrenze für jedes der beiden Kinder, die 1989 bei S 1.046,-- monatlich, 1990 bei S 2.313,-- 1991 bei S 2.429,--, 1992 bei S 2.526,-- und 1993 bei S 2.627,-- gelegen sei, zu berücksichtigen. Der nach Durchführung dieser Rechenoperation verbleibende Betrag stelle den Anrechnungsbetrag dar.
Abgesehen davon, daß entsprechende Kredit- bzw. Darlehensverträge nicht vorlägen, sei es für eine freigrenzenerhöhende Berücksichtigung im Sinne des § 6 Abs. 4 der Notstandshilfeverordnung nicht hinreichend, daß solche Darlehensverbindlichkeiten bestehen, sondern sei immer auch die Verwendung der Kreditmittel mitzuberücksichtigen. Vorliegendenfalls sei auch eine solche in diesem Sinne begünstigte Verwendung nicht nachgewiesen worden. Auch lägen Nachweise für die behaupteten und über eine Deckung durch Versicherungsleistungen hinausgehenden Aufwendungen im Zusammenhang mit der Hörschädigung ihres Sohnes Paul nicht vor. Weitere Abzugspositionen seien daher nicht gegeben.
Diesem nach Durchführung der dargestellten Rechenoperation verbleibenden Betrag sei an eigenem Einkommen der Beschwerdeführerin das aus der Landwirtschaft, berechnet nach den Bestimmungen des Bauernsozialversicherungsgesetzes, sowie jenes aus der Vermietung der bezeichneten Wohnung in der Höhe des Differenzbetrages zwischen der Miete und den von der Beschwerdeführerin zu bestreitenden Aufwendungen hinzuzurechnen. Nachdem der Anrechnungsbetrag in Teilzeiträumen der Leistungsgewährung höher gewesen sei als der dem seinerzeitigen Arbeitsverdienst der Beschwerdeführerin entsprechende Betrag an Notstandshilfe bzw. Sondernotstandshilfe, habe in Teilzeiträumen kein Anspruch auf eine Leistung aus der Arbeitslosenversicherung bestanden. In anderen Zeiträumen sei der Anrechnungsbetrag geringer als die Notstandshilfe bzw. Sondernotstandshilfe gewesen, sodaß eine solche gebührt habe, aber in einem im Verhältnis zur tatsächlich gewährten Leistungshöhe verringerten Ausmaß.
Die Leistungsgewährung in der tatsächlichen Höhe habe darauf beruht, daß das Arbeitsmarktservice den Angaben der Beschwerdeführerin, wonach eine Lebensgemeinschaft nicht bestehe, gefolgt sei und weil gar nicht bekannt gewesen sei, daß die Beschwerdeführerin Eigentümerin einer Eigentumswohnung sei, aus der sie Einnahmen erziele. Wie sich jedoch nachträglich herausgestellt habe, sei im gesamten Bezugszeitraum von einer Lebensgemeinschaft auszugehen bzw. habe sie im gesamten Bezugszeitraum Einnahmen aus der Vermietung einer Wohnung erzielt. Die Leistungsgewährung in unzutreffender Höhe bzw. die unzutreffende Leistungsgewährung sei daher von der Beschwerdeführerin zu vertreten, sodaß sich sowohl der Widerruf der Zuerkennung bzw. die rückwirkende Neubemessung als auch die Rückforderung der unrechtmäßig bezogenen Beträge als zutreffend erweise.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde mit dem Begehren, ihn kostenpflichtig aufzuheben.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die Beschwerde bestreitet nicht die Berechtigung der belangten Behörde, das Einkommen der Beschwerdeführerin aus der Vermietung ihrer Eigentumswohnung sowie aus dem Betrieb/Verpachtung ihres landwirtschaftlichen Unternehmens bei der Neubemessung bzw. beim Widerruf der Leistungen der Beschwerdeführerin im genannten Zeitraum zu berücksichtigen und den daraus resultierenden Überbezug rückfordern zu können. Ebenso wird nicht bestritten, daß bei Vorliegen der Lebensgemeinschaft zwischen der Beschwerdeführerin und Gerhard T. dessen Einkommen in der im Bescheid dargestellten Weise zu berücksichtigen ist und dies zu einer Neubemessung bzw. zum Widerruf der der Beschwerdeführerin gebührenden Leistung und zur Rückforderung des Überbezuges führt.
Die Beschwerdeführerin bestreitet lediglich das Vorliegen einer Lebensgemeinschaft zwischen ihr und Gerhard T. im gegenständlichen Zeitraum und wirft der belangten Behörde darüber hinaus vor, sie habe nicht nachvollziehbar begründet, für welchen Zeitraum Notstandshilfe und für welchen Sondernotstandshilfe gewährt worden wäre und letztlich daß die für die Behandlung ihres Kindes aufgewendeten Fahrt- und Betreuungsspesen keine Berücksichtigung gefunden hätten.
Die belangte Behörde führte aus, daß die Beschwerdeführerin keine Nachweise für die Aufwendungen im Zusammenhang mit der Hörschädigung ihres Sohnes vorgelegt hätte.
Nach Ausweis der vorgelegten Verwaltungsakten wurde die Beschwerdeführerin mit Schreiben des Arbeitsamtes Deutschlandsberg vom 16. November 1993 aufgefordert, Nachweise über die Behinderung ihres Kindes vorzulegen. Es langten in der Folge ärztliche Bestätigungen vom 30. Jänner 1989 und vom 3. Februar 1989 ein. Konkrete Behauptungen oder Nachweise über die damit verbundenen finanziellen Aufwendungen der Beschwerdeführerin, die zu einer Erhöhung der Freigrenze führen könnten, wurden in der Beschwerde nicht dargestellt und auch nicht behauptet, daß eine solche Geltendmachung im Verwaltungsverfahren erfolgt wäre. Die Ausführungen in der Beschwerde, daß "allein meine Fahrt- und Betreuungsspesen die Zuerkennung der Notstands- und Sondernotstandshilfe im angeführten Zeitraum rechtfertigen", sind daher nicht zielführend.
Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, die Behörde hätte die Zeiträume, in denen Sondernotstandshilfe und Notstandshilfe gewährt worden sei, darlegen müssen, ist sie auf den Inhalt des angefochtenen Bescheides zu verweisen. Die belangte Behörde hat den Zeitraum der vom Widerruf bzw. der Neubemessung betroffenen Leistungen, die in diesem Zeitraum erfolgten tatsächlichen Leistungen und die in diesem Zeitraum unter Berücksichtigung der neu hervorgekommenen Umstände gebührenden Leistungen dargestellt. Daß die belangte Behörde bei den einzelnen Zeiträumen nicht anführte, ob es sich um Notstandshilfe oder Sondernotstandshilfe handelte, ist für die Frage der Berechtigung der Neubemessung bzw. des Widerrufes und der Rückforderung der Leistungen im Ergebnis unerheblich: Die Beschwerdeführerin bezog vom 17. Jänner 1989 bis 11. November 1990 Sondernotstandshilfe und vom 18. Jänner 1991 bis 30. September 1993 (mit Unterbrechungen) Notstandshilfe. Nach den von der belangten Behörde anzuwendenden Bestimmungen des AlVG und der Notstandshilfeverordnung über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Notstandshilfe ist das Einkommen ihres Lebensgefährten zu berücksichtigen. Dies gilt auch für den Anspruch auf Sondernotstandshilfe, weil der Lebensgefährte aufgrund der Lebensgemeinschaft an der Adresse der Beschwerdeführerin i.S.d. § 39 Abs. 2 AlVG (i.d.F. BGBl. Nr. 594/1983) nach den Vorschriften des Meldegesetzes 1972 anzumelden gewesen wäre (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 5. September 1995, Zl. 92/08/0003 und Zl. 92/08/0076).
Die wesentliche Streitfrage zwischen den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist die, ob zwischen der Beschwerdeführerin und Gerhard T. im streitgegenständlichen Zeitraum eine Lebensgemeinschaft bestanden hat.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und des Obersten Gerichtshofes besteht das Wesen einer Lebensgemeinschaft in einem eheähnlichen Zustand, der dem typischen Erscheinungsbild des ehelichen Zusammenlebens entspricht. Dazu gehört im allgemeinen die Geschlechts-, Wohnungs- und vor allem Wirtschaftsgemeinschaft, wobei aber, wie auch bei einer Ehe das eine oder andere Merkmal weniger ausgeprägt sein oder ganz fehlen kann. Es kommt hiebei regelmäßig auf die Gesamtumstände des Einzelfalles an, wobei der Wirtschaftsgemeinschaft nach der Rechtsprechung überragende Bedeutung dafür zukommt, daß an eine Wohngemeinschaft als eheähnlich die gleichen Rechtsfolgen geknüpft werden dürfen wie an eine Ehe (vgl. das hg. Erkenntnis vom 6. Mai 1997, Zl. 94/08/0111, mit weiteren Nachweisen).
Unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes bringt die Beschwerdeführerin vor, es fehlten wesentliche Elemente einer Lebensgemeinschaft. Weitere Ausführungen über diese in ganz allgemeiner und unbestimmter Art gehaltenen Behauptung enthält die Beschwerde nicht. Die Beschwerdeführerin bringt dadurch den Beschwerdegrund nicht zur gesetzmäßigen Darstellung.
Unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften wirft die Beschwerdeführerin der belangten Behörde die Verletzung des Parteiengehörs vor. Die Beschwerdeführerin unterläßt es aber darzulegen, zu welchen Ermittlungsergebnissen die belangte Behörde ihr keine Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt hat, was sie bei Vermeidung des behaupteten Mangels vorgebracht hätte und daß dadurch die belangte Behörde zu einem anderen Ergebnis hätte kommen können. Damit bringt die Beschwerdeführerin die Wesentlichkeit dieses Beschwerdegrundes nicht zur Darstellung.
Soweit die Beschwerdeführerin die Feststellungen der belangten Behörde aufgrund von Angaben in Schreiben und Anträgen als unrichtig und aktenwidrig bezeichnet, bekämpft sie die Beweiswürdigung der belangten Behörde.
Gemäß § 45 Abs. 2 AVG hat die Behörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes unterliegt die Beweiswürdigung der belangten Behörde der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle nur in der Richtung, ob der Sachverhalt genügend erhoben wurde und ob die bei der Beweiswürdigung vorgenommenen Erwägungen schlüssig waren, d.h. ob sie u.a. den Denkgesetzen und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut entsprechen (vgl. auch hiezu das oben erwähnte Erkenntnis vom 6. Mai 1997, Zl. 94/08/0111, mit weiteren Judikaturhinweisen).
Auf dem Boden dieser Rechtsprechung kann der belangten Behörde nicht mit Erfolg vorgeworfen werden, den Sachverhalt nicht genügend erhoben zu haben oder bei der Beweiswürdigung unschlüssig vorgegangen zu sein:
In den von der Beschwerdeführerin gefertigten Anträgen auf Karenzurlaubsgeld vom 7. Mai 1985 und 3. März 1988, also jeweils vor dem gegenständlichen Zeitraum gelegen, wurde in der Rubrik Personalien aller im gemeinsamen Haushalt lebenden Angehörigen angeführt "T. Gerhard, geboren am ..." und das Verwandtschaftsverhältnis zum Antragsteller angegeben mit "LG".
Im ersten Antrag der Beschwerdeführerin auf Gewährung von Sondernotstandshilfe vom 14. Februar 1986 wurde zwar im Antragsformular Gerhard T. nicht erwähnt, jedoch in dem dem Antrag folgenden Blatt er als Kindesvater und in St. Josef 41 wohnhaft angegeben. In der daraufhin mit der Beschwerdeführerin aufgenommenen Niederschrift vom 27. März 1986 vor dem Arbeitsamt Deutschlandsberg führte sie aus, der Kindesvater T. Gerhard sei in Wien beschäftigt und mit Zweitwohnsitz in Graz gemeldet. Es bestehe keine Lebensgemeinschaft, weil der Kindesvater nur fallweise komme.
Damit gab sich offenbar das Arbeitsamt Deutschlandsberg nicht zufrieden und nahm eine "Spezialerhebung" vor, bei der am 7. Mai 1986 festgehalten wurde: "Der KV ist zwar auf der gleichen Adresse gemeldet, jedoch hält sich der KV in Wien auf (Zweitwohnsitz, wo er als Vertreter beschäftigt ist), daher keine Lebensgemeinschaft und keine Betreuungsmöglichkeit für das Kind."
In dem bereits für den gegenständlichen Zeitraum bedeutenden Antrag auf Gewährung von Sondernotstandshilfe vom 17. Jänner 1989 wurde im Antragsformular unter der Rubrik "Angehörige" wiederum
Gerhard T., geboren ... angegeben und das Verwandtschaftsverhältnis
zum Antragsteller als "Lebensgefährte" angegeben. In dem von der Beschwerdeführerin unterfertigten Anhang zu diesem Antrag wurde als Kindesvater Gerhard T. in St. Josef 41 wohnhaft angegeben.
In der daraufhin vom Arbeitsamt Deutschlandsberg aufgenommenen Niederschrift mit der Beschwerdeführerin vom 24. Februar 1988 gab sie an, daß der Kindesvater zwar an der gleichen Adresse gemeldet sei, sie jedoch keinen gemeinsamen Haushalt führten. Er sei in Wien beschäftigt und komme nur fallweise (ein-, zweimal im Monat) nach Hause.
Das Arbeitsamt Deutschlandsberg lehnte diesen Antrag mit der Begründung ab, daß das Einkommen des Lebensgefährten eine Notlage ausschließe. Über Berufung der Beschwerdeführerin wurde dieser Bescheid aufgehoben und der Antrag auf Gewährung von Sondernotstandshilfe bewilligt. In der Begründung wurde ausgeführt, daß das Gemeindeamt St. Josef mit Schreiben vom 8. September 1989 klargestellt habe, daß die Anmeldung des Herrn T. als gegenstandslos anzusehen sei, da aufgrund des festgestellten Sachverhaltes (Wohnsitz des Herrn T. in Graz, in St. Josef nur Besuche) Herr T. nicht entsprechend den Vorschriften des Meldegesetzes angemeldet sei.
In einem Erhebungsbericht des Arbeitsamtes Deutschlandsberg vom 25. Oktober 1990 bzw. 7. November 1990 wurde zum ersten Termin festgehalten, daß laut Auskunft der Gemeinde Herr T. zeitweise auf St. Josef 41 wohne. Zum zweiten Termin wurde festgehalten, daß laut Aussage eines Mitbewohners Herr T. bei der Beschwerdeführerin wohnhaft sei.
Im Anhang zum Antrag auf Gewährung einer Notstandshilfe vom 10. Jänner 1991 gab die Beschwerdeführerin die Adresse des Kindesvaters Gerhard T. mit Graz an und die Bestätigung der Gemeinde lautete dahingehend, daß der Kindesvater an der gleichen Adresse wie die Antragstellerin wohnt. Eben dieser Anhang zum Antrag wurde von der Gemeinde am 27. Februar 1991 nochmals dahingehend bestätigt, daß der Kindesvater nicht an der gleichen Adresse wie die Beschwerdeführerin wohne.
In den daraufhin am 1. März 1991 aufgenommenen Niederschriften gab die Beschwerdeführerin an, mit dem Kindesvater Gerhard T. keine Lebensgemeinschaft zu führen. Er sei zwar zeitweise (ca. zwei Tage in der Woche) bei ihr wohnhaft, jedoch treffe es nicht zu, daß sie einander im Kampf gegen alle Nöte des Lebens beistünden und einander teilhaben ließen an den zur Bestreitung des Unterhaltes verfügbaren Gütern. Eine inhaltsgleiche Erklärung unterfertigte Gerhard T. .
Am 28. Oktober 1993 langte beim Arbeitsamt Deutschlandsberg eine anonyme Anzeige ein, in der zur Frage der Lebensgemeinschaft ausgeführt wurde: "Der Lebensgefährte, Herr T. wohnt auch bei ihr, ob er gemeldet ist, weiß ja die Gemeinde." In der daraufhin erfolgten Erhebung am 12. Oktober 1993 wurde im diesbezüglichen Bericht festgehalten, daß laut Auskunft der Gemeinde Herr T. seit 1. März 1993 auf obiger Adresse gemeldet sei. Die Beschwerdeführerin habe hiezu angegeben, dies nicht zu wissen. Sie behauptete, keine Lebensgemeinschaft zu führen. In der daraufhin mit ihr beim Arbeitsamt Deutschlandsberg aufgenommenen Niederschrift vom 12. Oktober 1993 führte die Beschwerdeführerin aus, der KV Gerhard T.
sei seit 1. März 1993 auf St. Josef 41 gemeldet. Sie habe dies dem Arbeitsamt nicht gemeldet, weil sie dies erst heute erfahren habe. Sie sei der Meinung, daß sie mit Herrn T. keine Lebensgemeinschaft führt. Er sei bei seiner Firma im Außendienst tätig und komme deswegen verschiedentlich nach Hause. Sie werde von ihm finanziell nicht unterstützt.
Im Akt befindet sich eine Kopie eines Meldezettels des Gerhard T. an der Unterkunft 8503 St. Josef Nr. 41 des Inhaltes, daß er am 15. Mai 1985 angemeldet wurde und diese Unterkunft als ordentlicher Wohnsitz bezeichnet wird.
Im Akt findet sich eine Eingabe des Gerhard T. mit einem vorgedruckten Briefpapier, auf dem seine Adresse mit
A-8503 St. Josef 41, Tel. ... angegeben ist; das Schreiben selbst
stammt vom 20. September 1993 und gibt als Ort der Verfassung St. Josef an.
Die Anfrage an den Hauptverband der Sozialversicherung ergab, daß Gerhard T. seit 1992 als Dienstgeber mit Standort 8503 St. Josef 41 verzeichnet ist.
Im Schreiben der Bezirkskammer für Land- und Forstwirtschaft Deutschlandsberg vom 21. Jänner 1994 betreffend Ausländerbeschäftigung durch die Beschwerdeführerin wurde - soweit hier von Belang - der Betrieb mit "Trummer-Url" bezeichnet. Dem Antrag ist ein in Fotokopie beiliegender Prospekt angeschlossen betreffend "Familie Trummer, Austria - 8503 St. Josef 41, Tel. Nr. ...". In einem Schreiben des Landespferdezuchtverband Steiermark reg.Gen.m.b.H. vom 13. Jänner 1994 wird der Betrieb der Beschwerdeführerin bezeichnet mit "Trummer-Url".
Im Schreiben der Beschwerdeführerin vom 11. Februar 1994 an das Arbeitsamt Deutschlandsberg führt sie - soweit hier von Belang - aus:
"Ab März 1993 ist mein Lebensgefährte in St. Josef 41 mit Hauptwohnsitz gemeldet und daher gebe ich meine Kredite bekannt."
Wenn die Behörde aufgrund dieses Akteninhaltes zum Ergebnis gekommen ist, daß zwischen der Beschwerdeführerin und Gerhard T. im gegenständlichen Zeitraum eine Lebensgemeinschaft im oben dargestellten Sinne besteht, kann ihr nicht mit Erfolg entgegengetreten werden. Entgegen ihrer Beteuerung hat die Beschwerdeführerin Gerhard T. wiederholt in Eingaben als "Lebensgefährten" bezeichnet. Wenn sie dies z.B. im Hinblick auf ihr Schreiben vom 11. Februar 1994 als absolut unrichtig und aktenwidrig bezeichnet, kann ihr nicht nur nicht gefolgt werden, sondern ist diese Ausführung als mutwillig zu bezeichnen. Sie hat zwar in diesem Schreiben nicht den Namen ihres Lebensgefährten genannt, jedoch festgehalten, daß er seit März 1993 mit Hauptwohnsitz an ihrer Anschrift gemeldet ist. Dies im Zusammenhang mit ihrer Niederschrift vom 12. Oktober 1993, wonach Gerhard T. seit 1. März 1993 auf St. Josef 41 gemeldet ist, läßt keinen anderen Schluß zu, als daß Gerhard T. als Lebensgefährte von ihr bezeichnet wird. Dazu kommen noch die angeführten Angaben des Gerhard T. selbst über seinen Wohn- und Betriebssitz. Die Schlußfolgerungen der belangten Behörde sind daher jedenfalls schlüssig. Dazu kommt, daß die Beschwerdeführerin nicht darlegt, daß der von ihr gewählten Bezeichnung des Gerhard T. als Lebensgefährten ein vom allgemeinen Sprachgebrauch abweichendes Verständnis zugrunde gelegen sei. Bei dieser Sachlage wäre es an der Beschwerdeführerin gelegen, initiativ jene Umstände darzulegen, die gegen eine Lebensgemeinschaft sprechen könnten (vgl. auch hiezu das obzitierte Erkenntnis vom 6. Mai 1997, Zl. 94/08/0111).
Schließlich wirft die Beschwerdeführerin der belangten Behörde vor, sie habe die Einvernahme des Zeugen Gerhard P. unterlassen und dadurch den Bescheid mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften belastet.
Auch mit dieser Behauptung kann die Beschwerdeführerin keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzeigen:
Der Zeuge darf nur zu den von ihm wahrgenommenen Tatsachen vernommen werden. Auf die vom Zeugen gezogenen Schlüsse kommt es hingegen nicht an. Die Vernehmung eines Zeugen zu einer Rechtsfrage ist im Gesetz nicht vorgesehen. Die beantragte Einvernahme des Zeugen Gerhard P. stellte demnach kein sachdienliches Beweismittel dar, weil sich aus der bloßen Antragstellung nicht ergab, in welcher Beziehung Gerhard P. zu den betroffenen Personen stand und welche konkreten Aussagen er zu dem Sachverhalt, der dann eine rechtliche Würdigung ermöglicht hätte, geben konnte.
Aus diesem Grunde war die belangte Behörde nicht verpflichtet, den von der Beschwerdeführerin genannten Zeugen einzuvernehmen.
Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG i.V.m. der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 8. September 1998
Schlagworte
BeweiseEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1998080119.X00Im RIS seit
18.10.2001Zuletzt aktualisiert am
01.06.2010