TE Vwgh Erkenntnis 1998/9/8 96/08/0122

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Veröffentlicht am 08.09.1998
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag;
62 Arbeitsmarktverwaltung;
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze;

Norm

EStG 1988 §18 Abs6;
EStG 1988 §2 Abs2;
NotstandshilfeV §5 Abs5;
NotstandshilfeV §6 Abs7;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Knell und die Hofräte Dr. Müller und Dr. Nowakowski als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hackl, über die Beschwerde des Mag. U in I, vertreten durch Dr. Werner Beck, Rechtsanwalt in Innsbruck, Maria-Theresien-Straße 7/II, gegen den aufgrund eines Beschlusses des Ausschusses für Leistungsangelegenheiten ausgefertigten Beschluß der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Tirol vom 3. August 1995, Zl. V-7022 B, betreffend rückwirkende Berichtigung der Bemessung und Rückforderung von Notstandshilfe, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales) Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde die Bemessung der dem Beschwerdeführer gewährten Notstandshilfe für den Zeitraum vom 8. Februar 1993 bis zum 30. Juni 1993 gemäß § 38 in Verbindung mit § 24 Abs. 2 AlVG aufgrund des nachträglich vorgelegten Einkommensteuerbescheides der Ehegattin des Beschwerdeführers für das Jahr 1993 rückwirkend berichtigt und der Beschwerdeführer gemäß § 38 in Verbindung mit § 25 Abs. 1 AlVG zum Rückersatz des Übergenusses in der Höhe von S 9.538,-- verpflichtet.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof - nach Vorlage der Akten und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde - in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:

Mit Bescheid des Finanzamtes Innsbruck vom 3. April 1995 wurde die Einkommensteuer der Ehegattin des Beschwerdeführers für das Jahr 1993 auf der Grundlage eines Gesamtbetrages der Einkünfte aus Gewerbebetrieb von S 150.000,-- sowie des Abzuges von S 1.638,-- (Pauschbetrag) und S 157.423,-- (Verlustabzug) als Sonderausgaben gemäß § 18 EStG 1988, woraus sich ein Einkommen von S 0,00 ergab, gemäß § 33 EStG 1988 mit S 0,00 festgesetzt.

Von diesem Bescheid ausgehend nahm die belangte Behörde nach der Begründung des angefochtenen Bescheides das monatliche Einkommen der Ehegattin des Beschwerdeführers für 1993 mit S 12.500,-- an. Unter Berücksichtigung der monatlichen Freigrenzen von S 5.215,-- für die Ehegattin des Beschwerdeführers und je S 2.627,-- für die beiden Kinder ergab dies einen Anrechnungsbetrag von S 2.031,-- monatlich und S 66,77 täglich. Für die verfahrensgegenständlichen 143 Bezugstage ermittelte die belangte Behörde hieraus den im Spruch des Bescheides genannten Übergenuß von S 9.538,--.

Der auf diese Erwägungen gestützten Berichtigung der Bemessung der Leistung hält der Beschwerdeführer folgendes entgegen:

"Die erst- und zweitinstanzlichen Behörden gehen einerseits fälschlicherweise davon aus, bei dem im EKSt-Bescheid für das Jahr 1993 ausgewiesenen 'Einkünften aus Gewerbebetrieb' in Höhe von S 150.000,-- handle es sich gleich um das heranzuziehende Einkommen der Ehegattin des Beschwerdeführers und setzen dies dem Einkommen gleich.

Andererseits unterlassen beide Instanzen für die Ermittlung des auf die Notstandshilfe anrechenbaren Einkommens Feststellungen über die Höhe der von der Ehegattin des Beschwerdeführers aufgewendeten Steuern, sozialen Abgaben sowie des weiteren abzugsfähigen Aufwandes. Aufgrund dessen gehen sie irrigerweise von einem monatlich anrechenbaren Einkommen in Höhe von S 2.031,-- aus.

Tatsächlich ergibt sich aufgrund des von der Ehegattin des Beschwerdeführers vorgelegten EKSt-Bescheides ein Jahreseinkommen in Höhe von S 0,-- für das Jahr 1993. Weiters hat die Ehegattin des Beschwerdeführers für die Anrechnung auf die Notstandshilfe im Jahre 1993 abzugsfähige Aufwendungen in Höhe von mindestens S 30.000,-- gehabt.

Dem Beschwerdeführer wurde darüberhinaus im Verfahren das rechtliche Gehör verweigert. Es ist ihm die Möglichkeit genommen worden, zu den Ermittlungsergebnissen Stellung zu nehmen. Wäre ihm diese Möglichkeit eingeräumt worden, so hätte er darlegen können, daß überdies für die Ermittlung des anrechenbaren Einkommens seiner Ehegattin ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des § 6 (4) NH-VO gegeben war. Dies deshalb, da der Beschwerdeführer im maßgeblichen Zeitraum Darlehensrückzahlungsverpflichtungen aus Anlaß der Gründung des Hausstandes sowie Wohnungsbeschaffung gehabt hat sowie auch besondere Aufwendungen aus Gründen seiner Berufsausbildung hat tätigen müssen. Die im Bescheid angewendeten Freigrenzen hätten sohin erhöht werden müssen."

Mit diesen Ausführungen zeigt der Beschwerdeführer keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf:

Die Rechtmäßigkeit der Berichtigung der Bemessung der Leistung ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Zeitraumbezogenheit von Absprüchen über Geldleistungen aus der Arbeitslosenversicherung (vgl. etwa das Erkenntnis vom 30. September 1994, Zl. 93/08/0254) auf der Grundlage der im Berichtigungszeitraum geltenden Rechtslage zu prüfen. Nach § 5 Abs. 5 in Verbindung mit § 6 Abs. 7 der demnach in ihrer Fassung vor dem Inkrafttreten der Änderungen durch die Verordnung BGBl. Nr. 533/1993 am 1. August 1993 anzuwendenden Notstandshilfeverordnung, BGBl. Nr. 352/1973 (in der Folge: NHV), sind bei der Ermittlung des Einkommens des Ehegatten aus selbständiger Erwerbstätigkeit dem Einkommen nach § 2 Abs. 2 EStG 1988 u.a. die Sonderausgaben in der für das Einkommen des jeweiligen Jahres wirksamen Höhe hinzuzurechnen. Zu diesen Sonderausgaben zählt u.a. der Verlustabzug (vgl. dazu im einzelnen die Erkenntnisse vom 30. September 1994, Zl. 94/08/0132, vom 5. September 1995, Zl. 95/08/0088, und vom 12. Dezember 1995, Zl. 95/08/0286, auf die gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird). Der Einwand, die belangte Behörde habe zu Unrecht das Einkommen mit den Einkünften gleichgesetzt, geht daher ins Leere.

Welche "Steuern und sozialen Abgaben" im vorliegenden Fall (gemeint: gemäß § 5 Abs. 1 in Verbindung mit § 6 Abs. 5 NHV) angesichts der mit S 0,00 ausgewiesenen Einkommensteuer noch abzuziehen gewesen wären, läßt die Beschwerde nicht erkennen. Was die gleichfalls nicht näher beschriebenen "Aufwendungen in Höhe von mindestens S 30.000,--" anlangt, so ist nicht erkennbar, inwieweit es sich dabei um andere Positionen als um solche, die schon im Rahmen des Verlustausgleichs nach § 2 Abs. 2 EStG 1988 oder im Rahmen des Verlustabzuges zu berücksichtigen waren, handeln sollte (vgl. auch in diesem Zusammenhang das Erkenntnis vom 5. September 1995, Zl. 95/08/0088). Bei der erstmaligen Behauptung von Umständen, die nach Ansicht des Beschwerdeführers als "berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des § 6 Abs. 4" NHV zu werten gewesen wären, in der Beschwerde handelt es sich um eine im verwaltungsgerichtlichen Verfahren gemäß § 41 Abs. 1 VwGG unzulässige Neuerung. Davon, daß dem Beschwerdeführer im Verfahren "das rechtliche Gehör verweigert" worden wäre, kann angesichts der von ihm - wenn auch nicht in zielführender Weise - genutzten Möglichkeit, seinen Standpunkt in der Berufung darzulegen und dabei alles seiner Ansicht nach Zweckdienliche vorzutragen, und angesichts des weiteren Umstandes, daß sich schon der erstinstanzliche Bescheid auf keine anderen Unterlagen stützte als der Bescheid der belangten Behörde, keine Rede sein. Durch die rückwirkende Berichtigung der Bemessung der Leistung wurde der Beschwerdeführer daher nicht in seinen Rechten verletzt.

Zur Rückforderung des danach unberechtigt Empfangenen erwähnt der Beschwerdeführer nur "der Vollständigkeit halber", das Arbeitsmarktservice habe es beim Einbehalt der Beträge vom laufenden Leistungsbezug versäumt, die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers zu berücksichtigen. Die bescheidmäßige Verpflichtung des Beschwerdeführers zum Rückersatz des Übergenusses in der Höhe von S 9.538,--, gegen die sich die Beschwerde u.a. richtet, wird damit nicht bekämpft.

Für den vorliegenden Fall spielt es auch keine Rolle, daß der Verfassungsgerichtshof mit seinem Erkenntnis vom 12. Juni 1995, Slg. Nr. 14114, ausgesprochen hat, der von der belangten Behörde herangezogene dritte Satz des § 25 Abs. 1 AlVG in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 416/1992 sei verfassungswidrig gewesen. Auf diesen (in der Beschwerde nicht geltend gemachten) Umstand war gemäß Art. 140 Abs. 7 B-VG - da kein Anlaßfall vorliegt - nicht Bedacht zu nehmen (vgl. das Erkenntnis vom 12. Dezember 1995, Zl. 95/08/0286).

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Wien, am 8. September 1998

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1996080122.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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