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L8 Boden- und VerkehrsrechtNorm
B-VG Art144 Abs1 / AnlaßfallLeitsatz
Anlaßfallwirkung der Aufhebung einer Widmung im Flächenwidmungsplan Mödling idF der Ergänzung V/1536/93 vom 10.12.93 mit E v 01.10.96, V175/95.Spruch
Die Beschwerdeführer sind durch den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 9. März 1995, R 1/1-V-91032/13, wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in ihren Rechten verletzt worden.
Der Bescheid wird aufgehoben.
Das Land Niederösterreich ist schuldig, den beschwerdeführenden Parteien zu Handen ihres bevollmächtigten Vertreters die mit 18.000,-- S bestimmten Kosten des Verfahrens binnen 14 Tagen bei sonstigem Zwang zu ersetzen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. 1. a) Beim VfGH ist zu B897/95 eine Beschwerde gegen einen Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung anhängig, deren zugrundeliegender Sachverhalt in der Begründung des Erkenntnisses vom heutigen Tag V175/95 wiedergegeben ist.
b) In dieser auf Art144 Abs1 B-VG gestützten Beschwerde wird die Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit vor dem Gesetz sowie auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter und die Verletzung in Rechten wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm geltend gemacht und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides begehrt.
c) In diesem Verfahren hat die Niederösterreichische Landesregierung als belangte Behörde die Verwaltungsakten vorgelegt, von der Erstattung einer Gegenschrift jedoch - unter Hinweis auf die Aufhebung der Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Mödling vom 10. Dezember 1993, V/1616/93, mit dem Erkenntnis VfGH 10.3.1995, V58/94 und die in diesem Erkenntnis vertretene Auslegung des §8 Abs3 NÖ BauO 1976 - Abstand genommen.
Die Beschwerdeführer haben eine weitere Äußerung erstattet.
II. 1. Bei der Beratung über die - zulässige (s. dazu gleichfalls die Begründung des Erkenntnisses vom heutigen Tag V175/95) - Beschwerde sind beim Verfassungsgerichtshof Bedenken gegen die Gesetzmäßigkeit der Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Mödling vom 10. Dezember 1993, V/1536/93, über die Änderung des Flächenwidmungsplanes der Gemeinde Mödling, soweit sie sich auf das Baugrundstück Nr. 956/2 bezieht, entstanden. Der Verfassungsgerichtshof hat daher gemäß Art139 Abs1 B-VG ein Verfahren zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit dieser Verordnung eingeleitet. Mit Erkenntnis vom heutigen Tag V175/95 hat der Verfassungsgerichtshof diese Verordnung, soweit sie sich auf das Baugrundstück bezieht, als gesetzwidrig aufgehoben.
2. Die belangte Behörde hat bei der Erlassung des angefochtenen Bescheides Bestimmungen einer gesetzwidrigen Verordnung angewendet.
Es ist nach Lage des Falles offenkundig, daß die Anwendung dieser Verordnungsbestimmung für die Rechtsstellung der Beschwerdeführer nachteilig war.
Die Beschwerdeführer wurden somit durch den angefochtenen Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung jedenfalls wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in ihren Rechten verletzt.
Der Bescheid ist daher aufzuheben.
Bei diesem Ergebnis kann ununtersucht bleiben, ob die Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid etwa deshalb, weil die belangte Behörde bei seiner Erlassung den §22 Abs2 NÖ ROG 1976 außer Acht gelassen hat, auch in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten verletzt wurden.
3. Dies kann gemäß §19 Abs4 Z3 VerfGG in nichtöffentlicher Sitzung ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung beschlossen werden.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VerfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von 3.000,-- S enthalten.
Schlagworte
VfGH / AnlaßfallEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1996:B897.1995Dokumentnummer
JFT_10038999_95B00897_00