Index
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze;Norm
GSVG 1978 §116 Abs7;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Knell und die Hofräte Dr. Müller und Dr. Novak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hackl, über die Beschwerde des Dipl.Ing. E in G, vertreten durch Dr. Hans Lehofer, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Kalchberggasse 8, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 26. März 1998, Zl. 5-s20h4/3 - 98, betreffend Nachentrichtung von Beiträgen gemäß § 116 Abs. 7 GSVG (mitbeteiligte Partei: Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Steiermark, 8010 Graz, Körblergasse 115), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales) Aufwendungen von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen, angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde in Stattgebung eines Einspruches des Beschwerdeführers gegen den erstinstanzlichen Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft vom 7. Oktober 1997 festgestellt, daß der Beschwerdeführer berechtigt ist, für insgesamt zwölf zwischen dem 1. Oktober 1967 und 30. Juni 1969 gelegene Studienmonate gemäß § 116 Abs. 7 GSVG Beiträge nachzuentrichten.
Nach der Begründung dieses Bescheides hat die Sozialversicherungsanstalt den Nachentrichtungsantrag des Beschwerdeführers mit der Begründung abgewiesen, daß er die für die Feststellung der Ersatzzeiten notwendigen Unterlagen (Schulbesuchs-, Studienbestätigung) nicht vorgelegt habe, obwohl er mehrfach dazu unter Fristsetzung aufgefordert worden sei. In seinem Einspruch habe der Beschwerdeführer sein Studienbuch zum Nachweis von Studienzeiten vorgelegt, worauf die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft eine Einspruchsvorentscheidung vom 9. Jänner 1998 erlassen habe, in dem die erwähnten zwölf Versicherungsmonate zum Nachkauf vorgeschrieben worden seien. Der Beschwerdeführer habe einen Vorlageantrag gestellt und darin angegeben, daß er seinen Antrag bereits am 28. Juni 1996 eingebracht und damit die Frist für den begünstigten Einkauf zum 30. Juni 1996 gewahrt habe. Auch sei die Anzahl der anzurechnenden Semester höher, was in der Einspruchsvorentscheidung nicht berücksichtigt worden sei. In ihrer Stellungnahme zu diesem Vorlageantrag habe die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft darauf hingewiesen, daß sie den Einkaufsbetrag unter Berücksichtigung des Antragsdatums 28. Juni 1996 korrekt errechnet habe und weitere Semester nicht berücksichtigt hätten werden können, da aus dem vorgelegten Studienbuch weitere Semester nicht zu entnehmen gewesen und weitere Unterlagen vom Beschwerdeführer nicht vorgelegt worden seien.
Der Beschwerdeführer habe trotz gegebener Gelegenheit zu dieser Stellungnahme der Sozialversicherungsanstalt keine Äußerung abgegeben. Die belangte Behörde teile die Auffassung der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtige rechtliche Beurteilung geltend machende Beschwerde, in der im wesentlichen behauptet wird, die belangte Behörde hätte sich mit dem vorgelegten Studienbuch nicht begnügen dürfen, sondern von Amts wegen "die entsprechenden Anfragen an die Universität Graz richten müssen". Überdies habe der Beschwerdeführer (gemeint offenbar: persönlich) mit Schriftsatz vom 23. Juni 1998 "eine Bestätigung der Technischen Universität Graz vom 26. Jänner 1998 vorgelegt, aus der sich die gesamte Studienzeit des Beschwerdeführers, also sämtliche anrechenbare Semester ergeben" würden. Dieser Schriftsatz sei am 24. März 1998 eingeschrieben abgeschickt worden und hätte sich am 25. März 1998 in Händen des Sachbearbeiters befinden müssen. Der am 26. März 1998 datierte Bescheid sei nach Einlangen dieser Bestätigung verfaßt worden und diese von der belangten Behörde nicht verwertet worden. Die Unterlassung amtswegiger Ermittlungen rügt der Beschwerdeführer überdies unter dem Gesichtspunkt der "unrichtigen rechtlichen Beurteilung".
Die in das Verfahren einbezogene belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie ausführt, daß der in der Beschwerde behauptete Schriftsatz des Beschwerdeführers bei der belangten Behörde nicht eingegangen sei.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Der Beschwerdeführer rügt zu Unrecht, daß die belangte Behörde amtswegige Ermittlungen unterlassen habe. Es kann dabei auf sich beruhen, ob sich die Verpflichtung der Partei, die zur Feststellung des geltend gemachten Anspruches erforderlichen Urkunden und in ihren Händen befindliche Unterlagen über den Versicherungsverlauf beizubringen (§ 361 Abs. 3 erster Satz ASVG), auch auf Verfahren erstreckt, die - an leistungswirksame Zeiten anknüpfend - die Nachentrichtung von Beiträgen für solche Zeiten betreffen, bei denen es sich aber gemäß § 355 ASVG um Verwaltungssachen (und nicht um Leistungssachen) handelt. Der Beschwerdeführer hat nämlich - wie aus seinem Einspruchsvorbringen, bei dessen Erstattung er bereits anwaltlich vertreten war, hervorgeht - mit seinem Einspruch sein Studienbuch zum Beweis für seine Studienzeiten vorgelegt und den Einspruchsantrag gestellt, die belangte Behörde möge "aufgrund des vorgelegten Studienbuches dem Antrag des Einspruchswerbers hinsichtlich des Einkaufs von Versicherungszeiten stattgeben".
Nach der Aktenlage wurde das Studienbuch nach Feststellung der darin bestätigten Studienzeiten (Wintersemester 1967/68, Wintersemester 1968/69 und Sommersemester 1969) dem Beschwerdeführer zurückgeschickt. In der Beschwerde wird nicht behauptet, daß sich aus dem Studienbuch mehr als die im angefochtenen Bescheid festgestellten zwölf Studienmonate ergeben. Bei dieser Sachlage hatte aber die belangte Behörde wegen der insoweit gegebenen Teilbarkeit des Verfahrensgegenstandes gar keine Veranlassung, von sich aus weitere Untersuchungen über die Frage anzustellen, ob der Beschwerdeführer mehr Studienzeiten zurückgelegt hat, als sich aus dem Studienbuch ergibt, weil sich der Einspruchsantrag ausdrücklich nur auf die aus dem Studienbuch hervorgehenden Studienmonate bezogen hat und dem Einspruch auch im übrigen keine weiterreichenden Anträge zu entnehmen waren.
Ob der Beschwerdeführer damit die Sache des Einspruchsverfahrens bereits endgültig (im Sinne eines auf die im Studienbuch aufscheinenden Studienzeiten eingeschränkten Gegenstandes des Einspruchsverfahrens) bestimmt hat, die belangte Behörde schon deshalb zu einem weiterreichenden Abspruch nicht berechtigt war und sich deshalb zu einem damit zusammenhängenden Ermittlungsverfahren nicht veranlaßt sehen konnte, oder ob die in der Beschwerde behauptete spätere Erweiterung des Sachvorbringens durch Behauptung weiterer, im Studienbuch nicht aufscheinender Studienmonate als zulässige Ergänzung des Einspruches rechtlich beachtlich gewesen wäre, kann auf sich beruhen; der Beschwerdeführer hat nämlich ein solches Vorbringen vor der Einspruchsbehörde wirksam nicht erstattet, wie aus den der Beschwerde vom Beschwerdevertreter beigelegten Unterlagen ersichtlich ist: danach wurde die Bestätigung der Technischen Universität vom 26. Jänner 1998 mit "Urkundenvorlage" vom 23. März 1998 nicht an die Einspruchsbehörde, sondern - wie aus der Anschrift auf dem Schriftsatz und der einkopierten Ablichtung des Aufgabescheines hervorgeht - an die mitbeteiligte Sozialversicherungsanstalt, Landesstelle Steiermark in Graz, übermittelt, sodaß die belangte Behörde im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides weder in Kenntnis des Vorbringens noch der Bestätigung gewesen sein konnte.
Da somit die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Bei dieser Sachlage war auch die - bisher nicht verfügte - Beiziehung der mitbeteiligten Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft zum verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren entbehrlich.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 8. September 1998
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1998080143.X00Im RIS seit
20.11.2000