RS Lvwg 2019/12/11 LVwG-S-2032/003-2018

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.12.2019
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

11.12.2019

Norm

VwGG §46 Abs1
ZustG §7
ZustG §17

Rechtssatz

Den Wiedereinsetzungswerber trifft (auch) die Pflicht, im Wiedereinsetzungsantrag nachzuweisen, dass er (oder sein Vertreter) die ihm im Zusammenhang mit der Einhaltung der versäumten Frist gebotene Sorgfaltspflicht nicht außer Acht gelassen hat und dass ihm nicht mehr als bloß ein minderer Grad des Versehens an der Fristversäumnis zur Last liegt (VwGH Ra 2019/19/0119).

Schlagworte

Landwirtschaft und Natur; Verfahrensrecht; Wiedereinsetzung; Zustellmangel; Hinterlegung; Versehen; minderer Grad; Nachweispflicht;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.S.2032.003.2018

Zuletzt aktualisiert am

28.01.2020
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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