Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
11.12.2019Norm
VwGG §46 Abs1Rechtssatz
Den Wiedereinsetzungswerber trifft (auch) die Pflicht, im Wiedereinsetzungsantrag nachzuweisen, dass er (oder sein Vertreter) die ihm im Zusammenhang mit der Einhaltung der versäumten Frist gebotene Sorgfaltspflicht nicht außer Acht gelassen hat und dass ihm nicht mehr als bloß ein minderer Grad des Versehens an der Fristversäumnis zur Last liegt (VwGH Ra 2019/19/0119).
Schlagworte
Landwirtschaft und Natur; Verfahrensrecht; Wiedereinsetzung; Zustellmangel; Hinterlegung; Versehen; minderer Grad; Nachweispflicht;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.S.2032.003.2018Zuletzt aktualisiert am
28.01.2020