TE Lvwg Beschluss 2019/12/11 LVwG-S-2032/003-2018

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 11.12.2019
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

11.12.2019

Norm

VwGG §46 Abs1
ZustG §7
ZustG §17

Text

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch MMag. Kammerhofer als Einzelrichter über den Antrag des A, vertreten durch B, Rechtsanwältin in ***, ***, auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Erhebung einer außerordentlichen gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 1. Juli 2019, LVwG-S-2032/001-2018, betreffend Bestrafung nach dem NÖ Naturschutzgesetz den

BESCHLUSS:

1.   Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird gemäß § 46 VwGG abgewiesen.

2.   Eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG ist nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§ 31 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz

§ 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985

 

Begründung:

1.   Sachverhalt:

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf (in der Folge: die belangte Behörde) vom 10. Juli 2018, Zl. ***, wurden dem Beschwerdeführer insgesamt 13 Verwaltungsübertretungen zur Last gelegt. Unter Spruchpunkt 1 dieses Straferkenntnisses wurde dem Beschwerdeführer vorgeworfen, er habe es als Rechtsnachfolger der C Liegenschaftsverwaltungs-GmbH, die Rechtsnachfolgerin der D Ges.m.b.H. gewesen sei, die Auflage 2 des angeführten Bescheides (Bescheid der belangten Behörde vom 7. Jänner 1986, ***) nicht befolgt, da, obwohl die Abbauarbeiten beendet gewesen seien, die errichteten Bauwerke (Brückenwaage, Waag- und Bürohaus, Siebanlage, Werkstätte, Öllagerraum und Trafostation) nicht entfernt worden seien. Die Auflage 2 lautet: „Nach Ende der Abbau- bzw. Verfüllarbeiten sind sämtliche Geräte und Bauwerke zu entfernen.“

Er habe dadurch § 36 Abs. 1 Z 31 NÖ Naturschutzgesetz 2000 in Verbindung mit dem Bescheid der belangten Behörde vom 7. Jänner 1986, ***, Auflage 2, verletzt und wurde wegen dieser Verwaltungsübertretung über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von € 2.900,- (Ersatzfreiheitsstrafe 202 Stunden) gemäß § 36 Abs. 1 Einleitungssatz NÖ Naturschutzgesetz 2000 verhängt. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Übertretung dieser Vorschrift durch die Feststellungen der vor Ort anwesenden Organe im Zuge des Ortsaugenscheines am 14. Februar 2018 erwiesen sei und sich der Beschwerdeführer geständig verantwortet habe. Bei der Strafbemessung sei strafmildernd nichts, straferschwerend zu werten gewesen, dass der Beschwerdeführer behördliche Auflagen und Maßnahmen ignoriert habe.

Der Wiedereinsetzungswerber erhob dagegen durch seinen damaligen Rechtsvertreter Beschwerde.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte am 11. Juni 2019 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. In dieser wurde Beweis erhoben durch Einsichtnahme in Verwaltungsakten der belangten Behörde ***, ***, und in den Gerichtsakt sowie die Einvernahme des E als Zeuge. Die Ladung für diese Verhandlung wurde in der Kanzlei des damaligen Rechtsvertreters des Wiedereinsetzungswerbers am 15. April 2019 übernommen. Am selben Tag übermittelte der damalige Rechtsvertreter des Wiedereinsetzungswerbers die Auflösung des Vollmachtsverhältnisses (auch) in diesem Verfahren an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich per E-Mail. Der Beschwerdeführer blieb der Verhandlung fern.

Mit Erkenntnis vom 1. Juli 2019, LVwG-S-2032/001-2018, wies das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die dagegen erhobene Beschwerde zu Spruchpunkt 1 betreffend Bestrafung nach den NÖ Naturschutzgesetz nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung als unbegründet ab, legte einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 580,-- Euro fest und sprach aus, dass eine ordentliche Revision nicht zulässig ist. Das Erkenntnis enthielt unter anderem den Hinweis, dass die Möglichkeit bestehe, innerhalb von 6 Wochen außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

Das Erkenntnis wurde an den Wiedereinsetzungswerber mit RSb an die Anschrift „***, ***“ übermittelt. Laut RsB Rückschein wurde das Dokument nach einem Zustellversuch am 4. Juli 2019 hinterlegt. Die Abholfrist begann laut Rückschein am 5. Juli 2019. Das Dokument wurde laut Übernahmebestätigung der Post am 22. Juli 2019 dem Wiedereinsetzungswerber persönlich ausgefolgt.

Am 11. November 2019 fand der Wiederaufnahmewerber in seinem Postkasten in ***, ***, zwei Mahnungen vor. Er leitete diese Mahnungen an seine Rechtsvertreterin weiter. Diese wandte sich am gleichen Tag an die Bezirkshauptmannschaft. Am 13. November 2019 übermittelte die Bezirkshauptmannschaft die Details zu der auf das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 1. Juli 2019 bezogenen Mahnung einschließlich des Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 1. Juli 2019.

Mit Schreiben vom 25. November 2019 beantragte der Wiedereinsetzungswerber im gegen die Versäumung der Frist zur Einbringung einer außerordentlichen Revision gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts des Niederösterreich vom 1. Juli 2019, LVwG-S-2032/001-2018, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Gleichzeitig stellte er den Antrag auf Zulassung der außerordentlichen Revision mit Ausführung derselben und ersuchte um Strafmilderung bzw. Nachlass.

Begründend wird zum Antrag auf Wiedereinsetzung im Wesentlichen ausgeführt, dass der Wiedereinsetzungswerber von der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 11. Juni 2019 keine Kenntnis gehabt habe. Auch die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 1. Juli 2019,
LVwG-S-2032/001-2018, sei ihm erst nach Rückfrage hinsichtlich der übermittelten Mahnungen am 11. bzw. 13. November 2019 bekannt geworden. Aus der Zustellverfügung des Erkenntnisses sei ersichtlich, dass die Adresse mit *** in *** angegeben sei. Die korrekte Anschrift des Wiedereinsetzungswerbers sei aber ***. Dies habe dazu geführt, dass der Wiedereinsetzungswerber das Erkenntnis nicht erhalten habe.

2.   Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich nahm Einsicht in den Akt
LVwG-S-2032/001-2018 und der Antrag des Wiedereinsetzungswerbers.

Hinsichtlich des Zustellvorganges des Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 1. Juli 2019,
LVwG-S-2032/001-2018, wurde die Post ersucht, bekanntzugeben, wann und von wem das nach einem Zustellversuch am 4. Juli 2019 hinterlegte Dokument abgeholt wurde. Die Post teilte daraufhin mit E-Mail vom 28. November 2019 mit, dass das gegenständliche Schriftstück persönlich am 22. Juli 2019 ausgefolgt wurde und übermittelte die Übernahmebestätigung.

3.   Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt ergibt sich aus dem unbedenklichen Akteninhalt des Aktes
LVwG-S-2032/001-2018, dem Antrag des Wiedereinsetzungswerbers sowie der Mitteilung der Post einschließlich der übermittelten Übernahmebestätigung.

4.   Rechtslage:

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.

Gemäß § 46 Abs. 1 VwGG ist, wenn eine Partei durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis – so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat – eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.

(2) Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Revisionsfrist und der Frist zur Stellung eines Vorlageantrages ist auch dann zu bewilligen, wenn die Frist versäumt wurde, weil das anzufechtende Erkenntnis, der anzufechtende Beschluss oder die anzufechtende Revisionsvorentscheidung fälschlich einen Rechtsbehelf eingeräumt und die Partei den Rechtsbehelf ergriffen hat oder keine Belehrung zur Erhebung einer Revision oder zur Stellung eines Vorlageantrages, keine Frist zur Erhebung einer Revision oder zur Stellung eines Vorlageantrages oder die Angabe enthält, dass kein Rechtsbehelf zulässig sei.

(3) Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist in den Fällen des Abs. 1 bis zur Vorlage der Revision beim Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision beim Verwaltungsgerichtshof binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen. In den Fällen des Abs. 2 ist der Antrag binnen zwei Wochen

1.       nach Zustellung eines Bescheides oder einer gerichtlichen Entscheidung, der bzw. die den Rechtsbehelf als unzulässig zurückgewiesen hat, bzw.

2.       nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Erhebung der Revision bzw. der Stellung eines Antrages auf Vorlage Kenntnis erlangt hat,

beim Verwaltungsgericht zu stellen. Die versäumte Handlung ist gleichzeitig nachzuholen.

(4) Bis zur Vorlage der Revision hat über den Antrag das Verwaltungsgericht zu entscheiden. Ab Vorlage der Revision hat über den Antrag der Verwaltungsgerichtshof in nichtöffentlicher Sitzung durch Beschluss zu entscheiden. Das Verwaltungsgericht oder der Verwaltungsgerichtshof können dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen.

(5) Durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor dem Eintritt der Versäumung befunden hat.

(6) Gegen die Versäumung der Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrages findet keine Wiedereinsetzung statt.

Gemäß § 7 Zustellgesetz gilt, wenn im Verfahren der Zustellung Mängel unterlaufen, die Zustellung als in dem Zeitpunkt dennoch bewirkt, in dem das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist.

Gemäß § 17 Abs. 1 Zustellgesetz ist, wenn das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden kann und der Zusteller Grund zur Annahme hat, daß sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.

(2) Von der Hinterlegung ist der Empfänger schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.

(3) Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.

(4) Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist auch dann gültig, wenn die im Abs. 2 genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde.

5.   Erwägungen:

Mit Erkenntnis vom 1. Juli 2019, LVwG-S-2032/001-2018, entschied das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich über die dem Antrag zugrundeliegende Beschwerde und sprach aus, dass eine ordentliche Revision nicht zulässig ist. Das Erkenntnis enthielt unter anderem den Hinweis, dass die Möglichkeit bestehe, innerhalb von 6 Wochen außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Das Erkenntnis wurde an den Wiedereinsetzungswerber mit RSb an die Anschrift „***, ***“ übermittelt. Laut RSb Rückschein wurde das Dokument nach einem Zustellversuch am 4. Juli 2019 hinterlegt. Die Abholfrist begann laut Rückschein am 5. Juli 2019. Das Dokument wurde laut Übernahmebestätigung der Post am 22. Juli 2019 dem Wiedereinsetzungswerber persönlich ausgefolgt.

Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag der Frist, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird, als zugestellt (§ 17 Abs. 3 ZustellG). Das war im gegenständliche Fall der 5. Juli 2019. Wie sich gezeigt hat, hat der Tippfehler in der Adresse (*** statt ***) nicht dazu geführt, dass die Verständigung oder das Dokument selbst den Empfänger nicht erreicht hätten. Das Dokument wurde letztlich um 22. Juli 2019 vom Wiedereinsetzungswerber persönlich übernommen. Damit wurde das Dokument nicht nur (am 5. Juli 2019) zugestellt, sondern ist dem Wiederaufnahmewerber auch am 22. Juli 2019 tatsächlich zugegangen.

Die Revisionsfrist war bei Einbringung der außerordentlichen Revision mit dem Schreiben vom 25. November 2019 bereits verstrichen und erweist sich diese als damit verspätet.

Gemäß § 46 Abs. 1 VwGG ist, wenn eine Partei durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis – so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat – eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.

Den Wiedereinsetzungswerber gemäß § 46 VwGG trifft die Obliegenheit, im Antrag konkret jenes unvorhergesehene oder unabwendbare Ereignis zu beschreiben, das ihn an der Einhaltung der Frist gehindert hat, und diesen behaupteten Wiedereinsetzungsgrund glaubhaft zu machen, was als Grundlage ein entsprechend begründetes Antragsvorbringen voraussetzt. Diese Nachweispflicht bezieht sich auch auf die Darlegung, dass der Wiedereinsetzungswerber (oder sein Vertreter) die ihm im Zusammenhang mit der Einhaltung der versäumten Frist gebotene Sorgfaltspflicht nicht außer Acht gelassen hat und dass ihm nicht mehr als bloß ein minderer Grad des Versehens an der Fristversäumnis zur Last liegt (VwGH 23.10.2019, Ra 2019/19/0119).

Das Vorbringen des Wiedereinsetzungswerbers, er habe am 11. November 2019 in seinem Postkasten in ***, ***, zwei Mahnungen vorgefunden und erst durch diese Kenntnis vom Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts des Niederösterreich vom 1. Juli 2019, LVwG-S-2032/001-2018, erlangt, beinhaltet keine Ausführungen dazu, ob und gegebenenfalls welche Gründe einer Kenntnisnahme des am 22. Juli 2019 von ihm persönlich übernommenen Erkenntnisses entgegengestanden sein sollen. Der Wiedereinsetzungswerber hat damit nicht dargelegt, dass ihm an der Versäumung der Frist kein Verschulden zur Last liegt oder nur ein minderer Grad des Versehens vorliegt.

Gemäß § 46 Abs. 2 VwGG ist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Revisionsfrist und der Frist zur Stellung eines Vorlageantrages auch dann zu bewilligen, wenn die Frist versäumt wurde, weil das anzufechtende Erkenntnis, der anzufechtende Beschluss oder die anzufechtende Revisionsvorentscheidung fälschlich einen Rechtsbehelf eingeräumt und die Partei den Rechtsbehelf ergriffen hat oder keine Belehrung zur Erhebung einer Revision oder zur Stellung eines Vorlageantrages, keine Frist zur Erhebung einer Revision oder zur Stellung eines Vorlageantrages oder die Angabe enthält, dass kein Rechtsbehelf zulässig sei. So ein Fall liegt hier nicht vor, da das Erkenntnis unter anderem den Hinweis enthielt, dass die Möglichkeit bestehe, innerhalb von 6 Wochen außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

Das Landesverwaltungsgericht hat über diesen Antrag vor Vorlage der Revision entschieden (§ 46 Abs. 4 VwGG).

6.   Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Schlagworte

Landwirtschaft und Natur; Verfahrensrecht; Wiedereinsetzung; Zustellmangel; Hinterlegung; Versehen; minderer Grad; Nachweispflicht;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.S.2032.003.2018

Zuletzt aktualisiert am

28.01.2020
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten