RS Lvwg 2020/1/9 LVwG-AV-836/001-2019

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.01.2020
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Rechtssatznummer

4

Entscheidungsdatum

09.01.2020

Norm

AWG 2002 §2 Abs1
AWG 2002 §15 Abs3
AWG 2002 §73 Abs1

Rechtssatz

Für die Verwirklichung des objektiven Abfallbegriffes ist keine konkrete Kontamination erforderlich, sondern es reicht bereits die bloße Möglichkeit einer Gefährdung von Schutzgütern im Sinne des § 1 Abs 3 AWG aus. Dabei kommt es auch nicht darauf an, dass eine konkrete Gefahrensituation nachweisbar ist (vgl VwGH 2009/07/0154 ua).

Schlagworte

Umweltrecht; Abfallwirtschaft; Behandlungsauftrag; Abfallbegriff; Altfahrzeug; Grundwassergefährdung;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.836.001.2019

Zuletzt aktualisiert am

28.01.2020
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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