Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
09.01.2020Norm
AWG 2002 §2 Abs1Rechtssatz
Ein Kfz kann nur in „bestimmungsgemäßer Verwendung“ stehen, wenn es zulässigerweise zu Beförderungszwecken (noch) eingesetzt werden kann, also nicht gegen Rechtsvorschriften verstößt (vgl VwGH 2004/07/0206).
Schlagworte
Umweltrecht; Abfallwirtschaft; Behandlungsauftrag; Abfallbegriff; Altfahrzeug; Grundwassergefährdung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.836.001.2019Zuletzt aktualisiert am
28.01.2020