RS Lvwg 2020/1/9 LVwG-AV-836/001-2019

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.01.2020
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

09.01.2020

Norm

AWG 2002 §2 Abs1
AWG 2002 §15 Abs3
AWG 2002 §73 Abs1

Rechtssatz

Ein Kfz kann nur in „bestimmungsgemäßer Verwendung“ stehen, wenn es zulässigerweise zu Beförderungszwecken (noch) eingesetzt werden kann, also nicht gegen Rechtsvorschriften verstößt (vgl VwGH 2004/07/0206).

Schlagworte

Umweltrecht; Abfallwirtschaft; Behandlungsauftrag; Abfallbegriff; Altfahrzeug; Grundwassergefährdung;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.836.001.2019

Zuletzt aktualisiert am

28.01.2020
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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