TE Lvwg Erkenntnis 2020/1/9 LVwG-AV-836/001-2019

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Veröffentlicht am 09.01.2020
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Entscheidungsdatum

09.01.2020

Norm

AWG 2002 §2 Abs1
AWG 2002 §15 Abs3
AWG 2002 §73 Abs1

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Binder als Einzelrichterin über die Beschwerde des A, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn vom 19. Juni 2019, Zl. ***, betreffend Behandlungsauftrag nach dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002), zu Recht:

1.   Der Beschwerde wird, soweit sie sich gegen Spruchpunkt 4. und den vom Spruchpunkt 3. umfassten Schwinghammer des angefochtenen Bescheides richtet, gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben und der angefochtene Bescheid in diesen Spruchteilen ersatzlos behoben.

2.   Im Übrigen – das heißt hinsichtlich sämtlicher Objekte, die nicht von Spruchpunkt 4. des angefochtenen Bescheides erfasst sind bzw. nicht den vom Maßnahmenauftrag umfassten Schwinghammer betreffen – wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Die Frist für die vollständige und ordnungsgemäße Erfüllung dieser Maßnahmenaufträge wird mit
29. Februar 2020 neu festgelegt. Die Entsorgungsnachweise sind der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn bis spätestens 15. März 2020 vorzulegen.

3.   Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§ 73 Abs. 1 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 – AWG 2002

§ 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG

§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG

Entscheidungsgründe:

1.   Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn vom 19. Juni 2019,

Zl. ***, wurde der nunmehrige Beschwerdeführer zur Durchführung des folgenden abfallrechtlichen Maßnahmenauftrages verpflichtet:

„Die Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn verpflichtet Sie folgende Maßnahmen durchzuführen:

1.   Die Eigenbedarfstankstelle ist aufzulassen und der Tank vollständig zu entleeren, zu entgasen und zu entfernen. Als Frist dafür wurde der 15.07.2019 vereinbart.

1.   Der Ölabscheider ist bis zum 15.07.2019 zu entleeren und zu reinigen. Anschließend ist der Ablaufkanal des Ölabscheiders an den bestehenden Regenwasserkanal anzuschließen und es werden ab sofort keine Reinigungen bzw. Fahrzeugwäschen im Hof durchgeführt.

2.   Die Bleiakkumulatoren bzw. Starterbatterien, die am Fußboden in der neu errichteten Halle gelagert werden sind bis zum 15.07.2019 in einer säurebeständigen Auffangwanne zwischenzulagern.

3.   Ca. 2 m³ beschädigte Blechtafeln, zahlreiche Elektromotoren, 2 Dieselmotoren, ca. 2 m³ gestapelte Türen, zahlreiche Elektrokabel, ca. 10 m³ Alteisen auf dem Grundstück auf mehreren Standorten verteilt, ein Gerät zur Staubabsaugung, ein Rüttler, eine Aufzugtafel, ein Schwinghammer, Teil eines grünen Schleppers, ca. 2 m³ Kühlelemente, ein Ladegerät, 1 Tank mit einer Pumpe für einen Bagger sind nach den Bestimmungen des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002, umgehend, spätestens jedoch bis 01.09.2019 nachweislich von einem hierzu Befugten entsorgen zu lassen.

Die Entsorgungsnachweise sind der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn bis längstens 01.09.2019 vorzulegen.

4.   Der Öllagerraum (Entfernen der Kanister, Fässer und der Tanks) in einem Nebengebäude des Wohnhauses ist bis spätestens 1.11.2019 vollständig zu räumen.

5.   Bezüglich des roten VW Polos ohne gültige Überprüfungsplakette ist binnen 2 Wochen ein aktuelles positives Gutachten an die BH Hollabrunn in Kopie zu übermitteln.“

In ihrer Begründung zitierte die belangte Behörde die maßgeblichen Rechtsvorschriften und führte aus, dass im Zuge einer Umweltstreife der Polizeiinspektion *** und der Polizeiinspektion *** am 01. April 2019 in ***, ***, festgestellt worden sei, dass vor diesem Haus zwei PKW und zwei Anhänger ohne Zulassung bzw. ohne Zugfahrzeug abgestellt gewesen seien. Auf der ***, Grundstück Nr. ***, KG ***, sei ein PKW ohne Kennzeichen und ein Anhänger ohne Zugfahrzeug abgestellt gewesen. Auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, des Beschwerdeführers seien im Vorgarten und im Innenhof mehrere abgelagerte gefährliche und nicht gefährliche Abfälle aufgefunden worden und seien neben der *** auf Höhe des Hauses Nr. *** diverse Baumaterialien auf unbefestigtem Grund gelagert gewesen.

Hierbei handle es sich um rund 8 „qm“ Ziegel, die auf Paletten ca. 3 m hoch und schon bedenklich in Richtung *** geneigt aufgeschlichtet gewesen wären. Gegenüber dem Haus Nr. ***, neben der ***, seien vom Beschwerdeführer mehrere Paletten mit einem Baugerüst und Pfosten auf eine Höhe von ca. 1,00 m – 2,50 m und in einer Länge von rund 15 m abgelagert worden.

Aufgrund dessen sei am 05. Juni 2019 seitens der belangten Behörde eine kommissionelle Überprüfung vor Ort unter Beiziehung eines Amtssachverständigen für Wasserbautechnik und Gewässerschutz („technische Gewässeraufsicht“) durchgeführt worden. Im Zuge dieser Überprüfungsverhandlung habe die technische Gewässeraufsicht folgendes Gutachten erstattet:

„Im Zuge des Ortsaugenscheines wurde eine umfangreiche Fotodokumentation angefertigt, die auf Wunsch nachgereicht werden kann.

Die nachfolgende Auflistung der Ablagerungen wird hinsichtlich des Gefährdungspotentiales und der dadurch bedingten unterschiedlichen Fristsetzungen unterteilt.

- In einem Schuppen befindet sich ein einwandiger, ca. 1800 l fassender Tank, der derzeit als Eigenbedarfstankstelle für Dieselkraftstoffe dient.

Weder der Tank noch die Betankungsfläche entsprechen den gesetzlichen Forderungen hinsichtlich Eigenbedarfstankstellen und wird der vorsorgliche Schutz des Grundwassers vor Verunreinigungen derzeit nicht gewährleistet. Daher ist die Eigenbedarfstankstelle aufzulassen und der Tank vollständig zu entleeren, zu entgasen und zu entfernen. Als Frist dafür wurde mit Herrn A der 15.7.2019 vereinbart.

- In der Hoffläche befindet sich ein Ölabscheider älterer Bauart (laut Herrn A ca. 1969 errichtet). Augenscheinlich handelt es sich bei dem Ölabscheider um einen reinen Schwerkraftabscheider, der die heutigen Anforderungen an die Reinigungsleistung nicht mehr erfüllt.

Nach ausführlicher Diskussion mit Herrn A (auch im Hinblick auf die Errichtung eines Ölabscheiders mit Restölabscheider, der den gesetzlichen Anforderungen entspricht) wurde mit ihm vereinbart, dass der Ölabscheider bis zum 15.7.2019 entleert und gereinigt wird. Anschließend wird der Ablaufkanal des Ölabscheiders an den bestehenden Regenwasserkanal angeschlossen und es werden ab sofort keine Reinigungen bzw. Fahrzeugwäschen im Hof durchgeführt.

- In der neu errichteten Halle wurden am Fußboden mehrere Bleiakkumulatoren bzw. Starterbatterien gelagert. Diese Art der Lagerung entspricht nicht den gesetzlichen Forderungen. Daher wurde Herr A aufgefordert, die Batterien in einer säurebeständigen Auffangwanne zwischenzulagern. Die Batterien werden bis zum 15.7.2019 in eine derartige Auffangwanne gebracht.

Bezüglich der nachfolgenden Auflistung wird aus fachlicher Sicht festgestellt, dass es sich dabei nicht mehr um eine widmungsgemäße Verwendung handelt und es sich daher aus objektiver Sicht um Abfälle im Sinne des AWG handelt. Für die Entfernung der nachfolgenden Abfälle wurde eine Frist bis zum 1.9.2019 vereinbart. Die entsprechenden Entsorgungsnachweise sind der BH Hollabrunn vorzulegen:

- ca. 2 m³ beschädigte Blechtafeln

- zahlreiche Elektromotoren

- 2 Dieselmotoren

- ca. 2 m³ gestapelte Türen

- zahlreiche Elektrokabel

- ca. 10 m³ Alteisen auf dem Grundstück auf mehreren Standorten verteilt

- ein Gerät zur Staubabsaugung

- ein Rüttler

- eine Aufzugtafel

- ein Schwinghammer

- Teil eines grünen Schleppers

- ca. 2 m³ Kühlelemente

- ein Ladegerät

- 1 Tank mit einer Pumpe für einen Bagger

Als Frist für die vollständige Räumung eines Öllagerraumes (Entfernung der Kanister, Fässer und der Tanks) in einem Nebengebäude des Wohnhauses wurde der 1.11.2019 vereinbart.

Bezüglich des im Polizeibericht angeführten roten VW Polo ohne gültige Überprüfungsplakette gibt Herr A an, dass ein aktuelles positives Gutachten besteht und er dieses binnen 2 Wochen an die BH Hollabrunn in Kopie senden wird.

Bemerkung:

Bezüglich der auf dem Grundstück gelagerten Altreifen (ca. 30 Stück) und der Gasflaschenlagerung wird eine feuerpolizeiliche Beschau angeregt.“

Die belangte Behörde führte aus, dass sich aus dem schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten der technischen Gewässeraufsicht ergebe, dass es sich bei der Einstufung der gegenständlichen Ablagerungen im objektiven Sinn um Abfall handle, da im Gutachten ausdrücklich die Abfalleigenschaft festgestellt werde. Die Behandlung dieser Abfälle sei im öffentlichen Interesse gemäß § 1 Abs. 3 Z 2, 3 und 9 AWG 2002 gelegen, da sowohl Gefahren für die natürlichen Lebensbedingungen von Tieren oder Pflanzen oder für den Boden verursacht werden könnten, die nachhaltige Nutzung von Wasser oder Boden beeinträchtigt werden könne, sowie das Orts- und Landschaftsbild erheblich beeinträchtigt werden könne.

Seitens der Bezirksverwaltungsbehörde wurde weiters festgehalten, dass Abfälle außerhalb von hierfür genehmigten Anlagen oder für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen geeigneten Orten nicht gesammelt, gelagert oder behandelt werden dürften. Die Lagerungen in der gegenständlichen Form seien nicht genehmigt und sei deren Entfernung überdies im öffentlichen Interesse gelegen, weshalb die ordnungsgemäße Entfernung vorgeschrieben hätte werden müssen. Die Entfernungsfristen würden sich dabei auf die Stellungnahme der technischen Gewässeraufsicht stützen, die Vorschreibung der Verfahrenskosten beruhe auf den angeführten Gesetzesstellen.

2.   Zum Beschwerdevorbringen:

In seiner rechtzeitig dagegen erhobenen Beschwerde vom 19. Juli 2019 brachte der Beschwerdeführer wie folgt vor:

„Ich habe den Bescheid erhalten *** und erhebe in verschiedenen Punkten Einspruch.

Punkt 1 und 2 sind bereis ausgefürt

Die Enderung des Ablaufkanal muß aber erst aufgegraben werden und neu verlegt werden.

Punkt 3. Aus den Blechtafeln werden wie angegeben noch Verkleidunsteile für die Halle herausgeschnitten.

10 m³ Alteisen. Davon sind noch viele Stangen und Wellen gerade und nicht als Schott zu bezeichnen.

Verbrauchtes und altes Material wird wie vorgeschrieben Entsorgt.

Von glagerten Metall geht keine Verschnmtzung der Umwelt hervor.

Der Schwinghammer von meinen Vater. Wierd nicht resorirt sondern in Original aufgestellt.

Hier sind noch gespräche offen von der Schauschmiede in ***.

Der Hammer ist jetzt schon fast 100 Jahre alt und hat die Umwelt noch nicht belastet, dader ersuche ich Sie noch keine Sterbeurkunde auszufüllen.

Pünkt 4. Von dem alten Ölraum sind bereis alle Kanister , Fässer in den neuen Öllagerraum übersidelt

Der kleine Blechtank war auch doppelwandig und halb voll. Es wurde in den grosen Doppelwandigen Tank gepumt. zerlegt und der innentank bei Fa B entsorgt.

Der Doppelwandige Grose Tank ist noch nicht gans leer und wird noch in den Wochen wo keiner zuhause ist gebraucht um Frostsäden zu verhindern.

Daher ersuche ich Sie um Verlängerung wie die Baubehörde oder bis die neue Anlage in Bertieb und Genemigt ist. Derzeit ist auch keine Gefahr für die Umwelt gegeben.

Punkt 5. Es wurde mir kein neuerliches Anmeldegutachten erstellt weil Motor Geräusch nicht original ist.

Somit wird er entsorgt.

Ich ersuche um Bewillugung meines Einspruches. Damit ich auch alle anderen Punkte fristgerecht und nach bessten wissen erfüllen kann.

Ich bedanke mich auch für so manche vorschreibung den ich selbst hätte Jahre gebraucht um alles aufzuarbeiten.“

3.   Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Einsichtnahme in den

unbedenklichen verwaltungsbehördlichen Verfahrensakt zur Zl. ***, insbesondere in die Sachverhaltsdarstellung der Polizeiinspektion *** vom 08. April 2019, GZ. ***, samt Lichtbildern, die Verhandlungsschrift vom 05. Juni 2019, Zl. ***, den angefochtenen Bescheid und die Beschwerde, sowie durch Einsichtnahme in das offene Grundbuch Beweis erhoben.

Mit Schreiben vom 06. August 2019 leitete die belangte Behörde eine Eingabe des Beschwerdeführers vom 04. August 2019 weiter, mit welcher dieser größtenteils wortident sein Beschwerdevorbringen wiederholt.

Mit Verfahrensordnung vom 28. August 2019 wurde im Beschwerdeverfahren
C als Amtssachverständiger für Deponietechnik und Gewässerschutz bestellt und wurden folgende Beweisfragen an den Sachverständigen gestellt:

1.   Befinden sich in den vom Entfernungsauftrag umfassten 10 m³ Alteisen (Spruchpunkt 3.) noch Teile, welche einen bestimmungsgemäßen Gebrauch zu lassen oder ist aus boden- und gewässerschutztechnischer Sicht die Entfernung und Entsorgung von sämtlichem Alteisen notwendig bzw. kann durch andere Maßnahmen eine Beeinträchtigung dieser Schutzgüter verhindert werden?

2.   Befinden sich in dem vom Entfernungsauftrag umfassten Schwinghammer Flüssigkeiten oder Substanzen, welche eine Beeinträchtigung von Boden oder Gewässer möglich erscheinen lassen bzw. ist aus boden- und gewässerschutztechnischer Sicht die Entfernung und Entsorgung dieses Gerätes notwendig? Kann durch eine gelindere Maßnahme eine Beeinträchtigung dieser Schutzgüter verhindert werden?

3.   Welche Gegenstände lagern (noch) im Öllagerraum im Nebengebäude des Wohnhauses, deren Entfernung und Entsorgung aus boden- und gewässerschutztechnischer Sicht jedenfalls erforderlich ist? Kann durch andere Maßnahmen eine Beeinträchtigung dieser Schutzgüter verhindert werden?

Zu den vom erkennenden Gericht gestellten Fragen erstattete der gewässer-schutztechnische Amtssachverständige mit Schreiben vom 13. November 2019 Befund und Gutachten, welches den Parteien des Beschwerdeverfahrens mit Verfahrensanordnung vom 14. November 2019 übermittelt wurde.

4.   Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist grundbücherlicher Alleineigentümer des Grundstückes

Nr. ***, inneliegend in EZ ***, KG ***, mit der Anschrift ***, ***. Nördlich dieses Grundstückes verläuft die *** (Grundstück Nr. ***, KG ***). Südlich des Grundstückes des Beschwerdeführers befindet sich das Grundstück Nr. ***, KG ***, welches im Eigentum der Stadtgemeinde *** steht, an welches südlich die
*** (Grundstück Nr. ***, KG ***) anschließt.

Im Vorgarten des Grundstückes Nr. ***, hineinreichend bis in dessen Innenhof, lagerte der Beschwerdeführer zumindest im Zeitraum von 01. April 2019, 13.30 Uhr, bis 19. Juni 2019 diverse Fahrnisse und Materialien. Insbesondere wurden von ihm folgende Gegenstände gelagert:

- ca. 2 m³ beschädigte Blechtafeln

- zahlreiche Elektromotoren

- 2 Dieselmotoren

- ca. 2 m³ gestapelte Türen

- zahlreiche Elektrokabel

- ca. 10 m³ Alteisen

- 1 Gerät zur Staubabsaugung

- 1 Rüttler

- 1 Aufzugtafel

- 1 Schwinghammer

- ein Teil eines grünen Schleppers

- ca. 2 m³ Kühlelemente

- 1 Ladegerät

- 1 Tank mit einer Pumpe für einen Bagger

Der Lagerzustand dieser Gegenstände war im verfahrensgegenständlichen Zeitraum völlig systemlos und wurden die Sachen auch nicht in einer solchen Form aufbewahrt, dass eine Beschädigung der Gegenstände durch deren Lagerart ausgeschlossen werden kann, insbesondere, weil diese zumindest zum Teil im Freien auf nicht flüssigkeitsdichter Fläche und nicht vor eindringendem Oberflächenwasser geschützt abgestellt bzw. abgelegt wurden. Die gelagerten Fahrnisse und Materialien wiesen überdies zum Teil einen stark verrosteten Zustand bzw. Verschmutzungen und Beschädigungen auf. Augenscheinlich können die gelagerten Gegenstände zumindest zum größten Teil auch nicht mehr bestimmungsgemäß verwendet werden bzw. wurde ein Nachweis über deren Funktionsfähigkeit im festgestellten Zeitraum nicht erbracht. Diese Feststellungen treffen jedoch auf den Schwinghammer nicht zu.

Vor der Einfahrt seines Hauses lagerte der Beschwerdeführer zumindest im Zeitraum von 01. April 2019, 13.30 Uhr, bis 19. Juni 2019 weiters einen PKW der Marke VW Polo, rot, auf einer gepflasterten, leicht abschüssigen, nicht überdachten und damit nicht vor Niederschlagswässern geschützten Fläche, welcher weder eine behördliche Zulassung noch eine Begutachtungsplakette aufwies und dessen Hinterachse in die Straße (***) hineinragte. Das KFZ wird nicht bestimmungsgemäß verwendet und ist auch eine Trockenlegung des VW Polos entsprechend dem Stand der Technik nicht erfolgt.

Die konkrete Abstellfläche auf dem Grundstück Nr. *** ist zur Lagerung von

Altfahrzeugen nicht geeignet, zumal keine entsprechenden Auffangeinrichtungen vorhanden sind, durch welche allenfalls austretende Flüssigkeiten (Betriebsmittel, Öle, etc.) aufgefangen würden. Vielmehr erfolgte die Lagerung witterungsungeschützt, sodass insbesondere durch Niederschlagswässer allfällig ausgetretene Flüssigkeiten in die umliegenden Flächen weitergeleitet werden. Aufgrund des Zustandes des verfahrensgegenständlichen Altfahrzeuges und der Tatsache, dass eine dem Stand der Technik entsprechende Trockenlegung nicht stattgefunden hat (und das Fahrzeug deshalb zumindest zum Teil noch umweltgefährdende Stoffe enthält), kann eine Gefährdung von Boden und Gewässer durch die Lagerung nicht ausgeschlossen werden.

Darüber hinaus befand sich am Grundstück des Beschwerdeführers in einem Nebengebäude des Wohnhauses ein Öllagerraum (mit Kanistern, Fässern und Tanks, in welchen zumindest zum Teil Mineral- bzw. Heizöl gelagert wurde). Es kann nicht festgestellt werden, dass ausgehend von diesen witterungsgeschützt und nicht frei zugänglich gelagerten Kanistern, Fässern und Tanks einschließlich Flüssigkeitsinhalt zum Zeitpunkt der behördlichen Überprüfungsverhandlung am
05. Juni 2019 bzw. zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides eine mögliche Gefährdung von öffentlichen Interessen iSd § 1 Abs. 3 AWG 2002 bestanden hat, etwa mögliche Gefahren für Wasser, Luft, Boden, Tiere oder Pflanzen und deren natürliche Lebensbedingungen (Z 2), eine mögliche Beeinträchtigung der nachhaltigen Nutzung von Wasser oder Boden (Z 3) oder eine mögliche Verunreinigung der Umwelt über das unvermeidliche Ausmaß hinaus (Z 4).

Der Beschwerdeführer lagerte im fraglichen Zeitraum in einem Schuppen auf seinem Grundstück weiters einen einwandigen, ca. 1.800 l fassenden Tank, welchen er als Eigenbedarfstankstelle für Dieselkraftstoffe nutzte. Weder der Tank noch die konkrete Abstellfläche entsprechen den gesetzlichen Anforderungen hinsichtlich Eigenbedarfstankstellen und wurde seitens des Beschwerdeführers auch keine Vorsorge dahingehend getroffen, dass der Schutz des Grundwassers vor Verunreinigungen gewährleistet wird, weshalb sowohl zum Zeitpunkt der behördlichen Überprüfungsverhandlung am 05. Juni 2019 als auch zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides am 19. Juni 2019 eine mögliche Gefährdung von Boden und Gewässer durch die Lagerung nicht ausgeschlossen werden konnte.

Darüber hinaus verfügte der Beschwerdeführer zumindest im verfahrensgegenständlichen Zeitraum auf der Hoffläche seines Grundstückes über einen Ölabscheider älterer Bauart (ca. 1969), bei welchem es sich augenscheinlich um einen reinen Schwerkraftabscheider handelte, und welcher mit Blick auf die Reinigungsleistung nicht mehr dem heutigen Stand der Technik entsprach. Eine mögliche Gefährdung von öffentlichen Interessen iSd § 1 Abs. 3 AWG 2002, ausgehend vom Ölabscheider, kann nicht ausgeschlossen werden.

Schließlich konnte im Rahmen der behördlichen Überprüfungsverhandlung am 05. Juni 2019 auch festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer Bleiakkumulatoren bzw. Starterbatterien am Fußboden in einer neu errichteten Halle lagerte, wobei (ebenso wie mit Blick auf die übrigen verfahrensinkriminierten Fahrnisse) eine Entfernung dieser Gegenstände bis zum Erlass des angefochtenen Bescheides nicht behauptet wurde. Aufgrund des Umstandes, dass keine säurebeständige Auffangwanne unter die Bleiakkumulatoren bzw. Starterbatterien im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides gelegt wurde, erscheint auch durch diese Lagerungen eine Gefährdung der öffentlichen Interessen iSd
§ 1 Abs. 3 AWG 2002 zumindest möglich.

Bei sämtlichen Gegenständen handelt es sich um Eigentum des Beschwerdeführers, welcher den Behandlungsaufträgen in der Zwischenzeit zumindest zum Teil Folge geleistet hat. Hinsichtlich des Fahrzeuges der Marke VW Polo, rot, steht zwischenzeitlich fest, dass mit Blick auf dessen derzeitigen technischen Zustand kein positives Überprüfungsgutachten nach § 57a KFG 1967 erstellt werden kann, weswegen der Beschwerdeführer sich dieses Fahrzeuges entledigt hat.

5.   Beweiswürdigung:

Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem verwaltungsbehördlichen Akt

der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn, insbesondere aus der Sachverhaltsdarstellung der Polizeiinspektion *** vom 08. April 2019, GZ. ***, samt umfassender Fotodokumentation, dem Gutachten der technischen Gewässeraufsicht samt Lichtbildern sowie aus dem insoweit unbedenklichen Vorbringen des Rechtsmittelwerbers in seiner Beschwerdeschrift. Die festgestellten Eigentumsverhältnisse ergeben sich darüber hinaus aus einer Einsichtnahme in das offene Grundbuch.

Der jeweilige (Lagerungs-)Zustand der verfahrensinkriminierten Gegenstände ergibt sich aus dem im verwaltungsbehördlichen Verfahren eingeholten Gutachten der technischen Gewässeraufsicht samt Lichtbildern in Zusammenschau mit den Ausführungen in der Sachverhaltsdarstellung der Polizeiinspektion ***. Der Beschwerdeführer ist dem Gutachten im gesamten Verfahren nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten (Vergleich zum Erfordernis des Entgegentretens auf gleicher fachlicher Ebene bei Vorliegen eines schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachtens z.B. VwGH 25. September 2014, 2012/07/0001), sondern hat vielmehr von Beginn an mit der belangten Behörde kooperiert und seine Bereitschaft signalisiert, den behördlichen Aufträgen nachzukommen, weshalb das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit Blick auf die genannten Spruchpunkte des angefochtenen Bescheides insgesamt keinen Grund sieht, an dem im Verfahren hervorgekommenen Zustand der beschwerdegegenständlichen Liegenschaft im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides zu zweifeln.

Die Negativfeststellung, dass eine mögliche Beeinträchtigung von öffentlichen Interessen gemäß § 1 Abs. 3 AWG 2002 betreffend die von Spruchpunkt 4. des angefochtenen Bescheides umfassten Gegenstände nicht festgestellt werden kann, gründet sich auf den Umstand, dass im Zeitpunkt der behördlichen Überprüfung am 05. Juni 2019 vom damals beigezogenen Amtssachverständigen für Wasserbautechnik und Gewässerschutz lediglich die Existenz des Öllageraumes bzw. der Kanister, Fässer und Tanks an sich festgestellt, eine nähere Begründung zur Abfalleigenschaft allerdings nicht abgegeben wurde. Auch im angefochtenen Bescheid finden sich keinerlei Feststellungen betreffend die Beschaffenheit des Öllagerraumes (insbesondere von dessen Untergrund) bzw. der dort befindlichen Kanister, Fässer und Tanks. Auch aus den Lichtbildern alleine ist nicht ersichtlich, weshalb von den Kanistern, Fässern und Tanks eine Gefährdung von öffentlichen Interessen iSd § 1 Abs. 3 AWG 2002 abzuleiten wäre. Darüber hinaus konnte der im Beschwerdeverfahren bestellte gewässerschutztechnische Amtssachverständige (scheinbar nach Umlagerung) eine entsprechende Möglichkeit zur Gefährdung nicht attestieren.

Im Übrigen hat der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Beschwerde glaubwürdig dargelegt, dass er zumindest den wesentlichen Teil der behördlichen Aufträge bereits erfüllt hat. Ebenso konnten vom im gerichtlichen Verfahren bestellten Sachverständigen bei dessen Lokalaugenschein am 11. November 2019 (bis auf ein Teerfass, das nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist) keine (weiteren) gewässerschutzrelevanten Lagerungen auf Freiflächen festgestellt werden. Dieser fachlichen Aussage folgend geht demnach von dem vom Maßnahmenauftrag umfassten Schwinghammer auch keine Gefährdung von öffentlichen Interessen aus, zumal sich dieser im Zeitpunkt des vom Amtssachverständigen durchgeführten Ortsaugenscheins noch auf der Liegenschaft befunden hat.

6.   Rechtslage:

§ 1 Abs. 3 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002) normiert:

Im öffentlichen Interesse ist die Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich, wenn andernfalls

1. die Gesundheit der Menschen gefährdet oder unzumutbare Belästigungen bewirkt werden können,

2. Gefahren für Wasser, Luft, Boden, Tiere oder Pflanzen und deren natürlichen Lebensbedingungen

verursacht werden können,

3. die nachhaltige Nutzung von Wasser oder Boden beeinträchtigt werden kann,

4. die Umwelt über das unvermeidliche Ausmaß hinaus verunreinigt werden kann,

5. Brand- oder Explosionsgefahren herbeigeführt werden können,

6. Geräusche oder Lärm im übermäßigen Ausmaß verursacht werden können,

7. das Auftreten oder die Vermehrung von Krankheitserregern begünstigt werden können,

8. die öffentliche Ordnung und Sicherheit gestört werden kann oder

9. Orts- und Landschaftsbild sowie Kulturgüter erheblich beeinträchtigt werden können.

§ 2 Abs. 1 AWG 2002 bestimmt:

Abfälle im Sinne dieses Bundesgesetzes sind bewegliche Sachen,

1. deren sich der Besitzer entledigen will oder entledigt hat oder

2.   deren Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich ist, um die öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) nicht zu beeinträchtigen.

§ 15 AWG 2002 regelt auszugsweise:

 

(1) Bei der Sammlung, Beförderung, Lagerung und Behandlung von Abfällen und beim sonstigen Umgang mit Abfällen sind

1. die Ziele und Grundsätze gemäß § 1 Abs. 1 und 2 zu beachten und

2. Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) zu vermeiden.

(…)

(3) Abfälle dürfen außerhalb von

1. hiefür genehmigten Anlagen oder

2. für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen geeigneten Orten

nicht gesammelt, gelagert oder behandelt werden. Eine Ablagerung von Abfällen darf nur in hiefür genehmigten Deponien erfolgen.

(4) Abfälle sind gemäß § 16 oder nach Maßgabe einer Verordnung gemäß § 14 Abs. 1 oder § 23 zu verwerten.

(4a) Eine Verwertung ist nur zulässig, wenn der betreffende Abfall unbedenklich für den beabsichtigten sinnvollen Zweck einsetzbar ist und keine Schutzgüter (im Sinne von § 1 Abs. 3) durch diesen Einsatz beeinträchtigt werden können, sowie durch diese Maßnahme nicht gegen Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen einschließlich des Bundes- Abfallwirtschaftsplans verstoßen wird.

(5) Ist der Abfallbesitzer zu einer entsprechenden Behandlung nicht berechtigt oder imstande, hat er die Abfälle einem zur Sammlung oder Behandlung Berechtigten zu übergeben. Die Übergabe hat so rechtzeitig zu erfolgen, dass Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) vermieden werden; Abfälle sind regelmäßig, mindestens einmal in drei Jahren, einem zur Sammlung oder Behandlung Berechtigten zu übergeben.

(5a) Der Abfallbesitzer ist dafür verantwortlich, dass

a) die Abfälle an einen in Bezug auf die Sammlung oder Behandlung der Abfallart berechtigten
Abfallsammler oder –behandler übergeben werden und

b) die umweltgerechte Verwertung oder Beseitigung dieser Abfälle explizit beauftragt wird.

(5b) Wer Abfälle nicht gemäß Abs. 5a übergibt, kann bis zur vollständigen umweltgerechten Verwertung oder Beseitigung dieser Abfälle als Verpflichteter gemäß § 73 Abs. 1 mit Behandlungsauftrag in Anspruch genommen werden.

(…)

§ 73 Abs. 1 AWG 2002 schreibt vor:

 

Wenn

1. Abfälle nicht gemäß den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, nach diesem Bundesgesetz erlassenen Verordnungen, nach EG-VerbringungsV oder nach EG-POP-V gesammelt, gelagert, befördert, verbracht oder behandelt werden oder

2. die schadlose Behandlung der Abfälle zur Vermeidung von Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen
(§ 1 Abs. 3) geboten ist,

hat die Behörde die erforderlichen Maßnahmen dem Verpflichteten mit Bescheid aufzutragen oder das rechtswidrige Handeln zu untersagen.

7.   Erwägungen:

Vorweg ist festzuhalten, dass eine etwaig zwischenzeitliche Erfüllung des Auftrages den Behandlungsauftrag in diesem Umfang nicht rechtswidrig macht. In der Herstellung des Zustandes, der einem erlassenen, im Instanzenzug angefochtenen Auftrag entspricht, ist keine vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zu beachtende Veränderung des maßgeblichen Sachverhaltes zu erblicken, denn in diesem Fall darf die Sachlage nicht anders gesehen werden, als ob in der Zeit nach der Erlassung des Bescheides, mit dem die Verpflichtung zur Leistung ausgesprochen worden ist, nichts geschehen wäre (vgl. die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I² [1998] 1297, angeführte Rechtsprechung). Insofern ist es daher für die Beurteilung des gegenständlichen Sachverhaltes bzw. für die Frage der Rechtmäßigkeit des von der belangten Behörde bescheidmäßig erlassenen Behandlungsauftrages unerheblich, ob den im angefochtenen Bescheid aufgetragenen Maßnahmen seitens des Beschwerdeführers bereits vollständig oder aber zumindest teilweise nachgekommen worden wäre.

Auch ist wesentlich, dass im Beschwerdeverfahren lediglich die Rechtmäßigkeit des von der belangten Behörde erteilten Maßnahmenauftrages, nicht aber dessen ordnungsgemäße Erfüllung vom Verwaltungsgericht zu prüfen ist. Es obliegt deshalb der Bezirksverwaltungsbehörde die zwischenzeitlich vorgelegten (Entsorgungs-) Nachweise zu beurteilen.

Im gegenständlichen Fall setzt die Anwendung des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002

(AWG 2002) voraus, dass die vom Behandlungsauftrag betroffenen Gegenstände den Abfallbegriff des AWG 2002 erfüllen.

Gemäß § 2 Abs. 1 AWG 2002 sind Abfälle bewegliche Sachen, deren sich der Besitzer entledigen will oder entledigt hat (subjektiver Abfallbegriff), oder deren Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich ist, um die öffentlichen Interessen iSd § 1 Abs. 3 AWG 2002 nicht zu beeinträchtigen (objektiver Abfallbegriff). Abfall liegt bereits dann vor, wenn entweder der objektive oder der subjektive Abfallbegriff erfüllt ist (vgl. VwGH 23. Februar 2012, 2008/07/0179). Der objektive Abfallbegriff ist erfüllt, wenn durch die gelagerten Gegenstände die in
§ 1 Abs. 3 AWG 2002 normierten öffentlichen Interessen beeinträchtigt werden könnten.

Für die Qualifikation von Abfall im objektiven Sinn dürfen bewegliche Sachen nach allgemeiner Verkehrsauffassung auch nicht mehr neu sein (§ 2 Abs. 3 Z 1 AWG 2002) und wegen ihrer Beschaffenheit – z.B. Funktionsuntüchtigkeit – nicht mehr bestimmungsgemäß verwendet werden (§ 2 Abs. 3 Z 2 AWG 2002). Es muss sich also um bewegliche Sachen handeln, deren man sich üblicherweise, das heißt nach der Verkehrsauffassung, entledigt. Bei der allgemeinen Verkehrsauffassung iSd § 2 Abs. 3 AWG 2002 kommt es auf die durchschnittliche Auffassung der in Betracht kommenden Verkehrskreise an, nicht hingegen auf die subjektive Betrachtungsweise des Inhabers der Sache.

Von einer Entledigung iSd § 2 Abs. 1 Z 1 AWG 2002 kann dann gesprochen werden, wenn die Weggabe einer Sache in erster Linie darauf abzielt, diese loszuwerden (vgl. VwGH 22. Dezember 2005, 2005/07/0088, mwN). Ein starker Anhaltspunkt für das Vorliegen eines Entledigungswillens liegt darin, wenn der Inhaber oder Vorbesitzer ausdrücklich seinen Verwendungsverzicht erklärt oder diesen sonst zum Ausdruck bringt (vgl. VwGH 25. September 2014, Ro 2014/07/0032).

Wie bereits erwähnt, ist der objektive Abfallbegriff erfüllt, wenn durch ein gelagertes Fahrzeug die in § 1 Abs. 3 AWG 2002 normierten öffentlichen Interessen beeinträchtigt werden könnten. Dies ist nach Ansicht des erkennenden Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich beim verfahrensgegenständlichen Pkw aufgrund folgender Überlegungen der Fall:

Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer ein nicht mehr zum Verkehr zugelassenes Fahrzeug mit fehlender Begutachtungsplakette nach § 57a KFG 1967 abgestellt hat. Entspricht ein Fahrzeug nicht mehr den Erfordernissen der Verkehrs- oder Betriebssicherheit, ist dieses nach Punkt 3.7 des Bundes-Abfallwirtschaftsplanes 2017 in der Regel als Altfahrzeug anzusehen. Der Ablauf einer Begutachtungsplakette (oder deren gänzliches Fehlen) führt aber für sich alleine nicht dazu, dass die Verkehrs- oder Betriebssicherheit dieses Fahrzeuges erlischt, sondern lediglich dazu, dass eine neuerliche Begutachtung gemäß § 57a KFG 1967 bei diesem Kraftfahrzeug vorzunehmen ist, bevor es weiter bestimmungsgemäß verwendet wird (vgl. LVwG NÖ 16. Juni 2014,
LVwG-WU-13-0136).

An der objektiven Abfalleigenschaft des gegenständlichen Kfz im Sinne des
§ 2 Abs. 1 Z 2 AWG 2002 ist aber dennoch im Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung nicht zu zweifeln. Wie bereits festgestellt, steht das Kfz nicht mehr in bestimmungsgemäßer Verwendung. Ein Kfz kann nur in „bestimmungsgemäßer Verwendung“ stehen, wenn es zulässigerweise zu Beförderungszwecken (noch) eingesetzt werden kann, also nicht gegen Rechtsvorschriften verstößt (vgl. VwGH 20. Jänner 2005, 2004/07/0206). Im vorliegenden Fall ist aber unstrittig, dass das KFZ nicht zu Beförderungszwecken genutzt werden kann, da es behördlich nicht zum Verkehr zugelassen war (und wurde im Beschwerdeverfahren seitens des Beschwerdeführers nunmehr auch mitgeteilt, dass eine Zulassung nicht [mehr] angestrebt wird).

Im Verfahren sind auch keinerlei Anhaltspunkte hervorgekommen, dass das Fahrzeug trockengelegt worden wäre. Bereits eine Menge von 30 ml Bremsflüssigkeit, die aus einem Altfahrzeug bei auftretenden Undichtheiten in den unbefestigten Boden und ins Grundwasser sickern kann, ist geeignet, eine Gefährdung des Grundwassers und der Umwelt im Sinne des § 1 Abs. 3 AWG 2002 herbeizuführen (vgl. VwGH 18. November 2010, 2007/07/0035). Ebenso sind bereits sehr kleine Verluste an Öl geeignet, das Grundwasser nachteilig zu beeinflussen (vgl. VwGH 16. Oktober 2003, 2002/07/0162). In diesem Zusammenhang wurde auch festgestellt, dass das Fahrzeug zwar auf einer gepflasterten, jedoch abschüssigen und witterungsungeschützten Fläche abgestellt wurde, weshalb dieses insbesondere nicht als vor Niederschlagswässern, durch welche austretende Flüssigkeiten in die umliegenden Flächen verbreitet werden könnten, geschützt gelagert zu bezeichnen ist (vgl. VwGH 18. Dezember 2014, 2012/07/0152). Zu betonen ist dabei auch, dass für die Verwirklichung des objektiven Abfallbegriffes keine konkrete Kontamination erforderlich ist, sondern bereits die bloße Möglichkeit einer Gefährdung von Schutzgütern im Sinne des § 1 Abs. 3 AWG 2002 ausreicht (vgl. VwGH 22. Dezember 2005, 2005/07/0088). Dabei kommt es auch nicht darauf an, dass eine konkrete Gefahrensituation nachweisbar ist (vgl. VwGH 15. September 2011, 2009/07/0154, mwN).

Selbst durch das bloße „Herumstehen“ des Kfz wird ein solches nach allgemeiner Verkehrsauffassung der bestimmungsgemäßen Verwendung im Sinne des AWG 2002 entzogen, stellt doch die Transportfunktion den unbestrittenen Hauptgrund eines Fahrzeuges dar (LVwG NÖ 04. Mai 2016, LVwG-AV-240/001-2015). Im Übrigen hat der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren seinen Entschluss bekanntgegeben, das Fahrzeug nicht mehr in einen zulassungsfähigen Zustand bringen zu wollen.

Unbestritten konnte festgestellt werden, dass die im Eigentum des Beschwerdeführers stehenden, in den Spruchpunkten 1. bis 4. des angefochtenen Bescheides genannten Gegenstände – teilweise auf nicht flüssigkeitsdichtem Untergrund im Freien – im festgestellten Zustand gelagert wurden bzw. waren.

Die in Spruchpunkt 1. des angefochtenen Bescheides genannte „Eigenbedarfstankstelle“ besteht im Wesentlichen aus einem in einem Schuppen am Grundstück des Beschwerdeführers gelagerten, einwandigen, ca. 1.800 l fassenden Tank, in dem Dieselkraftstoff abgefüllt ist. Wie festgestellt, entsprechen weder der Tank noch die Betankungsfläche den gesetzlichen Forderungen hinsichtlich Eigenbedarfstankstellen und wird keine Vorsorge getroffen, dass das Grundwasser durch die Eigenbedarfstankstelle nicht verunreinigt wird.

Der als Eigenbedarfstankstelle gewertete Tank enthält umweltrelevante Mengen an gefährlichen Anteilen und Inhaltsstoffen (Dieselkraftstoff; Abfallcode 130701 („Heizöl und Diesel“) der Anlage 2 der AbfallverzeichnisVO, BGBl. II Nr. 570/2003 idgF), weswegen die Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung des Tanks im öffentlichen Interesse, insbesondere zum Schutz von Boden und Gewässer, geboten ist. Es ist damit der objektive Abfallbegriff iSd § 2 Abs. 1 Z 2 AWG 2002 erfüllt.

Wie festgestellt, befindet sich in der Hoffläche am Grundstück des Beschwerdeführers ein augenscheinlich als reiner Schwerkraftabscheider zu wertender Ölabscheider älterer Bauart (ca. 1969), der den heutigen Anforderungen an die Reinigungsleistung nicht mehr entspricht.

An der objektiven Abfalleigenschaft des verfahrensgegenständlichen Ölabscheiders im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 2 AWG 2002 ist nicht zu zweifeln und wurde dies auch im gesamten Verfahren seitens des Beschwerdeführers an keiner Stelle bestritten. Vielmehr hat der dem verwaltungsbehördlichen Ermittlungsverfahren beigezogene Amtssachverständige für Wasserbautechnik und Gewässerschutz schlüssig und nachvollziehbar dargelegt, dass durch die Nutzung des Ölabscheiders in seinem derzeitigen technischen Zustand eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 3 AWG 2002 normierten öffentlichen Interessen zumindest nicht auszuschließen und demnach der objektive Abfallbegriff iSd § 2 Abs1. Z 2 AWG 2002 erfüllt ist.

Wie festgestellt, wurden die Starterbatterien und Bleiakkumulatoren (im Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung) am Boden einer neu errichteten Halle am Grundstück des Beschwerdeführers gelagert. Bei den Starterbatterien und Bleiakkumulatoren gemäß Spruchpunkt 2. des angefochtenen Bescheides handelt es sich um Gegenstände, deren Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich ist, um die öffentlichen Interessen im Sinne des § 1 Abs. 3 AWG 2002 nicht zu beeinträchtigen (objektiver Abfallbegriff), und ist im gesamten bisherigen Verfahren unbestritten geblieben, dass durch diese bzw. deren konkreten Lagerung am Grundstück des Beschwerdeführers (am Boden ohne Auffangeinrichtungen, um austretende Flüssigkeiten aufzufangen) die in § 1 Abs. 3 AWG 2002 normierten öffentlichen Interessen zumindest beeinträchtigt werden könnten.

Zu Spruchpunkt 4. ist festzuhalten: Eine ungeschützte bzw. zumindest teilweise systemlos durchgeführte Lagerung von Gegenständen, welche augenscheinlich Großteils funktionsunfähig sind bzw. einen starken Verschleiß aufweisen und nicht bestimmungsgemäß verwendet werden, einhergehend mit der großen Gefahr eines Schadens des Gutes durch diese Art der Lagerung, manifestiert einen Entledigungswillen, sodass im konkreten Fall im Zeitpunkt der behördlichen Erledigung davon auszugehen ist, dass zumindest im Hinblick auf die im Freien gelagerten Gegenstände gemäß Spruchpunkt 3. des angefochtenen Bescheides der subjektive Abfallbegriff iSd § 2 Abs. 1 Z 1 AWG 2002 erfüllt ist (vgl. LVwG NÖ 20. März 2018, LVwG-AV-625/001-2017).

Beinhalten Gegenstände, die auf diese Art gelagert werden, noch umweltrelevante Mengen an gefährlichen Anteilen und Inhaltsstoffen, liegt darüberhinausgehend Abfall im objektiven Sinn vor, weil die Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung dieser Gegenstände im öffentlichen Interesse, insbesondere zum Schutz von Boden und Gewässer, geboten ist. Dabei reicht bereits die bloße Möglichkeit einer Gefährdung von Schutzgütern iSd § 1 Abs. 2 AWG 2002 aus (vgl. VwGH 22. Dezember 2005, 2005/07/0088).

In diesem Zusammenhang ergibt sich zumindest mit Blick auf die festgestellten Elektro- und Dieselmotoren, welche im Freien auf unbefestigter Fläche gelagert werden, dass durch diese bzw. deren Bestandteile (Öle, Flüssigkeiten, etc.) eine Umweltgefährdung (Gefahren für Wasser, Luft, Boden, Tier oder Pflanzen und deren natürlichen Lebensbedingungen) verursacht werden kann (§ 1 Abs. 3 Z 2 AWG 2002), die nachhaltige Nutzung von Wasser oder Boden beeinträchtigt werden könnte (§ 1 Abs. 3 Z 3 AWG 2002) und die Umwelt durch das unvermeidliche Ausmaß hinaus verunreinigt werden könnte (§ 1 Abs. 3 Z 4 AWG 2002). Bereits daraus ergibt sich die Möglichkeit der Gefährdung von Schutzinteressen iSd § 1 Abs. 3 AWG 2002 und damit das Vorliegen des objektiven Abfallbegriffes iSd § 2 Abs. 1 Z 2 AWG 2002.

Im vorliegenden Verfahren steht auch unbestritten fest, dass die festgestellten Gegenstände gemäß Spruchpunkt 3. des angefochtenen Bescheides nach allgemeiner Verkehrsauffassung keine neue Sachen iSd § 2 Abs. 3 Z 1 AWG 2002 sind. Auch von einer Funktionstüchtigkeit kann zumindest beim Großteil dieser Gegenstände keine Rede sein. Diese rechtliche Beurteilung trifft auf den Schwinghammer nicht zu.

Da das Vorliegen entweder des subjektiven oder – alternativ – des objektiven Abfallbegriffes ausreicht, um das Vorliegen von Abfall im rechtlichen Sinn bejahen zu können, sind demnach auch die verfahrensinkriminierten Gegenstände gemäß Spruchpunkt 3. des angefochtenen Bescheides (außer dem Schwinghammer) insgesamt als Abfall im Rechtssinn zu qualifizieren.

Wie festgestellt, verfügt der Beschwerdeführer im Nebengebäude seines Wohnhauses über einen Öllagerraum. Die darin gelagerten Kanister, Fässer und Tanks waren zum Zeitpunkt der Überprüfungsverhandlung am 05. Juni 2018 wie auch im Zeitpunkt der Bescheiderlassung jedenfalls zumindest zum Teil mit Mineral- bzw. Heizöl befüllt und wurden vom Beschwerdeführer augenscheinlich bestimmungsgemäß verwendet, weswegen mangels eines manifestierten Entledigungswillens das Vorliegen des subjektiven Abfallbegriffes iSd § 2 Abs. 1 Z 1 AWG 2002 im gegenständlichen Fall ausscheidet.

Weiters ist auch der objektive Abfallbegriff iSd § 2 Abs. 1 Z 2 AWG 2002 nicht erfüllt, zumal nicht festgestellt werden konnte, dass von diesen Objekten eine mögliche Gefährdung von öffentlichen Interessen iSd § 1 Abs. 3 AWG 2002 ausgeht. Dazu ist festzuhalten, dass es sich bei den vom Beschwerdeführer gelagerten Kanister, Fässer und Tanks zwar um solche handelt, die mit Mineral- bzw. Heizöl, demnach mit einer gemäß Abfallcode 130701 („Heizöl und Diesel“) der Anlage 2 der AbfallverzeichnisVO, BGBl. II Nr. 570/2003 idgF, gefährlichen Flüssigkeit befüllt waren. Diese Gegenstände waren jedoch – wie festgestellt – zum Zeitpunkt der behördlichen Überprüfungsverhandlung am 05. Juni 2018 wie auch im Zeitpunkt der Bescheiderlassung witterungsgeschützt, augenscheinlich verschlossen und für Fremde unzugänglich gelagert und ist aus diesem Lagerzustand alleine – ohne Hinzutreten weiterer Sachverhaltselemente – nicht automatisch auf allfällige Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen nach § 1 Abs. 3 AWG 2002 zu schließen.

Mangels Vorliegen von Abfall im rechtlichen Sinn erweist sich der gegenständliche Behandlungsauftrag demnach im Umfang seines Spruchpunktes 4. als rechtswidrig und war sohin aufzuheben.

In Bezug auf die Sammlung oder Behandlung von Abfall ordnet § 15 Abs. 3 AWG 2002 an, dass dieser außerhalb von hiefür genehmigten Anlagen oder für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen geeigneten Orten nicht gesammelt, gelagert oder behandelt werden darf. Eine Ablagerung von Abfällen darf nur in hiefür genehmigten Deponien erfolgen und sind Altfahrzeuge entsprechend der Bestimmungen der AltfahrzeugeVO, BGBl II Nr. 407/2002 idgF, zu behandeln bzw. zu verwerten.

Im gegenständlichen Fall behauptet der Beschwerdeführer mit Blick auf die Spruchpunkte 1., 1., 2., 3. und 5. des angefochtenen Bescheides nicht einmal, über eine genehmigte Anlage nach dem AWG 2002 zu verfügen und kann schon alleine aufgrund des nicht ausreichend dichten Untergrundes, auf dem ein Teil der vom Behandlungsauftrag umfassten Gegenstände gelagert wird, und dem Fehlen geeigneter Auffang- und Reinigungseinrichtungen auch nicht davon ausgegangen werden, dass es sich hierbei um für die Behandlung von Abfällen vorgesehene, geeignete Orte iSd § 15 Abs. 3 Z 2 AWG 2002 handelt, sodass auch ein Lagern rechtswidrig ist.

Es ist folglich von einer dem § 15 Abs. 3 AWG 2002 widersprechenden und damit unzulässigen Lagerung der in den Spruchpunkten 1., 1., 2., 3. und 5. des angefochtenen Bescheides genannten Abfälle auszugehen.

Wie oben ausgeführt, ist die Behörde im Ergebnis im Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung zu Recht davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen für die Erteilung eines Behandlungsauftrages nach § 73 Abs. 1 AWG 2002 vorlagen, da die spruchgegenständlichen, als Abfall iSd AWG 2002 zu qualifizierenden Gegenstände teilweise auf unbefestigtem Grund, jedenfalls aber entgegen § 15 Abs. 3 AWG 2002 nicht an einem hierfür geeigneten Ort gelagert wurden.

Nach § 73 Abs. 1 AWG 2002 hat die Behörde dem Verpflichteten die erforderlichen Maßnahmen mit Bescheid aufzutragen (oder das rechtswidrige Handeln zu untersagen). Unter Berücksichtigung des auch von der Verwaltung zu beachtenden Verhältnismäßigkeitsprinzips ist als erforderliche Maßnahme iSd § 73 Abs. 1 AWG 2002 jene Maßnahme anzusehen, die von allen im konkreten Einzelfall zur Herstellung des rechtmäßigen Zustandes in Betracht kommenden, einen dem
AWG 2002 entsprechenden Zustand bewirkenden Maßnahmen am wenigsten in die Rechte des Verpflichteten eingreift.

In Anbetracht dieser Zielsetzung erweist sich daher auch die im angefochtenen Bescheid aufgetragene Maßnahme wie eine „Entleerung und Reinigung“ (Spruchpunkt 1., Ölabscheider) als zulässig.

Am verfahrensgegenständlichen Maßnahmenauftrag kann daher zumindest mit Blick auf die Spruchpunkte 1., 1., 2., 3. und 5. (außer hinsichtlich des Schwinghammers) insgesamt keine Rechtswidrigkeit erkannt werden, da nur so die Erfüllung der bislang missachteten, zitierten abfallrechtlichen Verpflichtung des § 15 Abs. 3 AWG 2002 garantiert ist. Entsprechend dieser rechtlichen Beurteilung war der angefochtene Bescheid demnach im Umfang der Spruchpunkte 1., 1., 2., 3. und 5. zu bestätigen und die dagegen erhobene Beschwerde spruchgemäß abzuweisen. Hingegen erweist sich die gegen Spruchpunkt 4. und des vom Maßnahmenauftrag umfassten Schwinghammers des angefochtenen Bescheides erhobene Beschwerde aus den oben angeführten Gründen als berechtigt, weswegen der Beschwerde in diesem Umfang Folge zu geben war.

Aufgrund des teilweisen Zeitablaufes der von der belangten Behörde festgelegten Paritionsfristen waren diese iSd § 59 Abs. 2 AVG neu festzusetzen. Im Verfahren ist nichts hervorgekommen, wonach die neu festgesetzten Fristen nicht ausreichend wären, sondern wurden diese vielmehr entsprechend den Ausführungen der technischen Gewässeraufsicht in der Verhandlung vom 05. Juni 2019 angepasst.

8.   Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:

Die Durchführung einer – von den Verfahrensparteien ohnehin nicht beantragten – öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte unterbleiben, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war und dem Beschwerdeführer im Rahmen des vorangegangenen Verwaltungsverfahrens Parteiengehör gewährt wurde (vgl. VwGH 09. August 2018, Ra 2018/22/0160).

9.   Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der oben zitierten und einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, sich andererseits auf den eindeutigen und klaren Gesetzeswortlaut stützen kann (vgl. aus der stRsp zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision in derartigen Fällen z.B. VwGH 29. Juli 2915, Ra 2015/07/0095) und überdies lediglich eine einzelfallbezogene Beurteilung vorzunehmen war, zu deren Überprüfung der Verwaltungsgerichtshof im Allgemeinen nicht berufen ist (vgl. z.B. VwGH 17. Oktober 2016, Ro 2015/03/0035).

Schlagworte

Umweltrecht; Abfallwirtschaft; Behandlungsauftrag; Abfallbegriff; Altfahrzeug; Grundwassergefährdung;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGN
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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