Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
13.01.2020Norm
AWG NÖ 1992 §11 Abs6Rechtssatz
Die bescheidmäßige Vorschreibung einer Abgabe setzt (neben der Verwirklichung eines Abgabentatbestandes) den Bestand einer Abgabenschuld (bzw eines Abgabenanspruches der Gemeinde) voraus. Der Zeitpunkt des Entstehens eines Abgabenanspruches ist bedeutsam ua für die Abgabenfestsetzung, welche vor diesem Zeitpunkt nicht zulässig ist (vgl VwGH 2007/17/0012 ua).
Schlagworte
Finanzrecht; Abfallwirtschaft; Abfallwirtschaftsgebühr; Verfahrensrecht; Verpflichtungsbescheid; Abgabenanspruch;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.1247.001.2018Zuletzt aktualisiert am
28.01.2020