Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
15.01.2020Norm
GewO 1994 §13 Abs7Rechtssatz
Für den Entziehungstatbestand des § 87 Abs 1 Z 1 GewO ist es erforderlich, auf Grundlage des Verhaltens in der Vergangenheit eine begründete und nachvollziehbare Prognose über das zukünftige Verhalten einer Person anzustellen. Die Prognose nach § 87 Abs 1 Z 1 GewO setzt daher die Feststellung der Tathandlungen voraus, die der (den Ausschlussgrund nach § 13 Abs 1 GewO bildenden) Verurteilung konkret zugrunde gelegen sind und von denen die Gewerbebehörde in Bindung an die rechtskräftige Verurteilung bei ihrer Prognose auszugehen hat (VwGH 2013/04/0064).
Schlagworte
Gewerbliches Berufsrecht; Bodenleger; Gewerbeberechtigung; Entziehung; Prognose;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.993.001.2019Zuletzt aktualisiert am
28.01.2020