Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
15.01.2020Norm
SHG NÖ 2000 §2Rechtssatz
Bei Einkommen [iSd § 38 Abs 1 NÖ SHG] handelt es sich um laufende, aber nicht unbedingt regelmäßige Einnahmen in Geld, beim Vermögen hingegen um (im jeweiligen Zeitraum) bereits vorhandene Werte, mögen sie auch aus dem Überschuss nicht verbrauchten Einkommens stammen (vgl VwGH 93/08/001).
Schlagworte
Sozialrecht; Sozialhilfe; Kostenersatz; Einkommen; Vermögen;Anmerkung
VwGH 10.02.2021, Ra 2020/10/0032-7, ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.983.001.2019Zuletzt aktualisiert am
02.03.2021