RS Lvwg 2020/1/15 LVwG-AV-983/001-2019

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.01.2020
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Rechtssatznummer

2

Entscheidungsdatum

15.01.2020

Norm

SHG NÖ 2000 §2
SHG NÖ 2000 §15
SHG NÖ 2000 §37
SHG NÖ 2000 §38
ASVG §330a

Rechtssatz

Bei Einkommen [iSd § 38 Abs 1 NÖ SHG] handelt es sich um laufende, aber nicht unbedingt regelmäßige Einnahmen in Geld, beim Vermögen hingegen um (im jeweiligen Zeitraum) bereits vorhandene Werte, mögen sie auch aus dem Überschuss nicht verbrauchten Einkommens stammen (vgl VwGH 93/08/001).

Schlagworte

Sozialrecht; Sozialhilfe; Kostenersatz; Einkommen; Vermögen;

Anmerkung

VwGH 10.02.2021, Ra 2020/10/0032-7, Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.983.001.2019

Zuletzt aktualisiert am

02.03.2021
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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