Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
15.01.2020Norm
SHG NÖ 2000 §2Rechtssatz
Ob eine Einnahme als Einkommen iSd § 38 Abs 1 NÖ SHG anzusehen ist, hängt nicht davon ab, von wem sie stammt, ob sie bloß einmalig oder regelmäßig ist, mit oder ohne Gegenleistung gewährt wird, aus selbständiger oder unselbständiger Tätigkeit stammt, der Steuer- oder Sozialversicherungspflicht unterliegt, auf welcher Rechtsgrundlage sie beruht oder gar aus einer verbotenen Tätigkeit herrührt.
Schlagworte
Sozialrecht; Sozialhilfe; Kostenersatz; Einkommen; Vermögen;Anmerkung
VwGH 10.02.2021, Ra 2020/10/0032-7, ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.983.001.2019Zuletzt aktualisiert am
02.03.2021