TE Bvwg Erkenntnis 2019/5/20 W168 2137209-3

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Veröffentlicht am 20.05.2019
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Entscheidungsdatum

20.05.2019

Norm

AsylG 2005 §5
BFA-VG §21 Abs5 Satz 1
B-VG Art. 133 Abs4

Spruch

W168 2137209-3/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Bernhard MACALKA als Einzelrichter über die Beschwerden von XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.06.2018, Zl. 1104709409-160193399/BMI-BFA_EAST - OSt zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 5 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

Gemäß § 21 Abs. 5 erster Satz BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idgF wird festgestellt, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) ist Staatsangehöriger Afghanistans. Der Beschwerdeführer verließ seinen Aufenthaltsstaat Iran zu Fuß in die Türkei. Von dort begab dieser sich in der Folge über Griechenland, Mazedonien, Serbien, Kroatien und Slowenien nach Österreich, wo dieser am 08.02.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte.

Im Verlauf seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Landespolizeidirektion Tirol am 08.02.2016 gab der Beschwerdeführer neben den vorstehenden Angaben zu seinem Reiseweg lediglich an, dass er in den durchreisten Ländern überall gut behandelt worden und ab Griechenland stets mit Bussen weitergereist sei. Asylanträge habe er in keinem anderen Land gestellt, er habe auch keine Aufenthaltstitel bekommen.

Nähere Angaben zu den Modalitäten der Durchreise entsprechend der angegebenen Reiseroute wurden im Rahmen der Erstbefragung nicht erstattet.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgendem: BFA) richtete am 31.03.2016 unter Hinweis auf den Reiseweg der Beschwerdeführer auf Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (im Folgenden: Dublin III-VO) gestützte Aufnahmeersuchen an Kroatien.

Mit per E-Mail übermitteltem Schreiben vom 08.06.2016 teilte das BFA der kroatischen Dublin-Behörde mit, dass aufgrund nicht fristgerechter Antwort Verfristung eingetreten und Kroatien gem. Art. 22 Abs. 7 Dublin III-VO nunmehr zuständig zur Durchführung der Asylverfahren des Beschwerdeführers sei.

Im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahmen vor dem BFA am 23.09.2016 brachte der Beschwerdeführer zu seinem Aufenthalt in Kroatien vor, dass er auf der Fluchtroute Kroatien nicht gekannt habe. Erst bei der Ankunft in Österreich habe er von anderen Asylwerbern gehört, welche Länder er tatsächlich durchquert habe. Ihm persönlich sei in Kroatien nichts Gewaltsames widerfahren, es habe keine besonderen Vorfälle gegeben.

Das BFA wies sodann den Antrag auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten mit Bescheid vom 27.09.2016 gem. § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurück und sprach aus, dass Kroatien gem. Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO zur Prüfung des Antrages zuständig sei. Gleichzeitig wurde die Außerlandesbringung des Beschwerdeführers gem. § 61 Abs. 1 Z 1 FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gem. § 61 Abs. 2 FPG dessen Abschiebung nach Kroatien zulässig sei.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. Darin wird im Wesentlichen - sofern verfahrensgegenständlich relevant - vorgebracht, dass kein illegaler Grenzübertritt in das Schengengebiet vorliege. Der Beschwerdeführer habe Österreich im Flüchtlingsstrom infolge der Einladung der deutschen Bundeskanzlerin erreicht, in Mitwissen und Wohlwollen der diversen beteiligten europäischen Länder. Die kroatischen Behörden seien zu keinem Zeitpunkt nicht in der Lage gewesen, ihre Grenzen zu sichern, sondern auf diesem Weg gestattet worden, ins Schengengebiet einzureisen.

Am 21.11.2016 erließ das BFA einen Festnahmeauftrag an die LPD Niederösterreich zum Zweck der Sicherung der für den 30.11.2016 geplanten Überstellung des Beschwerdeführers, demzufolge die Festnahme ab 28.11.2016, 6.00 Uhr, erfolgen sollte.

Einem durch das BFA vorgelegten Kurzbrief der LPD Niederösterreich vom 29.11.2016 ist zu entnehmen, dass der Festnahmeauftrag nicht habe vollzogen werden können, da der Beschwerdeführer am 28.11.2016 und am 29.11.2016 in ihrer Unterkunft nicht habe angetroffen werden können. Der Leiter der Unterkunft habe dem Sicherheitsorgan gegenüber angegeben, dass der Beschwerdeführer bereits seit drei Tagen nicht in seiner Unterkunft anwesend gewesen sei.

Mit E-Mail vom 29.11.2016, 14.04 Uhr, setzte das BFA die kroatische Dublin III-Behörde von der Flüchtigkeit des Beschwerdeführers und dem Erfordernis der Verlängerung der Überstellungsfrist auf 18 Monate in Kenntnis (Art. 29 Abs. 2 Dublin III-VO).

Mit per Telefax eingelangtem Schreiben vom 06.12.2016 erstattete der Rechtsberater des Beschwerdeführers eine Beschwerdeergänzung, wonach die Überstellungsfrist spätestens mit Ablauf des 01.12.2016 geendet habe und das Verfahren zuzulassen sei. Eine Fristverlängerung auf 18 Monate sei nicht zulässig, da der Beschwerdeführer stets behördlich gemeldet und für die Behörde erreichbar gewesen sei. Bei einer offensichtlich am Morgen des 28.11.2016 in der Unterkunft vorgenommenen Polizeikontrolle habe sich der Beschwerdeführer bereits in Vorbereitung zu einem Arztbesuch befunden. In weiterer Folge habe es tägliche Arzttermine bis zum 01.12.2016 gegeben. Am 01.12.2016 sei der Beschwerdeführer nach Wien zu einer Beratung gefahren, die Arzttermine würden jedoch weiterhin täglich wahrgenommen. Die Abmeldung durch den Quartiergeber sei offensichtlich ein Irrtum gewesen. Der Beschwerdeführer seien dort noch immer aufhältig und niemals länger als die erlaubten 48 Stunden weggeblieben.

Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 15.12.2016 erging die Aufforderung an den Beschwerdeführer, Arztbesuchsbestätigungen (mit Uhrzeit) für den 28.11.2016, 29.11.2016 und 30.11.2016 sowie für allfällige nach dem 30.11.2016 absolvierte Arztbesuche, vorzulegen.

Mit Schreiben vom 02.01.2017 verwies der Rechtsberater des Beschwerdeführers erneut auf eine im Zuge des Flüchtlingsstroms gestattete Ein- und Durchreise der Beschwerdeführer.

Dem Schreiben war den Beschwerdeführer betreffend eine Bestätigung eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 01.12.2016 angeschlossen:

"Hiermit wird bestätigt, dass mein Patient ... seit 28.11.2016 wegen

fieberhafter Infekt und Cephalea bei mir in Behandlung ist. Er bleibt bis 07.12.16 in meiner Behandlung. Wegen Abschiebestress war mein Patient sehr strapaziert und musste ins Krankenhaus, wo er auch ein paar Tage bleiben musste...".

Weiters war dem genannten Schreiben des Rechtsberaters hinsichtlich des Beschwerdeführers eine - undatierte - Zeitbestätigung eines Krankenhauses angeschlossen, wonach dieser von 15.45 Uhr bis 16.35 Uhr im Krankenhaus anwesend gewesen sei. Hinsichtlich der Zweitbeschwerdeführerin war dem genannten Schreiben des Rechtsberaters eine mit dem Datum 01.12.2016 versehene Zeitbestätigung desselben Krankenhauses angeschlossen, wonach diese von 15.45 Uhr bis 16.35 Uhr im Krankenhaus anwesend gewesen sei.

Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 06.03.2017, W 165 2137209-1/15E, wurde der Beschwerde des Beschwerdeführers stattgegeben und der bekämpfte Bescheid wurde behoben. Begründend wurde ausgeführt, dass der zum Zwecke der Sicherung der für den 30.11.2016 geplanten Abschiebung des Beschwerdeführers angeordnete Festnahmeauftrag infolge Abwesenheit des Beschwerdeführers von seiner Unterkunft nicht habe vollzogen werden können. Aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers und der Ausführungen zur Reiseroute könne jedenfalls eine staatliche organisierte Reisebewegung nicht von vornherein ausgeschlossen werden.

Im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 29.03.2017 brachte der Beschwerdeführer zu seinem Aufenthalt in Kroatien lediglich vor, dass er sich gut fühle und nicht in medizinischer Behandlung stehe. Er sei von Griechenland mit einem Bus nach Mazedonien gefahren und sich von dort aus mit dem Bus nach Serbien begeben.

Anschließend sei er über Slowenien und Kroatien nach Österreich gefahren. Befragt, wie er die Staatsgrenzen überquert habe, entgegnete der Beschwerdeführer, dass die Polizei Asylwerber weitergebracht habe, jedoch niemanden kontrolliert habe. In Mazedonien hätten sie einen Zettel bekommen, den sie an jedem Grenzübertritt vorgewiesen hätten. In Kroatien seien sie lediglich durchgefahren. Auf Vorhalt, dass er in der Erstbefragung angegeben habe, sich in Kroatien einen Tag in einem Camp aufgehalten zu haben, erwiderte der Beschwerdeführer, dass sie in einem Zelt untergebracht worden seien und er nicht genau wisse, ob es sich um ein Camp gewesen sei. Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme wurde vom Beschwerdeführer eine Bestätigung eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 01.12.2016, wonach der Beschwerdeführer wegen einem fieberhaften Infekt sowie Cephalea in Behandlung sei, vorgelegt.

Im Rahmen einer weiteren niederschriftlichen Einvernahme vom 08.09.2017 gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, dass er sich psychisch und physisch in der Lage fühle, Angaben zu seinem Asylverfahren zu machen. Seiner mitgereisten Ehefrau gehe es psychisch sehr schlecht. Er wisse, dass die psychologische Behandlung in Kroatien nicht gut bzw. nicht vorhanden sei, was für seine Ehefrau ein Problem darstelle. Asylwerber würden in Kroatien nicht gut behandelt und sogar geschlagen werden. Im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme wurden vom Beschwerdeführer zwei Teilnahmebestätigungen über die Absolvierung eines Workshops und einem Info-Modul am 09.08.2017, eine Auszeichnung über die erfolgreiche Absolvierung eines Integrationskurses vom 28.07.2017 und einer Kursantrittsbestätigung vom 24.07.2017 zur Vorlage gebracht.

Das BFA wies sodann den Antrag auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten mit Bescheid vom 11.09.2017 gem. § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurück und sprach aus, dass Kroatien gem. Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO zur Prüfung des Antrages zuständig sei. Gleichzeitig wurde die Außerlandesbringung des Beschwerdeführers gem. § 61 Abs. 1 Z 1 FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gem. § 61 Abs. 2 FPG dessen Abschiebung nach Kroatien zulässig sei. Begründend wurde ausgeführt, dass aus medizinischer Sicht nichts gegen die Rücküberstellung des Beschwerdeführers nach Kroatien spreche. Aufgrund der Zustimmungserklärung der Asylbehörde von Kroatien durch Fristablauf sowie seinen damit in Einklang stehenden und widerspruchsfreien Angaben bei der Erstbefragung stehe fest, dass Kroatien jenes Land der Europäischen Union sei, über welches die illegale Einreise des Beschwerdeführers erfolgt sei.

Am 27.09.2017 wurde gegen den negativen Bescheid fristgerecht Beschwerde eingebracht. Der Beschwerde wurden mehrere Empfehlungsschreiben den Beschwerdeführer betreffend angeschlossen.

Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.10.2017, W 165 2137209-2/5Z, wurde der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Mit Mitteilung vom 16.10.2017 wurden die kroatischen Behörden darüber informiert, dass gegen die Überstellungsentscheidung eine Beschwerde mit aufschiebender Wirkung erhoben wurde.

Mit Anzeigemitteilung der Landespolizeidirektion Wien vom 02.10.2017 wurde um amtliche Abmeldung des Beschwerdeführers ersucht, da er seit dem 14.09.2017 nicht mehr an der gegenständlichen Adresse aufhältig sei.

Im Rahmen einer weiteren niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 24.04.2018 brachte der Beschwerdeführer vor, dass er vom Krankenhaus direkt zur Einvernahme gekommen sei. Seit November oder Dezember 2017 lebe er von seiner Ehefrau getrennt und habe keinen Kontakt mehr mit ihr. Der Beschwerdeführer nehme derzeit Medikamente ein und habe seit seiner Trennung Selbstmordgedanken. Er sei nach wie vor in stationärer Behandlung und es gehe ihm mittlerweile besser. Zur Lage in Kroatien befragt, erklärte der Beschwerdeführer, dass er dort lediglich durchgereist sei und nunmehr in Österreich bleiben wolle. Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme wurden vom Beschwerdeführer eine Aufenthaltsbestätigung vom 23.04.2018, wonach er seit dem 06.04.2018 bis auf weiteres in Pflege in einem Spital stehe, Zertifikat vom 02.03.2018 über die Absolvierung der ÖSD Prüfung auf dem Niveau A1 mit der Note "sehr gut" und ein Zertifikat vom 23.02.3018 über den Besuch eines Deutschkurses auf dem Niveau A1 zur Vorlage gebracht.

Mit Urkundenvorlage vom 09.05.2018 wurden vom Beschwerdeführer folgende medizinische Unterlagen zur Vorlage gebracht:

-Aufenthaltsbestätigung vom 07.05.2018, wonach sich der Beschwerdeführer vom 06.04.2018 bis zum 07.05.2018 in stationärer Pflege befunden habe

-verschriebene Arzneien (Mirtazapin, Escitalopram, Quetialan) vom 07.05.2018

-Entlassungsbrief Pflege vom 07.05.2018

-Patientenbrief vom 07.05.2018 über einen Aufenthalt vom 06.04.2018 bis zum 07.05.2018 mit folgenden Diagnosen bei Entlassung: "schwere depressive Episode" sowie "posttraumatische Belastungsstörung" unter Empfehlung einer Medikation

Aus einer gutachterlichen Stellungnahme vom 26.05.2018 geht hervor, dass der Beschwerdeführer orientiert und bewusstseinsklar sei und seine Aufmerksamkeit nicht verändert sei. Der Ductus sei kohärent, zielführend und relativ flüssig, bis etwas schleppend. Die Stimmung sei depressiv, der Affekt deutlich in den negativen Skalenbereich verschoben. Derzeit distanziere sich der Asylwerber vom Suizid. Es würden sich keine Zeichen frei flottierender Angst finden, keine traumatypischen Symptome wie Übererregung, Intrusion, tiefgreifende Verstörung oder Schreckhaftigkeit. Zur Zeit der Befundaufnahme finde sich eine mittelgradige depressive Episode aus Enttäuschung zu seiner Beziehung zur Ehefrau, es bestehe jedoch keine suizidale Einengung. Eine Persönlichkeitsakzentuierung mit dysfunktionalen Bewältigungsstrategien sei nicht auszuschließen. Als therapeutische Maßnahme wären Antidepressiva am jeweiligen Aufenthaltsort anzuraten.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde I. der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Kroatien gemäß Art. 13 Abs. 1 iVm Art. 22 Abs. 7 der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Prüfung des Antrages zuständig sei, sowie II. gemäß § 61 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF die Außerlandesbringung des Beschwerdeführers angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gem. § 61 Abs. 2 FPG dessen Abschiebung nach Kroatien zulässig sei.

Begründend wurde ausgeführt, dass nicht habe festgestellt werden können, dass im Fall des Beschwerdeführers schwere psychische Störungen oder schwere oder ansteckende Krankheiten bestehen würden. Im Zuge der PSY III-Untersuchung am 22.05.2018 habe lediglich eine Depression mittelgradiger Episode sowie eine Persönlichkeitsakzentuierung mit dysfunktionalen Bewältigungsstrategie nicht auszuschließen wäre. Eine suizidale Einengung habe zum Zeitpunkt der Befundaufnahme nicht festgestellt werden können. Der Beschwerdeführer habe die zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme eingeräumte Frist ungenützt verstreichen lassen und habe auch weder dem Untersuchungsergebnis entgegenstehende Befunde, Gutachten noch sonstige Arztbriefe in Vorlage gebracht, welche nach Gutachtenerstellung angefallen wären. Festgestellt werde, dass Kroatien aufgrund einer Zustimmung durch Zeitablauf (Verfristung) gemäß Art. 13 Abs 1. iVm Art. 22 Abs. 7 der Verordnung zuständig sei. Ein zuständigkeitsbeendendes Sachverhaltsmerkmal könne nicht festgestellt werden bzw. habe sich ein solches im Zuge des Verfahrens nicht ergeben. Der Beschwerdeführer sei zusammen mit seiner Ehegattin nach Österreich eingereist, doch lebe er seit Dezember 2017 von seiner Gattin getrennt und es bestehe kein gemeinsamer Haushalt. Selbst wenn man davon ausgehen würde, dass sich die Beziehung des Beschwerdeführers zu seiner Ehegattin verbessern würde und sie wieder zusammenfinden würden, sei anzumerken, dass sich aus der Aktenlage auch für die Frau des Beschwerdeführers eine zurückweisende Entscheidung ergeben habe. Auch in diesem Fall wäre daher die Einheit seiner Familie gewahrt und daher würde seine Außerlandesbringung nach Kroatien keinen Eingriff in sein in Artikel 8 EMKR gewährleistetem Recht auf Achtung des Familienlebens darstellen. In Österreich verfüge der Beschwerdeführer ansonsten über keine familiären oder verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkte.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. Darin wird im Wesentlichen - sofern verfahrensgegenständlich relevant - vorgebracht, dass der belangten Behörde im konkreten Fall die Durchführung eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens vorzuwerfen sei. Die belangte Behörde hätte auch von den kroatischen Behörden eine individuelle Zusicherung über die konkrete Unterbringungs-und Versorgungssituation des Beschwerdeführers in Kroatien einholen müssen, dies umso mehr, da im gegenständlichen Fall die Zuständigkeit Kroatiens lediglich durch Verfristung gegeben sei. Die von der belangten Behörde herangezogenen Länderfeststellungen zur Situation in Kroatien seien unvollständig, einseitig und teilweise nicht mehr aktuell. Darüber hinaus könne nicht von einer Ausgewogenheit der Quellen gesprochen werden, da kaum Kritik am kroatischen Asylsystem und der Aufnahmesituation für Flüchtlinge geübt werde. Auch die medizinische Versorgung, insbesondere von Menschen mit besonderen Bedürfnissen Weiters würden sich die Länderinformationen zu einem überwiegenden Anteil auf die Darstellung der rechtlichen Vorgaben und der vorgesehenen Strukturen beschränken, ohne jedoch auf die aktuelle tatsächliche Situation für AsylwerberInnen Rücksicht zu nehmen. Der Beschwerdeführer sei bereits seit zweieinhalb Jahren in Österreich, spreche gut Deutsch und sei bemüht, durch Deutschkurse seine Kenntnisse zu verbessern. Er sei strafrechtlich unbescholten und respektiere die österreichische Ordnung sowie Rechtsordnung. Er habe sich durch seinen langen Aufenthalt in Österreich einen großen Freundeskreis aufbauen können und sei gut vernetzt. Aufgrund seines langen Aufenthalts und der guten Integration wäre von Seiten der Behörde festzustellen gewesen, dass der Beschwerdeführer ein intensives Privatleben im Sinne des Art. 8 EMRK in Österreich habe. Die von der belangten Behörde durchgeführte Beweiswürdigung entspreche nicht den Erfordernissen einer schlüssigen Beweiswürdigung im Sinne der ständigen Judikatur des VwGH. Aufgrund der unzureichenden Ermittlungen über die tatsächliche Situation und die allgemeine Situation in Kroatien seien sowohl die Beweiswürdigung als auch die daraus folgende rechtliche Beurteilung im gegenständlichen Fall unrichtig. Aus den von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid herangezogenen Länderberichten gehe hervor, dass die Situation von Dublin RückkehrerInnen ungünstig sei. Nur bei Vorlage einer entsprechenden individuellen Zusicherung durch die kroatischen Behörden ließe sich davon ausgehen, dass der Beschwerdeführer in Kroatien als vulnerable Person adäquat versorgt werde. Die Einholung einer derartigen individuellen Zusicherung sei im gegenständlichen Verfahren durch die belangte Behörde verabsäumt worden. Beantragt wurde, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen sowie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

Der Beschwerde wurden eine Auflistung einzunehmender Medikamente vom 07.05.2018, Schreiben einer Psychologin vom 17.05.2018, wonach der Beschwerdeführer nach wie vor suizidal sei, ein Entlassungsbrief Pflege vom 07.05.2018, eine Teilnahmebestätigung vom 09.08.2017 (Start Wien Charta Workshop), ein ÖSD Zertifikat A1 (sehr gut bestanden) vom 02.03.2018, ein Zertifikat über die Teilnahme an einer Bildungsmaßnahme im Rahmen des Projekts "Start Wien Flüchtlinge- Integration ab Tag 1" in der Zeit vom 20.11.2017 bis zum 26.02.2018, eine Aufenthaltsbestätigung vom 23.04.2018, wonach der Beschwerdeführer vom 06.04.2018 bis auf weiteres in Pflege in der Anstalt sei, Patientenbrief vom 07.05.2018 mit folgenden Diagnosen bei Entlassung: "schwere depressive Episode", "posttraumatische Belastungsstörung" mitsamt einer empfohlenen Medikation angeschlossen.

Mit Schriftsatz vom 26.06.2018 wurde von der bevollmächtigten Vertretung des Beschwerdeführers ein Arztbrief vom 15.06.2018 mit den Diagnosen "schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome", "posttraumatische Belastungsstörung" übermittelt. Eine medikamentöse Therapie wurde angeordnet.

Am 15.10.2018 wurde der Beschwerdeführer auf dem Luftweg nach Kroatien überstellt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte im österreichischen Bundesgebiet am 08.02.2016 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer von Griechenland auf der Balkanroute letztlich in das Bundesgebiet eingereist ist und auf seinem Weg jedenfalls auch Kroatien durchquert hat.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) richtete am 31.03.2016 ein auf Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO gestütztes Wiederaufnahmegesuch an Kroatien.

Mit Schreiben vom 08.06.2016 setzte das BFA die kroatische Dublin-Behörde in Kenntnis, dass aufgrund nicht fristgerechter Antwort Verfristung eingetreten und Kroatien nunmehr gemäß Art. 22 Abs. 7 Dublin III-VO zur Führung des Asylverfahrens des Beschwerdeführers zuständig sei.

Ein Sachverhalt, dass die Zuständigkeit Kroatiens erloschen wäre, liegt nicht vor.

Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer im Zuge der sog. Massenfluchtbewegung im Februar 2016 über Serbien illegal nach Kroatien und letztlich über Ungarn nach Österreich gelangt ist.

Am 13.09.2016 legte der Oberste Gerichtshof der Republik Slowenien (Vrhovno sodisce Republike Slovenije mit Beschluss (Zahl C-490/16) dem EuGH Fragen hinsichtlich der Auslegung des Tatbestandes der "illegalen Einreise" nach Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO vor.

Am 14.12.2016 legte der VwGH zu Zl. EU 2016/0007,0008-1 (Ra 2016/19/0303 und 304) dem EuGH eine dem slowenischen Vorabentscheidungsersuchen "ähnlich gelagerte Konstellation" zur Vorabentscheidung vor.

Der Gerichtshof der Europäischen Union erließ zu den Vorabentscheidungsersuchen Sloweniens vom 14.09.2016 und Österreichs vom 14.12.2016 am 26.07.2017 die Urteile.

Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den oben wiedergegebenen Feststellungen des angefochtenen Bescheides zur Allgemeinsituation im Mitgliedstaat Kroatien an.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Überstellung nach Kroatien Gefahr liefe, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe beziehungsweise einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden.

Der Beschwerdeführer leidet zum relevanten Entscheidungszeitpunkt an keinen akut lebensbedrohenden psychischen oder physischen Erkrankungen. Der Beschwerdeführer wurde in Österreich wegen einer schweren depressiven Episode und einer posttraumatischen Belastungsstörung vom 06.04.2018 bis zum 07.05.2018 stationär behandelt. Am 07.05.2018 wurde der Beschwerdeführer in häusliche Pflege entlassen, da zu diesem Zeitpunkt durch den behandelnden Arzt keine akute Selbst oder Fremdgefährdung seitens des BF feststellbar war. Eine medikamentöse Behandlung durch Antidepressiva sowie eine psychiatrische Weiterbetreuung und eine psychotherapeutische Behandlung wurden empfohlen. (AS. 863)

Intensiv ausgeprägte private, familiäre oder berufliche Bindungen des Beschwerdeführers bestehen im österreichischen Bundesgebiet nicht. Es ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer zwar mit seiner Ehefrau in das Bundesgebiet eingereist ist, diese vom BF jedoch auf deren ausdrücklichen Wunsch auf Dauer getrennt lebt und der BF zu dieser auch seit längerer Zeit keinen persönlichen oder sonstigen Kontakt mehr zu dieser hat.

Eine besondere Integrationsverfestigung des Beschwerdeführers in Österreich besteht nicht.

Am 15.10.2018 wurde der Beschwerdeführer auf dem Luftweg nach Kroatien überstellt.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum Reiseweg des Beschwerdeführers ergeben sich aus dessen glaubwürdigen Angaben. Es wurde kein Vorbringen erstattet und liegen auch keine Anhaltspunkte dahingehend vor, dass der Beschwerdeführer etwa über eine andere als die von ihnen angegebene Route (Türkei, Griechenland, Mazedonien, Serbien, Kroatien, Serbien und Ungarn) nach Österreich gelangt wäre.

Die Feststellung hinsichtlich des Aufnahmeersuchens seitens der österreichischen Dublin-Behörde an Kroatien und des Übergangs der Zuständigkeit auf Kroatien durch Verschweigung beruht auf dem - im Verwaltungsakt dokumentierten - durchgeführten Konsultationsverfahren.

Dass die seinerzeitigen Einreisen "während des Flüchtlingsstroms" nicht legal waren und die Regelungen der Dublin III-VO daher vollumfänglich Anwendung finden, ergibt sich aus den Entscheidungen des EuGHs vom 26.07.2017, C-646/16 (Jafari) zum Vorabentscheidungsersuchen des VwGH und C-490/16 zum slowenischen Vorabentscheidungsersuchen (vgl. insb. EuGH 26.07.2017, C-646/16, Rz 80 bis 84 und 89 bis 92).

Eine den Beschwerdeführer konkret treffende Bedrohungssituation in Kroatien wurde nicht substantiiert vorgebracht.

Die Gesamtsituation des Asylwesens im zuständigen Mitgliedstaat ergibt sich aus den umfangreichen und durch aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides, die auf alle entscheidungswesentlichen Fragen eingehen. Zum Zeitpunkt der nunmehrigen Entscheidung konnten keine wesentlichen Veränderungen im Bereich des kroatischen Asylwesens, insbesondere keine Verschlechterung für Asylwerber, festgestellt werden.

Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers beruhen auf dessen eigenen Angaben, sowie den vorgelegten medizinischen Unterlagen. Aus sämtlichen vorgelegten Unterlagen kann nicht erschlossen werden, dass der Beschwerdeführer zum relevanten Zeitpunkt unter einer akuten schweren, bzw. lebensbedrohlichen Erkrankung leiden würde, die insbesondere eine Überstellung nach Kroatien als unzulässigen Eingriff in besonders durch Art. 3 EMRK geschützte Rechte erscheinen lassen würde. Aus dem mit Schriftsatz vom 26.06.2018 von der bevollmächtigten Vertretung des Beschwerdeführers übermittelten Arztbrief vom 15.06.2018 können die Diagnosen "schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome", sowie das Vorliegen einer "posttraumatische Belastungsstörung" und die Anordnung einer medikamentösen Therapie entnommen werden. Auch aus diesen Unterlagen, sowie auch in Zusammenschau der übrigen medizinischen Unterlagen ist aus dem vorliegenden Verwaltungsakt jedoch nicht erschließlich, dass der BF unter einer derart schweren, bzw. unmittelbar lebensbedrohlich Erkrankung leiden würde, die eine Überstellung diesen nach Kroatien als unzulässig erscheinen lassen würde. Festzuhalten ist, dass nach den vorliegenden Länderfeststellungen die notwendige bzw. erforderliche medizinische Versorgung in Kroatien für Antragsteller jedenfalls gesichert ist und diese dort auch faktisch Zugang zu den für sie erforderlichen medizinischen Leistungen, sowie auch Medikamenten haben. Ebenso kann aus sämtlichen aus den vorliegenden Verwaltungsakt entnehmbaren Informationen nicht erschlossen werden, dass der zum relevanten Entscheidungszeitpunkt insgesamt nicht überstellungungsfähig wäre. Diesbezüglich ist zu betonen, dass einer Überstellung in jeden Fall eine amtsärztliche Untersuchung vorangeht, um die zum jeweiligen Zeitpunkt bestehende Reisefähigkeit konkret abzuklären. Dass der BF im Zuge dieser für nicht reisefähig durch den untersuchenden Arzt erklärt worden wäre, kann den vorliegenden Verwaltungsakt nicht entnommen werden, bzw. kann diesen eindeutig entnommen werden, dass die durchgeführte Überstellung des Beschwerdeführers ohne besondere Probleme erfolgt ist. Der Beschwerdeführer hat somit Zugang zu den für ihn erforderlichen Medikamenten bzw. der sonstigen für ihn notwendigen und erforderlichen medizinischen Behandlung in Kroatien. Abschließend ist ebenso auch festzuhalten, dass Überstellungen jedenfalls unter möglichster Schonung der Person durchzuführen sind, wofür das BFA Sorge zu tragen hat. Die Überstellung des Beschwerdeführers nach Kroatien stellt insgesamt keinen unzulässigen Eingriff in besonders durch Art. 3 EMRK geschützte Rechte dar.

Die festgestellten persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers ergeben sich aus dessen eigenen Angaben im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahmen. Dass der Beschwerdeführer zum maßgeblichen Zeitpunkt über kein relevantes Familienleben in Österreich verfügt ergibt sich zunächst aus den eigenen Angaben des BF, bzw. dessen von ihm getrennter Ehefrau. Diesbezüglich ist zu besonders darauf hinzuweisen, dass die Ehefrau des BF von diesen auf eigenen Wunsch auf Dauer getrennt lebt, keinerlei Kontakt zwischen diesen beiden mehr besteht und diese einen solchen auch nicht wünscht. Auch ist zu betonen, dass diese ebenso wie der BF von einer Ausweisung nach Kroatien betroffen ist. Dass sonstige besondere Gründe für ein Verbleiben des BF in Österreich bestehen, bzw. eine Überstellung des BF nach Kroatien zum relevanten Entscheidungszeitpunkt einen unzulässigen Eingriff in besonders nach Art. 8 EMRK geschützte Rechte darstellen würden, ist insgesamt nachvollziehbar begründet und belegt auch durch die Ausführungen in der Beschwerdeschrift nicht dargelegt worden. Die Überstellung des Beschwerdeführers nach Kroatien stellt somit insgesamt keinen unzulässigen Eingriff in besonders durch Art. 8 EMRK geschützte Rechte dar.

Die Feststellung der ohne besondere Vorkommnisse erfolgten Überstellung des Beschwerdeführers auf dem Luftweg nach Kroatien am 15.10.2018 ergibt sich aus einem Bericht der Landespolizeidirektion Niederösterreich vom 15.10.2018.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBl I 25/2016 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. In Asylverfahren tritt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl an die Stelle des Bundesasylamtes (vgl § 75 Abs 18 AsylG 2005 idF BGBl I 2013/144).

§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005) idgF lauten:

§ 5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.

(2) ...

(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.

§ 10 (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,

2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,

3. und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird.

§ 9 Abs. 1 und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idgF lautet:

§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine

Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

§ 21 Abs. 5 BFA-VG idgF lautet:

§ 21 (5) Wird gegen eine aufenthaltsbeendende Maßnahme Beschwerde

beim Bundesverwaltungsgericht erhoben und hält sich der Fremde zum Zeitpunkt der Erlassung der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet auf, so hat das Bundesverwaltungsgericht festzustellen, ob die aufenthaltsbeendende Maßnahme zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig war.

§ 61 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idgF lautet:

§ 61 (1) Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine

Außerlandesbringung anzuordnen, wenn

1. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG oder

2. (2) Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.

(3) Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.

(4) Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird.

Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-VO) lauten:

Art. 3 Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz

(1) Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.

(2) Lässt sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen, so ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig.

Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann.

Kann keine Überstellung gemäß diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.

(3) Jeder Mitgliedstaat behält das Recht, einen Antragsteller nach Maßgabe der Bestimmungen und Schutzgarantien der Richtlinie 32/2013/EU in einen sicheren Drittstaat zurück- oder auszuweisen.

Art. 7 Rangfolge der Kriterien

(1) Die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats finden in der in diesem Kapitel genannten Rangfolge Anwendung.

(2) Bei der Bestimmung des nach den Kriterien dieses Kapitels zuständigen Mitgliedstaats wird von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt.

(3) Im Hinblick auf die Anwendung der in den Artikeln 8, 10 und 6 (Anmerkung: gemeint wohl 16) genannten Kriterien berücksichtigen die Mitgliedstaaten alle vorliegenden Indizien für den Aufenthalt von Familienangehörigen, Verwandten oder Personen jeder anderen verwandtschaftlichen Beziehung des Antragstellers im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, sofern diese Indizien vorgelegt werden, bevor ein anderer Mitgliedstaat dem Gesuch um Aufnahme- oder Wiederaufnahme der betreffenden Person gemäß den Artikeln 22 und 25 stattgegeben hat, und sofern über frühere Anträge des Antragstellers auf internationalen Schutz noch keine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist.

Art. 13 Einreise und/oder Aufenthalt

(1) Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.

(2) Ist ein Mitgliedstaat nicht oder gemäß Absatz 1 dieses Artikels nicht länger zuständig und wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 genannten Verzeichnissen festgestellt, dass der Antragsteller - der illegal in die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten eingereist ist oder bei dem die Umstände der Einreise nicht festgestellt werden können - sich vor der Antragstellung während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens fünf Monaten in einem Mitgliedstaat aufgehalten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.

Hat sich der Antragsteller für Zeiträume von mindestens fünf Monaten in verschiedenen Mitgliedstaaten aufgehalten, so ist der Mitgliedstaat, wo er sich zuletzt aufgehalten hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.

Art. 17 Ermessensklauseln

(1) Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 kann jeder Mitgliedstaat beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist.

Der Mitgliedstaat, der gemäß diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde.

Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.

(2) Der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat kann, bevor eine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist, jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen, aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben, um Personen jeder verwandtschaftlichen Beziehung zusammenzuführen, auch wenn der andere Mitgliedstaat nach den Kriterien in den Artikeln 8 bis 11 und 16 nicht zuständig ist. Die betroffenen Personen müssen dem schriftlich zustimmen.

Das Aufnahmegesuch umfasst alle Unterlagen, über die der ersuchende Mitgliedstaat verfügt, um dem ersuchten Mitgliedstaat die Beurteilung des Falles zu ermöglichen.

Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen.

Gibt der ersuchte Mitgliedstaat dem Gesuch statt, so wird ihm die Zuständigkeit für die Antragsprüfung übertragen.

Art. 18 Pflichten des zuständigen Mitgliedstaats

(1) Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet:

a) einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe der Artikel 21, 22 und 29 aufzunehmen;

b) einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;

c) einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen, der seinen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;

d) einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen.

(2) Der zuständige Mitgliedstaat prüft in allen dem Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstaben a und b unterliegenden Fällen den gestellten Antrag auf internationalen Schutz oder schließt seine Prüfung ab.

Hat der zuständige Mitgliedstaat in den in den Anwendungsbereich von Absatz 1 Buchstabe c fallenden Fällen die Prüfung nicht fortgeführt, nachdem der Antragsteller den Antrag zurückgezogen hat, bevor eine Entscheidung in der Sache in erster Instanz ergangen ist, stellt dieser Mitgliedstaat sicher, dass der Antragsteller berechtigt ist, zu beantragen, dass die Prüfung seines Antrags abgeschlossen wird, oder einen neuen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, der nicht als Folgeantrag im Sinne der Richtlinie 2013/32/EU behandelt wird.

In diesen Fällen gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass die Prüfung des Antrags abgeschlossen wird. In den in den Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstabe d fallenden Fällen, in denen der Antrag nur in erster Instanz abgelehnt worden ist, stellt der zuständige Mitgliedstaat sicher, dass die betreffende Person die Möglichkeit hat oder hatte, einen wirksamen Rechtsbehelf gemäß Artikel 46 der Richtlinie 2013/32/EU einzulegen.

Art. 21 Aufnahmegesuch

lautet auszugsweise:

(1) Hält der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, einen anderen Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags für zuständig, so kann er so bald wie möglich, auf jeden Fall aber innerhalb von drei Monaten nach Antragstellung im Sinne von Artikel 20 Absatz 2, diesen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen.

Abweichend von Unterabsatz 1 wird im Fall einer Eurodac-Treffermeldung im Zusammenhang mit Daten gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 dieses Gesuch innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt der Treffermeldung gemäß Artikel 15 Absatz 2 jener Verordnung gestellt.

Wird das Gesuch um Aufnahme eines Antragstellers nicht innerhalb der in Unterabsätzen 1 und 2 niedergelegten Frist unterbreitet, so ist der Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für die Prüfung des Antrags zuständig.

(2) Der ersuchende Mitgliedstaat kann in Fällen, in denen der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, nachdem die Einreise oder der Verbleib verweigert wurde, der Betreffende wegen illegalen Aufenthalts festgenommen wurde oder eine Abschiebungsanordnung zugestellt oder vollstreckt wurde, eine dringende Antwort anfordern.

In dem Gesuch werden die Gründe genannt, die eine dringende Antwort rechtfertigen, und es wird angegeben, innerhalb welcher Frist eine Antwort erwartet wird. Diese Frist beträgt mindestens eine Woche.

...

Art. 22 Antwort auf ein Aufnahmegesuch

(7) Wird innerhalb der Frist von zwei Monaten gemäß Absatz 1 bzw. der Frist von einem Monat gemäß Absatz 6 keine Antwort erteilt, ist davon auszugehen, dass dem Aufnahmegesuch stattgegeben wird, was die Verpflichtung nach sich zieht, die Person aufzunehmen und angemessene Vorkehrungen für die Ankunft zu treffen.

Zur Frage der Unzuständigkeit Österreichs für die Durchführung der gegenständlichen Verfahren pflichtet das Bundesverwaltungsgericht der Verwaltungsbehörde bei, dass sich aus dem festgestellten Sachverhalt die Zuständigkeit Kroatiens ergibt. Dies folgt aus den Bestimmungen der Art. 13 Abs 1 iVm Art 22 Abs 7 Dublin III-VO (siehe hiezu unten).

Es war hierbei zudem eine Auseinandersetzung mit der Frage erforderlich, auf welcher Bestimmung die Zuständigkeit des ersuchten Mitgliedstaates beruht (VfGH 27.6.2012, U 462/12); dies freilich, sofern maßgeblich, unter Berücksichtigung der Urteile des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 10.12.2013 in der Rechtssache C-394/12; Shamso Abdullahi/Österreich und vom 07.06.2016 in der Rechtssache C-63/15; Mehrdad Ghezelbash/Niederlande und in der Rechtssache C-155/15, Karim/Schweden.

Der EuGH sprach in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich Rz 60, aus, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers nach Maßgabe des in Art. 10 Abs. 1 Dublin II-VO festgelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, die ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC ausgesetzt zu werden.

Zudem hat der EuGH in seinem Urteil vom 07.06.2016, C-63/15, Gezelbash (Große Kammer), festgestellt, dass Art. 27 Abs. 1 Dublin III-VO im Licht des 19. Erwägungsgrundes dieser Verordnung dahin auszulegen ist, dass [ ] ein Asylbewerber im Rahmen eines Rechtsbehelfs gegen eine Entscheidung über seine Überstellung die fehlerhafte Anwendung eines in Kapitel III dieser Verordnung festgelegten Zuständigkeitskriteriums [ ] geltend machen kann.

Damit im Einklang steht das Urteil des EuGH ebenfalls vom 07.06.2016, C-155/15, Karim (Große Kammer), wonach ein Asylbewerber im Rahmen eines Rechtsbehelfs gegen eine Entscheidung über seine Überstellung einen Verstoß gegen die Regelung des Art. 19 Abs. 2 Unterabs. 2 der Verordnung geltend machen kann.

Der Gerichtshof der Europäischen Union hat in seiner Entscheidung vom 26.07.2017 zum Vorabentscheidungsersuchen Sloweniens vom 14.09.2016 (EuGH Zl. C-490/16) sowie zum Vorabentscheidungsersuchen Österreichs vom 14.12.2016 (EuGH Zl. C-646/16), klargestellt, dass Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO dahingehend auszulegen ist, dass ein Drittstaatsangehöriger, dessen Einreise von den Behörden eines Mitgliedstaats in einer Situation geduldet wird, in der sie mit der Ankunft einer außergewöhnlich hohen Zahl von Drittstaatsangehörigen konfrontiert sind, die durch diesen Mitgliedstaat, dessen grundsätzlich geforderte Einreisevoraussetzungen sie nicht erfüllen, durchreisen möchten, um in einem anderen Mitgliedstaat internationalen Schutz zu beantragen, die Grenze des erstgenannten Mitgliedstaats im Sinne von Art. 13 Abs. 1 "illegal überschritten" hat (vgl. C-646/16, Rn 92). Art. 12 iVm Art. 2 lit. m Dublin III-VO ist dahin auszulegen, dass kein "Visum" im Sinne von Art. 12 vorliegt, wenn die Behörden eines Mitgliedstaats in einer Situation, in der sie mit der Ankunft einer außergewöhnlich hohen Zahl von Drittstaatsangehörigen konfrontiert sind, die durch diesen Mitgliedstaat durchreisen möchten, um in einem anderen Mitgliedstaat internationalen Schutz zu beantragen, die Einreise der Drittstaatsangehörigen dulden, obwohl sie die im erstgenannten Mitgliedstaat grundsätzlich geforderten Einreisevoraussetzungen nicht erfüllen. Der Umstand, dass das Überschreiten der Grenze in einer Situation erfolgt ist, die durch die Ankunft einer außergewöhnlich hohen Zahl an internationalen Schutz begehrenden Drittstaatsangehöriger gekennzeichnet ist, kann keinen Einfluss auf die Auslegung oder die Anwendung der Bestimmungen der Dublin III-VO haben (C-646/16, Rn 93).

Die Einreise des Beschwerdeführers von Serbien nach Kroatien im Februar 2016 im Zuge des Flüchtlingsstroms ist somit als illegale Einreise im Sinne des Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO zu qualifizieren.

In materieller Hinsicht ist die Zuständigkeit Kroatiens zur Prüfung des Antrages des Beschwerdeführers in Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO begründet, da der Beschwerdeführer aus Serbien, einem Drittstaat, kommend, illegal über Kroatien in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten eingereist ist. Anhaltspunkte, dass die Zuständigkeit Kroatiens zwischenzeitig wieder erloschen wäre, sind nicht vorhanden. Die Zuständigkeit des ersten Mitgliedstaates gemäß Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO, in welchem kein Antrag gestellt wurde, besteht trotz kurzfristiger freiwilliger Ausreise in einen Drittstaat und anschließender Einreise in einen anderen Mitgliedstaat (vgl. VwGH 05.04.2018, Ra 2017/19/0169). Dem Umstand, dass der Beschwerdeführer ursprünglich über Griechenland in das Gebiet der Mitgliedstaaten eingereist ist, kommt schon insofern keine Bedeutung zu, da eine Zuständigkeit Griechenland wege

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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