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E000 EU- Recht allgemein;Norm
11994N/PRO/09 EU-Beitrittsvertrag Prot9 Art11 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Sauberer, Dr. Gruber, Dr. Gall und Dr. Handstanger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Böheimer, über die Beschwerde des K G in W, vertreten durch Mag. Jürgen W. Zahradnik, Rechtsanwalt in 4650 Lambach, Marktplatz 14, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für Kärnten vom 26. November 1997, Zl. KUVS-K1-632/5/97, betreffend Übertretung des Güterbeförderungsgesetzes 1995, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Kärnten hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 15.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer folgende Verwaltungsübertretung zu Last gelegt:
"Sie haben am 7.11.1996 das Sattelzugfahrzeug WL-290 B, Sattelanhänger WL-65 JP (A) gelenkt, und, wie anläßlich einer Kontrolle auf der Karawankenautobahn A-11 im Bereich der Grenzkontrollstelle Karawankentunnel um 07.30 Uhr von Beamten des Landesgendarmeriekommandos für Kärnten festgestellt wurde, zuvor eine Fahrt im grenzüberschreitenden gewerbsmäßigen Güterbeförderungsverkehr von Deutschland kommend in Richtung Slowenien durchgeführt, ohne auf dieser Transitfahrt ein ordnungsgemäß ausgefülltes Einheitsformular oder eine österreichische Bestätigung der Entrichtung von Öko-Punkten für die betreffende Fahrt mitgeführt zu haben, da die Öko-Punkte durch Unterschrift oder Stempel nicht so entwertet waren, daß sich der Schriftzug sowohl auf die Öko-Punkte als auch auf das die Öko-Punkte tragende Blatt erstreckte.
Sie haben dadurch eine Verwaltungsübertreung nach § 23 Abs 1 Z 7 iVm § 1, § 7 Abs 1 und § 8 Abs 1 Güterbeförderungsgesetz 1995, BGBl Nr. 593/1995 und Artikel 15 und Artikel 24 Abs 4, BGBl Nr 823/1992 und Artikel 1 Abs 1 lit a und Artikel 2 Abs 1 der EG-VO 3298/94 idF EG-VO 1524/96 idfG begangen."
Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über den Beschwerdeführer gemäß § 23 Abs. 1 Z. 7 in Verbindung mit Abs. 2 Güterbeförderungsgesetz 1995 eine Geldstrafe von S 20.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 67 Stunden) verhängt.
Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Akten des Verwaltungsstrafverfahrens durch die belangte Behörde in dem gemäß § 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Nach der hg. Rechtsprechung (vgl. das Erkenntnis vom heutigen Tag, Zlen. 98/03/0036, 0212) werden die gemäß § 23 Abs. 1 Z. 7 Güterbeförderungsgesetz 1995 (in der Fassung vor der Novellierung durch BGBl. I Nr. 17/1998) sanktionsbewehrten Normen der Verwaltungsvereinbarung zur Festlegung des Zeitpunktes und der Modalitäten der Einführung des im Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Österreich über den Güterverkehr in Transit auf der Schiene und der Straße vorgesehenen Ökopunktesystems samt Anhängen, BGBl. Nr. 879/1992, (Verwaltungsvereinbarung) für den Zeitraum bis 31. Dezember 1997 nicht durch inhaltlich idente, jedoch sanktionslose Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 3298/94 im Anwendungsbereich des § 44a Z. 2 VStG als durch die Tat verletzte Verwaltungsvorschriften in ihrer Geltung verdrängt. Dies gilt neben Art. 3 Z. 1 Abs. 1 der Verwaltungsvereinbarung auch für Art. 4 Z. 1 leg. cit. Letztere Bestimmung lautet:
"Auf dem Formular gemäß Aritkel 3 Ziffer 1 der gegenständlichen Vereinbarung muß die erforderliche Anzahl von Ökopunkten aufgeklebt und entwertet sein. Die Ökopunkte sind durch Unterschrift derart zu entwerten, daß sich der Schriftzug sowohl auf die Ökopunkte als auch auf das die Ökopunkte tragende Blatt erstreckt. Anstelle der Unterschrift kann auch der Aufdruck eines Stempels treten."
Demgegenüber lautet Art. 2 Z. 1 der Verordnung (EG) Nr. 3298/94 der Kommission vom 21. Dezember 1994 (in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung vor der Änderung durch die ab dem 1. Januar 1997 geltende Verordnung (EG) Nr. 1524/96 der Kommission vom 30. Juli 1996):
"Die erforderliche Anzahl von Ökopunkten wird auf dem in Artikel 1 Absatz 1 genannten Formular aufgeklebt und entwertet. Die Ökopunkte sind durch Unterschrift so zu entwerten, daß sich der Schriftzug sowohl auf die Ökopunkte als auch auf das die Ökopunkte tragende Blatt erstreckt. Anstelle einer Unterschrift kann auch ein Stempel verwendet werden."
Der Vergleich dieser Bestimmungen zeigt, daß ihr normativer Gehalt hinsichtlich der Verpflichtung zum Aufkleben und zur Entwertung der Ökopunkte ident ist.
Aus diesen Erwägungen folgt, daß mit dem Nichtmitführen einer Ökokarte mit entwerteten gültigen Ökopunkten für eine Transitfahrt - wie es dem Beschwerdeführer mit dem angefochtenen Bescheid zur Last gelegt wurde - gegen Art. 3 Z. 1 in Verbindung mit Art. 4 Z. 1 der Verwaltungsvereinbarung verstoßen wird. Diese Normen wären daher gemäß § 44a Z. 2 VStG im Spruch des Straferkenntnisses anzuführen gewesen.
Aus diesem Grund war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben. Im übrigen wird auf das hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 98/03/0159, verwiesen.
Von der vom Beschwerdeführer beantragten Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 4 VwGG abgesehen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 8. September 1998
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Anwendungsvorrang, partielle Nichtanwendung von innerstaatlichem Recht EURallg1 Mängel im Spruch Nichtangabe der verletzten VerwaltungsvorschriftEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1998030180.X00Im RIS seit
20.11.2000