TE Bvwg Erkenntnis 2019/7/2 W208 2219793-1

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Veröffentlicht am 02.07.2019
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Entscheidungsdatum

02.07.2019

Norm

APSG §12 Abs1
APSG §4
B-VG Art. 133 Abs4
VwGVG §28 Abs2
ZDG §13 Abs1 Z2

Spruch

W208 2219793-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER über die Beschwerde von Roman XXXX , geb. XXXX , XXXX , XXXX gegen den Bescheid der ZIVILDIENSTSERVICEAGENTUR vom 27.05.2019, Zl. 374547/22/ZD/0519, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 2 VwGVG iVm § 13 Abs 1 Z 2 Zivildienstgesetz 1986 abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (BF) - dessen Tauglichkeit zum Wehrdienst erstmals am 29.07.2011 festgestellt wurde - brachte am 15.12.2012 (Postaufgabedatum) eine mängelfreie Zivildiensterklärung ein.

2. Mit Bescheid der Zivildienstserviceagentur (ZISA) vom 03.01.2012 wurde der Eintritt seiner Zivildienstpflicht rückwirkend mit 15.12.2011 rechtskräftig festgestellt.

3. Am 03.04.2019 brachte der BF - nachdem er mit Bescheid vom 19.03.2019 einer Einrichtung in LINZ zur Ableistung des Zivildienstes vom 01.06.2019-29.02.2020 zugewiesen wurde - einen Antrag auf Aufschub ein, den er nach einem Verbesserungsauftrag der ZISA am 23.04.2019 in einen Antrag auf Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des Zivildienstes umwandelte und zusammengefasst wie folgt begründete:

-

Auf Grund von Umstrukturierungen, sei er in seiner Firma als zukünftige Führungskraft vorgesehen und müsse zahlreiche Aus- und Fortbildungen machen; sollte er diese nicht machen, würde dies Einschränkungen in finanzieller Hinsicht bedeuten und sei sein Arbeitsplatz in Gefahr;

-

2017 habe er - da diese Firmenentwicklung vorhersehbar gewesen sei

-

mit einem Universitätsstudium begonnen, das frühestens bis 2022 abgeschlossen werden könne;

-

aufgrund der in Aussicht gestellten Position, als Führungskraft habe er bereits unter Einsatz von Fremdmitteln einen Baugrund gekauft und würden ihn die monatlichen Darlehenszahlungen erheblich belasten, der Antritt des Zivildienstes würde seinen finanziellen Ruin bedeuten, weil die letzte Rate erst im Sommer 2026 fällig sei.

4. Mit Schreiben der ZISA vom 06.05.2019 wurde der BF aufgefordert Beweismittel vorzulegen und nachzuweisen, dass er nicht zielführende Vorkehrungen iSd Harmonisierungspflicht unternommen habe, die seit 15.12.2011 bestehe.

5. Mit Schreiben vom 19.05.2019 legte der BF Beweismittel betreffend der von ihm eingegangen finanziellen Verbindlichkeiten, seines Dienhstverhältnisses, seiner Universitätsausbildung und eine Stellungnahme seines Dienstgebers vor. Dazu führte er an, dass die Veränderungen in seiner Firma nicht vorhersehbar gewesen seien und sich dadurch neue Perspektiven ergeben hätten, die er nur wahren könne, wenn er aktiv in der Firma mitarbeite und im Betrieb präsent sei. Bei einer Unterbrechung der Führungsausbildung würde er den Posten als Führungskraft nicht erhalten. Ohne eine befristete Befreiung könne er sowohl seinen beruflichen als auch seinen finanziellen Verpflichtungen nicht nachkommen.

6. Mit dem beschwerdegegenständlichen Bescheid (zugestellt am 29.05.2019) wies die ZISA (belangte Behörde) den Antrag ab.

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF seiner Harmonisierungspflicht nicht nachgekommen sei, weil er sich nach Abschluss seiner Lehre mit Matura nicht um eine rasche Zuweisung bemüht habe und stattdessen berufliche und private Dispositionen getroffen habe, die zu vorhersehbare Schwierigkeiten bei der Ableistung des Zivildienstes führen. Die dadurch entstandenen wirtschaftlichen Interessen sowohl des BF als auch seines Dienstgebers seien nicht besonders berücksichtigungswürdig iSd § 13 Abs 1 Z 2 ZDG.

7. Mit Schreiben vom 31.05.2019 (per E-Mail übermittelt am 02.06.2019, 20:36 Uhr) brachte der BF eine Beschwerde gegen den oa Bescheid ein und beantragte die Befreiung.

8. Mit Schriftsatz vom 03.06.2019 legte die ZISA - ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen - die Beschwerde und den dazugehörigen Verwaltungsakt dem BVwG zur Entscheidung vor (eingelangt 06.06.2019).

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Zivildiensterklärung des BF wurde mit 15.12.2012 rückwirkend wirksam.

Der BF hat mit Bescheid vom 19.03.2019 eine Zuweisung zu einer Einrichtung zur Ableistung des Zivildienstes erhalten.

Nach seiner Lehre mit Matura, welche er am 24.11.2012 abgeschlossen hat wurde er als Angestellter bei der Firma A. XXXX & Co KG (bei der er schon seit 06.04.2010 in einem unbefristeten Dienstverhältnis als Angestelltenlehrling stand) beschäftigt und übt dort seit 01.10.2018 die Funktion eines Standort- und Vertriebsleiter-Stellvertreters für den Bereich Einzelhandel aus. Er bezieht in dieser Position als Angestellter ein All-in-Gehalt von € 2.975,-- brutto.

Bereits am 26.05.2015 hat der BF einen Kredit in Höhe von €

77.941,-- (Rückzahlungssumme inkl. Zinsen) zur Beschaffung eines Baugrundstückes aufgenommen, welcher noch bis 31.03.2026 läuft und in 130 Monatsraten zu € 600,-- zurück zu zahlen ist.

2017 begann er parallel zu seiner Vollzeitbeschäftigung bei der Firma A. mit dem Universitätsdiplomstudium "Wirtschaftspädagogik", dass er bis dato betreibt und frühestens 2022 abschließen wird.

Das Geschäftslokal der Firma A. wurde im Februar 2019 im Zuge eines Großbrandes erheblich beschädigt und ist der BF in seiner Rolle als Standortleiter-Stellvertreter als Koordinator vor Ort tätig und - nach Ansicht der Firmenleitung - unabkömmlich, um die Arbeiten schnellst möglich abzuschließen.

Dem BF wurde - nach seinen Angaben - eine Führungsposition in Aussicht gestellt.

2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und die Feststellungen konnten unmittelbar aufgrund der Aktenlage getroffen werden, sind unbestritten und werden daher der Entscheidung zu Grunde gelegt.

Sofern der BF in seiner Beschwerde anführt, er müsse zahlreiche Ausbildungen zur Führungskraft absolvieren, hat er dazu keine Beweismittel vorgelegt und ist dem Arbeitsvertrag zu entnehmen, dass er als Standortleiter-Stellvertreter bereits jetzt Führungskraft ist. Dem Schreiben des Arbeitgebers ist auch nicht zu entnehmen, dass diese Position oder sein Arbeitsplatz in Gefahr wäre. Ebenso wenig hat der Arbeitgeber eine Aussage dahingehend gemacht, dass dem BF eine höhere Führungsposition bei einer Zivildienstleistung verweigert würde die bereits davor zugesagt worden wäre (vgl. das Schreiben des Arbeitgebers vom 09.05.2019).

Was den abgeschlossenen Kreditvertrag betrifft, hat der BF keine Beweismittel vorgelegt, dass die Rückzahlung während des Zivildienstes nicht ausgesetzt werden könne oder er sich erfolglos darum bemüht hätte.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zulässigkeit und Verfahren

Gemäß § 2a Abs 4 ZDG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) über Beschwerden gegen Bescheide der Zivildienstserviceagentur. Die Beschwerde wurde fristgerecht eingebracht und ist auch sonst kein Anhaltspunkt für eine Unzulässigkeit erkennbar.

Die Einzelrichterzuständigkeit ergibt sich aus § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, (BVwGG), wonach das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter entscheidet, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 28 Abs 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit erheblicher Kostenersparnis verbunden ist (Z 2). Ersteres liegt vor.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist bzw. nicht substantiiert bestritten wurde, sodass eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung des Sachverhaltes erwarten lässt. Auch die Rechtsfrage ist nicht derart komplex, dass es einer mündlichen Erörterung bedürfte. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl 1958/210 (keine "civil rights" betroffen) noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl Nr C 83 vom 30.03.2010 S. 389 (kein Bezug zu EU-Normen) entgegen.

Zu A)

3.2. Gesetzliche Grundlagen

Der hinsichtlich der Befreiung von der Ableistung des ordentlichen Zivildienstes anwendbare § 13 Zivildienstgesetz (ZDG) lautet (Hervorhebung durch BVwG):

"§ 13. (1) Die Zivildienstserviceagentur hat den Zivildienstpflichtigen ~ gleichgültig ob er bereits Zivildienst leistet oder noch nicht ~ von der Verpflichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes zu befreien

1. von Amts wegen, wenn und solange es Belange des Zivildienstes oder sonstige öffentliche Interessen - insbesondere gesamtwirtschaftliche, familienpolitische oder Interessen der Entwicklungshilfe - erfordern,

2. auf Antrag des Zivildienstpflichtigen, wenn und solange es besonders berücksichtigungswürdige wirtschaftliche, familiäre oder auf Grund einer eingetragenen Partnerschaft bestehende Interessen erfordern.

(2) Der Bescheid, mit dem die Befreiung verfügt wird, setzt einen allfälligen Zuweisungsbescheid außer Kraft.

(3) Die Zivildienstserviceagentur hat die Befreiung (Abs. 1) zu widerrufen, wenn die Voraussetzung für die Befreiung wegfällt.

(4) Der auf seinen Antrag von der Leistung des Zivildienstes befreite Zivildienstpflichtige hat das weitere Vorliegen der Voraussetzung jedes dritte Jahr der Zivildienstserviceagentur nachzuweisen und den Wegfall der Voraussetzung unverzüglich der Zivildienstserviceagentur mitzuteilen. Wird ein solcher Nachweis nicht erbracht, so tritt der Bescheid über die Befreiung nach einem weiteren Monat außer Kraft."

3.3. Beurteilung des konkreten Sachverhaltes

Nach § 13 Abs 1 Z 1 ZDG müssen für eine Befreiung von der Ableistung des Zivildienstes wirtschaftliche oder familiäre Interessen vorliegen und müssen diese zusätzlich besonders berücksichtigungswürdig sein.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) zu § 13 Abs 1 Z 2 ZDG hat ein Zivildienstpflichtiger die Planung und Gestaltung seiner privaten und wirtschaftlichen (beruflichen) Angelegenheiten im Interesse einer Harmonisierung mit der öffentlich-rechtlichen Verpflichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes so vorzunehmen, dass für den Fall seiner Zuweisung vorhersehbare Schwierigkeiten vermieden oder möglichst verringert, nicht aber vergrößert oder gar erst geschaffen werden. Den Zivildienstpflichtigen trifft also die Verpflichtung, seine Angelegenheiten mit der Zivildienstpflicht zu harmonisieren. Verletzt er diese Harmonisierungspflicht, können die daraus abgeleiteten Interessen nicht als besonders rücksichtswürdig angesehen werden (VwGH 13.12.2001, 2000/11/0085, zur dem Zivildienst vergleichbaren Wehrpflicht und zum Zivildienst, VwGH 18.05.2010, 2008/11/0172).

Das gilt auch für Zivildienstpflichtige die ihre berufliche Existenz bereits vor Antritt des Zivildienstes zu verwirklichen begonnen haben und wenn es sich bei der aufgenommenen Tätigkeit um eine besonders günstige berufliche Chance gehandelt hat (VwGH 19.03.1997, 97/11/0012).

Im konkreten Fall hat der BF keine familiären, sondern wirtschaftliche Interessen bzw Gründe angeführt. Jedoch sind diese, vor dem Hintergrund der Rechtsprechung nicht als besonders berücksichtigungswürdig anzusehen.

Wie die belangte Behörde bereits richtig festgestellt hat, weiß der BF seit der Feststellung seiner Tauglichkeit bzw. seit Annahme seiner Zivildiensterklärung, dass er den Zivildienst leisten wird müssen. Anstatt sich rechtzeitig nach Abschluss seiner Lehre (24.12.2012 lt. Versicherungsdatenauszug) um eine Zuweisung zu bemühen, hat er seine berufliche Karriere erfolgreich vorangetrieben, einen Kredit für einen Grundstückskauf aufgenommen und eine Zusatzausbildung an der Universität begonnen, dadurch hat er die wirtschaftlichen Schwierigkeiten denen er sich jetzt ausgesetzt sieht erst geschaffen und gegen seine Harmonisierungspflicht verstoßen.

Hat ein Zivildienstpflichtiger bereits vor Erfüllung der ihn treffenden Zivildienstleistungspflicht seine berufliche Existenz zu verwirklichen begonnen, so können die durch die Unterbrechung der beruflichen Tätigkeit infolge der zivildienstbedingten Abwesenheit verursachten wirtschaftlichen Rückschläge nicht die besondere Rücksichtswürdigkeit geltend gemachter wirtschaftlicher Interessen begründen (Hinweis E 23. 4. 1996, 95/11/0399; VwGH 10.11.1998, 97/11/0293).

Soweit der BF seine Rückzahlungsverpflichtungen ins Treffen führt, ist ihm zu entgegnen, dass er in Kenntnis seiner Zivildienstpflicht, nicht angeführt hat, dass er versucht hätte, eine Aussetzung seiner Rückzahlungsverpflichtungen oder eine Reduzierung derselben für die Dauer der Leistung des ordentlichen Zivildienstes zu erwirken. Er behauptet auch nicht, dass er eine Aussetzung oder Reduzierung nicht hätte erwirkt werden können. Es ist aus dem Beschwerdevorbringen - in dem im Wesentlichen die Vorbringen des Antrages wiederholt werden - nicht zu erkennen, dass der Antritt des ordentlichen Zivildienstes für den BF eine nur durch eine befristete Befreiung abwendbare Existenzgefährdung bewirken würde. Von Interesse ist im Beschwerdefall auch das Arbeitsplatz-Sicherungsgesetz 1991. Gemäß dessen § 4 bleibt durch die Zuweisung zum Zivildienst das Arbeitsverhältnis unberührt. Während der Zeit des Zivildienstes ruhen die Arbeitspflicht des Arbeitnehmers und die Entgeltzahlungspflicht des Arbeitgebers, soweit nicht anderes bestimmt ist. § 12 Abs 1 leg cit sieht ein Kündigungs- und Entlassungsverbot ab Zustellung des Zuweisungsbescheides vor (VwGH 22.04.2008 2008/11/0005). Von einem drohenden Verlust des Arbeitsplatzes kann daher nicht die Rede sein.

Ungewisse künftige Ereignisse - wie hier eine mögliche (höhere) Führungsposition - können keine rücksichtwürdigen wirtschaftlichen Interessen darstellen, was schon in ihrer Ungewissheit begründet ist (vgl zu ähnlichen Fällen VwGH 20.12.1988, 88/11/0157, 0246; 30.05.1995, 94/11/0258).

Soweit der Arbeitgeber des BF - im Zusammenhang mit dem Brand vom Februar dieses Jahres - auf die Unabkömmlichkeit des BF (und damit auf seine wirtschaftliche Interessen) hinweist, ist ihm zu entgegnen, dass eine Befreiung nach § 13 Abs 1 Z 2 ZDG nur dann verfügt werden darf, wenn und solange es besonders rücksichtswürdige wirtschaftliche oder familiäre Interessen des Zivildienstpflichtigen selbst erfordern, worauf schon die belangte Behörde zutreffend hingewiesen hat (VwGH 15.12.1992, 91/11/0167; 19.03.1997, 96/11/0256).

Der Antrag des BF auf Befreiung von der Leistung des ordentlichen Zivildienstes wurde von der belangten Behörde im Ergebnis daher zu Recht abgewiesen. Dem angefochtenen Bescheid haftet keine Rechtswidrigkeit iSd Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG an.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die zitierte ständige Judikatur des VwGH wird verwiesen.

Schlagworte

Arbeitsplatzsicherung, Befreiungsantrag, besonders rücksichtswürdige
wirtschaftliche Interessen, Harmonisierungspflicht, ordentlicher
Zivildienst, wirtschaftliche Schwierigkeiten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W208.2219793.1.00

Zuletzt aktualisiert am

27.01.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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