TE Bvwg Erkenntnis 2019/7/3 W214 2122148-1

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Veröffentlicht am 03.07.2019
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Entscheidungsdatum

03.07.2019

Norm

ASVG §345
ASVG §347
B-VG Art. 133 Abs4
GebAG §20 Abs1
VwGVG §27
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §28 Abs5

Spruch

W214 2122148-1/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Eva SOUHRADA-KIRCHMAYER als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichterinnen und Laienrichter Dr. Michael SCHRIEFL, Dr. Jutta ADLBRECHT, Dr. Anna BUCSICS und Dr. Martina AMLER als Beisitzerinnen und Beisitzer über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des Vorsitzenden der Landesschiedskommission für XXXX vom 30.12.2015, Zl. W-LSK 1/2015, zu Recht erkannt:

A)

In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs 1 und 2 des Verwaltungsverfahrensgerichtsgesetzes (VwGVG) ersatzlos behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. In einem Verfahren vor der Landesschiedskommission für XXXX (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) zur Zl. W-LSK 1/2015 wurde XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer) mit Ladungsbescheid vom 19.10.2015 als Zeuge für eine Verhandlung am 24.11.2015 um 14:30 Uhr geladen.

Im Ladungsbescheid war neben Datum, Ort und Zeit der gegenständlichen Verhandlung die Notwendigkeit des persönlichen Erscheinens des Zeugen sowie der Hinweis auf eine erforderliche sofortige Bekanntgabe eines etwaigen Hinderungsgrundes, welcher die Teilnahme an der Verhandlung verunmöglicht, enthalten. Im Falle der Nichtbefolgung der Ladung ohne Vorliegen eines wichtigen Grundes wurde in der Ladung die Verhängung einer Ordnungsstrafe angedroht und abschließend auf § 19 AVG verwiesen.

2. Mit E-Mail vom 20.11.2015 entschuldigte sich der Beschwerdeführer für die Verhandlung am 24.11.2015, da er seine Ehefrau (die antragstellende Partei, Anm.) auf deren Dienstreise mit dem PKW begleiten müsse.

3. Die Wiener Gebietskrankenkasse teilte daraufhin im Auftrag der belangten Behörde mit E-Mail vom 23.11.2015 dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit, dass zur Kenntnis genommen worden sei, dass sich der Beschwerdeführer für die Verhandlung am 24.11.2015 entschuldigt habe. Eine Reservierungs- bzw. Buchungsbestätigung des Hotels hinsichtlich des Beschwerdeführers sei bei der nächsten Verhandlung vorzulegen.

4. Mit Ladungsbescheid vom 30.11.2015 wurde der Beschwerdeführer für eine Verhandlung bei der belangten Behörde am 22.12.2015 um 14:30 Uhr als Zeuge geladen. Die Ladung wurde dem Beschwerdeführer durch Hinterlegung mit Beginn der Abholfrist am 03.12.2015 zugestellt. Inhaltlich entsprach der Ladungsbescheid - mit Ausnahme des geänderten Datums - dem vom 19.10.2015.

5. Mit E-Mail vom 21.12.2015 gab der Beschwerdeführer der belangten Behörde bekannt, dass er nicht von seiner Dienstadresse in der XXXX , sondern von seinem Wohnsitz in XXXX , anreisen werde. "Zur Erleichterung der Zeugengebührenanspruchserledigung einschließlich des Kilometergeldes" übermittelte der Beschwerdeführer eine (für das Bundesverwaltungsgericht unleserliche) Kopie seines Behindertenausweises, in welchem nach den Angaben des Beschwerdeführers auch eine Bescheinigung der Unzumutbarkeit öffentlicher Verkehrsmittelnutzung enthalten ist.

6. Am 22.12.2015 fand eine weitere Verhandlung vor der belangten Behörde statt, bei welcher der Beschwerdeführer als Zeuge einvernommen wurde. Noch in der Verhandlung machte der Beschwerdeführer laut Protokoll Zeugengebühren geltend und verwies dabei auf seine E-Mail vom 21.12.2015.

7. Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 30.12.2015 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Zuspruch von Zeugengebühren für die Verhandlung vom 22.12.2015 abgewiesen. Begründend wurde zunächst festgehalten, dass in analoger Anwendung des § 20 Abs. 1 GebAG der Vorsitzende der Landesschiedskommission über Zeugengebühren zu entscheiden habe. Mangels Bekanntgabe einer anderen Ladungsanschrift sei der Beschwerdeführer (wie auch schon in früheren Verfahren) per Adresse seiner Ehefrau in der XXXX geladen worden, die Ladung für die Sitzung am 22.12.2015 sei dem Zeugen am 03.12.2015 durch Hinterlegung zugestellt worden. Nach dem GebAG, welches im Verfahren vor der Landesschiedskommission analog anzuwenden sei, stünden dem Beschwerdeführer als Zeugen die notwendigen Kosten, nämlich die eines Massenbeförderungsmittels für die Strecke XXXX , zu. Solche Kosten seien aber weder beantragt noch nachgewiesen worden. Dass der Beschwerdeführer aus XXXX und mit seinem Privat-Pkw, da er nach seinen Angaben als Behinderter nicht in der Lage sei öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen, anreisen werde, sei der belangten Behörde vor dessen E-Mail vom 21.12.2015 nicht bekannt gewesen. Der Beschwerdeführer habe diese Umstände der belangten Behörde auch entgegen § 4 Abs. 2 GebAG nicht unverzüglich nach Erhalt der Ladung bekannt gegeben, sodass es der belangten Behörde nicht möglich gewesen sei Maßnahmen zu ergreifen, wie etwa den Beschwerdeführer an seinem Wohnsitz bzw. schriftlich zu vernehmen, weil eine persönliche Befragung vor der Behörde nicht erforderlich gewesen sei. Auch ein Widerruf der Ladung sei nicht mehr möglich gewesen. Die vom Beschwerdeführer begehrten Gebühren wären bei rechtzeitiger Bekanntgabe des Wohnsitzes nicht aufgelaufen und könnten daher als nicht notwendige Zeugengebühren nicht ersetzt werden.

8. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und führte aus, dass der Rechtsvertreter seiner Ehefrau kurz vor Weihnachten einen Unfall gehabt habe und dadurch für den Verhandlungstermin verhindert gewesen sei. Aus diesem Grund habe seine Ehefrau eine Vertagungsbitte an die belangte Behörde gerichtet, welcher jedoch nicht entsprochen worden sei. Kurz vor den Weihnachtsfeiertagen sei es schwierig gewesen, einen Substituten für die Verhandlung zu finden, letztlich habe sich der Leiter der schon beauftragten Rechtsanwaltskanzlei der Sache angenommen. Da dieser aber bisher nicht mit der Angelegenheit befasst gewesen sei, sei eine Vorbesprechung am Verhandlungstag erforderlich gewesen, weshalb die Ordination seiner Ehefrau an diesem Tag geschlossen gewesen sei und er dementsprechend nicht von seiner Arbeitsadresse in der XXXX , sondern von seiner Wohnadresse, welche der belangten Behörde auch bekannt gewesen sei, angereist sei. Diesen Umstand habe er der belangten Behörde auch mit E-Mail vom 21.12.2015, 11:47 Uhr, mitgeteilt. Auf sein E-Mail habe er auch unverzüglich ein Return-Receipt der Geschäftsstelle der belangten Behörde erhalten. Dementsprechend habe die belangte Behörde genügend Zeit gehabt, ihn an seinem Wohnsitz zu vernehmen oder die Verhandlung zu verschieben. Der Beschwerdeführer beantragte, ihm seine Zeugengebühren hinsichtlich seines Anspruches auf Kilometergeld sowie der Verhandlungsdauer, An- und Abreisezeit von je 1 Stunde samt 30 Minuten "Sicherheitszeit" zuzuerkennen, in eventu den angefochtenen Bescheid zu beheben.

9. Die belangte Behörde legte in der Folge die Beschwerde samt dem bezughabenden Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der zu I. dargestellte Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt.

Der angefochtene Bescheid wurde vom Vorsitzenden der Landesschiedskommission für XXXX erlassen.

2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 347a ASVG kann gegen einen Bescheid der paritätischen Schiedskommissionen, der Landesschiedskommission ein und der Bundesschiedskommission und wegen Verletzung ihrer Entscheidungspflicht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden. Gemäß § 347b ASVG hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in Angelegenheiten nach § 347a durch einen Senat zu erfolgen, der aus dem/der Senatsvorsitzenden und vier fachkundigen Laienrichtern/Laienrichterinnen besteht, wobei davon zwei Ärzte/Ärztinnen sind und zwei spezifische Kenntnisse auf dem Gebiet des Gesundheits- und des Sozialversicherungswesens haben müssen. Die Zusammensetzung der Laienrichter/Laienrichterinnen im Senat hat das paritätische Nominierungsrecht nach Abs. 2 abzubilden. Da der gegenständliche Bescheid von einem Organ der Landesschiedskommission erlassen wurde, liegt gegenständlich somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

3.2. Zu A) Ersatzlose Behebung:

Die gegenständliche Beschwerde wurde fristgerecht erhoben.

Im gegenständlichen Bescheid wird die Meinung vertreten, dass für die Erstattung von Zeugengebühren in Verfahren vor der Landesschiedskommission analog nach dem GebAG vorzugehen sei. Daraus wird gefolgert, dass in analoger Anwendung des § 20 Abs. 1 GebAG, wonach die Gebühr im Justizverwaltungsweg gemäß § 20 Abs. 1 GebAG vom Leiter des Gerichts zu bestimmen ist, vor dem/der die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte, der Vorsitzende der Landesschiedskommission über die Zeugengebühren zu entscheiden habe.

Dies erweist sich jedoch als unzutreffend:

Auch wenn man die Meinung vertritt, dass im Sinne einer Gleichbehandlung von Zeugen im Gerichtsverfahren und Verfahren bei den Verwaltungsbehörden die Bestimmungen der Gebührenabgeltung nach dem GebAG analog heranzuziehen sind, so kann im gegebenen Fall eine gesetzliche Zuständigkeitsregelung nicht analog auf den Vorsitzenden der Landesschiedskommission übertragen werden. In den Bestimmungen des ASVG betreffend Landesschiedskommissionen (§§ 345 und 347 ASVG), ist nämlich keine besondere behördliche Zuständigkeit des Vorsitzenden der Landesschiedskommission vorgesehen. Eine solche geht im Übrigen auch nicht aus der Schiedskommissionsverordnung 2014 - SchKV 2014, BGBl. II. Nr. 325/2013, hervor. Der Vorsitzende der Landesschiedskommission ist daher keine eigene Behörde und kann als solche nicht tätig werden. Es ist daher davon auszugehen, dass über eine allfällige Entscheidung der (analogen) Erstattung oder Nichterstattung von Gerichtsgebühren die jeweilige Landesschiedskommission zuständig ist (vergleiche auch die ebenfalls beim Bundesverwaltungsgericht anhängige Beschwerde gegen einen Bescheid der Paritätischen Schiedskommission für XXXX , Zl. PSK 2/2017, die als Kommission über Sachverständigengebühren abgesprochen hat, bzw. eine Entscheidung des Bundesvergabeamtes, das ebenfalls eine analoge Anwendung der den Gebührenanspruch von Zeugen betreffenden Bestimmungen des GebAG bejahte, aber darüber nicht durch den Vorsitzenden, sondern im Senat abgesprochen hat [F-18/00-69 vom 16.12.2003]).

Bei einer ersatzlosen Behebung gemäß § 28 VwGVG handelt es sich um eine materielle Erledigung der Rechtssache durch (ersatzlose) Behebung des angefochtenen Bescheides in Form eines Erkenntnisses. Als Behebungsgrund kommt insbesondere die Unzuständigkeit der Behörde in Betracht (siehe dazu Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren2, § 28 VwGVG Rz 17, 18; VwGH 16.04.2015, Ro 2015/12/0003).

Aus den oben genannten Gründen war der angefochtene Bescheid wegen Unzuständigkeit des den bekämpften Bescheid erlassendenden Vorsitzenden der Landesschiedskommission aus dem Rechtsbestand zu beseitigen, um die Bescheiderlassung durch die zuständige Behörde, die Landesschiedskommission, zu ermöglichen.

Die Unzuständigkeit ist von Amts wegen in jeder Lage des Verfahrens wahrzunehmen (VwGH 21.01.1992, 91/11/0076), eine förmliche Zurückweisung wird vom Verwaltungsgerichtshof grundsätzlich als unzulässig angesehen, es sei denn, für das Anbringen sei keine Behörde zuständig (siehe Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht, 11. Auflage, Rz 83).

Der gegenständliche Bescheid war daher zu beheben.

Es wird daher über die das Begehren auf Erstattung von Zeugengebühren und die Frage, ob der Beschwerdeführer die Zeugengebühr zu Recht oder Unrecht beansprucht hat, - diesmal durch die zuständige Behörde - zu entscheiden sein. Die vom Beschwerdeführer in der Beschwerde vorgebrachten Gründe werden im Rahmen des offenen Verwaltungsverfahrens zu prüfen sein.

Lediglich der Vollständigkeit halber weist das Bundesverwaltungsgericht darauf hin, dass der zu erlassende Bescheid Feststellungen zu enthalten haben wird, aus denen sich klar ergibt, welche Gebühren in welcher Höhe vom Beschwerdeführer wann geltend gemacht wurden, inwiefern der Beschwerdeführer über die vorgesehene Anzeigepflicht einer geänderten Anreiseroute gemäß § 4 GebAG vorweg informiert wurde und allenfalls, ob die Zumutbarkeit der Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln gegeben ist (die dem Bundesverwaltungsgericht übermittelte Kopie des Behindertenausweises ist nicht leserlich).

Ebenso wird gegebenenfalls auf die Rechtsfolgen einer unterlassenen Belehrung bzw. einer erforderlichen Bestätigung im Falle des Unterbleibens einer Anzeige einzugehen sein (vgl. dazu auch Krammer/Schmidt/Guggenbicher, SDG - GebAG2, zu § 4 E.3 und E.9, VwGH 04.03.1983, Zl. 81/17/0110, 15.04.1994, Zl. 93/17/0321 und 04.11.2009, Zl. 2009/17/0152).

3.3. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, zumal aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist.

3.4. Zu B) Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Soweit ersichtlich, fehlt es an Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Übertragbarkeit der in § 20 GebAG normierten Zuständigkeit des zuständigen Gerichtspräsidenten auf Vorsitzende von Verwaltungsbehörden.

Schlagworte

Behördeneigenschaft, ersatzlose Behebung, Kollegialorgan,
Kommissionsentscheidung, Landesschiedskommission - Vorsitzender,
unzuständige Behörde, Zeugengebühr

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W214.2122148.1.00

Zuletzt aktualisiert am

28.01.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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