Entscheidungsdatum
05.07.2019Norm
B-VG Art. 133 Abs4Spruch
W227 2215585-3/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Karin WINTER über die Beschwerde der XXXX gegen den Bescheid des Boards der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria (AQ Austria) vom 19. Dezember 2018, Zl. V/079/2018, zu Recht:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und Spruchpunkt 2. des angefochtenen Bescheides aufgehoben.
B)
Die Revision ist nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE
I. Verfahrensgang und Sachverhalt
1. Die beschwerdeführende Gesellschaft stellte am 24. Mai 2018 einen Antrag auf Erteilung der Bestätigung gemäß § 27 Abs. 5 Hochschul-Qualitätssicherungsgesetzes (HS-QSG) hinsichtlich der Durchführung des Promotionsprogramms "Doctor of Business Administration (DBA)" der Middlesex University am Durchführungsort Linz.
2. Mit dem angefochtenen Bescheid gab das Board der AQ Austria diesem Antrag gemäß § 27 Abs. 5 HS-QSG i.V.m. § 56 AVG nicht statt (Spruchpunkt 1.). Begründet wurde dies damit, dass die beschwerdeführende Gesellschaft ihre Mitwirkungspflicht im Verfahren nicht wahrgenommen habe und daher die Voraussetzungen für eine Eintragung in das Verzeichnis gemäß § 27 Abs. 6 HS-QSG nicht nachgewiesen worden seien. Die Bestätigungsvoraussetzungen seien somit nicht erfüllt.
Im Spruchpunkt 2. des angefochtenen Bescheides stellte das Board der AQ Austria fest, dass sich die zu ersetzenden Kosten des Verfahrens "gem. § 76 und 53a AVG in Verbindung mit den §§ 14 bis 16 sowie 24 bis 37 Gebührenanspruchsgesetz (GebAG) 1975, BGBl. Nr. 136/1975, in der jeweils geltenden Fassung" auf € 6.000,00 belaufen würden. Dieser Betrag sei "binnen drei Wochen auf das Konto [...], Verwendungszeck ‚ XXXX '" zu überweisen. Dazu wurde ausgeführt, die beschwerdeführende Gesellschaft sei darüber informiert worden, dass die Verpflichtung zur Zahlung der Verfahrenspauschale mit Vorlage des begutachtungsfähigen Antrages entstehe. Auch sei die beschwerdeführende Gesellschaft darüber informiert worden, dass die Verfahrenspauschale mit Abschluss des Verfahrens fällig werde. Eine Zurückziehung des Antrages sei nicht erfolgt. Daher würden der beschwerdeführenden Gesellschaft für dieses Verfahren gemäß § 27 Abs. 5 HS-QSG i.V.m. § 20 HS-QSG Kosten in der Höhe der Verfahrenspauschale (€ 6.000,00) in Rechnung gestellt.
3. Ausschließlich gegen Spruchpunkt 2. des Bescheides erhob die beschwerdeführende Gesellschaft fristgerecht die gegenständliche Beschwerde und führte im Wesentlichen Folgendes aus:
Bei dem gegenständlichen Bescheid handle es sich um einen nichtigen Bescheid. Der angefochtene Bescheid enthalte folgende Fertigungsklausel: "Für die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria". Die AQ Austria sei eine juristische Person des öffentlichen Rechts, die Organe dieser seien das Kuratorium, das Board, die Beschwerdekommission und die Generalversammlung. Die AQ Austria könne nicht selbst, sondern nur über ihre Organe tätig werden. Es genüge für die Zurechnung zur zuständigen Behörde nicht, dass diese aus dem Gesetz erschlossen werden könne. Da aus der Fertigungsklausel nicht das Organ der AQ Austria, welches den Bescheid erlassen habe, hervorgehe, sei der angefochtene Bescheid absolut nichtig.
Weiters sei der Bescheid absolut nichtig, da er keinen normativen Inhalt aufweise. Die Bezeichnung des Normadressaten gehöre zum normativen Spruchinhalt, im Spruch des Bescheides müsse zumindest eine Person genannt werden, der gegenüber die Behörde die in Betracht kommende Angelegenheit des Verwaltungsrechts in förmlicher Weise gestalten wolle bzw. die Träger der bescheidförmig begründeten Rechte und Pflichten sein solle. Im Spruch des Bescheides sei nicht bezeichnet, wer die Kosten des Verfahrens zu tragen habe.
Gehe man nicht bereits aufgrund der vorgängigen Ausführungen von der absoluten Nichtigkeit des Bescheides aus, sei dieser auch mit einem schweren Begründungsmangel behaftet. Die belangte Behörde habe weder den Sachverhalt angeführt, welche sie der rechtlichen Begründung zugrunde gelegt habe, noch habe sie die Gründe angegeben, welche sie dazu bewogen hätten, gerade diesen Sachverhalt festzustellen. Bei der Beweiswürdigung hätte die Behörde anzugeben gehabt, welche Ermittlungen durchgeführt worden seien bzw. welche Beweismittel herangezogen worden seien und welche tatsächlichen Feststellungen im Einzelnen darauf gegründet worden seien. Die bloße Bekanntgabe, dass die belangte Behörde ihre Entscheidung auf die Antragsunterlagen sowie die vorliegende schriftliche Kommunikation mit der beschwerdeführenden Gesellschaft stütze, lege nicht offen, welche tatsächlichen Feststellungen auf Basis dieser Unterlagen getroffen worden seien. Auch die Beurteilung der Rechtsfrage sei völlig begründungslos erfolgt. Weder aus § 27 Abs. 5 HS-QSG noch aus § 20 Abs. 1 HS-QSG gehe die Höhe der "Verfahrenspauschale" hervor. Der angefochtene Bescheid sei durch die Verletzung aller drei Begründungselemente mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften belastet. Die Begründung sei derart mangelhaft, dass die Rechtsverfolgung gänzlich behindert werde und aufgrund des fehlenden Begründungswertes der Gleichheitssatz verletzt werde.
Neben den bisher angeführten Gründen entbehre der angefochtene Spruchpunkt auch jeglicher gesetzlicher Grundlage. Im Bescheid seien zunächst als Rechtsgrundlage die §§ 53a und 76 Abs. 1 AVG angeführt. Diese seien nicht anzuwenden, da die diesbezüglichen Bestimmungen des HS-QSG leges speciales diesen gegenüber seien. Selbst wenn man die Anwendung der AVG-Bestimmungen neben den einschlägigen Bestimmungen des HS-QSG bejahe, sei für die AQ Austria nichts zu gewinnen. § 53a AVG regle die Beiziehung der "Gebühren nichtamtlicher Sachverständiger"; solche seien dem Verfahren nicht beigezogen worden. Weiters normiere diese Bestimmung, dass ein nichtamtlicher Sachverständiger die Gebühr bei der Behörde geltend zu machen habe, deswegen betreffe diese nur das Verhältnis zwischen der Behörde und den Sachverständigen und die Behörde könne sich somit nicht auf diese Bestimmung stützen. Der § 76 Abs. 1 AVG sei nicht anzuwenden, da kein nichtamtlicher Sachverständiger bestellt worden sei und auch keine Sachverständigengebühren festgesetzt bzw. von der belangten Behörde bezahlt worden seien. Es sei rechtswidrig, die Partei zur unmittelbaren Begleichung der Sachverständigengebühren zu verpflichten.
Weiters seien als Rechtsgrundlage für Spruchpunkt 2. die §§ 14 bis 16 und §§ 24 bis 37 GebAG angeführt. Gemäß diesen hätten natürliche Personen im gerichtlichen bzw. im Ermittlungsverfahren Anspruch auf Gebühren nach dem GebAG. Für die Behörde stelle das GebAG keine taugliche Grundlage für die Einhebung von Verfahrenskosten dar. Die Bestimmungen des GebAG könnten nur zur Anwendung kommen, wenn dies der Gesetzgeber gesondert anordne. Dies sei nur in § 53a Abs. 1 AVG der Fall, der aber, wie bereits ausgeführt, im gegenständlichen Fall nicht zur Anwendung gelange.
In der Begründung des angefochtenen Bescheides stütze sich die belangte Behörde auf § 27 Abs. 5 HS-QSG und auch auf § 20 Abs. 1 HS-QSG. Der letzte Satz des § 27 Abs. 5 HS-QSG vor der Aufhebung durch den Verfassungsgerichtshof mit Ablauf des 31. Dezember 2018 verweise auf § 20 HS-QSG. Nach dieser Bestimmung sei die AQ Austria berechtigt, für ein von ihr durchgeführtes Qualitätssicherungsverfahren ein Entgelt in Rechnung zu stellen. Dieses Entgelt umfasse die tatsächlich anfallenden Kosten und eine Verfahrenspauschale für die AQ Austria. Nach § 20 Abs. 2 HS-QSG habe die AQ Austria die Höhe dieser Verfahrenspauschale gemäß § 1 Abs. 1 HS-QSG festzulegen und entsprechend zu veröffentlichen. Die in § 20 Abs. 2 HS-QSG genannte Verordnung, in der die Verfahrenspauschale in der Höhe von € 6.000,00 festgeschrieben gewesen sei, habe der Verfassungsgerichtshof ohne Übergangsfrist mit Wirkung vom 10. Mai 2018 aufgehoben.
Zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Spruchpunktes existiere somit keine Rechtsgrundlage für eine Verfahrenspauschale nach § 20 Abs. 1 HS-QSG und die Vorschreibung dieser sei somit rechtswidrig. Weiters solle die Verfahrenspauschale mit Abschluss des Verfahrens fällig werden, das Verfahren sei aber noch nicht abgeschlossen, da die Bekanntgabe vom 6. November 2018 keinen Neuantrag, sondern eine Änderung des bestehenden Antrages darstelle, der insoweit unerledigt sei.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Zur Stattgabe der Beschwerde (Spruchpunkt A)
1.1. Zur Zulässigkeit der Beschwerde
Die beschwerdeführende Gesellschaft erstattet zunächst das Vorbringen der "Nichtigkeit" des Bescheides der AQ Austria.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Ausgehend von Inhalt und Form des Bescheides mit der Zl. V/079/2018 gelangt das Bundesverwaltungsgericht zur Auffassung, dass diese Erledigung als - nicht nichtiger - Bescheid zu qualifizieren ist und aus diesem Grund einen beim Bundesverwaltungsgericht mittels Beschwerde zu bekämpfenden Rechtsakt darstellt.
Die näheren Vorschriften, welche Bestandteile ein Bescheid einer Verwaltungsbehörde aufzuweisen hat, finden sich in den §§ 58 ff AVG. Gemäß § 58 Abs. 1 AVG ist jeder Bescheid ausdrücklich als solcher zu bezeichnen und hat Spruch und Rechtsmittelbelehrung zu enthalten. Erledigungen, die weder nach Form noch nach Inhalt darauf schließen lassen, dass damit die Behörde in einer der Rechtskraft fähigen Weise über konkrete Rechtsverhältnisse abgesprochen hat, sind keine Bescheide. Ob ein Bescheid vorliegt, ist ausschließlich nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilen, also danach, ob für jedermann erkennbar ist, dass es sich um einen Bescheid handelt und daher auch, welcher Behörde das betreffende Schriftstück zuzurechnen ist, unabhängig von der subjektiven Kenntnis des Adressaten dieses Schriftstückes. Handelt es sich nach dem Inhalt um Mitteilungen, die keinen autoritativen Abspruch enthalten, kann diesen Schreiben kein Bescheidcharakter zugemessen werden. Hinweise, Mitteilungen und Belehrungen können mangels eines rechtserzeugenden oder rechtsfeststellenden Inhaltes nicht als verwaltungsrechtliche Bescheide angesehen werden (vgl. VwGH 30.10.2015, Ra 2015/03/0051).
Aus verfassungsrechtlicher Sicht ist dem Gesetzgeber verwehrt, Erledigungen einer Verwaltungsbehörde, welche die Rechtssphäre individuell bezeichneter Personen gestalten oder feststellen, also eine Verwaltungsangelegenheit rechtsverbindlich entscheiden, die Bescheidqualität vorzuenthalten (vgl. auch VfSlg. 13.223/1992 und 13.699/1994). Der Gesetzgeber ist ferner verfassungsrechtlich verpflichtet, für derartige, inhaltlich als Bescheide zu qualifizierende Erledigungen - formell - Verfahrensmerkmale vorzusehen, welche die Erkennbarkeit dieser Verwaltungsakte sicherstellen sowie ihre Anfechtbarkeit im (damals) administrativen Instanzenzug (nunmehr vor den Verwaltungsgerichten) und schließlich vor dem Verwaltungsgerichtshof und dem Verfassungsgerichtshof gestatten (VfSlg. 11.590/1987). Der Begriff des Bescheides ist demnach vor dem Hintergrund seiner rechtsstaatlichen Funktion, insbesondere Rechtsschutz gegenüber der Verwaltung zu gewährleisten, zu verstehen (so auch VfSlg. 14.803/1997). Zur Erreichung dieses Zwecks ist es nach VfSlg. 11.590/1987 wesentlich, dass die Erledigung jener Behörde zugerechnet werden kann, von der sie tatsächlich veranlasst wurde. Hingegen sind danach weder die Unterschrift noch die sonstige Erkennbarkeit eines die Erledigung der Verwaltungsangelegenheit genehmigenden Organwalters verfassungsrechtlich notwendige Voraussetzungen oder Bestandteile eines Bescheides.
Gemäß § 25 Abs. 1 HS-QSG ist das Board der AQ Austria hinsichtlich bestimmter Anträge die zur Entscheidung berufende zuständige Behörde. Aus dem Kopf des gegenständlichen Bescheides sowie aus der Unterfertigung ("Für die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria Univ. Prof.in Dr.in Anke Hanft, Präsidentin [Anm.: bei dieser handelt es sich um die Präsidentin des Boards der AQ Austria]") ergibt sich eindeutig und nachvollziehbar, dass dieser vom Board der AQ Austria stammt und sich an die beschwerdeführende Gesellschaft richtet.
Mit dem gegenständlichen Bescheid wurde einerseits der Antrag der beschwerdeführenden Gesellschaft auf Erteilung der Bestätigung gemäß § 27 Abs. 5 HS-QSG hinsichtlich eines näher bezeichneten Studienganges untersagt und andererseits dieser die Bezahlung einer Verfahrenspauschale auferlegt. Diesem Bescheid ist somit unzweifelhaft der Wille einer normativen Entscheidung über einen von der beschwerdeführenden Gesellschaft konkret gestellten Antrag sowie die Vorschreibung der Bezahlung einer Verfahrenspauschale durch die beschwerdeführende Gesellschaft zu entnehmen.
Diese normative Anordnung erfüllt aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichts die Anforderungen, die an den Spruch eines Bescheides gerichtet sind. Der Bescheid ist auch ausschließlich an die beschwerdeführende Gesellschaft gerichtet und soll die Rechtsstellung einer einzelnen, klar individualisierten juristischen Person gestalten. Dies ergibt sich einerseits aus der Bezeichnung der beschwerdeführenden Gesellschaft als Adressatin des Bescheides, aus dem Spruch und aus dem bei der Vorschreibung der Kosten angeführten "Verwendungszweck" die Überweisung der Verfahrenskostenpauschale betreffend (" XXXX _Verfahren 03, Verfahrenskosten").
Wie schon ausgeführt ist auch die Organwalterin und Unterfertigende namentlich genannt. Auch wurde der gegenständliche Bescheid rechtmäßig der beschwerdeführenden Gesellschaft zugestellt.
Folglich handelt es sich beim gegenständlichen Bescheid nicht um einen "nichtigen" - wie von der beschwerdeführenden Gesellschaft vorgebracht - Bescheid des Board der AQ Austria.
1.3. In der Sache
Da ausschließlich Spruchpunkt 2. des gegenständlichen Bescheides angefochten wurde, ist in der weiteren Folge nur auf diesen einzugehen.
Die maßgeblichen Bestimmungen des Hochschul-Qualitätssicherungsgesetzes - HS-QSG, BGBl. I Nr. 75/2011, in der Fassung BGBl. I Nr. 31/2018, lauteten:
"Verfahrenskosten
§ 20. (1) Die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria ist berechtigt, für die von ihr durchgeführten Qualitätssicherungsverfahren ein Entgelt in Rechnung zu stellen und individuell vorzuschreiben. Das Entgelt umfasst die tatsächlich anfallenden Kosten für die Begutachtung sowie eine Verfahrenspauschale für die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria.
(2) Die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria hat die Höhe der Verfahrenspauschale für Qualitätssicherungsverfahren an Bildungseinrichtungen gemäß § 1 Abs. 1 festzulegen und entsprechend zu veröffentlichen. Die Festlegung bedarf der Genehmigung durch die zuständige Bundesministerin oder den zuständigen Bundesminister."
[...]
5. Abschnitt
Grenzüberschreitende Studien
Meldeverfahren
§ 27.
[...]
(5) Sofern ausländische Studien in Zusammenarbeit mit österreichischen Bildungseinrichtungen angeboten werden sollen, benötigen diese vor Aufnahme des Studienbetriebs eine Bestätigung der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria, mit der sichergestellt wird, dass die an der österreichischen Bildungseinrichtung angebotenen Leistungen bzw. Anteile an den ausländischen Studien internationalen akademischen Standards entsprechen. Die Bestätigung wird auf der Grundlage einer externen Evaluierung durch die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria gemäß internationaler Standards erteilt. § 20 findet auf das Verfahren zur Ausstellung der Bestätigung sinngemäß Anwendung.
[...]."
Dem angefochtenen Spruchpunkt 2. ist zu entnehmen, dass sich die AQ Austria bei der Vorschreibung der zu entrichtenden "Verfahrenspauschale" auf die §§ 76 und 53a AVG i.V.m. §§ 14 bis 16 sowie 24 bis 37 GebAG 1975 beruft. Begründet wurde im Bescheid ausgeführt: "Gemäß § 27 Abs. 5 HS-QSG iVm § 20 Abs. 1 HS-QSG werden der Antragstellerin für dieses Verfahren Kosten in Rechnung gestellt. - Verfahrenspauschale 6.000,00 ...".
Weder § 27 Abs. 5 (in der im Entscheidungszeitpunkt maßgeblichen Fassung BGBl. I Nr. 31/2018) i.V.m. § 20 Abs. 1 und 2 HS-QSG noch die im Spruchpunkt 2. des angefochtenen Bescheides zitierten Bestimmungen des AVG und des GebAG stellen taugliche Rechtsgrundlagen für die Vorschreibung einer Verfahrenspauschale dar.
Gemäß § 20 HS-QSG ist die AQ Austria berechtigt, für die von ihr durchgeführten Qualitätssicherungsverfahren ein Entgelt in Rechnung zu stellen und individuell vorzuschreiben. Das Entgelt umfasst die tatsächlich anfallenden Kosten für die Begutachtung sowie eine Verfahrenspauschale für die AQ Austria. Die AQ Austria hat die Höhe der Verfahrenspauschale für Qualitätssicherungsverfahren an Bildungseinrichtungen gemäß § 1 Abs. 1 leg. cit. festzulegen und entsprechend zu veröffentlichen. Die Festlegung bedarf der Genehmigung durch die zuständige Bundesministerin oder den zuständigen Bundesminister.
Die AQ Austria erließ - wohl - in Form einer Verordnung (vgl. dazu die Ausführungen des Verfassungsgerichtshofes im Erkenntnis vom 6. März 3018, V 9/2017 u.a.), in welcher Höhe Verfahrenspauschalen für Qualitätssicherungsverfahren der AQ Austria an Österreichischen Bildungseinrichtungen zu bestimmen sind. Verfahrensgegenständlich ist aber kein Qualitätssicherungsverfahren an Bildungseinrichtungen gemäß § 1 Abs. 1 HS-QSG, sondern ein Meldeverfahren gemäß § 27 HS-QSG (Rechtslage bis 22. Dezember 2018). Eine (analoge) Anwendung der Bestimmungen dieser Verordnung über Verfahrenspauschalen für Qualitätssicherungsverfahren scheidet daher aus.
Die Richtlinie für Verfahren zur Meldung grenzüberschreitender Studien gemäß § 27 HS-QSG, welche der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 6. März 3018, V 9/2017 u.a., als gesetzwidrig aufhob und welche mit 10. Mai 2018 aus dem Rechtsbestand ausschied, enthielt in Kap III Abs. 29 eine Regelung, wonach antragstellende Einrichtungen eine Verfahrenspauschale zu zahlen hätten und sich diese auf € 6.000,00 belaufe. Im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Spruchpunktes 2. des Bescheides des Boards der AQ Austria gab es keine Rechtsgrundlage für die Vorschreibung einer Verfahrenspauschale. Dass sich das Board der AQ Austria bei Vorschreibung einer Verfahrenspauschale direkt auf § 20 HS-QSG stützt, scheidet aus, weil § 20 leg. cit. lediglich die Ermächtigung darstellt, in einer Verordnung die Höhe der Verfahrenspauschale (für Meldeverfahren aufgrund von § 27 Abs. 5 HS-QSG in der Fassung bis 22. Dezember 2018 in analoger Anwendung des § 20 Abs. 2 leg. cit.) festzulegen und entsprechend zu veröffentlichen. Dies ist jedoch nach Aufhebung der Richtlinie für Verfahren zur Meldung grenzüberschreitender Studien gemäß § 27 HS-QSG durch den Verfassungsgerichtshof zum entscheidungsrelevanten Zeitpunkt nicht erfolgt (vgl. dazu VwGH 02.06.2004, 2004/04/0049, sowie VfGH 04.10.2006, B 1510/04). Das Board der AQ Austria hat von dieser Ermächtigung gemäß § 20 Abs. 2 HS-QSG, die Höhe einer Verfahrenspauschalge festzulegen, keinen Gebraucht gemacht. Eine - wie immer vom Board der AQ Austria geartete - "analoge Anwendung" von Kap III Abs. 29 der als gesetzwidrig aufgehobenen Richtlinie für Verfahren zur Meldung grenzüberschreitender Studien gemäß § 27 HS-QSG scheidet aus verfassungsrechtlichen Überlegungen aus.
Der Beschwerde gegen Spruchpunkt 2. des gegenständlichen Bescheides ist somit stattzugeben und dieser Spruchpunkt aufzuheben, weil zum entscheidungsrelevanten Zeitpunkt keine Rechtsgrundlage bestand, nach welcher die Festsetzung einer "Verfahrenspauschale" in der Höhe von € 6.000,00 zulässig gewesen wäre (siehe dazu auch BVwG 04.07.2019, W224 2215585-2/2E).
1.4. Eine Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen, weil der entscheidungsrelevante Sachverhalt nicht strittig ist und die Lösung der Rechtssache von Rechtsfragen abhängt, wofür eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung erwarten lässt (vgl. dazu etwa VwGH 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018; 01.09.2016, 2013/17/0502; VfGH 18.06.2012, B 155/12; EGMR 07.03.2017, Appl. Nr. 24.719/12, Tusnovics v. Austria; 18.07.2013, Appl. Nr. 56422/09, Schädler-Eberle v. Liechtenstein).
2. Zur Unzulässigkeit der Revision (Spruchpunkt B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Dass es sich hier um einen der Anfechtung beim Bundesverwaltungsgericht zugänglichen Bescheid handelt, entspricht der oben angeführten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Dass hier keine Rechtsgrundlage bestand, nach welcher die Festsetzung einer "Verfahrenspauschale" zulässig gewesen wäre, entspricht der eindeutigen Rechtslage (vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).
Schlagworte
Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W227.2215585.3.00Zuletzt aktualisiert am
27.01.2020